…gleichsam in einem Atemzug einmal einen bedingten Vorsatz des Berufungswerbers verneinen und ein anderes Mal aber einen solchen bedingten Vorsatz als gegebene Möglichkeit offen gelassen hätte. Die von der Verteidigung zitierten Textstellen der Urteilsbegründung stellen daher offenkundig lediglich ein Vergreifen im Ausdruck durch das Gericht…
…Eine bloße Bescheidberichtigung im Sinne des § 170 Abs. 1 FinStrG wäre diesfalls durch den Erstsenat aber nicht in Betracht gekommen, weil die Unrichtigkeit nicht in einem in dieser Gesetzesstelle angesprochenen Versehen gelegen ist, sondern eine ausdrückliche Basis der Willensbildung der Vorsitzenden des Spruchsenates in Bezug…
…dass der Bw. durch ein Vergreifen im Ausdruck nicht beschwert sein kann. 2. Zeitraum ab August 2002 Gemäß § 2 Abs. 1 lit b erster und zweiter Satz FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder…
…verso). Einem erfahrenen Rechtsanwalt und Strafverteidiger wie Dr. X ist zuzubilligen, dass ihm bei der Wortwahl einer insofern entscheidenden Textpassage kein Vergreifen im Ausdruck widerfährt, als es ihm darauf angekommen ist, seine selbstbestimmte Mitwirkung an der Amtshandlung mit einem diese beschreibenden Adjektiv zu versehen, er…
… 7 Abs. 4 und § 215) begünstigten Abgabenschuldigkeiten übrig bleibt. Indem das Finanzamt trotz mangelnder Aktivlegitimation des Bw seinen vollumfänglichen Rückzahlungsantrag vom 9. Oktober 2002 ab- und nicht zurückgewiesen hat - ein Vergreifen im Ausdruck dürfte nicht vorgelegen haben (vgl Stoll, BAO, 2618; die Begründung enthält eindeutig…
…den Lohnabgaben für die sogenannten Aushilfen durch den Erstsenat ist lediglich ein Vergreifen im Ausdruck ohne betragliche Relevanz) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Hat jemand - wie im gegenständlichen Fall der Beschuldigte - durch mehrere selbständige Taten mehrere…
…ob der FLD-Bescheid vom 19.12.2002 Beschwerdefällen vergleichbar sei, in denen der VwGH auf ein bloßes Vergreifen im Ausdruck der belBeh erkannt hat, was er jedoch schließlich verneint. Der Dw ist durch eine nunmehr 20 Jahre andauernde Periode von weit überdurchschnittlich intensivem Behördenkontakt…
…sondern um einen Bescheid, der durch ein unbeachtliches Vergreifen im Ausdruck falsch bezeichnet worden ist (vgl. VwGH 23.9.1994, 94/17/0124). In diesem Sinn sind auch die im gegenständlichen Fall erlassenen "Berufungsvorentscheidungen" solche Bescheide. Mit den als "Vorlageantrag" bezeichneten Eingaben hat die Berufungswerberin…
…vom 28. November 2007 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 24 Absatz 3 ZollR-DG als unzulässig zurückweisen anstatt abweisen müssen. Ein Vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt zurück- abgewiesen hat, macht jedoch den Bescheid laut stRsp des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswidrig, wenn aus der…
…im Willen der Abgabenbehörde erster Instanz gelegen ist, eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger Österreichische Bundesbahnen (Geschäftsbereich Güterverkehr) zu treffen. Somit ist die fehlerhafte Bezeichnung des Adressaten im Erstbescheid als Vergreifen im Ausdruck und somit als berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht berichtigte Unrichtigkeit) im…
…vom 19. Juli 2002 in Rechtskraft erwachsen. Die in der Folge erlassene "Berufungsvorentscheidung" ist sohin tatsächlich ein (rechtswidriger) Bescheid über eine bereits entschiedene Sache, der durch ein unbeachtliches Vergreifen im Ausdruck falsch bezeichnet worden ist (vgl. VwGH 23.9.1994, 94/17/0124). Gemäß § 276…
…ist überdies, dass der Bw. erst im Juni 2004 nach Österreich eingereist ist. Dass das Finanzamt den Zeitraum Jänner 2004 bis Juni 2006 abgewiesen anstatt zurückgewiesen hat, wird vom Unabhängigen Finanzsenat aber als "nicht schädliches Vergreifen" im Ausdruck zu werten, da in der Begründung auf §…
…Finanzamtsakts keine wesentliche Bedeutung bei, sondern ging von einem Vergreifen im Ausdruck aus, zumal die inhaltlichen Ausführungen einen eindeutigen Bezug zur Bescheidausfertigung auf BI. 72 des Finanzamtsaktes erkennen ließen. Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat das beschwerdeführende Finanzamt bloß behauptet, tatsächlich wäre nicht der…
…ein Vergreifen im Ausdruck handle. Bei der Prüfung, ob eine entsprechende Deutung der Adressatenbezeichnung geboten sei, müsse darauf abgestellt werden, ob der Verfahrenspartei erkennbar sei, dass sich die Erledigung an sie richten soll (VwGH 28.9.2006, 2002/17/0027). Genau dies sei im gegenständlichen…
…Vergreifen im Ausdruck und damit als eine einer Maßnahme gemäß § 293 Abs. 1 BAO bzw. § 170 Abs. 1 FinStrG zugängliche Unrichtigkeit dar, wenn sich derartiges schon aus der anzuwendenden Rechtslage oder aus der Bescheidbegründung ergibt (vgl. VwGH vom 29. September 2006, 2002/17/0027). Im…
…Bezeichnung des Bescheidadressaten, also ein Vergreifen im Ausdruck und damit eine gemäß § 293 Abs. 1 BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit gegeben ist. Auch im vorliegenden Beschwerdefall hat sich die Behörde bei der Bezeichnung des Bescheidadressaten in der Berufungsvorentscheidung bloß vergriffen…
… Erlass des BMF aaO). Dass das Finanzamt als Rechtsfolge der verspäteten Geltendmachung die Zurückweisung des Antrags ausgesprochen hat, ist als bloßes Vergreifen im Ausdruck zu werten, was zum Ergebnis hat, dass tatsächlich eine meritorische Erledigung in Form einer Abweisung des Antrags vorliegt (vgl VwGH 24…
…den Warenanmeldungen (siehe Anlage 1) wird nicht stattgegeben." ...... Das Zollamt hat im Zusammenhalt mit der bezüglichen Bescheidbegründung über den Erstattungsantrag keine meritorische Sachentscheidung getroffen sondern den Erstattungsantrag als verspätet zurückgewiesen. Würde in der Spruchformulierung allenfalls eine Abweisung erkannt, läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor…
…und 11/2004 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 132.933,43 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Der Berufungswerber habe Umsatzsteuervoranmeldungen für die…
…0128), somit Gedanken der Behörde im Ausdruck unrichtig abgefasst sind. Dazu gehören das Vergreifen in einem maßgeblichen Ausdruck oder der Umstand, dass der tatsächliche Inhalt des Spruches vom gewollten Inhalt abweicht. Die Behörde hat diesfalls den verfehlten Ausdruck durch einen richtigen zu ersetzen. Dies wurde…