Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0024-Z2L/05
Herabsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO mangels groben Verschuldens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0024-Z2L/05vom 04.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der
Stadtgemeinde X. vom 16. Dezember 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom 2. Dezember 2004,
Zl. 500/21187/2004, betreffend Säumniszuschläge
entschieden:
Der Beschwerde
wird teilweise Folge gegeben und die aus den Bescheiden vom
2. November 2004, 3. November 2004 und
4. November 2004, GZ. 123, in die Berufungsvorentscheidung
übernommene Festsetzung von Säumniszuschlägen wie folgt
abgeändert:
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Bescheid vom
2. November 2004
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Säumniszuschlag:
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1.301,13
Euro
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Bescheid vom
3. November 2004
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Säumniszuschlag:
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650,57
Euro
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Bescheid vom
4. November 2004
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Säumniszuschlag:
|
650,57
Euro
Das als Beilage
angeschlossene Berechnungsblatt bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Linz schrieb der
Beschwerdeführerin (Bf.) mit Bescheid vom 28. Oktober 2004,
Zl. 500/123, gem. § 201 BAO für die in den
Kalenderjahren 1999 bis 2003 in einer Massenabfalldeponie langfristig gelagerten
Abfälle, für welche gem. § 3 Abs. 1 Z 1
des Altlastensanierungsgesetzes (BGBl. Nr. 299/1989 idgF, ALSAG)
die Altlastenbeitragsschuld entstanden sei, einen Altlastenbeitrag in der
Höhe von 95.341,52 Euro zur Entrichtung vor.
Mit Bescheid vom 2. November 2004 wurde
gemäß
§ 217 Abs. 1 und Abs. 2 BAO ein
erster Säumniszuschlag in Höhe von 1.906,83 und mit Bescheiden vom
3. November 2004 und 4. November 2004 gemäß
§ 217 Abs. 1 und 3 BAO ein zweiter und dritter Säumniszuschlag in der
Höhe von jeweils 953,42 Euro festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
beantragte die Bf. die Aufhebung der vorgenannten Bescheide und gem.
§ 217 Abs. 7 BAO die Nichtfestsetzung in eventu
Herabsetzung der Säumniszuschläge. Dies im Wesentlichen mit der
Begründung, die Bf. sei bis 31. Dezember 2003 Betreiberin einer
Hausabfalldeponie, auf welcher unter anderem auch das auf den
Gemeindestraßen anfallende Kehrgut abgelagert worden sei, gewesen. Da es
sich bei Kehrgut augenscheinlich um bodenähnliches Material handle, welches
spezifische Verunreinigungen aufweise, sei dieses Material hinsichtlich der
Altlastenabgabe als verunreinigtes Bodenmaterial eingestuft worden und der
Altlastenbeitrag gemäß dieser Zuordnung entrichtet worden. Im
Zuge einer Überprüfung durch die zuständige Behörde im
Herbst 2002 sei die Bf. erstmals mit der Ansicht der Abgabenbehörde
konfrontiert worden, dass es sich bei diesem Material gemäß
Altlastensanierungsgesetz um sonstige Abfälle handle und hiefür eine
höhere Abgabe zu entrichten wäre. Gleichzeitig sei ihr vom
zuständigen Bearbeiter vorgeschlagen worden, eine Klärung der
Angelegenheit durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der
Bezirkshauptmannschaft herbeizuführen. Nachdem das Material der
Frühjahrskehrung auf dessen Schadstoffgehalt untersucht worden sei, habe
die Bf. mit Eingabe vom 25. April 2003 beantragt, das anfallende
Kehrgut gem. § 6 Abs. 1 lit.1a oder 1b ALSAG
einzustufen. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft das betreffende Material
entgegen dem Antrag der Bf. in die Kategorie "sonstige Abfälle" eingestuft
habe, habe die Bf. dagegen Berufung erhoben, welche jedoch vom Amt der
oberösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom
24. September 2003 abgewiesen worden sei. Mit Bescheid des
Zollamtes Linz vom 28. Oktober 2004 sei eine Nachzahlung von insgesamt
95.341,52 Euro festgesetzt worden, welche auch unverzüglich angewiesen
worden sei. Weiters seien vom Zollamt die drei bekämpften Bescheide
betreffend Säumniszuschlag erlassen worden. Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO seien auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden träfe, insbesondere
insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliege. Nach
Ansicht der Bf. liege hinsichtlich der Unrichtigkeit der Selbstberechnung kein
grobes Verschulden vor, da sämtliche Altlastenabgaben mit Ausnahme des
Kehrguts stets gewissenhaft und richtig berechnet worden und die Abgaben selbst
stets fristgerecht entrichtet worden seien. Die Unrichtigkeit bzw. falsche
Bemessung der Abgabe hinsichtlich des Kehrguts sei erst nach längeren
Behördenverfahren festgestanden. Vor diesem Zeitpunkt habe es aus Sicht der
Bf. keine Anhaltspunkte für eine Zuordnung von Kehrgut in die Kategorie
"sonstige Abfälle" gegeben. Auch nach längerem Studium der
Gesetzesmaterie samt Erläuterungen und diversen Veröffentlichungen
seien keine Anhaltspunkte für eine andere Berechnung zu finden gewesen,
sodass kein grobes Verschulden vorliege. Nachdem die ausstehenden
Nachzahlungen von der Abgabenbehörde erst zu berechnen gewesen wären
und der entsprechende Abgabenbescheid der Bf. erst am 2. November 2004
zugestellt worden sei, das heißt vor diesem Zeitpunkt der Bf. nicht
bekannt gewesen sei, in welcher Höhe sich die Abgabenschuld bewegt habe,
könne auch hinsichtlich der Säumnis kein grobes Verschulden vorliegen.
Deshalb werde nunmehr im Rahmen der Berufung der Antrag auf Nichtfestsetzung in
eventu auf Herabsetzung der Säumniszuschläge gestellt.
Mit der an das "Stadtamt" gerichteten
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom 2. Dezember 2004,
Zl. 500/21187/2004, wurde die Berufung im Wesentlichen mit der
Begründung abgewiesen, die Beitragsschuldnerin habe die Beiträge in
den Kalenderjahren 1999 bis 2003 nicht bis spätestens am
15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats
ordnungsgemäß angemeldet und entrichtet, weshalb die
Säumniszuschläge zu Recht festgesetzt worden seien.
Dagegen richtet sich die als Vorlageantrag bezeichnete
Beschwerde gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die Bf. habe einen entsprechend
begründeten Antrag auf Herabsetzung der Säumniszuschläge
gestellt. In der angefochtenen Berufungsvorentscheidung sei aber auf die
Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO, insbesondere auf die
Verschuldensfrage nicht eingegangen worden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Bei den von der Bundesrechenzentrum GmbH erstellten
erstinstanzlichen Bescheiden über die Festsetzung von
Säumniszuschlägen handelt es sich um automationsunterstützt
erlassene Erledigungen (§ 96 letzter Satz BAO). Zur
Problematik der automationsunterstützten Bescheidausfertigung führte
der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Dezember 2006,
Zl. 2005/14/0014, aus, dass auch eine behördliche Entscheidung, die zu
Gänze automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert
(vgl. § 4 Z. 7 DSG 2000) erfolgt, dann
(verfassungs-)rechtlich zulässig ist, wenn die Eingabe der
entscheidungsrelevanten Daten (also sämtliche Sachverhalts- und
Tatbestandselemente) und die Programmsteuerung (also der Subsumtionsvorgang)
durch die zuständige Behörde oder einen von ihr Beauftragten
(Dienstleister) erfolgt. Der Ansicht, dass die Programmierung einer
Datenverarbeitungsanlage, mit deren Hilfe automationsunterstützte Bescheide
erlassen werden dürfen, von der Verwaltungseinheit erfolgen müsse, die
für die Erhebung sachlich und örtlich zuständig sei, konnte der
Verwaltungsgerichthof nicht folgen. Auch unter dem Gesichtspunkt des
Rechtsschutzes sei in Bezug auf den letzten Satz des § 96 BAO
insoweit kein Defizit auszumachen, weil es dem Abgabepflichtigen nicht verwehrt
sei, seine Rechte im Rechtszug gegen die bescheiderlassende Behörde
wahrzunehmen.
Die vorliegende Beschwerde ist aber auch nicht deshalb
zurückzuweisen, weil der angefochtene Bescheid an das "Stadtamt" anstatt
richtig an die "Stadtgemeinde" adressiert ist. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.5.1992, Zl. 91/15/0085; 16.12.1994,
Zl. 92/17/0102) steht die unrichtige Anführung eines (prozessual)
nicht rechtsfähigen Organs eines Rechtsträgers anstelle des
Rechtsträgers selbst als Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides
jedenfalls dann dem richtigen Bescheidverständnis nicht im Wege, wenn in
einem konkreten Fall unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und
der Begründung des Bescheides schon für die Betroffenen nicht mehr
zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine
bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst
treffen wollte und getroffen hat. Dies hat zur Voraussetzung, dass eindeutig und
offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten,
also ein Vergreifen im Ausdruck und damit eine gemäß
§ 293 Abs. 1 BAO berichtigungsfähige (wenn auch
allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit
gegeben ist. Auch im vorliegenden Beschwerdefall hat sich die
Behörde bei der Bezeichnung des Bescheidadressaten in der
Berufungsvorentscheidung bloß vergriffen. Da die erstinstanzlichen
Bescheide an die beschwerdeführende Gemeinde gerichtet wurden und dieser
als juristischer Person des öffentlichen Rechts, die nur durch ihre Organe
handeln kann, auch die im Rechtsbehelfsverfahren vom Stadtamt gestellten und vom
Bürgermeister gefertigten Anbringen zuzurechnen sind, war die
beschwerdeführende Gemeinde auch Berufungswerberin bzw.
Beschwerdeführerin und damit im Sinne des
§ 78 Abs. 1 BAO Partei des Rechtsbehelfsverfahrens
erster und zweiter Stufe bzw. im Sinne des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle
Partei des gesamten Abgabenverfahrens. Ihr gegenüber war daher die
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 85b Abs. 3 ZollR-DG zu treffen. Der angefochtene
Bescheid ist somit der beschwerdeführenden Gemeinde gegenüber nicht
ins Leere gegangen. Die von ihr erhobene Beschwerde an den
Unabhängigen Finanzsenat erweist sich daher als zulässig.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO
beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
§ 217 Abs. 3 BAO: Ein zweiter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet
wird. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten,
soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung
zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der
Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag
nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit
unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der
Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entstehen. Diese
Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume
neu zu laufen.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO
sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a
ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß
§ 230
Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht
durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt, d) ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt
ist.
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht
(rechtzeitig) entrichtete Abgabenschuldigkeit, dies unabhängig davon, ob
die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist oder die
maßgebliche Selbstberechnung der Stammabgabe richtig ist (Ritz, BAO³,
§ 217, Tz 4). Im Beschwerdefall steht außer Streit,
dass die den Säumniszuschlägen zugrunde liegende und fällig
gewordene Altlastenbeitragsschuld erst am 29. November 2006 entrichtet
worden ist. Die Fälligkeit ergibt sich aus
§ 9 Abs. 2 ALSAG. Diese Bestimmung
lautet: "Der Beitragschuldner hat spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr
(Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem
für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den
für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen
hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den
Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten." Ein
gemäß
§ 201 BAO festgesetzter Beitrag hat den in
Abs. 2 genannten Fälligkeitstag
(§ 9 Abs. 3 ALSAG).
Unstrittig ist auch, dass gegenständlich kein
Aufschiebungsgrund nach § 217 Abs. 4 lit. a
bis d BAO vorliegt.
Die Bf. vertritt jedoch die Rechtsmeinung, sie träfe an
der Säumnis kein grobes Verschulden, weshalb dem in der Berufung vom 19.
November 2004 gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
gestellten Antrag auf Nicht- bzw. Herabsetzung des Säumniszuschlages
stattzugeben sei.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Da Berufungserledigungen grundsätzlich auf die Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen haben, ist ein im
Zuge einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellter Antrag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO bei der Entscheidung
über die Berufung zu berücksichtigen.
§ 323 Abs. 8 BAO (Übergangs-
und Schlussbestimmungen) normiert, dass die Änderungen des
§ 217 BAO - im Anlassfall der Abs. 7 der genannten
Gesetzesstelle - in der Fassung des Bundesgesetzblattes
BGBl. I Nr. 142/2000 erstmals auf Abgaben anzuwenden sind,
für die der Abgabenanspruch nach dem 31 Dezember 2001 entstanden
ist.
Maßgeblich für den Anwendungsbereich der
geänderten Norm ist somit nicht der Zeitpunkt der Verwirkung des
Säumniszuschlages, sondern der Zeitpunkt des Entstehens des
Abgabenanspruches hinsichtlich der Stammabgabe. Eine Nichtfestsetzung oder eine
Herabsetzung von Säumniszuschlägen im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO kommt daher nur bei jenen
Abgabenansprüchen, die nach dem 31. Dezember 2001 entstanden
sind, in Betracht. Im Beschwerdefall sind das jene in den Kalenderjahren 2002
und 2003 entstandenen, mit Bescheid des Zollamtes Linz vom
28. Oktober 2004 geltend gemachten Beitragsschulden.
Es ist für die Frage der Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung des Säumniszuschlags zu prüfen, ob für die nicht
fristgerechte Zahlung grobes Verschulden anzulasten ist. Grobes Verschulden ist
mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen, also mit einer
Sorgfaltspflichtverletzung, die einem mit den rechtlichen Werten und ihn
betreffenden Vorschriften verbundenen Menschen keinesfalls unterlaufen
dürften. Man kann als Abgrenzungsaspekt zwischen grober und leichter
Fahrlässigkeit prüfen, ob ein Fehler "nicht hätte passieren
dürfen" oder aber "ob er passieren kann", also auch einem sorgfältigen
Menschen gelegentlich unterläuft. Dabei sind jeweils die Umstände des
Einzelfalles und die Erfahrung und Stellung der Wirtschaftsbeteiligten mit zu
berücksichtigen. Solche Fragen sind in der Judikatur und Literatur an
zahlreichen Fällen ausdiskutiert, z.B. wird kein grobes Verschulden
angenommen, wenn sich ein Abgabepflichtiger für die Überweisung einer
Abgabe eines in der Regel verlässlichen Kreditinstituts bedient und dieses
Kreditinstitut die Überweisung verspätet durchführt. Nimmt
ein zur Selbstberechnung verpflichteter Eigenschuldner oder Abfuhrpflichtiger
die Selbstberechnung vor und entrichtet er (zeitgerecht) den selbstberechneten
Betrag, so ist für § 217 Abs. 7 BAO
ausschlaggebend, ob ihn an der Fehlberechnung (gemeint ist eine zu niedrige
Berechnung) grobes Verschulden trifft. Das wird zum Beispiel nicht der Fall
sein, wenn der Selbstberechnung eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt
(siehe Ritz, Herabsetzung und Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen
in SWK 10/2001, S. 337 ff).
Im vorliegenden Fall hat die Bf. auf Grund der ihr im
Herbst 2002 bekannt gewordenen Rechtsansicht der Abgabenbehörde eine
Gesamtbeurteilung des Materials der Frühjahrskehrung gem. § 6 der
Deponieverordnung (BGBl. Nr. 164/1996) im April 2003 veranlasst
und in der Folge von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß
§ 10 ALSAG einen (im Rechtsweg anfechtbaren) Antrag auf Erlassung
eines Feststellungsbescheides durch die Bezirksverwaltungsbehörde
hinsichtlich der Abfallkategorie und damit des anzuwendenden Beitragssatzes zu
stellen. Dieses Verfahren wurde mit der Entscheidung des Landeshauptmanns von
Oberösterreich als Berufungsbehörde vom 24. September 2003
rechtskräftig beendet. Vor diesem Hintergrund kann im Verhalten der
Bf. kein grobes Verschulden an der unrichtigen Selbstberechnung erblickt werden.
Dem Antrag der Bf. folgend ist daher im Anwendungsbereich des
§ 217 Abs. 7 BAO der Säumniszuschlag nicht
festzusetzen. Bei jenen Abgabenansprüchen, die bis zum
31. Dezember 2001 entstanden sind, kommt eine Nichtfestsetzung oder
eine Herabsetzung von Säumniszuschlägen aufgrund des zeitlichen
Anwendungsbereiches des § 217 Abs. 7 BAO nicht in
Betracht. Insoweit war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 4.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0024-Z2L/05
- Stammnummer
- 27702
- Gültig
- 04.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF