Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0021-Z3K/04
Zurückweisung eines Antrages auf Erstattung von Einfuhrabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0021-Z3K/04vom 22.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kenntnis einer verbindlichen Zolltarifauskunft erweist sich ihrem Gehalt nach als Kenntnis darüber, dass eine Ware in eine bestimmte Warennummer der Nomenklatur einzureihen ist, demnach wie in Bezug auf die Einreihung einer Ware die rechtliche Subsumtion eines Sachverhaltes unter einen gesetzlichen Tatbestand zu erfolgen hat. Die Kenntnis einer verbindlichen Zolltarifauskunft erweist sich auch als Hilfe für die Auslegung einer Rechtsnorm. Ihre Kenntnis stellt sich jedoch genauso wenig wie die Kenntnis von der Änderung der Rechtsprechung als ein Ereignis dar, welchem die Qualifikation der Unvorhersehbarkeit oder der höheren Gewalt beigemessen werden könnte.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Graz vom
16. Jänner 2004, GZ. 700/00776/2003, betreffend die
Zurückweisung eines Antrages auf Erstattung von Einfuhrabgaben,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Schreiben vom 16. November 1999 richtete die
Speditionsfirma a) im Auftrag der Beschwerdeführerin (Bf.) an das
Hauptzollamt b) den Antrag auf Teilabfertigung zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr von 4 Stück Stanz- und Ausklinkmaschinen
einschließlich zum Pressen sowie mit Lochstanzen kombinierte Scheren,
numerisch gesteuert, zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen, zur Herstellung von
Karosserieteilen, der Warennummer 8462 42 10 002 der kombinierten
Nomenklatur. Im (verfahrensleitenden) Bescheid vom 30. November 1999,
GZ. c), genehmigte das Zollamt die beantragte Zollabfertigung der als
"Automated Assembly Line for Automobiles" bezeichneten Ware in
zerlegtem Zustand in Teilsendungen. Darin wurde u.a. darauf hingewiesen, dass
die in den einzelnen Teilsendungen enthaltenen Teile nicht nach ihrer eigenen
tarifmäßigen Beschaffenheit, sondern nach jener der zusammengebauten
bzw. vollständigen Maschine in den zollrechtlich freien Verkehr
überzuführen und der auf die einzelnen Teilsendungen entfallende
Abgabenbetrag in voller Höhe zu entrichten ist. Abweichend vom
bezüglichen Antrag ordnete das Zollamt die Ware der tarifarischen
Warennummer 8512 2100 002 in Anlehnung an die vom Anmelder
anlässlich der einzelnen Zollabfertigungen erklärten Warennummer zu.
In der Folge wurde die Ware in 18 Teilsendungen beim Hauptzollamt b)
zum freien Verkehr abgefertigt. Im Zeitraum zwischen 3. Dezember 1999 und
23. Dezember 1999 wurden die auf den einzelnen Teilsendungen lastenden
Eingangsabgaben buchmäßig erfasst. Die Eingangsabgaben wurden im
Zeitraum zwischen 9. Dezember 1999 und 28. Dezember 1999 - zugeordnet
den einzelnen Teilabfertigungen - in 18 Partien mit Bescheid
mitgeteilt.
Am 18. Juli 2003 langte beim Hauzptzollamt b) der
ebenfalls mit 18. Juli 2003 datierte Antrag der Bf. um Erstattung von
€ 78.089,52 ein. Mit ihrem Hinweis darauf, der
verfahrensgegenständliche Industrieroboter sei bei seiner
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht der zutreffenden
tarifarischen Warennummer 8479 5000 sondern unzutreffend der Warennummer
8515 2100 zugeordnet worden, begehrte die Bf. schlüssig eine
Erstattung der zufolge der Fehltarifierung zu viel entrichteten Einfuhrabgaben
nach Art. 236 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK). Auf Grund eines
internen Arbeitsvorganges, nach einer genauen Überprüfung mittels
Beschreibungen und der Arbeitsweise der Maschine, einer Rücksprache mit der
Lieferfirma und zufolge der verbindlichen Zolltarifauskunft, VZTA-Nummer
DEM/1831/00-1, stehe nunmehr fest, dass die Ware dem Nomenklatur-Code
8479 5000 zuzuordnen gewesen wäre.
Das Hauptzollamt b) gab dem Erstattungsantrag im Bescheid
vom 9. Dezember 2003, GZ. d), unter Hinweis auf die Antragsfrist des
Art. 236 Abs. 2 ZK, wonach ein Erstattungsantrag vor Ablauf einer
Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den
Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen ist, keine Folge.
Der Erstattungsantrag vom 18. Juli 2003 sei bezogen auf die Mitteilung des
Abgabenbetrages für die einzelnen Teilsendungen nach Ablauf der
Dreijahresfrist [Anmerkung: nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG,
Euratom) Nr. 1182/71 (Fristenverordnung) für die ersten
3 Teilabfertigungen am 9. Dezember 2002, für die
nächstfolgenden 3 Teilabfertigungen am 16. Dezember 2002,
für die 8 nächstfolgenden Teilabfertigungen am 23. Dezember
2002 und für die restlichen 4 Teilabfertigungen am 28. Dezember
2002], demnach verspätet, gestellt worden.
In ihrer Berufung vom 7. Jänner 2004 gegen den -
im Ergebnis den Erstattungsantrag zurückweisenden - Bescheid hielt die Bf.
entgegen, sie habe erst Mitte Juli 2003 auf Grund einer Mitteilung der
Wirtschaftkammer e) überprüfen können, dass ein
Industrieroboter der verfahrensgegenständlichen Art - anders als vom
Hauptzollamt b) im Bescheid vom 27. Dezember 2002, Zahl
700/181010/2001, mit welchem der Wegfall der Gründe für die besondere
Überwachung und festgestellt wurde, dass in der Höhe der mit den
Einzelanmeldungen buchmäßig erfassten Eingangsabgabenbeträge
eine Änderung nicht eintrete - tarifiert werde. Erst mit Anfang
Juli 2003 habe die Europäische Kommission die Einsicht in verbindliche
Zolltarifauskünfte anderer Mitgliedstaaten, die bis dahin nur den
Zollverwaltungen möglich gewesen sei, im Wege einer Internetdatenbank auch
der Wirtschaft zugänglich gemacht.
Die Europäische Kommission habe in zahlreichen Erlass-
bzw. Erstattungsfällen festgestellt, dass der Anmelder auf schriftlich
falsche Auskünfte der Zollbehörde vertrauen dürfe. Die Erstattung
müsse möglich sein, wenn im vorliegenden Fall falsche schriftliche
Auskünfte in einem rechtskräftigen Bescheid dazu geführt
hätten, dass die Verzollung zum Nachteil der Bf. erfolgt sei. Die
Antragsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil sie ihres Erachtens erst mit der
Schlussbeschau (Anmerkung: die Schlussbeschau fand am 4. September 2001
statt) zu laufen begonnen habe. Aber auch wenn der Lauf der Antragsfrist
bereits 1999 begonnen hätte, sei "nun auf Grund der nunmehrigen
Möglichkeit der Einschau in andere verbindliche Zolltarifauskünfte ein
besonderer Umstand eingetreten, der eine Fristverlängerung
rechtfertige".
In der nunmehr mit Beschwerde angefochtenen
Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 2004, GZ. f), verwarf die
belangte Berufungsbehörde das Berufungsbegehren.
Der Berufungsbegründung seien keine Umstände
ableitbar, die ein unvorhersehbares Ereignis oder höhere Gewalt als ein
Hindernis zur rechtzeitigen Antragstellung erweisen könnten, weshalb eine
Verlängerung der Antragsfrist nicht in Erwägung zu ziehen gewesen
sei.
Im Beschwerdeschriftsatz vom 11. Februar 2004
führt die Bf. unter Hinweis auf das Berufungsvorbringen ergänzend aus,
der Begründung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung sei nicht
nachvollziehbar, weshalb ein für sie zuvor nicht früher erkennbarer
Fehler der Zollverwaltung eine Erstattung ausschließe. Der EuGH gehe bei
seinen negativen Entscheidungen stets von Fehlern aus, die dem
Wirtschaftsbeteiligten zuzurechnen sind. Die angefochtene Entscheidung laste zu
Unrecht der Bf. als Wirtschaftbeteiligte Fehler zu, die im Ermittlungsverfahren
der Zollbehörde lägen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK werden
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet (erster Halbsatz leg.cit.) oder
erlassen (zweiter Halbsatz leg.cit.), als nachgewiesen wird, dass der Betrag im
Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen
Artikel 220 Absatz 2 ZK buchmäßig erfasst worden ist.
Gemäß Art. 236 Abs. 2 ZK erfolgt die Erstattung oder
der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf Antrag; der Antrag ist vor
Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an
den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen
(Unterabsatz 1 leg.cit.). Diese Frist wird verlängert, wenn der
Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder
höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen
(Unterabsatz 2 leg.cit.). Die Zollbehörden nehmen die Erstattung oder
den Erlass von Amts wegen vor, wenn sie innerhalb dieser Frist selbst
feststellen, dass einer der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2
beschriebenen Sachverhalte vorliegt (Unterabsatz 3 leg.cit.).
Das Hauptzollamt b) hat im Spruch des Erstbescheides
vom 9. Dezember 2003 erkannt: "Dem Antrag vom 18.07.2003 ..... auf
Erstattung der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 236 Zollkodex
(ZK) zu den Warenanmeldungen (siehe Anlage 1) wird nicht
stattgegeben." ......
Das Zollamt hat im Zusammenhalt mit der bezüglichen
Bescheidbegründung über den Erstattungsantrag keine meritorische
Sachentscheidung getroffen sondern den Erstattungsantrag als verspätet
zurückgewiesen. Würde in der Spruchformulierung allenfalls eine
Abweisung erkannt, läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, das
unschädlich und nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet wäre. Aber auch
eine meritorische Erledigung eines richtigerweise zurückzuweisenden
Anbringens durch dessen Abweisung hätte nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein aus diesem Grund
denkmöglich eine Verletzung von Rechten des Antragstellers nicht bewirken
können (VwGH 11.9.2003, 2001/07/0035; 4.9.2003, 2003/09/0068;
13.3.2002, 2001/12/0181; 24.7.2001, 99/21/0214; 27.5.2003, 2002/07/0100). Das
Zollamt konnte und musste mangels meritorischer Entscheidungsbefugnis von der
Überprüfung der materiellrechtlichen Voraussetzungen, Erwägungen
und Beweggründe, die im vorliegenden Fall für oder gegen eine
Erstattung sprechen, Abstand nehmen, weil es bei der Überprüfung der
Rechtzeitigkeit der Antragstellung zur Feststellung gelangte, dass die
Zulässigkeit für eine Erstattung wegen verspäteter Antragstellung
nicht gegeben war.
Die Drei-Jahres-Frist berechnete sich ab der Bekanntgabe
der buchmäßig erfassten oder mitgeteilten Abgaben. Dies folgt aus dem
Wortlaut der Vorschrift, die auf die Mitteilung der "betreffenden"
Abgaben abstellt, also der Abgaben, auf die sich die Erstattung oder der Erlass
bezieht; nicht maßgeblich sind andere Umstände wie die
Zollschuldentstehung (Witte, Kommentar, 3. Auflage, Art. 236, RZ 55)
oder hier der Zeitpunkt der Schlussbeschau und die bescheidmäßige
Beendigung des Verfahrens der Abfertigungen in Teilsendungen. Im vorliegenden
Fall wurden die Einfuhrabgaben im Gefolge der Teilabfertigungen in
18 gesonderten Vorgängen buchmäßig erfasst und dem/den
Zollschuldner(n) in 18 gesonderten Abgabenbescheiden mitgeteilt. Eine
Nachforderung von Abgaben auf Grund der Ergebnisse der Schlussbeschau erfolgte
nicht; die Drei-Jahresfrist begann diesfalls mit der Bekanntgabe (Zustellung)
der aus den Teilabfertigungen resultierenden 18 einzelnen Abgabenbescheiden
und nicht mit dem von der Bf. ins Treffen geführten in Rechtskraft
erwachsenen Bescheid vom 27. Dezember 2002, mit welchem nicht die
buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen mitgeteilt
wurde.
Weist der Beteiligte nach, dass er infolge eines
unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag
auf Erstattung oder Erlass fristgerecht zu stellen, so kann die Antragsfrist
verlängert werden. Ein unvorhersehbares Ereignis verlangt ein für den
Beteiligten nicht vorhersehbares und die Fristeinhaltung unmöglich
machendes Ereignis. Damit sind die Ereignisse ausgeschlossen, die in den
Einflussbereich des Beteiligten fallen und von ihm nicht verhindert werden,
obwohl er sie verhindern könnte. Höhere Gewalt liegt nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vor, wenn die vom Betroffenen
angeführte äußere Ursache unabwendbare und unvermeidliche Folgen
hat, die ihm die Einhaltung seiner Verpflichtungen objektiv unmöglich
machen (EuGH, 13.11.1984, 98, 320/83, Slg. 1984, S. 3763). Der Antrag
ist, sobald das die Rechtzeitigkeit hindernde Ereignis entfallen ist und der
Beteiligte dazu in der Lage ist, zu stellen.
Die Erstattung von Eingangsabgaben erfolgt
grundsätzlich nur auf Antrag (Art. 236 Abs. 2
Unterabsatz 1 ZK). Nur wenn die Zollbehörden selbst feststellen,
dass die Erstattungsvoraussetzungen vorliegen, nehmen sie die Erstattung von
Amts wegen vor (Art. 236 Abs. 2 Unterabsatz 3 ZK). Dies war
vorliegendenfalls jedoch nicht der Fall. Das Hauptzollamt hatte keine eigenen
Feststellungen getroffen, ob die zolltarifarische Einreihung allenfalls
abweichend vom Antrag des Anmelders zu erfolgen gewesen wäre. Die
Zollbehörde war auch nicht etwa verpflichtet, den gesamten Sachverhalt auf
seine Erstattungsfähigkeit zu überprüfen. Sie war nicht - wie die
Bf. meint - gehalten, sämtliche in Frage kommenden verbindlichen
Zolltarifauskünfte zu sichten, um die erklärte tarifarische Einreihung
der Ware auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Dies gilt unabhängig davon,
ob dem Zollamt die verbindlichen Zolltarifauskünfte leichter
zugänglich waren als den Wirtschaftsbeteiligten.
Die Kenntnis einer verbindlichen Zolltarifauskunft nach
Art 12 ZK, deren Verbindlichkeit nur gegenüber den betreffenden
um Auskunft ersuchenden Beteiligten und nur befristet (6 Jahre ab
Erteilung) wirkt, bedeutet ihrem Gehalt nach die Kenntnis darüber, dass
eine bestimmte Ware in eine bestimmte Warennummer der Nomenklatur einzureihen
ist, demnach wie die rechtliche Subsumtion eines Sachverhaltes unter einen
gesetzlichen Tatbestand zu erfolgen hat. Die Kenntnis oder Unkenntnis einer
verbindlichen Zolltarifauskunft erweist sich für Dritte daher als
Auslegungshilfe einer Rechtsnorm, jedoch genauso wenig wie etwa die
Änderung einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung als ein Ereignis,
welchem die Qualifikation der Unvorhersehbarkeit oder der höheren Gewalt
beigemessen werden könnte. Die Bf. vermochte daher mit ihrem Hinweis
darauf, dass ihr die Existenz der angesprochenen verbindlichen Zolltarifauskunft
erst Mitte Juli 2003 bekannt geworden sei, nichts zu gewinnen.
Genauso wie bei der zivilrechtlichen Verjährung
verfolgt die Rechtsordnung mit der Antragsbefristung für eine
Abgabenerstattung den Zweck, die allgemeine Rechtssicherheit zu fördern.
Ein - allenfalls sogar rechtswidriger - Zustand, der lange Zeit unangefochten
bestanden hat, gewinnt im Sinne einer Rechtsbeständigkeit und des
Eintrittes von Rechtsfrieden infolge Zeitablaufes gegenüber der
Rechtsrichtigkeit Vorrang und wird von der Rechtsordnung anerkannt.
Der Zollbehörde bot sich infolge Verstreichens der
Drei-Jahresfrist, die mangels Nachweises durch die Bf., dass sie infolge eines
unvorhergesehenen Ereignisses oder höherer Gewalt verhindert war, die Frist
einzuhalten, nicht verlängert werden konnte, keine Handhabe, die
übrigen materiellen Voraussetzungen für eine Erstattungsmaßnahme
nach Artikel 236 ZK zu überprüfen. Es war weder die belangte
Berufungsbehörde noch der unabhängige Finanzsenat verhalten,
diesbezügliche Vorbringen der Bf. näher zu beleuchten. Der
Erstattungsantrag war zu Recht als verspätet eingebracht
zurückzuweisen und es war spruchgemäß zu
entscheiden.
Im Übrigen wird ausdrücklich auf die
Ausführungen in der Begründung der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Klagenfurt,
22. März 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 236 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 236 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
verbindliche ZolltarifauskunftAuslegung einer RechtsnormEreignisErstattungErlassunvorhersehbares Ereignishöhere GewaltAntragsfristVerlängerungRechtssicherheitRechtsfriedenRechtsrichtigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0021-Z3K/04
- Stammnummer
- 9714
- Gültig
- 22.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF