Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0103-L/07
Abgabenhinterziehung durch fingierte Betriebsausgabenzahlungen einer GesmbH in die Schweiz und Berichtigung eines Schreibfehlers.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0103-L/07vom 26.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen KL, ehemals Geschäftsführer, geb. 19XX, whft. in PW, vertreten
durch die Rechtsanwälte Dr. Josef Kaiblinger und Mag. Dagmar
Hoppstädter, 4623 Gunskirchen, Marktplatz 1, Nebenbeteiligte: T GesmbH
in Liquidation, P, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über
1.) die Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Oktober
2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Grieskirchen
Wels, vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser, als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 2. Oktober 2007, StrNr. 054-2007/00000-001,
und
2.) die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Dezember
2007 gegen den Berichtigungsbescheid gemäß
§ 170
Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Hofrat
Kurt Brühwasser, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
8. November 2007
zu
Recht erkannt:
I. Der Spruch des angefochtenen
Einleitungsbescheides wird insofern ergänzt bzw. präzisiert, als der
Verdacht besteht, der Beschwerdeführer (Bf.) habe als abgabenrechtlicher
Verantwortlicher der Firma T GesmbH im Bereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels
2002 und 2003 vorsätzlich durch die unrechtmäßige Geltendmachung
von Betriebsausgaben in den eingereichten
Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002, somit
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht,
eine Verkürzung an Körperschaftsteuer iHv. 95.275,00 S (2001),
d. e. 6.923,90 €, und 14.507,41 € (2002) sowie an
Kapitalertragsteuer von 70.000,00 S (2001), d. e.
5.087,10 €; und 10.500,00 € (2002), Verkürzungsbetrag
insgesamt somit 37.017,41 €, bewirkt und dadurch das Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG begangen.
II. Im Übrigen wird die unter 1.) bezeichnete
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde gegen den unter 2.) bezeichneten
Bescheid (= Berichtigungsbescheid) wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 hat das Finanzamt
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zur
StrNr. 054-2007/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
abgabenrechtlicher Verantwortlicher der T GesmbH im genannten Amtsbereich
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Körperschaft- und
Kapitalertragsteuer für die Jahre 2001 und 2002 iHv. insgesamt
37.017,41 € (Aufgliederung laut angeschlossener Beilage:
95.275,00 S bzw. 6.923,90 € an Körperschaftsteuer 2001;
14.507,41 € an Körperschaftsteuer 2002; 70.000,00 S bzw.
5.087,10 € an Kapitalertragsteuer 2001 und 10.500,00 € an
Kapitalertragsteuer 2002) bewirkt und dadurch ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend verwies die Erstbehörde im
Wesentlichen auf eine durchgeführte abgabenrechtliche
Außenprüfung (Bericht vom 15. Februar 2005), derzufolge auf den
zugehörigen Konten für die Jahre 2001 und 2002 Aufwände für
Fortbildung und angebliche Fremdleistungen einer Firma ST Ltd. iHv.
1.119.999,84 S bzw. 81.393,56 € (2001) und 168.823,00 €
(2002) verbucht worden waren. Ein von der Betriebsprüfung angezweifelter
tatsächlicher Leistungsaustausch (die Zahlungen erfolgten jeweils auf ein
schweizer Bankkonto) konnte ebenso wie die geltend gemachten Traineraufwendungen
nicht in einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Weise nachgewiesen werden.
Weiters sei eine ursprünglich für die Firma ST Ltd. ausgestellte
Hotelrechnung nachträglich auf die Firma T GesmbH umgeschrieben worden,
ohne dass ein Nachweis einer betrieblichen Veranlassung erbracht werden konnte.
Überdies sei von den fingierten Bildungsausgaben auch ein
Bildungsfreibetrag beansprucht worden. Der (Vertreter des) Bf. habe dazu
erklärt, dass die fraglichen Leistungen von nicht näher genannten
Mitarbeitern von Konkurrenzunternehmen erbracht worden seien, wobei letztere es
jedoch zur Bedingung gemacht hätten, dass ihre Arbeitgeber nichts von der
Nebentätigkeit erführen bzw. die für die von ihnen erbrachten
Leistungen auch keine Fakturen ausgestellt hätten. Der Bf. habe sich daher
entschlossen, die Mitarbeiter "direkt" zu entlohnen. Daraus, so die
Erstbehörde, ergebe sich ein Vorsatz gleichsam aus der vorgeworfenen Tat
selbst bzw. sei daraus auch das Wissen um die rechtswidrige Vorgangsweise zu
ersehen.
Rund 25 % der gestrichenen Aufwendungen seien dem
Beschuldigten im Wege einer Schätzung als verdeckte Gewinnausschüttung
für 2001 und 2002 zuzurechnen gewesen, woraus sich die genannten
Verkürzungen an Kapitalertragsteuer ergäben. Für das
Schätzungsausmaß sei dabei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen,
dass der Bf. im Prüfzeitraum ansonsten über keine anderen
Einkünfte verfügt habe.
Die Verkürzungsbeträge an
Körperschaftsteuer, ausgehend von lediglich 25 % der im
Abgabenverfahren zur Gänze gestrichenen bzw. nicht anerkannten
Aufwendungen, orientierten sich an der verdeckten Gewinnausschüttung bzw.
an dem Umstand, dass die von der GesmbH erklärten Umsätze nicht ohne
entsprechende Aufwendungen hätten getätigt werden können. Dem Bf.
sei es im weiteren Verlauf des Finanzstrafverfahrens unbenommen, die
diesbezügliche abgabenbehördliche Schätzung durch geeignete
Beweismittel (als zu niedrig) zu entkräften.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Oktober 2007, in welcher im
Wesentlichen unter Geltendmachung der Rechtswidrigkeit dessen Inhaltes sowie
wesentlicher Verfahrensverstöße wie folgt vorgebracht wurde:
Der angefochtene Bescheid verstoße insofern gegen das
gesetzliche Bestimmtheitserfordernis des Spruches, als dem Bf. darin weder eine
konkrete Tathandlung noch eine konkrete Tatzeit angelastet werde und der im
Spruch angeführte Verkürzungsbetrag nicht bzw. lediglich in einer
nicht einmal einen integrierten Bescheidbestandteil bildenden Beilage
aufgegliedert sei. Überdies sei mit § 33 Abs. 1
lit. a FinStrG als maßgebliche Rechtsgrundlage eine gar nicht
existierende Bestimmung angeführt.
Der Bescheid leide ferner insofern auch an
Begründungsmängeln, als ein bloßer Verweis auf einen
Betriebsprüfungsbericht keine hinreichende Darlegung der Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens bzw. keine eigene Sachverhaltsfeststellung (vgl.
§ 139 FinStrG) darstelle bzw. eine solche ersetzen könne. Weiters
könne auch ein Verweis auf die Aktenlage die gebotene notwendige eigene
Beweiswürdigung nicht ersetzen bzw. sei mangels eigener
Sachverhaltsfeststellungen auch keine Subsumtion möglich. Der Bescheid
enthalte auch keine Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite und
vermöge auch der Verweis auf eine entsprechende Stellungnahme derartiges
nicht substituieren bzw. sei mangels Feststellungen zur Tatzeit auch keine
Beurteilung der Verjährungsfrage möglich. Eine Subsumtion sei auch
insofern nicht möglich, als der angefochtene Bescheid keinerlei
Feststellungen zur spezifischen Schuldform enthalte.
Überdies sei eine dem angefochtenen Bescheid zugrunde
liegende (abgabenbehördliche) Schätzung, abgesehen davon, dass im
Finanzstrafverfahren grundsätzlich die Behörde die Beweislast für
deren Richtigkeit treffe, sowohl im Hinblick auf die Schätzungsberechtigung
als auch auf das Schätzungsergebnis schlüssig und folgerichtig
darzustellen bzw. zu begründen und werde der angefochtene Bescheid auch
diesen (notwendigen) Erfordernissen nicht gerecht.
Schließlich habe die Finanzstrafbehörde vor der
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu prüfen, ob entsprechende
Anhaltspunkte für die Tat vorliegen, sodass diese dem Beschuldigten
nachgewiesen werden kann, ob die Tat überhaupt ein Finanzvergehen bildet,
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat oder Umstände
vorliegen, die die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit
ausschließen oder aufheben (vgl. § 82 FinStrG). Derartiges
sei hier wohl unterblieben, da im April 2005 hinsichtlich eines vollstreckbaren
Rückstandes eine vergleichsweise Bereinigung (Abschlags- bzw. Ratenzahlung)
stattgefunden habe bzw. behördliche Forderungspfändungen eingestellt
und eine Entlassung (des Bf.) aus der Haftungsinanspruchnahme in Aussicht
gestellt worden sei, sodass diesbezüglich ein "Schuldaufhebungsgrund"
vorliege.
Es werde daher beantragt, den Bescheid der Erstinstanz
für nichtig zu erklären und ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu den
angefochtenen Bescheid aufzuheben, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren
durchzuführen und in weiterer Folge das gegen den Bf. eingeleitete
Finanzstrafverfahren einzustellen.
Am 8. November 2007 erließ die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zur angeführten StrNr. bzw. zum
Bescheid vom 2. Oktober 2007 den auf die Bestimmung des § 170
Abs. 1 FinStrG gestützten Berichtigungsbescheid, mit dem - unter
unveränderter Beibehaltung des übrigen Bescheidspruches - als
zutreffende Rechtsgrundlage für das dem Bf. im Einleitungsbescheid zur Last
gelegte Finanzvergehen die Bestimmung des § 33 Abs. 1 FinStrG
angeführt wurde (Begründung: Berichtigung eines
Schreibfehlers).
Dagegen erhob der Bf. durch seine ausgewiesenen Vertreter
ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, den angefochtenen
Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wesentlicher
Verfahrensverstöße für nichtig zu erklären bzw. ersatzlos
aufzuheben.
Zum Einen lasse die (mangelhafte) Begründung
nämlich nicht erkennen, ob bzw. inwieweit die erkennende Behörde
überhaupt zur Berichtigung des Einleitungsbescheides berechtigt gewesen sei
und zum Anderen liege hier jedenfalls kein, einer Berichtigung nach
§§ 293 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm. 170 FinStrG
zugänglicher Fehler, sondern vielmehr eine der Behörde im Zuge ihrer
Willensbildung unterlaufene Unrichtigkeit vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die
Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres zB in
Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) die Tat im
Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden
ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere
Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten,
die Verständigung in Form eines Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen
Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt
jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das
heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die
die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines
konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren
Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3
lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme
von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB VwGH vom
31. März 2004, 2003/13/0152).
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die
Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen
Strafverfahrens bzw. die im Zuge dieses Verfahrens zu treffende
Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den
betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen
erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo"
getragenen Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung
zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB VwGH vom 28. Juni 2007,
2007/16/0074).
Den Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet dabei nicht
die Tat, sondern vielmehr die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den
Verdacht begründen, der Verdächtige könnte ein derartiges
Finanzvergehen begangen haben. Der Bescheid hat daher das dem Beschuldigten zur
Last gelegte, als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten nur in seinen
groben Umrissen zu beschreiben; die einzelnen Fakten müssen nicht
"bestimmt", dh. schon in den für eine (spätere) Subsumtion relevanten
Einzelheiten beschrieben werden (vgl. VwGH vom 21. März 2002,
2002/16/0060).
Der sich aus den bisherigen Erhebungsergebnissen
erschließende Verdacht muss sich dabei aber sowohl auf die objektive als
auch auf die subjektive Seite des angezogenen Tatbestandes erstrecken (vgl. zB
VwGH vom 28. September 2004, 2004/14/0014).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer
vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) unter Verletzung der
Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a
FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bereits dann bewirkt (und die Tat iSd.
Abs. 1 damit vollendet), wenn Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden bzw. infolge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
§ 119 BAO zufolge hat der Abgabepflichtige die
für den Bestand und den Umfang einer Abgabepflicht oder für die
Erlangung von abgabenrechtlichen Begünstigungen bedeutsamen Umstände
nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und
wahrheitsgemäß offen zu legen. Nach Abs. 2 leg.cit. dienen der
Offenlegung insbesondere Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen,
Abrechnungen und sonstige Anbringen, welche die Grundlage für
abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung von Abgaben, für
die Freistellung von diesen oder gegebenenfalls für die Gewährung von
Begünstigungen bilden.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand
oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder
Eintreten für gewiss hält [§ 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch
(StGB), vgl. auch § 33 Abs. 2 FinStrG].
Grundsätzlich kann auf das Vorliegen eines
entsprechenden letztlich auf innere Willensvorgänge beim objektiv
tatbildlich Handelnden zurückzuführenden Tatvorsatzes aus der
Gesamtheit des nach außen in Erscheinung getretenen Täterverhaltens
geschlossen werden (vgl. zB VwGH vom 29. Juni 2005, 2000/14/0135).
Mangels eigener finanzstrafrechtlicher, allerdings für
eine Maßnahme iSd. § 83 Abs. 2 FinStrG auch nicht
notwendigerweise erforderlicher Vorerhebungen (vgl. VwGH vom 16. Februar
1994, 93/13/0256, bzw. vom 28. November 2007, 2007/15/0228) ist anhand der
auch für das gegenständliche Finanzstrafverfahren zu
übernehmenden aktenkundigen Feststellungen zu den StNrn. 12 (Firma T
GesmbH) und 34 (Bf.) sowie ABNr. 56 für die nach § 161
Abs. 1 FinStrG zu treffende Beschwerdeentscheidung von nachstehendem
Sachverhalt auszugehen:
Der in den streitgegenständlichen Jahren über
Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv. 20.067,00 S
(Einkommensteuerbescheid vom 26. November 2002) bzw. 4.180,00 €
(Einkommensteuerbescheid vom 4. September 2003) verfügende Bf. war vom
28. Oktober 1999 bis zum 2. Dezember 2005
Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter (80 %) der im
Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels gelegenen und mittlerweile mit
Generalversammlungsbeschluss aufgelösten Firma T GesmbH, nunmehr mit dem
Zusatz i. L. (FN 78 des Landesgerichtes Wels).
Am 26. November 2002 bzw. am 2. September 2003
(Bescheiddatum = Buchungsdatum) ergingen zur StNr. der genannten GesmbH auf
Grundlage der zuvor eingereichten Abgabenerklärungen die
Körperschaftsteuerbescheide für 2001 (Festsetzungsbetrag:
2.317,17 €) und 2002 (1.750,00 €).
Vom 20. September 2004 (Prüfungsbeginn) bis
15. Februar 2005 (Schlussbesprechung) fand unter der ABNr. 56 zur
StNr. 12 eine abgabenbehördliche Außenprüfung
gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO ua. betreffend die
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2001-2003 statt.
Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei den im betrieblichen Rechenwerk mit
1.119.999,84 S (2001) bzw. 168.823,00 € (2002) enthaltenen, laut
Unterlagen an die britische (Briefkasten-)Firma ST Ltd., London, bzw. an deren
Bankverbindung in der Schweiz erfolgten Zahlungen (Fortbildungsaufwand und
Fremdleistungen) insofern um fingierte Betriebausgaben gehandelt habe, als die
ausgewiesenen Beträge zwar in Schweiz überwiesen und dort vom
Verantwortlichen (Geschäftsführer) der Firma ST Ltd. behoben, in
weiterer Folge jedoch, nach Abzug einer, vom namentlich bekannten
Geschäftsführer der Empfängerfirma beanspruchten "Provision" iHv.
25 %, wiederum dem Bf. übergeben, von diesem nach Österreich
verbracht um dort, aus Konkurrenzgründen nicht näher genannte mit der
Durchführung von Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen bzw.
Fremdleistungen bei der Firma T GesmbH betraute Dritte ausbezahlt zu werden. Die
Namen der tatsächlichen Empfänger der genannten Beträge wurden
dabei vom Abgabepflichtigen bzw. dessen Vertreter nicht bekannt gegeben, da
diese auf eigenen Wunsch nicht genannt werden wollten bzw. auch keine
entsprechenden Belege über die tatsächlichen Leistungserbringungen
auszustellen bereit gewesen seien. Weiters wurde festgestellt, dass es sich bei
einer im Rechenwerk für 2002 enthaltenen Hotelrechnung (Bruttobetrag:
4.590,68 €, für angebliche Übernachtungen von Trainern) um
eine fingierte Rechnung gehandelt habe (vgl. Bericht, Tz. 1, bzw.
SB-Niederschrift, Bl. 1 ff des Strafaktes).
Die Abgabenbehörde erkannte die geltend gemachten
Aufwendungen für Fortbildungskosten bzw. Fremdleistungen mangels
Empfängerbenennung nicht an (vgl. § 162 BAO) und ging, mangels
Nachweis eines entsprechenden Zahlungsflusses an die mit Fortbildungs- bzw.
Fremdmaßnahmen tatsächlich betraute Dritte gemäß
§ 184 BAO bezüglich 280.000,00 S (2001: 25 % des
Gesamtbetrages von 1.119.999,84 S, gerundet) bzw. 42.000,00 €
(2002: 25 % von 168.823,00 €, gerundet) von
Zahlungsrückflüssen bzw. einer verdeckten Gewinnausschüttung
(vGA) an den Bf. aus. Seitens des geprüften Unternehmens wurde aus Anlass
der Schlussbesprechung zu dieser Vorgangsweise ein ausdrücklicher
Rechtsmittelverzicht erklärt (vgl. Tz. 2 des oben genannten
Berichtes).
Auf Grundlage dieser Feststellungen ergingen in den
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Abgabenverfahren
zur StNr. 12 am 18. Februar 2005 neue Sachbescheide betreffend die
Körperschaftsteuer 2001 und 2002 bzw. am 17. Februar 2005 (Haftungs-
und Abgaben-)Bescheide betreffend die (für die vGA) zu entrichtende bzw.
festzusetzende Kapitalertragsteuer (iHv. 25 % der oa. Beträge).
Wenn nun die Finanzstrafbehörde erster Instanz anhand
der oben dargestellten Ergebnisse des Abgabenverfahrens zur StNr. 12 (vgl.
VwGH vom 28. November 2007, 2007/15/0228) von einem gegen den Bf. als
abgabenrechtlich Verantwortlichen der GesmbH bestehenden Tatverdacht iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG im Hinblick auf die genannten Abgaben
ausgegangen ist, so kann ihr auch im Lichte der Beschwerdeausführungen bzw.
der zudem abgegebenen schriftlichen Rechtfertigung vom 19. November 2007
nicht wirksam entgegengetreten werden. Wenngleich ein im Abgabenverfahren,
möglicherweise auch nur aus Beweisnotstand abgegebener Rechtsmittelverzicht
naturgemäß nicht mit einem Schuldeingeständnis im Strafverfahren
gleichzusetzen ist, so kann nämlich dennoch bei einer gebotenen Beurteilung
iSd. § 82 Abs. 1 FinStrG aus dem bisherigen Verhalten des Bf. im
Abgabenverfahren mit der im derzeitigen Verfahrensstadium erforderlichen
Wahrscheinlichkeit auf den Verdacht eines diesbezüglichen Finanzvergehens
geschlossen werden. Abgesehen davon, dass nämlich weder der von der
Abgabenbehörde in der obenstehenden Höhe angenommene, auf
entsprechende Kapitalrückflüsse an den Bf. fußende Festsetzung
bzw. Geltendmachung der Kapitalertragsteuer 2001 und 2002 noch der Feststellung
bzw. Nichtanerkennung der offenbar fingierten Hotelrechnung als Betriebsausgabe
(2002) entgegengetreten wurde, bieten nämlich insbesondere die bisher
bekannt gewordene Art der vom Beschuldigten gewählten Vorgangsweisen und
auch das gesamte Verhalten im Verlauf des genannten Prüfverfahrens für
einen Verdacht ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur die
tatsächlichen Zahlungsempfänger verschwiegen, sondern darüber
hinaus unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht nicht nur Betriebsausgaben der GesmbH vorgetäuscht,
sondern auch entsprechende Kapitalabflüsse aus der GesmbH zu Gunsten des
Bf. ertragsmindernd verschleiert werden sollten. So widerspricht zum Einen die
Einschaltung einer immerhin ein Viertel der gesamten Transaktionssumme als
"Provision" lukrierenden Briefkastenfirma und zum Anderen auch die Art der
Abwicklung des Kapitaltransfers (Überweisung in die Schweiz und Selbst-
bzw. Barabholung durch den Geschäftsführer und Verbringung ins Inland
zur Auszahlung an nicht näher genannte Dritte für bisher nicht
näher bezeichnete Ausbildungs- bzw. Fremdleistungen) zur bloßen
Verschweigung der Zahlungsempfänger nicht nur den allgemein üblichen
Geschäftsgepflogenheiten bzw. einer per se wirtschaftlich logisch
erscheinenden Vorgangsweise und lässt ein schon per se, neben der
möglicherweise gleichzeitig auch angestrebten bloßen Nichtbekanntgabe
von Fremdleistern, einen weiteren zusätzlichen Zweck, nämlich die
steuermindernde Verschleierung von Gewinnen bzw. Kapitalabflüssen aus der
Gesellschaft, als nahe liegend erscheinen.
Dazu kommt, dass laut den vorliegenden Unterlagen zu
ABNr. 56 (Arbeitsbogen, SB-Niederschrift) anfangs die geprüfte GesmbH
(bzw. deren Geschäftsführer) offenbar nicht bereit war, den
tatsächlichen Hintergrund bzw. Sachverhalt im Zusammenhang mit den
angesprochenen Zahlungen gegenüber der Abgabenbehörde von sich aus
vollständig aufzuklären bzw. offenzulegen. So wurden im Gegenteil noch
im Oktober bzw. November 2004, ua. auch vom Bf. selbst, noch (offenbar
fingierte) Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer tatsächlichen
Leistungserbringung durch die genannte Briefkastenfirma (Bekanntgabe von
Schulungsdaten, Vorlage von Zertifikaten, Namensangaben von Trainern etc.)
vorgelegt bzw. auch nicht zutreffende Angaben zu einer ebenfalls verbuchten
Hotelrechnung des Geschäftsführers der Firma ST Ltd. (= fingierte
Hotelrechnung) gemacht. Erst im weiteren Prüfungsverlauf (Vorbringen aus
Anlass einer Besprechung bei der Abgabenbehörde am 24. Jänner
2005, s. Aktenvermerk vom 11. Februar 2005 im Arbeitsbogen, bzw. Schreiben
vom 26. Jänner 2005, Strafakt Bl. 13 f), als sich die GesmbH
bzw. der Bf. zunehmend mit den seine bisherige Verantwortung weitgehend
widerlegenden behördlichen Erhebungsergebnissen konfrontiert sah, wurde der
tatsächliche Sachverhalt entsprechend dargelegt bzw. zugestanden, dass es
sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um letztlich fingierte Zahlungen
bzw. Betriebsausgaben gehandelt habe.
Wenn dann noch im Strafverfahren (vgl. schriftliche
Rechfertigung des Bf. vom 19. November 2007) ein
Verkürzungsbereich für den genannten Zeitraum von 10 %
zugestanden wird (gemeint ist offenbar eine ertragswirksame Reduzierung der
genannten Betriebsausgaben auf 90 % bzw. eine vGA iHv. jeweils 10 %
der angeblichen Zahlungen), so ergibt sich aus all dem sehr wohl ein gegen den
Bf. als abgabenrechtlich Verantwortlichen gerichteter Verdacht von
Finanzvergehen iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG im Hinblick auf die
Körperschaft- bzw. Kapitalertragsteuer 2001 und 2002, wobei sich der dem
Bf. als langjährigem Unternehmer mit entsprechendem steuerlichen
Basiswissen anzulastende Vorsatz in Form der Wissentlichkeit hier schon aus der
dargestellten Vorgangsweise bei der Ausführung der Tat selbst
erschließt.
Zu der mangels der Vorlage von geeigneten Unterlagen
über die tatsächliche Verwendung der in die Schweiz erfolgten
Zahlungen notwendig gewordenen und bis auf weiteres auch für das
Finanzstrafverfahren heranzuziehenden Schätzung der
Kapitalrückflüsse an den Bf. im Abgabenverfahren selbst ist
anzumerken, dass sich die dafür maßgebenden Umstände, wenngleich
knapp formuliert, aus dem Bericht vom 15. Februar 2005 bzw. der über
die SB abgefassten Niederschrift ergeben, wobei die (hier erforderliche
vorläufige) Plausibilität der geschätzten Beträge auch noch
durch die oben dargestellten Einkommensverhältnisse des Bf. im
Prüfungszeitraum untermauert wird.
Grundsätzlich wird zur vorliegenden Schätzung
darauf hingewiesen, dass sie im Zusammenhang mit den übrigen
Erhebungsergebnissen zwar ausreicht, die Annahme eines entsprechend
konkretisierten Tatverdachtes gegen den Bf. zu stützen, aber jedenfalls
(noch) nicht den im weiteren Strafverfahren anzuwendenden Beweislastregeln
entspricht (vgl. zB VwGH vom 7. Juli 2004, 2003/13/0171). So erscheinen
insbesondere ergänzende Beweisaufnahmen, so beispielsweise zur Ermittlung
des genauen Umfanges und Inhaltes der tatsächlich durchgeführten und
entsprechend honorierten Fremdleistungen, zweckmäßig bzw. für
den Fall eines aufrechtzuerhaltenden allfälligen Schuldvorwurfes gegen den
Bf. unerlässlich.
Was die unter dem Titel eines "Schuldaufhebungsgrundes"
(vgl. § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG) geltend gemachten
zwischenzeitigen Vereinbarungen bzw. Zahlungsvorgänge im Abgabenverfahren
angeht, so hindern diese, mangels gesetzlicher Grundlage nicht die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens, sondern sind allenfalls, im Falle eines
Schuldspruches des Bf. auf der Ebene der Strafzumessungsgründe
(§ 23 Abs. 1 FinStrG iVm. § 34 Abs. 1 Z 14
StGB) berücksichtigbar.
Ob der ohne weitere Erhebungen (diesbezüglich wird auf
das durch den Einleitungsbescheid in Gang gesetzte Untersuchungsverfahren
verwiesen) spruchgemäß zu bestätigende Verdacht letztlich zu der
gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen
Überzeugung, der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen
tatsächlich in dem bisher ermittelten Ausmaß begangen, führen
wird, bleibt dem nunmehr von der Erstinstanz unter Beachtung der Grundsätze
des FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen
Verlauf insbesondere dem Beschuldigten noch hinreichend die Möglichkeit zur
Geltendmachung seiner Rechte und Interessen einzuräumen sein wird.
Gemäß
§ 170 Abs. 1 FinStrG kann
die Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, bis zum Eintritt der
Verjährung der Strafbarkeit in der Entscheidung unterlaufene Schreib- und
Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende
tatsächliche Unrichtigkeiten berichtigen (vgl. auch § 293
Abs. 1 BAO).
Die angeführte Bestimmung schafft, ähnlich wie
jene des § 293 Abs. 1 BAO, die Möglichkeit ua.
Schreibfehler, d. s. beispielsweise Abschreib-, Rechtschreib- oder auch
Verschreibfehler, die zu einem (erkennbaren) Auseinanderklaffen zwischen dem
angestrebten Bescheidwillen und der formellen Bescheiderklärung
führten, von Amts wegen zu berichtigen.
Unter dem Begriff Schreibfehler iSd. § 170
Abs. 1 FinStrG sind dabei unbewusste mechanische Fehler,
Flüchtigkeitsfehler oder ein "Übersehen" von Unbestrittenem, nicht
aber bewusste, dh. letztlich in mängelbehafteter Gedankenarbeit
entstandene, im Zuge der Willensbildung der Behörde unterlaufene Fehler, so
zB unrichtige rechtliche Beurteilungen oder Fehler in der Beweiswürdigung,
zu verstehen (vgl. Ritz,
BAO3, § 293
Tz. 1 ff, bzw. auch Stoll, BAO 2814 ff).
So stellt sich die fehlerhafte Bezeichnung eines
Bescheidadressaten als ein bloßes (unbewusstes) Vergreifen im Ausdruck und
damit als eine einer Maßnahme gemäß
§ 293 Abs. 1 BAO
bzw. § 170 Abs. 1 FinStrG zugängliche Unrichtigkeit dar, wenn
sich derartiges schon aus der anzuwendenden Rechtslage oder aus der
Bescheidbegründung ergibt (vgl. VwGH vom 29. September 2006,
2002/17/0027).
Im vorliegenden Fall wurde im (berichtigten) Erstbescheid
vom 2. Oktober 2007 mit § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG eine
tatsächlich nicht existierende Rechtsgrundlage für das angelastete
Finanzvergehen angeführt. Damit ergibt sich aber schon aus der zur
Anwendung gelangenden Rechtslage die, nicht auf Fehler in der behördlichen
Willensbildung, sondern letztlich auf einen bloßen
Flüchtigkeitsfehler zurückzuführende und demgemäß auch
einer Berichtigung iSd. § 170 Abs. 1 FinStrG zugängliche
Unrichtigkeit des berichtigten Bescheides.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
diesbezüglich erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 26.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 170 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0103-L/07
- Stammnummer
- 39540
- Gültig
- 26.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF