Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0030-I/07
Aufhebung der Entscheidung eines örtlich unzuständigen Spruchsenates
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0030-I/07vom 08.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Johann Edlinger
sowie die Laienbeisitzer Dir. Hans-Dieter Salcher und Dr. Peter Wassermann als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw1, vertreten
durch Dr. Robert Schuler, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Burggraben Nr. 6, wegen
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs.
1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG über die Berufung des
Beschuldigten vom 6. September 2007 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates III beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 17. Jänner
2002, StrLNr. 53/97, Finanzamt Landeck, nach der am 8. Februar 2008 in
Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten HR
Dr. Josef Doll sowie der Schriftführerin Angelika Ganser
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Beschuldigten wird insoweit Folge gegeben, als das bekämpfte
Straferkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Innsbruck als Organ des
Finanzamtes Innsbruck infolge Unzuständigkeit des einschreitenden Senates
aufgehoben und die Finanzstrafsache an das tatsächlich zuständige
Finanzamt Landeck Reutte als Finanzstrafbehörde I. Instanz
zurückverwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Nach der Einleitung des Finanzstrafverfahrens am 11.7.1997
(Finanzstrafakt Bl. 3), Ausdehnung dieses Verfahrens am 3.4.2000 (Finanzstrafakt
Bl. 129) erließ das Finanzamt Landeck nach Durchführung von
finanzstrafbehördlichen Untersuchungen am 29.5.2000 und am 10.10.2000
jeweils einen Teileinstellungbescheid gemäß
§ 124 Abs. 1 FinStrG
(Finanzstrafakt Bl. 197 und 211).
Hinsichtlich der von den angeführten beiden
Teileinstellungsbescheiden nicht umfassten Fakten übermittelte das
Finanzamt Landeck am 12.10.2000 die Stellungnahme des Amtsbeauftragten gleichen
Datums an das Finanzamt Innsbruck "zur Weiterleitung an den zuständigen
Spruchsenat beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Landeck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz" (Finanzstrafakt Bl. 226 ff).
In weiterer Folge wurde der Spruchsenat III beim Finanzamt
Innsbruck jedoch nicht als Organ des Finanzamtes Landeck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sondern als Organ des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz tätig:
So erfolgte die Vorladung durch das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz zur mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde
(Finanzstrafakt Bl. 240).
Am 17.1.2002 verhandelte der Spruchsenat III beim Finanzamt
Innsbruck auch tatsächlich (siehe das Verhandlungsprotokoll ,
Finanzstrafakt Bl. 248 ff.). Auf Seite 1 des
Spruchsenatsverhandlungsprotokolles ist zwar ausgewiesen, dass die Verhandlung
vor dem "Spruchsenat III beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Landeck als Finanzstrafbehörde I. Instanz" durchgeführt wurde.
Blatt 1 des Verhandlungsprotokolles weist jedoch augenfällig ein
anderes Schriftbild auf als die beiden weiteren Protokollseiten. Dies deshalb,
weil Blatt 1 laut fernmündlicher Auskunft an den
Berufungssenatsvorsitzenden vom 28.1.2008 erst anlässlich der Erstellung
der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses geschrieben
wurde.
Laut Beratungsprotokoll, welches vom Berufungssenat
für Zwecke der Einsichtnahme geöffnet worden ist, hat ein Spruchsenat
III beraten. Das Beratungsprotokoll wurde vom Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz erstellt.
Am 13.8.2007 wurde dem Beschuldigten die schriftliche
Ausfertigung des am 17.1.2002 verkündeten Straferkenntnisses zugestellt.
Diese stammt vom Spruchsenat III beim Finanzamt Innsbruck als Organ des
Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz (Finanzstrafakt Bl.
250).
Im Hinblick auf die vorhin dargestellte Sachlage ist im
gegenständlichen Fall insgesamt davon auszugehen, dass der beim Finanzamt
Innsbruck eingerichtete Spruchsenat III tatsächlich als Organ des
Finanzamtes Innsbruck und nicht als solches des Finanzamtes Landeck
eingeschritten ist.
Mit dem zitierten Erkenntnis des Spruchsenates als Organ
des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
17.1.2002 wurde der Beschuldigte bezüglich der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG bezüglich der Zeiträume 1/97, 1/98,
3/98, 8/98, 3/99, 4/99, 6-10/99, 12/99 und 1-2/2000 im Gesamtbetrag von ATS
394.208.- ,bezüglich der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1
lit.a FinStrG betreffend die Zeiträume 1991 - 1993, 1995, 2/1997 und 5/1997
mit nicht zeitgerecht entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben in
Höhe von insgesamt ATS 30.012.-sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (verspätete Abgabe der
Steuererklärungen für das Jahr 1994) schuldig gesprochen und über
ihn nach § 33 Abs.5 FinStrG iVm § 21 FinStrG eine Geldstrafe von
€ 20.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen, verhängt. An Verfahrenskosten wurden
dem Beschuldigten € 363,-- gemäß
§ 185 FinStrG
vorgeschrieben.
Gegen dieses Erkenntnis hat der Beschuldigte innerhalb
offener Frist Berufung erhoben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 lit. a FinStrG sind beim
Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Tirol
entsprechende Spruchsenate eingerichtet. Die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt unter
anderem einem derartigen Spruchsenat gemäß
§ 58 Abs. 2 FinStrG
als Organ der jeweiligen Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn der
strafbestimmende Wertbetrag eine bestimmte Summe überschreitet (im
berufungsgegenständlichen Fall € 22.000.-) .
Gemäß
§ 64 Abs.1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen
wahrzunehmen.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist das
verfassungsrechtlich geschützte Recht auf ein Verfahren vor dem
gesetzlichen Richter nicht verletzt, wenn in erster Instanz eine nur
örtlich unzuständige Behörde, in zweiter Instanz jedoch eine
örtlich und sachlich zuständige Behörde tätig wird (vgl.
VfGH 20.06.1961, B 39/61, und 29.09.1970, B 64/70).
Eine Verletzung der örtlichen Zuständigkeit
stellt somit eine lediglich einfachgesetzlich relevante Rechtswidrigkeit dar,
bezüglich welcher im Sinne des § 161 Abs.1 FinStrG mit einer Aufhebung
der Entscheidung der örtlich unzuständigen Behörde vorzugehen ist
(vgl schon VwGH 05.11.1954, 2312/52, und Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 28
zu §§ 58-64).
Eine örtliche Unzuständigkeit der
Finanzstrafbehörde I. Instanz ist als wesentlicher Verfahrensmangel in
jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen und als solcher nicht behebbar.
Es war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen des
Beschuldigten spruchgemäß die Entscheidung des unzuständigen
Organes der ersten Instanz aufzuheben und die Finanzstrafsache an die
tatsächlich zuständige Behörde, nämlich an das Finanzamt
Landeck Reutte als Finanzstrafbehörde erster Instanz
zurückzuverweisen.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensfortganges wird auf das
der Berufungsentscheidung beigeschlossene Protokoll betreffend die
Berufungsverhandlung vom 8.2.2008 verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: Verhandlungsprotokoll
Innsbruck,
am 8. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0030-I/07
- Stammnummer
- 33189
- Gültig
- 08.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF