Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0026-I/03
Aufhebung der Entscheidung eines örtlich unzuständigen Spruchsenates
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0026-I/03vom 23.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch eine örtliche Unzuständigkeit eines sachlich zuständigen Spruchsenates ist zwar nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt, doch stellt dies eine einfachgesetzlich relevante Rechtswidrigkeit dar, bezüglich welcher im Sinne des § 161 Abs.1 FinStrG mit einer Aufhebung der Entscheidung der unzuständigen Behörde vorzugehen ist (vgl schon VwGH 05.11.1954, 2312/52, und Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 28 zu §§ 58-64).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Peter Maurer
sowie die Laienbeisitzer Dir. Hans-Dieter Salcher und Mag. Volker Gross als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen G, vertreten durch
Mag. Dr. Herbert Waldner, Wirtschaftstreuhänder in 6020 Innsbruck,
Franz-Fischer-Straße 7, wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 4. Dezember 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates
II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14. Mai 2003, StrafNr.
082/2000/00049-001, (Amtsbeauftragter des ursprünglich einschreitenden
Finanzamtes Kitzbühel Lienz nunmehr OR Dr. Hans Trager) nach der am
12. Oktober 2004 in Anwesenheit der Schriftführerin Angelika
Ganser durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Beschuldigten wird insoweit
Folge
gegeben, als das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates II als Organ des
Finanzamtes Innsbruck infolge seiner Unzuständigkeit aufgehoben und die
Strafsache an den Spruchsenat beim Finanzamt Innsbruck
als Organ des
Finanzamtes Kitzbühel Lienz
zur
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des
Finanzamtes Kitzbühel als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 23.
August 2002 wurde G wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Juli bis
November 2000 in Höhe von umgerechnet € 8.162,70 schuldig gesprochen
und über ihn eine Geldstrafe von € 1.800,-- gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG sowie gemäß
§ 20 leg.cit. eine
Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen verhängt (Spruchsenatsakt des
Finanzamtes Kitzbühel, StrafNr. 082/2000/00049-001, Bl.21f).
Infolge eines Einspruches des
Beschuldigten ist diese Strafverfügung außer Rechtsbestand getreten.
Gleichzeitig mit seinem Einspruch hat G die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses durch einen
Spruchsenat beantragt (genannter Akt, Bl. 28).
Aus diesem Grunde wurde auch von
der damaligen Amtsbeauftragten des Finanzamtes Kitzbühel gemäß
§ 124 Abs. 2 FinStrG an den Spruchsenat II beim Finanzamt Innsbruck eine
Stellungnahme erstattet und die diesbezüglichen Akten vorgelegt
(Spruchsenatsakt, Bl. 35ff).
In weiterer Folge ist der
angesprochene Spruchsenat II beim Finanzamt Innsbruck jedoch nicht als Organ des
Finanzamtes Kitzbühel als Finanzstrafbehörde erster Instanz, sondern
als Organ des Finanzamtes
Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz tätig geworden:
So erfolgte die Vorladung durch
das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde (Spruchsenatsakt, Bl. 41, 44), erfolgte eine
mündliche Verhandlung laut Protokoll vor dem Spruchsenat des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz (Spruchsenatsakt, Bl. 52)
und wurde auch die Entscheidung mit dem Briefkopf des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz als solche des Spruchsenates II beim
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz ausgefertigt
(Spruchsenatsakt, Bl. 56).
Mit einer im Interpretationswege
nicht veränderbaren Deutlichkeit ist daher der beim Finanzamt Innsbruck
eingerichtete Spruchsenat II tatsächlich als Organ des Finanzamtes
Innsbruck und nicht als solches des Finanzamtes Kitzbühel
eingeschritten.
Mit dem zitierten Erkenntnis des
Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 14. Mai 2003 wurde der ursprüngliche Schuldspruch der
Strafverfügung bestätigt und gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG
über den Genannten eine Geldstrafe von € 2.000,-- sowie
[gemäß
§ 20 FinStrG] für den Fall der Uneinbringlichkeit
dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt. An
Verfahrenskosten wurden G € 200,-- gemäß
§ 185 [Abs. 1 lit.
a] FinStrG vorgeschrieben.
Gegen dieses Erkenntnis hat der
als Verfahrenshelfer bestellte Verteidiger innerhalb offener Frist Berufung
erhoben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 lit. a FinStrG sind beim
Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Tirol
entsprechende Spruchsenate eingerichtet. Die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt unter
anderem im Falle eines entsprechenden Antrages einem derartigen Spruchsenat
gemäß
§ 58 Abs. 2 FinStrG als Organ der jeweiligen
Finanzstrafbehörde erster Instanz.
Gemäß
§ 64
Abs.1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen.
Nach Ansicht des
Verfassungsgerichtshofes ist das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf
ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt, wenn in erster
Instanz eine nur örtlich unzuständige Behörde, in zweiter Instanz
jedoch eine örtlich und sachlich zuständige Behörde tätig
wird (vgl. VfGH 20.06.1961, B 39/61, und 29.09.1970, B 64/70).
Eine Verletzung der
örtlichen Zuständigkeit stellt somit eine lediglich einfachgesetzlich
relevante Rechtswidrigkeit dar, bezüglich welcher im Sinne des § 161
Abs.1 FinStrG mit einer Aufhebung der Entscheidung der örtlich
unzuständigen Behörde vorzugehen ist (vgl schon VwGH 05.11.1954,
2312/52, und Fellner, Kommentar zum
FinStrG, Rz. 28 zu §§ 58-64).
Eine örtliche
Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde I. Instanz ist als wesentlicher
Verfahrensmangel in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen und als solcher nicht
behebbar.
Es war daher ohne Eingehen auf
das Berufungsbegehren des Beschuldigten selbst bereits in nichtöffentlicher
Sitzung in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 letzter Satz
iVm § 157 FinStrG spruchgemäß die Entscheidung des
unzuständigen Organes der ersten Instanz aufzuheben und die
Finanzstrafsache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und
Entscheidungsfindung durch die tatsächlich zuständige Behörde,
nämlich dem Spruchsenat II als Organ des Finanzamtes Kitzbühel Lienz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
23. November 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0026-I/03
- Stammnummer
- 12887
- Gültig
- 23.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF