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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1213-W/12

Familienbeihilfeanspruch für in der Slowakei studierende Stiefkinder?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1213-W/12vom 03.07.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Am 30. November 2010 wurde ein Abweisungsbescheid betreffend die Differenzzahlung für beide Kinder für den Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2010 programmgesteuert erstellt, ausgedruckt und zum Akt genommen. Dieser Bescheid wurde aber weder genehmigt noch versendet. Am 02. Dezember 2010 wurde ein Abweisungsbescheid betreffend die Differenzzahlung für beide Kinder für den Zeitraum Dezember 2010 bis Dezember 2011 erstellt, genehmigt, programmgesteuert versendet und an die mitbeteiligte Partei am 07. Dezember 2010 durch Hinterlegung beim Postamt Wien 1210 zugestellt. Gegen diesen Bescheid vom 02. Dezember 2010 brachte die mitbeteiligte Partei am 28. Dezember 2010 rechtzeitig eine Berufung ein, welche mit Berufungsvorentscheidung am 30. Mai 2011, zugestellt am 30. Juni 2011, abgewiesen wurde. Am 14. Juli 2011 wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Am 14. Juli 2011 wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Da dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegte Akt der nicht zugestellte Bescheid vom 30. November 2010 und nicht der Bescheid vom 02. Dezember 2010 beigelegt worden war, nahm die Behörde in ihrer Berufungsentscheidung vom 02.Jänner 2012, GZ. RV/2396-W/11, Bezug auf einen Bescheid, der mangels Bekanntgabe nie rechtswirksam geworden ist. 2 Anfechtungserklärung Der Bescheid der belangten Behörde wird hinsichtlich der Aufhebung des Abweisungsbescheides vom 30. November 2010 angefochten, da dieser Bescheid mit dem darin bezeichneten entscheidungsrelevanten Zeitraum nie in Rechtskraft erwachsen ist und daher mit Verfahrensmängel behaftet ist, ohne die es zu einer anderes lautenden Entscheidung hätte kommen müssen. 3 Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften Gem. § 97 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Die Berufungsentscheidung stellt in Folge Vorlage eines Nichtbescheides auf einen anderen als den tatsächlichen Entscheidungszeitraum ab. Daher gehen alle den Entscheidungszeitraum betreffenden Ausführungen in der Berufungsentscheidung ins Leere. 4 Anträge Es wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung der Verfahrensvorschriften aufzuheben." III. Die im Verfahren VwGH 2012/16/0037 belangte Behörde äußerte sich zur Frage des Verfahrensgegenstandes im Verfahren RV/2369-W/11 in ihrer Gegenschrift vom 12.3.2012 wie folgt: "...Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 hat der belangten Behörde mit Vorlagebericht vom 18.8.2010 eine Berufung der mitbeteiligten Partei vorgelegt, die sich gegen "Abweisungsbescheid FB ab 01/2010" richte. Dieser Abweisungsbescheid datiere mit "30.11.2010" und sei auf Blatt "72/FB" des Finanzamtsaktes abgelegt (siehe OZ 2/1, Seite 2). Auf dem ersten, nicht nummerierten Blatt des Finanzamtsaktes wird vom Finanzamt unter anderem der Verfahrensgang - soweit hier von Interesse - wie folgt geschildert (OZ 1/1): ,,... Abweisung am 2.12.2010 ab 01/2010 I und C (obwohl schon gewährt bis 11/10! keine Rückforderung lt BMWFJ) - 81 72 Berufung vom 28.12.2010 (BI 74) BVE am 30.05.2011 (korrigiert in BVE ab 12/2010) (Bl 86) ..." Die handschriftlichen, mit 23.1.12 datierten Anmerkungen befanden sich im Zeitpunkt der ursprünglichen Aktenvorlage nicht auf dieser Übersicht. Ebenfalls in den ursprünglich vorgelegten Akten nicht enthalten waren die Markierungen von Daten in den nachstehend angeführten Aktenteilen mit gelbem Leuchtstift. Auf BI. 72 des Finanzamtsaktes (OZ 1/4) befindet sich ein Bescheidausdruck, der mit 30.11.2010 datiert ist und jeweils über den Zeitraum "Jän. 2010-Dez. 2010" abspricht. Dieser Bescheid wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt. Dieser Bescheid weist einen Stempelaufdruck "BS32", ein (korrigiertes) gestempeltes (weiteres) Datum 30.11.2010 sowie den Vermerk "Lfd. Nr. 8-12" auf. Auf der Rückseite dieses Bescheidausdrucks ist der Zustellnachweis abgeheftet, der als Inhalt "Abweisung" nennt und darüber hinaus den handschriftlichen Vermerk "12 32 30.11.10 10" trägt. Die Berufung vom 27.12.2010 (OZ 1/5) spricht von einem "Bescheid vom 2.12.2010". Dieser Bescheid soll Seite 1 der Berufung zufolge über einen Zeitraum "Dezember 2010 bis Dezember 2011" abgesprochen haben, und nach Seite 2 den Antrag auf Familienbeihilfe in voller Höhe "ab einschließlich Dezember 2010 abgewiesen" haben, weswegen die "ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Weiterzahlung der Familienbeihilfe/Differenzzahlung ... ab Dezember 2010 einschließlich" begehrt werde. Die Berufungsvorentscheidung (OZ 1/6) bezieht sich auf einen Abweisungsbescheid vom 2.12.2010 und spricht über einen Anspruch auf Ausgleichszahlung ab 1.12.2010 ab. Im Vorlageantrag vom 14.7.2011 (OZ 1/7) schildert die mitbeteiligte Partei unter Punkt 10, "mit Bescheid des FA Wien 2/20/21/22 vom 2.12.2010 wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 10.11.2010 auf Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung für den Zeitraum Dezember 2010 bis Dezember 2011 abgewiesen". Die mit 2.12.2010 datierte Ausfertigung eines Abweisungsbescheides betreffend den Zeitraum "Dez. 2010-Dez. 2011" (OZ 1/8) befand sich nicht in dem der belangte Behörde vorgelegten Finanzamtsakt, der mit dem Kuvert, in welchem der Vorlageantrag zur Post gegeben wurde (nummerierte Seite 000092) endete. Nach der Aktenlage konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens ein mit 30.11.2010 datierter, am 7.2.2010 zugestellter Abweisungsbescheid betreffend den Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2010 war. Da es in der Praxis immer wieder vorkommt, dass Bescheide in Schriftsätzen ungenau bzw. unkorrekt bezeichnet werden, war die belangte Behörde angesichts der keinen Zweifel zulassenden Angabe im Vorlagebericht sowie der (einzigen) im Finanzamtsakt befindlichen Ausfertigung eines Abweisungsbescheides nicht gehalten, Erhebungen darüber durchzuführen, ob anstelle des aktenkundigen Abweisungsbescheides vielleicht tatsächlich ein anderer Bescheid ergangen ist, zumal die inhaltlichen Ausführungen dieser Schriftsätze einen Bezug zu dem Bescheid vom 30.11.2010 erkennen ließen. Die Angaben im Vorlagebericht des Finanzamtes ("Abweisungsbescheid FB ab 01/2010 vom 30.11.2010) entsprechen jenen des Bescheidausdrucks auf BI. 72 des Finanzamtsaktes. Daher übernahm die belangte Behörde aus ihrer Sicht unbedenklich diese Angaben. Die übrigen Angaben im Finanzamtsakt sind widersprüchlich: Das erste Blatt im Finanzamtsakt gibt als Bescheiddatum den 2.12.2010 und als Zeitraum, über welchen abgesprochen wurde, "ab 01/2010" an, ferner "(obwohl schon gewährt bis 11/10! ...)". In den Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren wird als Bescheiddatum ebenfalls 2.12.2010 angegeben, als Zeitraum meist 12/2010 bis 12/2011. Die belangte Behörde maß diesen divergierenden Angaben angesichts der eindeutigen Angaben in der Bescheidausfertigung auf BI. 72 des Finanzamtsakts keine wesentliche Bedeutung bei, sondern ging von einem Vergreifen im Ausdruck aus, zumal die inhaltlichen Ausführungen einen eindeutigen Bezug zur Bescheidausfertigung auf BI. 72 des Finanzamtsaktes erkennen ließen. Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat das beschwerdeführende Finanzamt bloß behauptet, tatsächlich wäre nicht der mit 30.11.2010, sondern der mit 2.12.2010 datierte Bescheid erlassen worden, ohne diese Behauptung unter Beweis zu stellen. Gemäß § 96 BAO bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ob dieser Bescheid tatsächlich genehmigt wurde, ist daher zufolge § 96 BAO irrelevant. Da die EDV der Finanzverwaltung Abweisungsbescheide betreffend Familienbeihilfe nicht ohne Verfügung eines Organwalters "automatisch" oder "programmgesteuert" erstellt, erscheint die Behauptung des beschwerdeführenden Finanzamtes, der Bescheid vom 30.11 2010 sei ohne Zutun eines Organwalters erstellt worden, jener vom 2.12.2010 aber schon, unzutreffend. Es ergibt sich schon aus der Begründung des Bescheides vom 30.11 .2010. dass hier nicht "die Anlage" formuliert hat, sondern ein Bearbeiter des Finanzamtes. Die Behauptung, der Bescheid vom 30.11.2010 sei nicht zugestellt worden, ist nach Ansicht der belangten Behörde aktenwidrig. Der Zustellnachweis erhält die eindeutige Angabe, dass ein "Abweisungsbescheid" vom 30.11.2010 Gegenstand der Zustellung war. Für die Zustellung eines Bescheides vom 2.12.2010 liegt kein Nachweis vor. Im Gegensatz zum Ausdruck eines Bescheides vom 2.12.2010 weist der Ausdruck des Bescheides vom 30.11.2010 eindeutige handschriftliche Merkmale einer Bearbeitung auf. Selbst bei Kenntnis des Ausdruckes eines mit 2.12.2010 datierten Bescheides hätte die belangte Behörde daher nach der eindeutigen Aktenlage davon ausgehen müssen, dass (nur) der Bescheid vom 30.11.2010 zugestellt worden sei und damit (nur dieser) Rechtswirkungen entfaltet habe. Die belangte Behörde durfte daher ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften feststellen, Gegenstand des Berufungsverfahrens sei der Abweisungsbescheid vom 30.11.2010 betreffend den Zeitraum Jänner bis Dezember 2010..." IV. Die im Verfahren VwGH 2012/16/0037 mitbeteiligte Partei erklärte in ihrer Gegenschrift vom 16.4.2012: "...1. Gemäß § 41 Abs 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs 2 Z 2 und 3) und nicht § 38 Abs 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs 1 Z 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs 2) zu überprüfen. Diese Anfechtungserklärung (siehe § 28 Abs 2 VwGG) begrenzt die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, und zwar insoweit, als der Gerichtshof nicht berechtigt ist, die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides über die durch die Anfechtungserklärung erfassten Bereiche hinaus auszudehnen (VwGH 10.05.1988, 87/14/0084; ÖJZ VwGH F 1989/223/220). 2. Geltend gemacht wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wird aber nicht konkret dargestellt, welche Verfahrensvorschriften verletzt worden sein sollen. 3. Die Anfechtungserklärung der Beschwerdeführerin ist verfehlt. Es gibt keinen Bescheid vom 30.11.2010, sondern nur einen Bescheidentwurf. Ein Bescheidentwurf kann nicht rechtskräftig werden, er kann auch nicht mit Verfahrensmängeln behaftet sein. Der letzte Halbsatz ,,.., ohne die es zu einer ander(e)s lautenden Entscheidung hatte kommen müssen." ist ein Stehsatz und im konkreten Zusammenhang unverständlich. Es ist nicht erkennbar, was damit gemeint sein soll. Die Beschwerde führt die Anfechtungserklärung bzw Darstellung angeblicher Mängel somit nicht ordnungsgemäß aus, sodass ihr schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein kann. 4. Vorgebracht wird weiters, dass die angefochtene Berufungsentscheidung auf einen anderen als den tatsächlichen Entscheidungszeitraum abstelle, gemeint somit einen anderen Zeitraum erledige. Das ist nur teilweise richtig, wie noch zu zeigen sein wird. Daher wurden alle Ausführungen, die "den Entscheidungszeitraum" beträfen, ins Leere gehen. Dazu wird jedoch kein inhaltliches Argument vorgebracht und die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht gerügt. Es müsste ja dargestellt werden, worin sich die Zeiträume beispielsweise unterschieden. Das Argument, Ausführungen würden ins Leere gehen, ist als die Geltendmachung inhaltlicher, nicht verfahrensrechtlicher Fehler zu verstehen, die aber wiederum nicht korrekt ausgeführt werden, sodass darauf nicht eingegangen werden kann. 5. Der Antrag über die Entscheidung der Berufung der mitbeteiligten Partei vom 14 7.2011 richtete sich gegen den ihr zugestellten Bescheid vom 2.12.2010 der Beschwerdeführerin, in dem für den Zeitraum Dezember 2010 bis Dezember 2011 die Zuerkennung der Differenzzahlung für die zwei Stiefkinder der mitbeteiligten Partei abgelehnt wurde. Die belangte Behörde entschied, weil ihr statt des richtigen Berufungsbescheids ein interner Vorentwurf vom 30.11.2010 vorgelegt wurde, er umfasst den Zeitraum von Jänner bis Dezember 2010, irrig über diesen. Der Vorentwurf wurde nie gefertigt, der mitbeteiligten Partei nie zugestellt, er ist kein Bescheid, sondern ein "Nichtbescheid". Die belangte Behörde, die zutreffend erkannte, dass von Jänner bis November 2010 Differenzzahlung geleistet worden war, sprach aus, dass die Abweisung betreffend Jänner bis Dezember 2010 aufgehoben werde, für Dezember 2010 unter Zurückverweisung, sonst ersatzlos. Die belangte Behörde hat somit versehentlich - verursacht durch die Beschwerdeführerin - teilweise nicht über den Berufungsgegenstand, sondern über einen Zeitraum gemäß einem Nichtbescheid entschieden. Dadurch ist die Beschwerdeführerin nicht belastet, zumal sie im Verwaltungsakt selbst ausführt, auf die Rückforderung der Familienbeihilfe für diesen Zeitraum zu verzichten. Über die Berufung der mitbeteiligten Partei ist somit in Wahrheit bisher mit Ausnahme des Dezembers 2010 nicht entschieden worden. Die Entscheidung über den Dezember 2010 wurde von der Beschwerdeführerin aber inhaltlich nicht angefochten. Die Entscheidung darüber ist daher als unbekämpft anzunehmen, war doch der Dezember 2010 auch Inhalt des tatsächlichen Bescheids vom 2.12.2010. Die Beschwerdeführerin ist nur hinsichtlich des Dezembers 2010 beschwert, diesbezüglich macht sie aber nicht geltend, dass die Entscheidung inhaltlich verfehlt wäre. Inhaltlich hat die belangte Behörde hinsichtlich des Dezembers 2010 eine Entscheidung getroffen, die Entscheidungsgegenstand sowohl des Bescheids vom 2.12.2010 und der Berufung der mitbeteiligten Partei waren und daher die Sache (zutreffend) erledigt. Es wäre unerträglich sich seitens der Beschwerdeführerin darauf berufen zu können, insofern sei das Bescheiddatum verfehlt, obwohl im richtigen Bescheid auch derselbe Teilzeitraum (Dezember 2010) mit der vermutlich nämlichen Begründung enthalten ist, gegen deren inhaltliche Erledigung sich die Beschwerdeführerin ja nicht wehrt, und obendrein die Konfusion von der Beschwerdeführerin verursacht wurde! Das Argument, es handle sich um einen "anderen" Entscheidungszeitraum, trifft für den Dezember 2010 jedenfalls nicht zu, sonstige inhaltliche Beschwerdepunkte finden sich nicht, sodass die Anfechtung des Bescheids hinsichtlich Dezember 2010 und insgesamt erfolglos bleiben muss. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde insgesamt verfehlt, einerseits ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich Jänner bis November 2010 durch die bekämpfte Berufungsentscheidung gar nicht beschwert, andererseits hat sie sich inhaltlich nicht gegen die Entscheidung betreffend Dezember 2010 gewandt. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen bzw als unbegründet abzuweisen..." V. Mit beim UFS am 8.5.2012 eingelangtem Schriftsatz vom 3.5.2012 erhob DI A B durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Vorlageerinnerung betreffend "Familienbeihilfe Jänner bis Dezember 2011", da dem Bw ein vom Finanzamt mit Vorlagebericht vom 22.8.2011 vorgelegter Bescheid vom 30.11.2010 unbekannt, hingegen der richtige angefochtene Bescheid vom 2.12.2010 dem UFS noch nicht vorgelegt worden sei. VI. Auf Grund des insoweit übereinstimmenden Vorbringens der Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens im Verfahren vor dem VwGH zur Zahl 2012/16/0037 sowie in der Vorlageerinnerung vom 3.5.2012 geht der UFS nunmehr davon aus, dass das Finanzamt Wien 2/20/21/22 gegenüber dem Bw DI A B mit Datum 2.12.2010 einen Abweisungsbescheid folgenden Inhalts erlassen hat, der dem Bw auch zugestellt wurde und gegen den sich die Berufung des Bw vom 27.10.2010 richtet: "...Abweisungsbescheid Ihr Antrag vom 10.11.2010 auf Differenzzahlung wird abgewiesen für: | Name des Kindes | VNR/Geb.dat. | Zeitraum von - bis | D C | XX 09 90 | Dez. 2010-Dez. 2011 | D I | YY 02 92 | Dez. 2010-Dez. 2011 In Bezug auf die im anderen EU-Staat lebenden leiblichen Kinder ihrer Gattin ist die Verordnung (EG) Nr.883/2004 zur Feststellung eines Leistungsanspruches heranzuziehen. Nach dieser Verordnung werden nur leibliche Kinder und nicht Stiefkinder als Familienangehörige definiert. Die Frage, ob ein Beihilfenanspruch wegen Haushaltzugehörigkeit bzw. überwiegender Kostentragung besteht, ist daher in Bezug auf die leiblichen Eltern zu stellen. Daneben sind auch die übrigen Voraussetzungen, wie zB. das Element einer in Osterreich ausgeübten Beschäftigung der leiblichen Eltern zu beachten. Ihr Antrag auf Familienbeihilfe war daher abzuweisen..." VI. Nach Ergehen der Berufungsentscheidung UFS 2.1.2012, RV/2396-W/11, setzte sich der Bw mit dem Finanzamt Wien 2/20/21/22 telefonisch in Verbindung und gab in weiterer Folge mit Schreiben vom 1.2.2012 eine Auflistung der Unterhaltskosten seiner zwei Stieftöchter C und I und die Auflistung der Beträge, die an sie überwiesen wurden, bekannt. Diese könnten mit Bankbelegen, falls erforderlich, belegt werden. "Anzumerken ist, dass zusätzlich zu diesen aufgelisteten Beträgen an die Mädchen bei unseren zahlreichen Besuchen in der Slowakei, noch zusätzliche Geldbeträge in bar übergeben wurden. Was die Tätigkeit der Mädchen angeht, besucht C ab September 2010 die Universität in Z und ist nun im 2 Studienjahr. I beendete 2011 ihre Fachschulausbildung mit Abitur und besucht nun im ersten Studienjahr die katholische Universität in R. Für das Studienjahr 2010/2011 wurden die Schulbestätigungen um Finanzamt abgegeben, für das Studienjahr 2011/2012 werden sie noch nachgereicht. Für weitere Auskünfte stehe ich selbstverständlich gern zur Verfügung..." Beigeschlossen war nachstehende Auflistung an Zahlungen an die Töchter: [Grafik] Die Lebenshaltungskosten wurden wie folgt dargestellt: [Grafik] Mit Schreiben vom 10.2.2012 legte der Bw dem Finanzamt nochmals die Auflistung der Zahlungen samt Kopien der Überweisungsbelege vor, außerdem Schulbesuchsbestätigungen (E 402) der beiden Stieftöchter für das aktuelle Studienjahr 2011/2012. Ermittlungshandlungen des Finanzamtes diesbezüglich sind im Finanzamtsakt nicht ersichtlich. VII. Der UFS geht mit dem Bw davon aus, dass die Berufung vom 27.12.2010 hinsichtlich des Berufungszeitraumes Dezember 2010 mit der Berufungsentscheidung UFS 2.1.2012, RV/2396-W/11, insoweit erledigt wurde, als der Abweisungsbescheid für Dezember 2010 gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zur Durchführung weiterer Ermittlungen aufgehoben wurde. Hinsichtlich des Berufungszeitraumes Jänner bis Dezember 2011 ist die Berufung - wie sich nach der Amtsbeschwerde des Finanzamtes und dem nunmehrigen diesbezüglichen Vorbringen des Bw, der im Verfahren RV/2396-W/11 den Angaben des Finanzamtes im Vorlageantrag bis zum Verfahren vor dem VwGH nicht widersprochen hatte, herausgestellt hat - nach wie vor unerledigt. Der UFS hat mit der Berufungsentscheidung UFS 2.1.2012, 2396-W/11, entschieden, dass im Ausland lebende Stiefkinder einen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bzw. einen Anspruch auf Differenzzahlung nach der VO (EWG) Nr. 1408/711) oder nach der VO (EG) Nr. 883/20042) vermitteln können. Diese Rechtsansicht wurde vom UFS auch in der Folge (UFS 12.1.2012, RV/1718-W/11; UFS 25.1.2012, RV/1226-W/11; UFS 13.2.2012, RV/3417-W/11; UFS 12.6.2012, RV/0296-G/11) bekräftigt. Das nationale Recht stelle in § 2 Abs. 2 FLAG 1967 für den Anspruch auf Familienbeihilfe (unionsrechtlich: für die Eigenschaft als Familienangehöriger) grundsätzlich auf die Haushaltszugehörigkeit ab. Sei die Haushaltszugehörigkeit nicht gegeben (und erhebe kein Haushaltszugehöriger Anspruch), stehe Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 demjenigen zu, der die Unterhaltskosten überwiegend trage. Das Unionsrecht enthalte in Art. 1 Buchst. i Nr. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 eine entsprechende Regelung, wonach die Haushaltszugehörigkeit durch die überwiegende Bestreitung des Unterhalts substituiert werde. Allerdings sei im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die tatsächlichen Unterhaltskosten je Kind weniger als die Zahlungen des leiblichen Vaters und des Stiefvaters zusammengerechnet betragen haben. Wäre dies der Fall, sei zur Beurteilung, wer die Unterhaltskosten überwiegend getragen hat, auf die tatsächlichen Unterhaltskosten abzustellen; darüber hinausgehende Leistungen des Stiefvaters könnten nicht den Unterhaltskosten zugerechnet werden, sondern insoweit lägen andere freiwillige Zuwendungen, etwa für einen Vermögensaufbau der Kinder, vor. Nach dem Vorbringen des Bw im weiteren Verfahren sollen die monatlichen Unterhaltskosten für die beiden Stieftöchter für C € 436,42 und für I € 421,42 monatlich betragen haben. Zusammen betrügen somit die Aufwendungen € 884,84 monatlich und € 10.618,08 jährlich. Beiden Stieftöchtern zusammen wurde im Jahr 2011 ein Gesamtbetrag von € 4.840,00 vom Bw überwiesen, hinzu kamen Barbeträge in unbekannter Höhe (laut Finanzamtsakt Bl. 62 im Jahr 2010 ca. € 200,00 monatlich, also € 2.400,00). Hingegen haben die beiden Stieftöchter in der eidesstattlichen Erklärung vom 26.4.2010 angegeben, vom Bw ab 16.10.2009 "die Mittel für unseren Lebensunterhalt in der Höhe von ca. 500 Eur monatlich (in bar und mittels Banküberweisung)" erhalten zu haben. Dies entspräche etwa den in der Aufstellung auf Bl. 62 des Finanzamtsaktes genannten Monatsbeträgen (für beide Stiefkinder zusammen), somit Unterhaltskosten von rund € 500 und nicht von rund € 850, kann allerdings auch auf eine sprachliche Ungenauigkeit im Ausdruck zurückzuführen sein. Im Vorverfahren wurde davon ausgegangen, dass der leibliche Vater Ing. H Y im Jahr 2010 monatlich € 165 an Unterhalt für jedes Kind geleistet hat, was einem Jahresbetrag von € 3.960,00 (für 2010) entspräche. Belege für das Jahr 2011 sind nicht aktenkundig. Auch ist es möglich, dass es zwischenzeitig zu einer Änderung der Unterhaltsverpflichtung gekommen ist. Beide Stieftöchter sind im Jahr 2011 nach dem belegten Vorbringen des Bw einer Berufsausbildung nachgegangen. Aus dem Finanzamtsakt ergibt sich, dass aus dem Jahr 2009 Bestätigungen E 411 der slowakischen Behörde vorliegen, wonach nur bis Oktober 2009 slowakische Familienleistungen erbracht wurden. Für den Berufungszeitraum Jänner bis Dezember 2011 sind diesbezüglich keine Angaben aktenkundig. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen stünde dem Bw für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2011 Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) zu. Da das Finanzamt bislang keine Ermittlungshandlungen zur Überprüfung der vorstehenden Angaben gesetzt hat, ist der Abweisungsbescheid vom 2.12.2010 hinsichtlich des Zeitraumes Jänner 2011 bis Dezember 2011 gemäß § 298 Abs. 1 BAO unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben, wobei im Übrigen auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung UFS 2.1.2012, RV/2396-W/11, mit welcher der Abweisungsbescheid hinsichtlich des Monates Dezember 2010 gemäß § 289 Abs. 1 BAO aufgehoben wurde, verwiesen wird. Wien, am 3. Juli 2012

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1213-W/12
Stammnummer
60191
Gültig
03.07.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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