Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3952-W/02
Res iudicata
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3952-W/02vom 17.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M-GmbH, vom 31. Juli 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 19. Juli 2002
betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO)
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der Bw. wurde am 4.4.2000 das
Konkursverfahren eröffnet und am 4.2.2004 nach Schlussverteilung wieder
aufgehoben.
Während dieses Konkursverfahrens stellte der vom
Gericht bestellte Masseverwalter (MV) mit den Umsatzsteuervoranmeldungen 3/02
und 4/02 Rückzahlungsanträge an das Finanzamt, die mit Bescheiden vom
7. Mai 2002 bzw. 28. Mai 2002 abgewiesen wurden.
Am 28. Juni 2002 langte beim Finanzamt ein formloses
Schreiben des MV ein, das nicht als "Berufung" bezeichnet war. Vielmehr forderte
der MV in diesem formlosen Schreiben das Finanzamt auf, ihm "Auskunft zu geben",
welche Masseforderungen unberichtigt aushaften würden und stellte für
den Fall einer unbefriedigenden Antwort innerhalb einer von ihm mit
10. Juli 2002 datierten Frist "einen entsprechenden Antrag, der allerdings
in allen Instanzen durchgefochten würde" in Aussicht.
Das Finanzamt wertete dieses Schreiben als Berufung gegen
die abweislichen Rückzahlungsbescheide und erließ am 19. Juli 2002
eine Berufungsvorentscheidung, mit der diese "Berufung" als unbegründet
abgewiesen wurde, weil die Umsatzsteuer 2000 als Masseforderung unberichtigt
aushafte.
Mit begründetem Anbringen vom 31. Juli 2002 beantragte
der MV, die "Rechtssache an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung über die Berufung zu übermitteln." Sämtliche
Umsatzsteuerforderungen, hinsichtlich derer die Masse die Zahlungspflicht
treffe, seien bezahlt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz unter den dort genannten Voraussetzungen
über eine Berufung mittels Berufungsvorentscheidung
absprechen.
Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO kann gegen einen
Bescheid nach Abs. 1 leg. cit. (Berufungsvorentscheidung) innerhalb eines Monats
der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines
Vorlageantrages ist somit, dass tatsächlich eine Berufung eingebracht und
darüber mittels Berufungsvorentscheidung entschieden worden
ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es
für die Beurteilung von Anbringen im Sinne des § 85 BAO nicht auf die
Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an,
sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des
Parteienschrittes (VwGH 20.2.1998, 97/15/0153,0154).
Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine
davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck
kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (VwGH 20.2.1998,
96/15/0127).
Das beim Finanzamt am 28. Juni 2002 eingelangte formlose
Schreiben des MV wurde von einem rechtskundigen, berufsmäßigen
Parteienvertreter verfasst und weder als "Berufung" noch als "Antrag"
bezeichnet; vielmehr war nach dem eindeutigen Inhalt Ziel des Parteienschrittes,
vom Finanzamt eine Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen von
unberichtigten Masseforderungen zu erhalten (...Nach meinem Wissensstand
bestehen keinerlei offene Masseforderungen.....Ich ersuche um Nachricht, welche
Umstände der längst fälligen Forderungseinschränkung im Wege
stehen....Ich habe sie daher höflich aufzufordern, detailliert
bekanntzugeben,....welche Masseforderungen angeblich unberichtigt
aushaften....Ich darf Sie in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von
unnötigen Weiterungen ersuchen, mir diesbezüglich bis zum 10.7.2002
Auskunft zu geben, andernfalls ich neuerlich einen entsprechenden Antrag
einreichen müsste, der dann allerdings in allen Instanzen durchgefochten
werden würde.) Dem einschreitenden rechtskundigen Parteienvertreter kann
nicht unterstellt werden, dass er mit diesem Schreiben eine Berufung gegen die
Bescheide vom 7. bzw. 28. Mai 2002 einbringen wollte, zumal hinsichtlich des
Bescheides vom 7. Mai 2002 die Berufungsfrist ohnehin schon abgelaufen war. Das
Finanzamt hat diesem Anbringen daher zu Unrecht einen Inhalt unterstellt, der
nach dessen eindeutigem Inhalt nicht zu unterstellen war.
Da somit die Bescheide vom 7. bzw. 28 Mai 2002 gar nicht
angefochten waren, sind sie bereits vor Erlassung der als
"Berufungsvorentscheidung" bezeichneten Erledigung des Finanzamtes vom 19. Juli
2002 in Rechtskraft erwachsen. Die in der Folge erlassene
"Berufungsvorentscheidung" ist sohin tatsächlich ein (rechtswidriger)
Bescheid über eine bereits entschiedene Sache, der durch ein unbeachtliches
Vergreifen im Ausdruck falsch bezeichnet worden ist (vgl. VwGH 23.9.1994,
94/17/0124). Gemäß
§ 276 Abs. leg. cit. steht gegen Bescheide
das Rechtsmittel der Berufung zu; folgerichtig ist auch das als "Antrag"
bezeichnete Schriftstück vom 31. Juli 2002 als Berufung gegen den Bescheid
vom 28. Juni 2002 anzusehen. Dieser Berufung kommt Berechtigung zu, weil der
angefochtene Bescheid über eine bereits entschiedene Sache abgesprochen hat
und daher zu Unrecht ergangen ist. Er war daher ersatzlos
aufzuheben.
Wien, am 17.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3952-W/02
- Stammnummer
- 19010
- Gültig
- 17.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF