Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0049-G/03
Rückzahlungsantrag des Einzahlers, der nicht Inhaber des Abgabenkonto ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0049-G/03vom 18.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt als Treuhänder (des Kreditgebers [Bank] und des abgabenpflichtigen [GrESt] grundstückserwerbenden Kreditnehmers) ist nicht aktivlegitimiert, im eigenen Namen eine Rückzahlung vom Konto des Abgabepflichtigen [GrESt: Grundstückskäufers] zu beantragen.
Der Rückzahlungsbetrag von Abgaben kann nur das nach Vornahme der Aufrechnung gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO verbleibende Guthaben umfassen.
Der Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) eines Nichtadressaten der Berufungsvorentscheidung ist infolge mangelnder Aktivlegitimation zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Abweisung eines Antrages auf
Rückzahlung eines Guthabens (§ 239 BAO)
entschieden: 1.
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der
Vorlageantrag vom 3. Jänner 2003 wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe Als
Antragsteller in eigener Sache unter Bezugnahme auf seine Eigenschaft als
Treuhänder in der in seiner Eingabe genau bezeichneten
Grunderwerbsteuersache (Liegenschaftskaufssache der H.E.) begehrte der Bw in
seinem Antrag vom 9. Oktober 2002 die volle Rückerstattung der am 13.
Februar 2001 vom Treuhandkonto auf das Abgabenkonto der H.E., Steuernummer
063/4729, beim Finanzamt Graz-Umgebung überwiesenen Grunderwerbsteuer
(GrESt) in Höhe von 119.479,00 S unter Hinweis auf den Rücktritt der
H.E. vom Kaufvertrag im Zuge einer Streitverhandlung.
Eine Organwalterin des
Finanzamts Graz-Umgebung sei so freundlich gewesen und habe ihm mitgeteilt, dass
H.E. den Antrag auf Rückerstattung der GrESt gestellt hat. Er habe dem
Finanzamt Graz-Umgebung darauf mitgeteilt, dass er diese GrESt als
Treuhänder überwiesen habe und sie als Treuhänder wieder an den
Treugeber - Kaufschilling und GrESt wurden von der Spk. M. auf einem
Treuhandkonto zur Verfügung gestellt - zurückgeben müsse und habe
den Sachverhalt mit Schreiben vom 22. August und 19 .September 2002
dargestellt. Am 27 .September 2002 wurde vom Finanzamt Graz-Umgebung auf
das Treuhandkonto ein Betrag von 5.926,14 € rückerstattet und ihm
mitgeteilt, dass der Restbetrag von 2.756,74 € im Kompensationsweg für
eine Steuerschuld der Frau H.E. einbehalten wurde. Da er als Treuhänder
verpflichtet sei, seinem Treugeber die ihm (dem Bw) seinerzeit zur
Verfügung gestellten Beträge bei Nichtzustandekommen des
Rechtsgeschäftes zurückzugeben, stelle er den Antrag, auch den Betrag
von 2.756,74 € auf sein Treuhandkonto bei der Spk. M. gutzubuchen. Es
könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben, dass er als Treuhänder der
Spk. M. für Frau H.E. eine Steuerschuld begleiche, zumal er persönlich
für den Treuhandbetrag zur Haftung herangezogen werde.
Dieser Antrag des Bw wurde mit
dem an ihn ergangenen und persönlich übernommenen Bescheid vom 5.
November 2002 abgewiesen und begründend darauf verwiesen, dass eine
Rückzahlung des Betrages von 2.756,74 € nicht erfolgen könne,
weil auf dem Abgabenkonto derzeit kein Guthaben besteht. Das vom Bw
erwähnte Guthaben wurde gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO zur Tilgung
von bestehenden Abgabenschuldigkeiten der H.E. bei einem anderen Finanzamt
verwendet, weshalb eine Rückzahlung an den Bw nicht erfolgen
könne.
In der dagegen ebenfalls wieder
im eigenen Namen als Antragsteller eingebrachten Berufung des Bw vom
11 .November 2002 machte dieser die Anfechtung des Abweisungsbescheides
seinem gesamten Inhalt nach zum Gegenstand und führte als
Berufungsgründe "Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige
Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtige
rechtliche Beurteilung" an.
Als Treuhänder habe er am
22. Dezember 2000 auf einem von ihm eröffneten Treuhandkonto bei der Spk.
M. von der Spk. M. den Betrag von 4,100.000,00 S als Kaufpreis für einen
von Frau H.E. abzuschließenden Kaufvertrag erhalten. Er habe diese
Treuhandschaft übernommen und schriftlich die Treuhandhaftung
gegenüber der Spk. M. erklärt. Auf dieses Treuhandkonto wurde am 22.
Dezember 2000 als weiterer Betrag jener von 184.500,00 S mit der Widmung
für Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr überwiesen. In der
Folge wurde am 13. Februar 2001 die GrESt in Höhe von 119.479,00 S zu
Steuernummer XY an das Finanzamt Graz-Umgebung überwiesen.
Nachdem Frau H.E. in der
Streitverhandlung vom 17. Juli 2002 vor dem LG St. Pölten vom Kaufvertrag
zurück getreten war stellte sie beim Finanzamt Graz (-Umgebung) den Antrag
auf Rückerstattung der GrESt. Die Referentin der zuständigen Abteilung
habe dann in der Kanzlei des Bw angerufen und angefragt, ob die GrESt an H.E.
ausbezahlt werden dürfe, zumal sie vom Treuhandkonto des Bw überwiesen
worden war. Der Bw habe daraufhin sofort an das Finanzamt Graz-Umgebung
geschrieben und mitgeteilt, dass die Rückzahlung des gesamten
Grunderwerbsteuerbetrages nur auf sein Treuhandkonto erfolgen dürfe, da er
Treuhänder bezüglich dieses Geldbetrages gegenüber der Spk. M.
sei. Der Treuhandauftrag lautete dahin gehend, dass der Bw bei Zustandekommen
des Kaufvertrages ermächtigt war, aus dem Treuhandkonto die GrESt an das
Finanzamt zu bezahlen.
Da der Kaufvertrag nicht
zustande kam war der Bw als Treuhänder verhalten, die GrESt an den
Treugeber zurückzubezahlen und habe er den entsprechenden Antrag beim
Finanzamt Graz-Umgebung gestellt. Dieses Finanzamt, Gebühren und
Verkehrsteuern, stütze sich im angefochtenen Bescheid bezüglich des
Einbehaltes des Teilbetrages von 2.756,74 € vom gesamten überwiesenen
Betrag von 8.682,88 € und sonach der Rückzahlung von bloß
5.926,14 € auf sein Recht auf Kompensation. Diese Auffassung ist unrichtig,
da der gesamte vom Bw einbezahlte Betrag von 119.479,00 (8.682,88 €)
treuhändiges Eigentum des Bw ar und nicht mit den Ansprüchen des
Finanzamtes gegenüber H.E. vermengt werden durfte.
Eine Kompensation sei nur
möglich, wenn Forderungen gegenseitig zusammen treffen, die richtig,
gleichartig und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem einen als
Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuld des anderen entrichtet
werden kann. Der Bw konnte und durfte als Treuhänder dem Schuldner des
Finanzamtes aus dem bei ihm erliegenden Treuhandbetrages niemals eine
Finanzschuld bezahlen, außer die gewidmete GrESt. Dies hätte den
Treuhandauftrag des Bw überschritten.
Es sei "daher" eine
Kompensation nicht möglich und werde der Berufungsantrag gestellt, das
Finanzamt Graz-Umgebung Gebühren und Verkehrsteuern wolle die Berufung der
Berufungsbehörde in Vorlage bringen und diese wolle in Stattgebung den
Bescheid vom 5. November 2002 zu Steuernummer XY aufheben und dem Antrag des Bw
auf Rückzahlung des Betrages von 2.756,74 € auf sein Treuhandkonto
stattgeben.
Mit der an Frau H.E.
gerichteten - vgl. den Spruch, der sich auf eine Berufung vom 11. November
2002 "der H.E., PLZ 9999, K.straße 14a, vertreten durch den Bw"
bezieht - zu Handen des Bw als Zustellungsbevollmächtigten genannten
und zugestellten Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 2002 wurde die
"Berufung der H.E." als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde
auf die amtswegig vorzunehmende Umbuchungs- bzw Überrechnungspflicht
gemäß
§ 215 Abs. 1 und 2 BAO und das Schlagendwerden letzterer
im Falle der H.E. bezüglich deren Konto bei FA B., XY, und die sich daraus
zwingend ergebende Einschränkung der Rückzahlbarkeit iSd § 239
BAO sowie darauf verwiesen, dass Einzahlungen auf ein bestimmtes Abgabenkonto
stets als Zahlungen des Abgabenschuldners anzusehen sind, gleichgültig, von
wem die Zahlung geleistet worden ist und dass dem tatsächlichen Zahler
bloß die zivilrechtliche Regressmöglichkeit verbleibt.
Schließlich wurde noch darauf verwiesen, dass das Recht auf
Rückzahlung gemäß
§ 239 BAO sich nur auf jenen
Guthabensbetrag beziehen kann, der nach Beachtung der § 215 Abs. 1 und 2
BAO tatsächlich verbleibt.
In dem
vom Bw gegen die vorbezeichnete
Berufungsvorentscheidung im eigenen Namen
eingebrachten Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO vom 3.
Jänner 2003 wurde zusätzlich zum bisherigen Vorbringen
ausgeführt, das jenes Abgabenkonto (XY), auf welcher die GrESt vom Bw an
das Finanzamt Graz-Umgebung überwiesen worden war, "mit dem Konto der Frau
H.E. - sie sei abgabepflichtig in M. (!) - nichts zu tun gehabt
hätte".
Dem Finanzamt Graz-Umgebung,
Abteilung Gebühren und Verkehrsteuern, war aus dem zu Steuernummer XY zur
Gebührenanmeldung angezeigten Kaufvertrag bekannt, dass der Kaufpreis
zuzüglich GrESt auf das Treuhandkonto des Bw überwiesen wird. Diesem
Finanzamt war daher schon bei der Anmeldung bekannt, dass der Bw Treuhänder
hinsichtlich der GrESt ist und als solcher fiduziarisches Eigentums an der
Treuhandsumme erworben hatte. Dieser Geldbetrag sei dann nicht, wie in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, auf das Konto der H.E.
überwiesen worden, sondern sei dies Einzahlung im Treuhandbereich des
Einzahlers (Bw) verblieben, wobei sie tatsächlich nicht auf dem
Verrechnungskonto der H.E. eingelangt sei, weil dieser Betrag auch nicht auf
dieses Konto vom Treuhänder einbezahlt wurde. Es sei daher eine
Kompensation, wie sie von der Finanzbehörde vorgenommen wurde oder
vorgenommen werden will, unzulässig. Dazu komme, dass die
Finanzbehörde unzulässiger Weise bereichert
wäre.
Sollte dem Bw mit dieser
Berufung kein Erfolg beschieden sei und "wieder erwarten" auch der VwGH
abschlägig entscheiden, würde der Bw mit "Bereichungsklage"
(Originalzitate)gegen die Republik
Österreich vorzugehen haben.
Abschließend wurde
gleichzeitig mit dieser Berufung der Antrag an das Finanzamt Graz-Umgebung
gestellt, dem Bw den Abrechnungsbescheid hinsichtlich des Abgabenkontos der
H.E., also eines anderen Abgabepflichtigen "zur Verfügung zu stellen",
sodass überprüft werden könne, ob auf diesem Konto überhaupt
der Grunderwerbsteuerbetrag einbezahlt wurde, bzw welches Guthaben dieses Konto
zum Zeitpunkt der Überweisung des Bw ausgewiesen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu
Punkt 1.: Abweisung der
Berufung
Im Zusammenhang mit der
Parteifähigkeit als Ausfluss der materiellen Abgabenrechts (§ 78 Abs.
1 und 2 BAO) ergibt sich die Parteistellung im Allgemeinen zunächst aus der
Verwirklichung abgaben- oder haftungsrechtlicher Tatbestände sowie durch
konkrete, nach außen in Erscheinung tretende behördliche
Maßnahmen, die auf die Heranziehung als Abgabe- (Haftungs-) Pflichtiger
gerichtet sind, ferner aus dem dadurch bedingten Rechtsschutzinteresse
heraus.
Dazu werden die vom VwGH im E
vom 20.4.1998, 97/17/0131, zitierten Ausführungen von Stoll, BAO, 775 (2.
Absatz zu Punkt 4 lit. a bei § 78) wieder gegeben:
"Bloße wirtschaftliche
Interessen (VwGH 17.9.1965, 72/65), die durch Nahebeziehungen zur Partei
bedingten finanziellen oder persönlichen Interessen (VwGH 7.9.1972, 830/72)
sowie die tatsächliche Tragung von Abgaben oder von Kosten des Verfahrens
eines anderen (zufolge besonderer Abmachungen oder aus dem Innenverhältnis
heraus) bedingen ebenso wenig die Parteistellung des wirtschaftlich Belasteten
(VwGH 18.12.1970, 1613-1616/70) wie ganz allgemein jene Interessen, die im
Privatrecht und nicht im öffentlichen (Abgaben-) Recht ihre Ursache haben
(vgl zum Beispiel VwGH 18.3.1953, 2604/52 A). Damit ist auch derjenige, auf den
eine Abgabe den Parteienabmachungen oder den üblichen
Wirtschaftsabläufen zufolge gewollt oder ungewollt überwälzt
wird, also selbst derjenige, der Träger der Abgabe ist ohne
(öffentlich-rechtlicher Steuer-) Schuldner zu sein, nicht Partei des
Abgabenverfahrens. Bloße wirtschaftliche Interessen (also etwa die
tatsächliche Tragung der Abgaben) können somit die Parteistellung des
wirtschaftliche Belasteten nicht begründen (VwGH 21.3.1965, 83/16/110,
85/16/26)."
Es begründet also weder
eine zivile Regresspflicht gegenüber einem Abgabenschuldner ein
Berufungsrecht (vgl. VwGH 15.2.1985, 85/17/0006) noch geben wirtschaftliche
Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche
Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit eine Parteistellung im
Verwaltungsverfahren (vgl. VfGH 17.12.1980, B 395/79 u Hw auf VwSlg 495 A/1948,
722/a/1969).
Der Bw als Treuhänder der
Spk. M. und der H.E. ist entsprechend der Rechtsnatur des Institutes der
Treuhand - der Treuhänder enthält Rechte übertragen, die er
im eigenen Namen, aber auf Grund einer besonderen obligatorischen Bindung zu
einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben
soll (Zweckbindung) und tritt inhaltlich dessen im eigenen Namen, als selbst
Berechtigter (ohne Vollmacht) auf - nicht Partei eines (des)
Abgabenverfahrens, sondern bloß
Partei des mit seinem Antrag (hier: vom 9. Oktober 2002 auf
Abgabenrückzahlung iSd § 239 BAO) eingeleiteten (Berufungs-)
Verfahrens (vgl. VwGH 20.4.1988, 97/17/0131). Der Treuhänder "kann mehr,
als er darf", ist aber gegenüber dem Treugeber für treuwidriges
Verhalten verantwortlich; insoweit zu den einschlägigen Ausführungen
in der Berufung vom 11. November 2002. Der apodiktische Schluss des Bw daraus,
dass "daher" eine Kompensation nicht möglich sei, ist gerade deshalb
nicht nachvollziehbar, da der
Treuhänder ein Vollrecht (mit allen daraus sich ergebenden positiven und
negativen Inhalten) hat (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I, 12.
Auflage, Manz, 2002, 196/197; sowie die oben zitierten Ausführungen von
Stoll, BAO, 775). Insofern hat er ein Recht auf Entscheidung der Berufung
(betreffend einen in seinem Namen gestellten Antrag), auch wenn eine derartige
Entscheidung - falls sich eine Berufung etwa gegen eine (und/oder in Bezug
auf seine Person) nicht als Bescheid zu
wertende Erledigung richtet - nur eine Zurückweisung der Berufung
sein könnte.
Zur Stellung eines Antrages auf
Rückzahlung ist nur der Abgabepflichtige berechtigt, auf dessen Namen das
Abgabenkonto lautet (Ritz, BAO², § 239 Tz 3). Der VwGH geht in
ständiger Rsp vom Grundsatz aus, wonach die Behörde eine Zahlung, die
auf ein bestimmtes Steuerkonto von wem immer geleistet worden ist, als Zahlung
des Steuerschuldners ansehen muss (VwGH
21.9.1990, 87/17/0223 unter Hinweis auf E 3.12.1954, Slg 1062/F. - auch
bei falscher Bezeichnung des Unternehmens auf dem Steuerkonto wird der
Kontoinhaber von seiner
Betriebssteuerschuld auf diesem Konto entlastet -; VwGH 16.12.1975, 1455/74;
18.1.1981, 2259/78 - die Rückzahlung kann nur derjenige beantragen, auf
dessen Namen das Konto lautet, auf das die Einzahlung erfolgte [und im
Übrigen kann sich das Recht auf Rückzahlung gemäß
§
239 Abs. 1 BAO nur auf jene Guthabensbeträge beziehen, die nach der
Verrechnung gemäß
§ 215 Abs. 1 und 2 BAO verbleiben]; VwGH
15.4.1988, 85/17/0062, - dem Zahler bleibt in einem derartigen Fall [zB
Verrechnung der Zahlung auf die älteste Schuldigkeit des Abgabepflichtigen]
nur die Möglichkeit offen, sich an den Steuerschuldner selbst zu halten und
seinen allfälligen Anspruch gegen ihn im Zivilrechtsweg zu verfolgen [mit
Hinweis auf VwGH 16.12.1975, 1455/74]).
In Parenthese sei hierzu
angemerkt, dass der Unabhängige Finanzsenat in diesem Erfordernis der
Anspruchsverfolgung auf dem Zivilrechtsweg im Hinblick auf die Qualifikation des
Bw als Rechtskundigen (Rechtsanwaltes) keinerlei Beschwernis oder Unzumutbarkeit
zu erblicken vermag.
Selbst im Fall einer
Doppelbezahlung ist jener, der bloß auf Grund vertraglicher Abmachungen
(Treuhand) mit dem Abgabenschuldner (und/oder mit Dritten [Bank]) für
diesen einen Abgabenbetrag eingezahlt hat, nicht zum Antrag auf Erstattung,
über den bescheidmäßig zu entscheiden wäre, berechtigt.
Diese Befugnis steht nur dem Abgabenschuldner bzw dem Haftungspflichtigen, der
den Abgabenbetrag entrichtet hat, zu (VwGH 21.1.1962, 1131/59). Durch derartige
Zahlungen ist nämlich - entgegen der Rechtsansicht des Bw -
nicht der Abgabepflichtige bereichert, sondern nur der, auf dessen Konto die
Einzahlung erfolgte (vgl Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, Orac, Wien
1996, § 239 Tz 3).
In Verbindung mit dem
vorerwähnten E vom 16.12.1975, 1455/74, ist überdies daran zu
erinnern, dass ein Guthaben erst dann entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die
Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der
Lastschriften übersteigt (vgl VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375; 22.3.2000,
99/13/0098; 19.10.1999, 98/14/0143; 5.7.1999, 99/16/0115; 31.3.1999, 98/16/0297;
27.5.1998, 98/15/0062, unter Hw auf 19.1.1989, 85/14/0021; 26.5.1997,
96/17/0335; 18.11.1991, 91/15/0113; 18.4.1990, 89/16/0203). Maßgeblich
sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und
nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt
- oder gar nach Meinung eines Dritten (!)
nicht durchgeführt -
hätten werden müssen (nicht dürfen; VwGH 26.9.1985, 85/14/0123;
Ritz, BAO², § 215 Tz 1). Erst nach Verwendung gemäß
§
215 Abs 1 bis 3 BAO verbleibende Guthaben wären auf Antrag (eines
"Berechtigten"; siehe oben) oder von Amts wegen rückzahlbar (VwGH 18.1.980,
2523/79; Ritz, BAO², § 239 Tz 2; so bereits VwGH 23.9.1965, 2123/64,
in einem dem ggst Fall vergleichbaren betreffend
GrESt-Rückzahlung).
Im zuletzt angeführten
Erkenntnis hat der VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 239 BAO,
nämlich §§ 150 ff AO, ausgesprochen, dass die Erstattungs- und
Vergütungsansprüche grundsätzlich nur solchen Personen zustehen,
bei denen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ein
abgabenrechtliches (Kursivsetzung durch
den Unabhängigen Finanzsenat) Verhältnis gegeben ist. So wie
Ansprüche abgabenrechtlicher Natur gegen einen Steuerpflichtigen nur in
einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis entstehen, gehören
umgekehrt nur aus einem solchem Verhältnis entstandene
Rückvergütungs- und Erstattungsansprüche dem
öffentlichen Recht an (vgl auch
die weiteren Ausführungen in diesem E zum Ausschluss des Rechtsweges in
allen auf abgabenrechtlichen Vorschriften beruhenden Leistungen und
Erstattungsansprüchen und zur Übernahme dieser Grundsätze in die
BAO).
Inhaltlich der sonach nicht
vorhandenen Aktivlegitimation des im eigenen Namen (als Treuhänder; deshalb
kein Hinweis auf ein [Geld-] Vollmachtsverhältnis gegenüber der
Kontoinhaberin H.E. in den Eingaben vom 9. Oktober und 11. November 2002 sowie
vom 3. Jänner 2003) als Nichtkontoinhaber eingeschrittenen Bw (vgl Ritz,
BAO², § 239 Tz 6; Ellinger/Bibus/Ottinger, § 239 Tz 11, 3.
