Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3673-W/07
Vorliegen einer Berufsausbildung bei Fernstudium.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3673-W/07vom 26.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In zeitlicher Hinsicht kann bei einem Fernstudium das Vorliegen einer Berufsausbildung nicht verneint werden, wenn der Unterricht zwar nur 10 Wochenstunden dauert, aber offenkundig ein Gutteil des Lernstoffes im Selbststudium erarbeitet wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 15. Oktober 2007 betreffend Abweisung eines Antrags
auf Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insoweit abgeändert, als der Antrag auf Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Juli 2002 abgewiesen wird.
Für Zeiträume ab 1.
August 2002 wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. 1977, stellte am
31. August 2007 einen Eigenantrag auf Familienbeihilfe, und zwar von
Jänner 2002 bis Dezember 2003. Vom 4. Juli 1994 bis zum 3. März 1995
hat er seinen Präsenzdienst abgeleistet.
Im Streitzeitraum arbeitete der Bw.
teilzeitbeschäftigt als Vertragsbediensteter bei einem Gericht. Im
Wintersemester 2000/2001 begann er als ordentlicher Studierender mit dem Besuch
einer AHS für Berufstätige (Schuldauer 9 Semester). Die
Einkommensgrenze des § 6 Abs. 3 FLAG ist nicht überschritten.
Im Sommersemester 2002 fand der Unterricht von Montag bis
Freitag im Ausmaß von 20 Wochenstunden statt. Ab dem Wintersemester
2002/03 besuchte er die Fernstudienklasse der AHS für Berufstätige.
Der Unterricht fand an zwei Tagen pro Woche im Gesamtausmaß von 10
Wochenstunden statt.
Bis zum Sommersemester 2002 hat er jeweils vier bis sechs
Gegenstände positiv absolviert, im Wintersemester 2002/03 zwei
Gegenstände, im Sommersemester 2003 einen Gegenstand und im Wintersemester
2003/04 vier Gegenstände.
Das Finanzamt erließ
über den Antrag vom 31.
August 2007 auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2002 einen
Abweisungsbescheid mit folgender Begründung:
"Gemäß
§ 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird Familienbeihilfe
höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats
der Antragstellung gewährt.
Der Zeitraum von
1.1.2002-31.7.2002 wird daher wegen Verjährung
zurückgewiesen.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ein Kind in Berufsausbildung
steht und diese ernsthaft und zielstrebig betreibt.
Sie haben keine
Zeugnisse vorgelegt und somit keine Nachweis über die Ernsthaftigkeit und
Zielstrebigkeit erbracht. Daher war gemäß obiger Bestimmungen der
Antrag ab- bzw. zurückzuweisen."
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu Folgendes aus:
"In dem Bescheid
wird angeführt, es wurden keine Zeugnisse vorgelegt. Dies ist eindeutig
falsch. Mit Schreiben vom 26. September 2007 wurde dem Finanzamt eine
Ergänzung übermittelt, welche auch gegenständliche Zeugnisse
sowie eine Schulbesuchsbestätigung beinhaltet hat.
Da nicht näher
darauf eingegangen wurde, ob die vorgelegten Zeugnisse unzureichend seien oder
überhaupt gesehen wurden, ist somit ein Verfahrensmangel entstanden. Auf
Grund der Darstellung in dem angefochtenen Bescheid ist für den
Berufungswerber davon auszugehen, dass die vorgelegten Zeugnisse nicht zur
Beurteilung über den Anspruch herangezogen wurden. Daher ist es für
die Behörde erster Instanz auch nicht möglich gewesen festzustellen,
ob der Abweisungsgrund, nämlich ob ein Schulbesuch bzw. Studium ernsthaft
und zielstrebig betrieben wurde, tatsächlich vorliegt.
Sollten die
Zeugnisse jedoch in die Beurteilung des Sachverhaltes eingeflossen sein, liegt
eine falsche Begründung vor. Die Begründung, die Zeugnisse wurden
nicht beigelegt, wäre in so einem Fall schlicht falsch.
Auch für den
Fall, dass eine Ausbildung abgebrochen wird, bedeutet dies noch lange nicht,
dass diese nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde. Ich habe alles
unternommen, um diese Ausbildung abzuschließen.
Die Verjährung
wird bezweifelt und angefochten."
Der Bw. stellte den Antrag, seine Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Im Ergänzungsschreiben vom 26. September 2007 gab der
Bw. Folgendes bekannt:
"...Reifeprüfung
wurde bislang noch nicht abgelegt. Das Studium (der Schulbesuch) wird derzeit
fortgesetzt. Dabei ist zu beachten, dass es einen Lehrplanwechsel gegeben hat
und mit der "alten" Form nicht mehr ident ist. Es sind auch mehrere
Differenzprüfungen (zB Informatik, Lern- und Präsentationstechnik,
vermutlich Psychologie) zusätzlich zu den laufenden Leistungen abzulegen.
Ein Erfolg ist daher noch nicht absehbar. Meine Beschäftigung hat sich
nicht geändert...
An dieser
Bildungseinrichtung wurden bislang ausschließlich Semesterzeugnisse
ausgestellt."
Aus der Homepage der Schule, die der Bw. besucht hat, sind
zum Fernstudium folgende entscheidungsrelevante Umstände zu
entnehmen:
"AHS-Matura im
Fernstudium - der erfolgreiche neue Weg
Für
Studierende, die aus familiären, beruflichen oder verkehrsgeografischen
Gründen nicht regelmäßig am Abendunterricht teilnehmen
können, besteht die Möglichkeit eines - ebenfalls kostenlosen -
Fernstudiums.
Das Fernstudium ist
analog zum Abendunterricht aufgebaut und wird ab dem 7. Semester als
Wirtschaftskundliches Realgymnasium geführt. Auch im Fernstudium entspricht
das Schuljahr (einschließlich der Ferienordnung) völlig dem der
Tagesschulen.
Das Fernstudium am
Abendgymnasium ist kein reines Fernstudium, sondern eine Mischform: Zweimal
wöchentlich (Freitag von 16:00 bis 21:05 sowie an einem weiteren Wochentag
ab 17:45) kommen die Studierenden in der so genannten Sozialphase zusammen, um
gemeinsam zu lernen. Ein Teil des Lernstoffes wird im Selbststudium erarbeitet
(Individualphase).
Das Fernstudium
wird durch E-Learning unterstützt. Eine Lernplattform ermöglicht
jederzeit die Kommunikation von Studierenden und Lehrern. Während und am
Ende des Semesters finden Schularbeiten und Tests statt. Die Lehrer, die die
Studierenden im Unterricht betreuen, führen auch die Prüfungen
durch."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zeitraum Jänner
bis Juli 2002
Gemäß
§ 10 Abs. 3 FLAG wird
Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom
Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Der Bw. hat unbestrittenermaßen am 31. August
2007 einen Eigenantrag auf Familienbeihilfe rückwirkend ab 1. Jänner
2002 eingebracht. Wie das Finanzamt richtig festgestellt hat, ist somit der
Zeitraum Jänner bis Juli 2002 verjährt. Der Antrag war ungeachtet
dessen zulässig, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides, dass der
Antrag abgewiesen wird, zutreffend ist. Daran ändert auch nichts, dass das
Finanzamt in der Begründung ausgesprochen hat, der Antrag werde
zurückgewiesen, wobei hinzuzufügen ist, dass der Bw. durch ein
Vergreifen im Ausdruck nicht beschwert sein kann.
2. Zeitraum ab August
2002
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b erster und zweiter
Satz FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. § 6 Abs. 2 lit. a FLAG enthält
eine analoge Bestimmung für den Eigenanspruch auf Familienbeihilfe.
Im Erkenntnis vom 24.10.2000, 95/14/0119, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Frage, ob für einen
bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, -
will man den Beihilfenanspruch nicht von zufälligen (behördlicher
Entscheidungszeitpunkt) oder willkürlich beeinflussbaren Umständen
(Zeitpunkt der Antragstellung) abhängig machen - anhand der rechtlichen und
tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung
bestanden haben, zu beantworten ist. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt sind oder nicht,
bestimmt sich somit - unabhängig vom Zeitpunkt der behördlichen
"Beurteilung" - nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum.
Das Gesetz enthält keine nähere Umschreibung des
Begriffes "Berufsausbildung". Diesem Begriff sind sicher alle Arten schulischer
oder kursmäßiger Ausbildung zuzuordnen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige
Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 18.11.1987, 87/13/0135,
7.9.1993, 93/14/0100, 23.10.1990, 87/14/0031, 26.6.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung bzw. einer Berufsfortbildung im
Sinne des § 2 Abs1 lit b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für
die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört
regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen der
vorgesehenen Prüfungen ist somit wesentlicher Bestandteil der
Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung (VwGH vom 15.12.1987, 86/14/0059 und vom
21.10.1999, 97/15/0111). Würde aber von vornherein die Absicht bestehen,
keine der vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, kann jedenfalls nicht von
einer angestrebten Berufsausbildung (Berufsfortbildung) gesprochen
werden.
Als Zeiten der Berufsausbildung werden nur solche Zeiten
gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf
geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch
tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird
daher nicht genügen. Daher ist nur eine Ausbildung, die für einen
Beruf spezifisch ist, als Berufsausbildung anzusehen. Das Sammeln von
Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmen Wissensstandes
stellt für sich allein keine Berufsausbildung dar.
Das Finanzamt verneinte den Familienbeihilfenanspruch mit
der Begründung, dass der Bw. das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig
betrieben habe. Wie allerdings aus einer Bestätigung der Schule ersichtlich
ist, ist der Bw. im Streitzeitraum regelmäßig zu Prüfungen
angetreten und hat diese auch überwiegend positiv absolviert. Bei
fortlaufendem Aufstieg in das nächsthöhere Semester kann nach Ansicht
der Berufungsbehörde davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung
tatsächlich ernsthaft und zielstrebig erfolgt. Auch in zeitlicher Hinsicht
kann bei einem Fernstudium das Vorliegen einer Berufsausbildung nicht verneint
werden, wenn der Unterricht zwar nur 10 Wochenstunden dauert, aber offenkundig
ein Gutteil des Lernstoffes im Selbststudium erarbeitet wird (sh. auch UFS
10.10.2006, RV/3683-W/02). Daran ändert auch nichts, dass die Ausbildung
nunmehr möglicherweise abgebrochen wurde, da - wie oben angeführt -
von den Verhältnissen im Anspruchszeitraum auszugehen ist.
Somit ist für Zeiträume ab August 2002 ein
Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben. Da der Bw. vor Vollendung seines 26.
Lebensjahres den Präsenzdienst geleistet hat, verlängert sich die
potentielle Anspruchsberechtigung nach § 6 Abs. 2 lit. f FLAG bis zur
Vollendung seines 27. Lebensjahres.
Wien, am 26.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3673-W/07
- Stammnummer
- 34853
- Gültig
- 26.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF