Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1101-W/04
Investitonszuwachsprämie, Zeitpunkt der Einreichung des Verzeichnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1101-W/04vom 09.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Mag. Johannes
Schwarz, Wirtschaftstreuhänder, 8330 Feldbach, Hauptplatz 30/12, vom
18. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom 12. Mai
2004 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Investitionszuwachsprämie für 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw brachte am 23. 4. 2003 die
Einkommensteuererklärung für 2002 beim Finanzamt (FA) ein. Am
13. 5. 2003 wurde der Einkommensteuerbescheid für 2002 erlassen. Am
4. 5. 2004 brachte der Bw die "Beilage zur Einkommensteuer ... erklärung
für 2002 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e" EStG ein, worin eine
Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 195,67,-- beantragt
wurde.
Mit Bescheid vom 12.5.2004 wies das Finanzamt (FA) den
Antrag zurück. Als Begründung wurde ausgeführt, die
Eingabe sei nicht fristgerecht eingebracht worden. Gem. § 108e Abs. 4 EStG
1988 sei der Steuererklärung ein Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen. Die
Geltendmachung habe somit gleichzeitig mit der Einreichung der
Steuererklärung beim FA zu erfolgen. Als Toleranzregelung bestünden
keine Bedenken, wenn Prämien bis zum Ergehen des das jeweilige Jahr
betreffenden Einkommensteuerbescheides geltend gemacht würden. Der
Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres sei am 13.5.2003 erstellt
worden; die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie sei am 4.5.2004
beim FA eingebracht worden. Somit sei der Antrag verspätet und daher
zurückzuweisen.
In der Berufung brachte der Bw vor, gem. § 108e Abs 4
letzter Satz EStG gelte das Verzeichnis als eigene Abgabenerklärung. Da es
sich beim Verzeichnis laut Formular E 108e um eine eigenständige
Abgabenerklärung handle, habe ein eigenes Veranlagungsverfahren laut BAO
stattzufinden. Das Gesetz sage zwar, dass die Abgabenerklärung
betreffend die Insvestitionszuwachsprämie mit der Jahreserklärung
abzugeben sei. Eine Rechtsfolge bei Nichtabgabe der Abgabenerklärung
betreffend die Insvestitionszuwachsprämie gleichzeitig mit der
Einkommensteuerererklärung sehe § 108e EStG jedoch nicht vor.
Ebenso wie die Einkommensteuererklärung sei die
Abgabenerklärung betreffend die Investitionszuwachsprämie eine
eigenständige Abgabenerklärung, die meritorisch in einem Verfahren
nach BAO abzuhandeln sei, auch wenn sie verspätet eingereicht werde. Ein
solches Veranlagungsverfahren habe innerhalb des Bemessungszeitraumes gem §
207 ff BAO iVm § 201 ff BAO zu erfolgen. Für die Frage der
Festsetzung bzw. Durchführung der Gutschrift sei die Einreichung der
E 108e innerhalb von 5 Jahren daher nicht zu spät. Es werde
daher ersucht, die Investitionszuwachsprämie für 2002
festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, bis zu welchem Zeitpunkt die
Investitionszuwachsprämie beantragt und das entsprechende Verzeichnis mit
Rechtsanspruch auf Gutschrift eingereicht werden kann.
Die maßgebende gesetzliche Regelung des § 108e
Abs. 4 erster Satz EStG 1988 lautet: "Der Steuererklärung ist ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres
anzuschließen (§§ 42, 43)."
Diese Regelung ist eindeutig und klar. Sie lässt eine
Interpretation im Sinne des Berufungsbegehrens nicht zu. Der Gesetzgeber
koppelte das Verfahren betreffend Geltendmachung der Prämie, die nach dem
Gesetzeswortlaut lediglich zu Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu
berücksichtigen ist, damit aber selbst weder Einkommensteuer noch eine
Sonderform derselben darstellt, vom Veranlagungsverfahren und damit auch vom
Einkommensteuerbescheid klar ab (vgl § 108e Abs 5 erster Satz EStG 1988;
Ritz, BAO-Handbuch, S 113), befristete allerdings explizit die Einreichung des
Verzeichnisses mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Einkommensteuererklärung (in dem der Steuerpflichtige das Ausmaß
seiner Investitionen ja spätestens kennt). In diesem Sinne wird die
zitierte Regelung auch von der Lehre verstanden. Hofstätter/Reichel (Die
Einkommensteuer, Kommentar, Tz 8 zu § 108e) halten diesbezüglich
fest:"Die Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit der Einreichung der
Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen." Nach Doralt, Est-Kommentar,
§ 108e, Tz 15 ist das Verzeichnis "der Steuererklärung des
betreffenden Jahres anzuschließen". Nach Ansicht des BMF (s Erlass vom
18.5.2004, GeS 2004/ 7-8, S 297) geht aus der entsprechenden Gesetzesstelle
hervor, "dass die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie mit der
Abgabenerklärung für das betreffende Jahr zu erfolgen hat. ... Es ist
keinerlei Grund dafür ersichtlich, aus dem Wortlaut des § 108e EStG
1988 nicht den Willen des Gesetzgebers abzuleiten, die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie an die Abgabe der Steuererklärung zu
binden...".
Diese Auslegung wurde auch in einer Berufungsentscheidung
des UFS bestätigt (s UFS 1.12.2003, RV/0203-F/03).
Da im Berufungsfall der Antrag auf Prämiengutschrift
ebenso wie das erforderliche Verzeichnis unbestritten erst nach der
Einkommensteuererklärung (aber auch nach Ergehen des
Einkommensteuerbescheides) eingereicht worden ist, war die Selbstberechnung des
Berufungswerbers objektiv rechtswidrig und damit unrichtig im Sinne von §
201 BAO.
Als Rechtsfolge einer verspäteten Geltendmachung
ergibt sich, dass ein die beantragte Prämie abweisender Bescheid zu
erlassen ist (vgl UFS aaO; Erlass des BMF aaO). Dass das Finanzamt als
Rechtsfolge der verspäteten Geltendmachung die Zurückweisung des
Antrags ausgesprochen hat, ist als bloßes Vergreifen im Ausdruck zu
werten, was zum Ergebnis hat, dass tatsächlich eine meritorische Erledigung
in Form einer Abweisung des Antrags vorliegt (vgl VwGH 24.1.1997, Zl 95/19/0895,
VwGH 18.9.1998, Zl 96/19/1584, 3188). Dies ist aus der Bescheidbegründung
des FA erkennbar, da in derselben aus der gesetzlichen Norm des § 108e EStG
die verspätete Geltendmachung des Antrags dargelegt und festgestellt
wurde. Eine Verletzung der rechtlichen Interessen des Bw liegt durch das
bloße Vergreifen im Ausdruck nicht vor.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 9.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1101-W/04
- Stammnummer
- 11735
- Gültig
- 09.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF