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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0209-Z3K/12

Sicherstellungsauftrag gegen potenziell haftungspflichtige Personen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0209-Z3K/12vom 21.01.2013Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

i) Telefonüberwachungsprotokoll vom 23. November 2011 über ein Telefongespräch zwischen AlP und VlB: Inhalt des Telefongespräches war u.a. die Verabredung eines Treffens, bei dem VlB eine Mappe für den Bf mit Rechnungen, den neuen von der S und die "Kohle" für den Bf, die er ihm geben soll bzw. die eigene "Kohle" bekommen wird. j) Telefonüberwachungsprotokoll vom 26. November 2011 über ein Telefongespräch zwischen ThK und MaS: Im Wesentlichen ging es um die Aufteilung von Kuverts. k) Telefonüberwachungsprotokoll vom 29. November 2011 über ein Telefongespräch zwischen ThK und VlB: ThK teilte darin VlB u.a. mit, dass die Sache aufgeflogen ist. Bei der Staatsanwaltschaft sind alle namentlich erfasst. Er soll zum Bf fahren, um ihn zu warnen, dass dessen Telefon überwacht wird, er getraue sich nicht mehr, den Bf anzurufen. Die Staatsanwaltschaft weiß, dass sie in Polen kaufen, über L umschlagen und dass Slowenen fahren. Die Sache geht gegen den Bf, die Staatsanwaltschaft weiß genau, wie viel der Bf pro Zug verdient hat. Es brennt lichterloh. Zur E-mail- und SMS-Überwachung: a) SMS vom 7. Juli 2011 des Bf an ThK: "Iss leicht scho wieda nix mit`n Sprit. Die Polen nix geliefert oder was klemmt schon wieder weil du dich nicht meldest." b) SMS vom 7. Juli 2011 des Bf an ThK: "Das hab ich mir gedacht. Nicht melden Kopf in den Sand und den deppaten Hans in den Stock fahren lassen. Aber "Wir sitzen in einem Boot" ja aber in welchem sitzt ihr und in welchem sitz ich." c) SMS vom 15. Juli 2011 des Bf an ThK: "Hi du es geht mir entsprechend. Natürlich vermisse ich dich. Besonders weil ich meine Kohlen nicht bekomme. T (Anmerkung: MaS) behauptet, du hast ihm gesagt er soll mir nix zahlen. Das mag ich aber gar nicht." d) SMS vom 29. Juli 2011 des Bf an ThK: "Vergiss bitte nicht das Kuvert mit zehn zu bestücken und mir am Vormittag zu schicken." e) SMS vom 24. August 2011 des Bf an ThK: "Danke. Bin im Büro. Habe Deine Mail gelesen. Wer hat ... Soll Sandra die Re selbst schreiben?" f) SMS vom 24. August 2011 - Antwort von ThK an den Bf: "Ok geht auch, aber ich bekomme reparierten Laptop heute nach Sankt Gilgen von Florian geliefert. Soll sie die Rechnung selber schreiben, ab morgen schicke ich sie ganz normal wieder!" g) E-mail vom 2. Oktober 2011 von ThK an AlP: "Weiterer Besprechungspunkt ist die Auszahlung, da wir hinten und vorne nicht auskommen, müssen wir den Saldo bei U in Raten abbauen. Sonst schaffen wir es nicht. Wir haben morgen einen Überschuss von ca. 25.000 Euro, G 24.000 Euro usw. V Auto 10.000 Euro - das zahle ich eh von mir." h) SMS vom 2. November 2011 von AlP an ThK: "Guten Morgen, Ober?????!! Ein gemütlicher Arbeitstag beginnt, der Blade bekommt wieder einmal seine 12.800 € hoffentlich das letzte Mal!!! Der General." (Anmerkung: Der Blade = der Bf) i) SMS vom 8. November 2011 von AlP an ThK: "73.000 Kontoblatt dazu 5x24.550 für morgen = 122.750 + 73.000 = 195.750 €. ca. 245.000 - 195.750 = 49.250 Überschuss und wir sind quitt - 13.000 G = 36.250 € +." j) E-mail vom 9. November 2011 vom Bf an AlP: "Hallo, bitte Rudi nicht anschreiben (Mai, Fax, SMS usw.) und auch nicht namentlich nennen. Wir selbst werden alles Relevante weiterleiten. Rudi auch in keiner Weise kontaktieren. WIR werden mit ihm alles besprechen. Ich möchte von eurer Seite keinerlei Kontakt mit Rudi und es gibt auch keine direkte Aufforderung an ihn, mehr zu verkaufen. Das mach ausschließlich ich selbst. Bitte um Kenntnisnahme." Zu den Auszahlungsanweisungen: a) E-mail und Auszahlungsanweisung vom 1. September 2011: Morgen werden 135.967,93 Euro angewiesen. 1. Überweisung Polen für 4 Cisternen - 97.000 Euro (48.500 2x einzahlen) 2. Überschuss von Euro ergibt sich wie folgt: (135.900 - 97.000 = 38.900) dieser Überschuss gehört wie folgt aufgeteilt. Die Auszahlungstabelle siehst du im Anhang in der Word Datei wie du welchen Betrag wem ausbezahlen musst. Die Word Datei ist eine Tabelle und enthält als Überschrift den Text "Auszahlung am 2. September 2011" und hat drei Spalten. Die Spalte 1 trägt die Spaltenüberschrift "Name", die Spalte 2 trägt die Spaltenüberschrift "Betrag", die Spalte 3 trägt die Spaltenüberschrift "Art der Auszahlung". In der Spalte 1 ist im ersten Feld "G (10 Züge werden bezahlt) 3 bleiben offen", in Spalte 2 im ersten Feld "16.000 Euro", in Spalte 3 im ersten Feld "Entweder Flo morgen oder ich am Montag, erfahre ich noch von Hans per SMS" eingetragen. b) E-mail und Auszahlungsanweisung vom 27. September 2011: Heute werden 134.172,43 Euro angewiesen. 1. Überweisung Polen für 4 Cisternen - 98.500 Euro (3 x einzahlen 35.000 Euro, 35.000 Euro, 28.500 Euro), aufpassen da gehört natürlich das ganze Guthaben von den 2 Zügen Samstag Anlieferung und von 4 Zügen Montag Anlieferung abgezogen, das kommt natürlich zum Überschuss dazu) 2. Überschuss von Euro ergibt sich wie folgt: (134.000 - 98.500 = 35.500) dieser Überschuss gehört wie folgt aufgeteilt. Die Auszahlungstabelle siehst du im Anhang in der Word Datei wie du welchen Betrag wem ausbezahlen musst. Die Word Datei ist eine Tabelle mit einem Inhalt wie jene zur Auszahlungsanweisung vom 1. September 2011. In der Spalte 1 ist im vierten Feld "Bf", in Spalte 2 im vierten Feld "19.200 Euro", in Spalte 3 im vierten Feld "Alex bitte in bar an Oberfuchs" eingetragen. Der Tatbeitrag des Bf sollte sich nach dem Geschäftsmodell wohl nur auf das Verwendungsgebiet beschränken und scheint sich auch auf das Verwendungsgebiet beschränkt zu haben, weshalb gegen den Bf in Deutschland bis zum 5. Dezember 2011 steuerstrafrechtlich offensichtlich nicht ermittelt wurde. Wie bereits dargestellt hat die A GmbH den Verkauf des Dieselkraftstoffes (Olej Rust Cleaner) ordnungsgemäß in ihr Rechenwerk aufgenommen und die Umsatzsteuer korrekt an das für sie zuständige Finanzamt Gmunden Vöcklabruck abgeführt, um so einen reellen Geschäftsvorgang vorzutäuschen. Der Bf scheint - entgegen seinem Vorbringen, er stehe im (allerdings unbegründeten) Verdacht, an der Hinterziehung von MinSt vorsätzlich mitgewirkt und dadurch ein Finanzvergehen begangen zu haben - in die Malversationen doch enger verstrickt zu sein. Die Tatbeteiligung des Bf ist bereits durch die Telefonüberwachung erwiesen. Das Wissen um Unredlichkeit bzw. dessen Nachweis ergeben sich im Gegenstand ganz allgemein bereits aus der Größenordnung und der äußeren Erscheinungsform der Tat (dolus ex re). Der Bf hat gemäß der Telefonüberwachung gewusst, dass der "Sprit" aus Polen kommt, er muss gewusst haben, dass Geschäfte mit bereits entrichteter Verbrauchsteuer vorgetäuscht wurden. Er hat Provisionen bezogen. Es wurden diesbezüglich sogenannte "Auszahlungsanweisungen" im E-mail-account des AlP und im I-Phone des ThK festgestellt. Von den an der Ausführung des "sogenannten Modells" mitbeteiligten Personen wird die Auszahlung der Provisionen gemäß den laufend erstellten Auszahlungsanweisungen nicht bestritten. Der Bf selbst hat sich in einen SMS an ThK darüber aufgeregt, dass er gemäß einer Anweisung des ThK seine "Kohlen" nicht mehr bekommen soll und dass er das gar nicht mag. Jemand, der sich dahingehend äußert, dass er - sollte er in die Pfanne gehauen werden - alle die dabei gewesen sind, mitnimmt, muss schon ein umfangreiches Faktenwissen und das Wissen um Unredlichkeit gehabt haben. JoK hatte ursprünglich auch Lieferscheine der A GmbH in L, die er zur A GmbH gefaxt hat. Das Hauptzollamt Landshut hat in einen Aktenvermerk vom 26. Oktober 2011 festgehalten, dass die Fahrer vorausgefüllte Lieferscheine der A GmbH benutzen. Es wurden auch Blanko-Lieferschiene gefunden. In einem Telefongespräch zwischen dem Bf und ThK vom 4. November 2011 fragte der Bf, ob JoK keine W-Lieferscheine mehr hätte, weil er einen "urdeutschen" Lieferschein geschickt hat. AlP war die rechte Hand von ThK und hatte nicht dessen fachliches und geschäftliches Wissen. Der Bf hatte - ausgehend von der grafischen Auswertung der Telefongespräche und SMS-Kontakte - fast ausschließlich Kontakte zu ThK, vor allem bezüglich der Lieferungen. AlP war auch Handlungsbevollmächtigter der X GmbH, dessen Gesellschafter und Geschäftsführer der Bf ist. ThK war seit 1. August 2011 bei der X GmbH angestellt und hatte ab 8. März 2010 Handlungsvollmacht der A GmbH. Inhalt der Handlungsvollmacht war die Vertretungsbefugnis zum Betrieb des Unternehmens der A GmbH und erstreckte sich ausschließlich auf Akquisitionsgeschäfte und Rechtshandlugen, die der Betrieb der A GmbH gewöhnlich mit sich bringt. Er war berechtigt für die A GmbH sämtliche Akquisitionen zu tätigen, insbesondere Lieferverträge mit Kunden abzuschließen. ThK war im Verfahren betreffend das Vorgängermodell geständig, Mineralöl unversteuert nach Österreich verbracht und ordentliche Geschäftsvorgänge vorgetäuscht zu haben. Bedenklich ist auch das im Rahmen der Telefonüberwachung hervorgekommene Umschreiben von Rechnungen der D Kft auf die E GmbH. Zeitweise wurde die Ware von der E GmbH bezogen, bezahlt wurde jedoch noch auf das Konto der D Kft. Dabei gilt es insbesondere zu bedenken, dass die diesbezüglichen an die D Kft gezahlten Beträge nicht zurückgefordert wurden. Die durch Abhörprotokolle belegten Bedenken des Bf galten weniger der Aufklärung der Probleme im Zusammenhang mit der ungültigen UID-Nummer, sondern war er im Besonderen bemüht, die Buchhaltung der A GmbH nach außen in Ordnung zu halten. Nicht übersehen werden darf auch der im Geschäftsleben unübliche E-mail-Verkehr zwischen dem Bf und ThK im Zusammenhang mit der Gestaltung des Rechnungsbildes der Rechnungen der E GmbH. Aus den dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 21. Jänner 2013

Normen und Schlagworte

VorsätzlichFinanzvergehenAnhängigkeit eines Strafverfahrensvor Entstehung eines HaftungsanspruchesSicherstellungsauftragsinngemäß

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0209-Z3K/12
Stammnummer
63909
Gültig
21.01.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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