…weshalb das Erkenntnis des - wenn auch unzuständigen - Spruchsenats in diesem Umfang bestehen bleibt, sodass inhaltlich darauf nicht weiter einzugehen war. Hingegen ist der nicht rechtskräftig gewordene Strafausspruch schon aufgrund des formellen Mangels eines unzuständigen Spruchsenates aufzuheben und es konnte sich ein inhaltliches Eingehen darauf erübrigen…
…gewordene Strafausspruch schon aufgrund des formellen Mangels eines unzuständigen Spruchsenates spruchgemäß aufzuheben und es konnte sich ein inhaltliches Eingehen darauf erübrigen. Die Strafsache war daher im Umfang des Strafausspruchs an die Finanzstrafbehörde I. Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung durch einen Spruchsenat im Sinne von …
…gewordene Strafausspruch schon aufgrund des formellen Mangels eines unzuständigen Spruchsenates spruchgemäß aufzuheben und es konnte sich ein inhaltliches Eingehen darauf erübrigen. Die Strafsache war daher im Umfang des Strafausspruchs an die Finanzstrafbehörde I. Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung durch einen Spruchsenat im Sinne von …
…das Berufungsbegehren der Beschuldigten spruchgemäß die Entscheidung des unzuständigen Organes der ersten Instanz aufzuheben und die Finanzstrafsache zur Entscheidungsfindung an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Zurücknahme des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Fällung der Entscheidung durch einen Spruchsenat im Sinne des …
… 157 FinStrG spruchgemäß die Entscheidung des unzuständigen Organes der ersten Instanz aufzuheben und die Finanzstrafsache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung durch das tatsächlich zuständige Behördenorgan, nämlich dem Spruchsenat III als Organ des Finanzamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung…
…Instanz als unzuständig erscheinen lassen, durch die zweite Instanz stellt formell betrachtet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, materiell gesehen aber eine Zuständigkeitsfrage dar (vgl. VwGH vom 20. Juni 1995, 93/05/0103 und vom 29. Juli 2004, 2003/16/0139). Eine nicht gehörige Zusammensetzung eines Spruchsenates führt…
…der örtlich unzuständigen Behörde vorzugehen wäre (vgl. schon VwGH 05.11.1954, 2312/52, UFS vom 23.11.2004, FSRV/0023-I/04 u.a. und Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 28 zu §§ 58-64). Im gegenständlichen Fall ist jedoch ein sachlich unzuständiger Spruchsenat eingeschritten…
…u.a.). Das Erkenntnis des sachlich unzuständigen Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz war demzufolge aufzuheben und die Finanzstrafsache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Fällung der Entscheidung durch das gesetzlich zuständige Behördenorgan zurückzuverweisen. Es erübrigt sich…
…Verhandlung - bei anfänglichen Tagsatzungen unrichtige Zusammensetzung des Spruchsenates schadete nicht, wäre der Senat nur bei seiner Entscheidungsfindung gehörig zusammengesetzt. Dies ergibt sich in logischer Konsequenz ja gerade aus dem Umstand, dass die Richtigstellung einer ursprünglichen Besetzung eines Senates mit unzuständigen Senatsmitgliedern nur diejenige sein kann…
…22 ergeben hatte, eingeleiteten Finanzstrafverfahren (Finanzstrafakt des Finanzamtes Spittal Villach betreffend S zu StrNr. 061/2005/00000-001, Bl. 21 ff) vorerst ein tatsächlich unzuständiger Spruchsenat eingeschritten war (Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Klagenfurt vom 21. Juli 2005, genannter Finanzstrafakt Bl. 37 ff; Berufungsentscheidung…
…in seiner Eigenschaft als zur Haftung für die über die Erstbeschuldigte verhängte Geldstrafe herangezogener Nebenbeteiligter, jeweils vom vom 11. Februar 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 17. November 2006, StrNrn…
…49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 6. Dezember 2011 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. Oktober 2011, SpS III, Strafnummer…
…Subjektivität von Mitgliedern des Erstsenates festzustellen. Selbst eine tatsächliche Befangenheit des entscheidenden Spruchsenatsvorsitzenden hätte aber im Berufungsverfahren keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen mehr, weil Handlungen von befangenen Organwaltern der Finanzstrafbehörde erster Instanz bei fehlender Ablehnung derselben durch die betroffene Partei diese nicht zu Amtshandlungen unzuständiger Organe machten…
…R-GmbH hafte. Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. März 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Bw. mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 25. September 2002 gemäß § 49 Abs. 1 FinStrG verurteilt worden sei…
…dem gesetzlichen Richter verletzt, wenn eine unzuständige Kollegialbehörde, wie im gegenständlichen Fall der ausschließlich für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses als Organ der Finanzämter Bruck/Mur, Leoben, Mürzzuschlag und Judenburg, Liezen zuständige Spruchsenat IV erstinstanzlich entschieden hat. Diese Verletzung des…
…der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom 6. September 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 17. Jänner 2002, StrLNr. 53/97, Finanzamt Landeck…
… 157 FinStrG spruchgemäß die Entscheidung des unzuständigen Organes der ersten Instanz aufzuheben und die Finanzstrafsache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung durch die tatsächlich zuständige Behörde, nämlich dem Spruchsenat II als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese…
… 157 FinStrG spruchgemäß die Entscheidung des unzuständigen Organes der ersten Instanz aufzuheben und die Finanzstrafsache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung durch die tatsächlich zuständige Behörde, nämlich dem Spruchsenat II als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese…
… 157 FinStrG spruchgemäß die Entscheidung des unzuständigen Organes der ersten Instanz aufzuheben und die Finanzstrafsache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung durch die tatsächlich zuständige Behörde, nämlich dem Spruchsenat II als Organ des Finanzamtes Kitzbühel Lienz als Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese…
…Finanzstraffalles an den Spruchsenat III und der Fällung der Entscheidung in der Zusammensetzung I. als Vorsitzender, K. als Beamter des Höheren Finanzdienstes in Vertretung von F. und J. (Arbeiterkammer Z.) wurde diese gesetzmäßig vorgesehene feste Geschäftsverteilung nicht eingehalten, sondern es wurde ein unzuständiges Kollegialorgan tätig…