Absatz) - in Parenthese darf hiezu angemerkt werden, dass der Bw trotzdem
und trotz eines laut Sachverhaltsdarstellung im Antrag vom 9. Oktober 2002 von
H.E. selbst gestellten Rückzahlungsantrages den überwiegenden Teil der
eingezahlten GrESt von 119.479,00 S, nämlich 5.926,14 € auf
sein Konto rückgezahlt erhalten
hat ! - hätte der Antrag auf Rückzahlung vom 9. Oktober 2002
(bereits) durch das Finanzamt
zurückgewiesen werden
müssen.
Anträge, die von
vornherein unzulässig sind, wie der ggst Rückzahlungsantrag eines
hiezu nicht Legitimierten, sind nämlich ( a limine) zurückzuweisen
(Stoll, BAO, 860,861; VwGH 23.1.1969, 1842/67, betr Berufungserhebung durch
einen Nichtlegitimierten [Ehegatten, der nicht Bescheidadressat war]; vgl in
diesem Sinne auch VwGH 5.4.1971, 1536/69, betr. Gebühr; gilt auch für
den Masseverwalter einer GmbH, der ohne Hinweis durch die Bevollmächtigung
durch einen ihrer Gesellschafter die Rückzahlung eines Guthabens von (auf
dem) Konto des Gesellschafters zugunsten der Konkursmasse (der GmbH) beantragt
hatte: VwGH 28.1.1981, 2259/78: Feststellung, dass der Masseverwalter nicht zur
Antragstellung legitimiert war und dass [behauptete] zivilrechtliche
Ansprüche nicht durch VwGH zu entscheiden waren !).
Durch den
berufungsgegenständlichen Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung, ergangen
an den Bw, kommt diesem als einer Person, die ohne gleichzeitig
Abgabepflichtiger zu sein, als Antragsteller auf Rückzahlung Parteistellung
iSd § 78 Abs. 3 BAO zu (VwGH 13.11.1986, 86/16/0102: betraf einen
Rückzahlungsantrag § 239 BAO iVm § 20 GrEStG [jetzige Norm:
§ 17 GrEStG]). In diesem E führt der VwGH weiters aus: "Ob aber der
gutgeschriebene Betrag zu einem rückzahlbaren Guthaben führt, ist erst
nach den Vorschriften der §§ 215, 239 BAO zu beurteilen. Solche
abgabenrechtlichen Erstattungsansprüche können nur vom
Abgabepflichtigen selbst geltend gemacht werden (unter Hinweis auf VwGH
12.12.1963, 505/62, u.a.: vgl auch den Sachverhalt: Kaufpreis und GrESt vom
Treuhandkonto entrichtet, aber keine Gesamtgläubigerschaft zwischen
Verkäufer und Käufer) und zwar nur von dem, der eine Abgabe seinerzeit
entrichtet hat oder dem, in dessen Namen sie
entrichtet worden ist.
In diesem Zusammenhang ist
ergänzend darauf zu verweisen, dass eine grundsätzlich mögliche
Zedierbarkeit von Forderungen aus Abgabenguthaben (vgl VwGH 25.9.1973, 1621/72,
mit Abgrenzung zu den Sachverhalten im E 12.1.1962, 1131/59, und 7.5.1965,
894/64, und Hinweis darauf, dass im Fall des erstzitierten Erk. der VwGH die
Rückforderungsmöglichkeit eines Dritten, der
irrtümlich (!) auf das Konto des
Abgabepflichtigen eingezahlt hat, deswegen verneint hat, weil ansonsten die
Abgabenbehörde berufen wäre, unter Umständen über
vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Abgabepflichtigen und einer am
Abgabenverfahren nicht beteiligten dritten Person zu befinden !) zweifelsfrei
nur nach Durchführung einer
Verrechnung iSd § 239 Abs 1 und 2 BAO - abermals Hinweis auf die im
Gegenstandsfall durchgeführte Überrechnung gemäß
§ 215
Abs. 2 BAO (vom Bw als "Kompensation" bezeichnet) auf das Abgabenkonto der H.E.
beim FA B. hinsichtlich des Betrages von 2.756,74 € vom Konto XY am 20.
September 2002 - in Verbindung mit § 215 Abs. 4 BAO zusteht (Stoll,
BAO, 2481).
Da es sich bei § 215 Abs.
1 und 2 BAO iVm § 215 Abs. 4 BAO entgegen den Ausführungen in Berufung
und Vorlageantrag nicht um eine zivilrechtliche Kompensation, sondern um eine
öffentlich-rechtliche Guthabensverrechnungsvorschrift handelt (vgl Stoll,
BAO, 2306-2310), hat die zwingend vorgeschriebene "Aufrechnung" nach § 215
BAO jedenfalls Vorrang gegenüber den Ansprüchen eines jeden
(betreibenden) Gläubigers (VwGH 20.11.1956, 1652/54).
Mit der Vorschrift des § 7
Abs. 4 Abgabeneinhebungsgesetz (AbgEG, Vorläufernorm zu § 215 BAO) hat
der Gesetzgeber die Aufrechnung von Guthaben eines Abgabenschuldners gegen
gewisse Abgabenschuldigkeiten zwingend vorgeschrieben und der auf dieser
Rechtsgrundlage beruhenden Aufrechnung den Vorrang eingeräumt und
Ansprüche von Gläubigern des Abgabenschuldners nur auf den Teil den
Guthabens beschränkt, der nach Tilgung der durch diese Vorschrift (§ 7
Abs. 4 und § 215) begünstigten Abgabenschuldigkeiten übrig
bleibt.
Indem das Finanzamt trotz
mangelnder Aktivlegitimation des Bw seinen vollumfänglichen
Rückzahlungsantrag vom 9. Oktober 2002 ab- und nicht
zurückgewiesen hat - ein Vergreifen im Ausdruck dürfte nicht
vorgelegen haben (vgl Stoll, BAO, 2618; die Begründung enthält
eindeutig meritorische Ausführungen; in einem [hier demnach nicht
gegebenen] Zweifelsfall wäre die Begründung zur Deutung des
Bescheidspruches heranzuziehen: vgl Ritz, BAO², § 93 Tz 17) -
ist der Bw durch diese in Verkennung der Rechtslage gefällte
Sachentscheidung in seinen Rechten nicht verletzt worden (vgl Stoll, BAO, 2862
oben; weiters den Sachverhalt im Erk. des VwGH vom 16.12.1975, 1455/74, wo
ebenfalls der Antrag auf Erstattung durch einen Nichtlegitimierten
ursprünglich durch das Finanzamt unter Hinweis auf das Nichtvorhandensein
eines nach § 215 BAO verfügbaren Guthabens
abgewiesen und erst im Aufsichtswege
gemäß
§ 299 BAO durch die Finanzlandesdirektion der der
mangelnden Aktivlegitimation entsprechende Rechtszustand hergestellt worden
war). Durch diesen Abweisungsbescheid
anstelle eines Zurückweisungsbescheides erfolgten jedenfalls keine
Eingriffe in eine Rechtsposition.
Unbeschadet der durch die erste
Instanz getroffenen Sachentscheidung anstelle der zutreffenden
Formalentscheidung - Zurückweisung wegen mangelnder Aktivlegitimation
- war die Berufung gegen diesen Bescheid
im Hinblick auf die dem Bw nur
diesbezüglich zukommende
Parteistellung (gemäß
§
78 Abs. 3 BAO) inhaltlich vorstehend ausführlich referierter Rechtslage und
Judikatur als unbegründet
abzuweisen.
Zu
Punkt 2.: Zurückweisung des
Vorlageantrages
Adressat der
Berufungsvorentscheidung vom 2 Dezember 2002 ist Frau H.E. ("Frau H.E. zHd
Herrn Dr....des Bw..., PLZ 9999...", "vertreten durch...") und bezieht sich
diese auf eine "Berufung vom 11. November 2002 von H.E., PLZ 9999,
K.Str...". Die Anführung des Bw als
Empfänger
(Zustellungsbevollmächtigten; vgl die gewählte Adressierung an die
Partei zuhanden eines Zustellungsbevollmächtigten) macht diesen (noch)
nicht zum Bescheidadressaten iSd § 93 Abs. 2 BAO (vgl Ritz, BAO²,
§ 9 ZustellG, Tz 2).
Die ggst
Berufungsvorentscheidung war somit - wenn auch möglicherweise nicht
wirksam - an H.E. ergangen und überhaupt grundsätzlich rechtlich
unzutreffend, da die Berufung vom 11. November 2002 zweifelsfrei vom Bw im
eigenen Namen ohne jegliche Bezugnahme (namens oder vollmachts der H.E., keine
Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 RAO in den verfahrensgegenständlichen
Eingaben des Bw) selbst eingebracht wurde. Demnach war diese
Berufungsvorentscheidung nicht an den Bw gerichtet bzw in verständiger
Auslegung - wenn auch unrichtigerweise - nicht für ihn
bestimmt. Der Bw konnte somit durch diese Berufungsvorentscheidung nicht
rechtlich relevant bzw wirksam angesprochen sein (VwGH 17.12.1970, 598/69). Zur
Einbringung eines Vorlageantrages hinsichtlich dieser Berufungsvorentscheidung
wäre daher nur H.E. legitimiert gewesen, nicht hingegen ist es der Bw (VwGH
5.4.1971, 1536/69; 16.12.1975, 1455/74; 16.5.1979, 173/79; 11.2.1992,
91/15/0121).
Da somit hinsichtlich dieser
Berufungsvorentscheidung kein Antrag iSd § 276 Abs. 2 BAO
einer hiezu legitimierten Partei
vorliegt, ist der Unabhängige Finanzsenat zu einer Sachentscheidung
darüber nicht berechtigt und war der bezughabende Vorlageantrag
(gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO idF BGBl I 97/2002)
spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen (§ 273 Abs.
1 lit. a BAO).
Durch diese
Berufungsvorentscheidung wurde H.E. gegenüber über einen von ihr gar
nicht eingebrachten Antrag sowie den ihr gegenüber gar nicht ergangenen
Abweisungsbescheid "abgesprochen", weshalb diese Berufungsvorentscheidung (BVE)
einerseits dem Bw gegenüber nicht wirksam erlassen wurde (ergangen ist) und
damit (dh. mit dieser BVE) über
die von ihm im eigenen Namen eingebrachte Berufung vom 11 .November 2002
gegen seinen Antrag vom 9 .Oktober
2002 nicht abgesprochen worden sein kann (vgl auch VwGH 27.8.1990, 90/15/0078;
Ritz, BAO², § 273 Tz 4). Dadurch erleidet der Bw aber keinen
Rechtsnachteil, da über seine - mangels wirksam an ihn ergangener BVE in
dieser nicht abgesprochene - Berufung unter Spruchpunkt 1. dieser
Berufungsentscheidung meritorisch (durch Abweisung der gegen den
Abweisungsbescheid, recte Zurückweisungsbescheid, vom 5. November 2002
gerichteten Berufung) nunmehr sogleich zweitinstanzlich (es besteht kein
Rechtsanspruch auf Erlassung einer BVE, vgl Ritz, BAO², § 276 Tz 4)
abgesprochen wird und der Vorlageantrag des Bw sonach der Vollständigkeit
halber verfahrensrechtlich zurückzuweisen war. Auf das darin enthaltene
Vorbringen des Bw wurde unter Spruchpunkt 1. unbeschadet dessen sehr wohl
inhaltlich eingegangen.
Die (ebenfalls) in Verfolgung
des eigenen wirtschaftlichen Interesses an der Erlangung der
vollumfänglichen Verfügung im Wege der Rückzahlung
gemäß
§ 239 BAO der in Rede stehenden zur Überweisung
gebrachten GrESt von seinerzeit 119.479,00 S, gebucht am 23. Jänner
2001, gestellten Anträge im Vorlageantrag vom 3. Jänner 2003
betreffend Zurverfügungstellung des Abrechnungsbescheides hinsichtlich des
Abgabenkontos der H.E. und das inhaltlich auf Akteneinsicht (vgl § 90 BAO)
in das (die) Konto (Konten) der H.E. gerichtete Begehren an das Finanzamt
Graz-Umgebung, Gebühren und Verkehrsteuern, bedürfen
zuständigkeitshalber der erstinstanzlichen Erledigung ehe sie Gegenstand
jedweder zweitinstanzlicher Inbehandlungnahme sein können. Der
Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz entscheidet
gemäß
§ 260 BAO idF BGBl I 97/2002 über
Berufungen gegen von Finanzämtern
oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide; weder die eine noch die
andere Voraussetzung liegt hinsichtlich dieser
Anträge vor.
Da gegenständlich weder im
Vorlageantrag vom 3. Jänner 2003 Anträge auf Entscheidung namens
des Berufungssenates gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO und/oder auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284
Abs. 1 Z 1 BAO idF BGBl I 97/2002 noch in der Berufung vom 11. November 2002
oder in - einem - gesonderten Schriftsätzen Anträge iSd
§ 323 Abs. 12, erster Halbsatz, BAO, idF BGBl I 97/2002, auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat noch ein solcher iSd § 323
Abs. 12, zweiter Satz, BAO nach Inkrafttreten des BGBl I 97/2002 (26. Juni 2002)
gestellt worden sind, oblag gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO idF BGBl I
97/2002 die Entscheidung dem Referenten ohne Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
Graz,
18. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0049-G/03
- Stammnummer
- 3812
- Gültig
- 18.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF