Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3611-W/08
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3611-W/08vom 23.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des TT, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel vom 9. September 2008 betreffend Haftung
gemäß
§ 11 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 9. September 2008 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 11 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der T-GmbH im
Ausmaß von € 113.163,55 in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass die Summe der angeblichen Steuerhinterziehung,
wegen der der Bw. vor Gericht verklagt worden sei, nur auf Grund der
Schätzungen des Finanzamtes entstanden sei.
Der Bw. habe sich gegen diese Schätzungen nicht wehren
können, da ihm der Zugang zu den beschlagnahmten Unterlagen verweigert
worden sei. Es seien unzumutbare Vorschläge an den Steuerberater des Bw.
gemacht worden (er solle die gesamten Bilanzen für die Jahre 1992, 1993,
1994 und 1995 im Finanzamt aufstellen), was natürlich aus finanziellen
Gründen nicht möglich gewesen sei. Der Bw. habe seine Unterlagen
(nicht vollständig) erst am 8. Oktober 2008 zurückbekommen.
Diese Unterlagen seien am 23. Mai 1996 beschlagnahmt worden. Das
Finanzamt habe 5 Jahre bis zur Erhebung der Anklage gebraucht. Sein
Steuerberater hätte es schaffen sollen, die Bilanzen in einigen Tagen in
einem fremden Büro ohne jegliche Unterstüzung aufzustellen. Die
Zusammensetzung der Steuersummen sei dem Bw. vollkommen unklar und möchte
er natürlich einen Überblick über die gesamten Unterlagen
haben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2008 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. vor, dass er seine gesamten Ersparnisse in die T-GmbH
investiert habe.
Da am 26. Mai 1996 bei einer Hausdurchsuchung die
gesamten Unterlagen durch das Finanzamt beschlagnahmt worden seien, habe er
nicht weiter arbeiten und keine Jahresbilanzen mehr aufstellen können. Nach
zwölfjährigen Verhandlungen sei der Bw. nach Schätzungen des
Finanzamtes rechtskräftig verurteilt worden.
Seit 2004 sei der Bw. ohne jegliches Vermögen,
mittellos und Sozialhilfeempfänger mit über € 40.000,00
Schulden und in einer sehr schlechten gesundheitlichen Verfassung. Derzeit lebe
seine Familie unter dem Existenzminimum und habe der Bw. momentan leider
keinerlei Möglichkeiten, diese noch dazu kommende Summe von
€ 113.163,55 zu bezahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig
verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst
abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt
wurden.
Die Haftung nach § 11 BAO setzt nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.1994, 93/16/0011)
lediglich eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Verfahren voraus, mit der der Haftende eines vorsätzlichen Finanzvergehens
rechtskräftig schuldig gesprochen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes X vom 2/7, 1/3, wurde der
Bw. für schuldig erkannt, er habe als alleinvertretungsbefugter
Geschäftsführer der T-GmbH im Bereiche des Finanzamtes H,
vorsätzlich in den Jahren 1994 und 1995 unter Verletzung der Verpflichtung
zur monatlichen Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuern in Höhe von
€ 14.636,63 (S 201.403,33) bewirkt, und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten; von 1992 bis 1995 unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht,
nämlich durch Unterlassung der Abgabe von
Kapitalertragsteuererklärungen, eine Abgabenverkürzung von
€ 59.589,91 (S 819.975,00) bewirkt und in den Jahren 1994 und
1995 unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht versucht, durch Unterlassung der Abgabe von
Körperschaftsteuererklärungen eine Abgabenverkürzung in der
Höhe von € 38.937,09 (S 535.786,04) zu bewirken. Er habe
hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG,
§ 33 Abs. 1 FinStrG und der versuchten
Abgabenhinterzeihung nach den §§ 13 und
33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 8/8, 2/8, wurde
der Berufung des Bw. gegen das Urteil des Landesgerichtes X dahin Folge gegeben,
dass die verhängte Geldstrafe gemäß
§ 26 Abs. 1 FinStrG iVm
§ 43 Abs. 1 StGB für eine dreijährige
Probezeit bedingt nachgesehen wurde, wobei angemerkt wurde, dass
gegenständlich zwingend die (die Entrichtung des Betrages, für den der
Bw. zur Haftung herangezogen werden kann, betreffende) gesetzliche Weisung des
§ 26 Abs. 2 FinStrG zu erteilen ist, was eine
entsprechende Schuldkonkretisierung durch einen Haftungsbescheid
voraussetze.
Wie der Bw. selbst im Vorlageantrag (nach
diesbezüglichem Vorhalt mit Berufungsvorentscheidung vom
24. Oktober 2008) eingesteht, wurde das Urteil des Landesgerichtes X
rechtskräftig, womit die Voraussetzungen des § 11 BAO
erfüllt sind.
Sofern der Bw. mit dem Einwand, dass der Rückstand nur
auf Grund von Schätzungen des Finanzamtes entstanden sei, die inhaltliche
Rechtswidrigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen
bestreitet, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide
vorangegangen sind, sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die
Heranziehung des Bw. zur Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen.
Dem Einwand, der Bw. sei ohne jegliches Vermögen,
mittellos und Sozialhilfeempfänger mit über € 40.000,00
Schulden und in einer sehr schlechten gesundheitlichen Verfassung, ist zu
entgegnen, dass Vermögenslosigkeit bzw. Arbeitslosigkeit des Haftenden nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2006,
2006/14/0026) an sich in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung
der Haftung steht, zumal es eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit
auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes
Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit
führen können. Dass der Bw. in einer sehr schlechten gesundheitlichen
Verfassung sei, spricht - ebenso wie die Arbeitslosigkeit - persönliche
Umstände des Bw. an, die im Rahmen der Ermessensübung zur
Geltendmachung der Haftung ebenfalls nicht maßgeblich sind (vgl. VwGH
18.10.2005, 2004/14/0112).
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 11 BAO erfolgte die Inanspruchnahme des Bw. als
Haftungspflichtiger gemäß
§ 11 BAO für die laut
Kontoabfrage vom 19. Dezember 2008 nach wie vor unberichtigt
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der T-GmbH im Ausmaß von
€ 113.163,55 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3611-W/08
- Stammnummer
- 38375
- Gültig
- 23.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF