Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0057-I/04
Aufhebung der Entscheidung eines örtlich unzuständigen Spruchsenates
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0057-I/04vom 28.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Johann Edlinger
sowie die Laienbeisitzer Dir. Hans-Dieter Salcher und Mag. Dr. Andreas Ratz als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen W, vertreten durch
die Fa. K.D. NAIRZ Wirtschaftstreuhand-GesmbH in 6020 Innsbruck, Burggraben 4,
wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom 5. November
2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als
Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
19. August 2004, StrafNr. 083/2001/00131-001, (Amtsbeauftragte des
ursprünglich einschreitenden Finanzamtes Kufstein Schwaz OR Mag. Anita
Grauß-Auer) nach der am 28. April 2005 in Anwesenheit der
Schriftführerin Angelika Ganser durchgeführten nichtöffentlichen
Sitzung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Beschuldigten wird insoweit
Folge
gegeben, als das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates II als Organ des
Finanzamtes Innsbruck infolge seiner Unzuständigkeit aufgehoben und die
Strafsache an den Spruchsenat beim Finanzamt Innsbruck
als Organ des
Finanzamtes Kufstein Schwaz
zur
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. März
2004 (Finanzstrafakt Bl. 72 f) wurde gegen W in einem fortgesetzten
Ermittlungsverfahren (nach Behebung eines ersten Einleitungsbescheides vom 1.
Oktober 2003 mittels Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
vom 30. Jänner 2004, Finanzstrafakt Bl. 67 ff) zu StrNr. 083/2001/00131-001
durch das Finanzamt Kufstein (offenbar tatsächlich: Kufstein Schwaz; siehe
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Sitz und
Amtsbereiche der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis
[Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung], BGBl II 224/2003, § 2
viertletzter Absatz, geltend ab 1. Jänner 2004) als Finanzstrafbehörde
erster Instanz ein Untersuchungsverfahren wegen des Verdachtes, der Beschuldigte
habe betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Dezember 2000,
Jänner, Februar, August, September, Dezember 2001, Jänner, April, Mai,
Juni, August, September, November, Dezember 2002, Februar, März, April und
Mai 2003 Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von
insgesamt € 72.917,09 (umgerechnet S 1,003.361,03) im Sinne des § 33
Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten, eingeleitet sowie der Beschuldigte mit
gleicher Post über die (irrtümlich nochmalige) Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes von ihm begangener
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hinsichtlich
angeblich vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtete Dienstgeberbeiträge bzw. abgeführte Lohnsteuern betreffend
die Monate Oktober 2001 bis Mai 2002, Oktober 2002 bis Februar 2003, sowie Mai
2003 neuerlich (tatsächliche Einleitung bereits am 1. Oktober 2003,
Finanzstrafakt Bl. 48) verständigt (Finanzstrafakt Bl. 74 ff).
Nach Einvernahme des
Beschuldigten (vermutlich tatsächlich des Verteidigers) am 31. März
2004 durch die spätere Amtsbeauftragte als Organ des Finanzamtes Kufstein
Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz (Finanzstrafakt Bl. 79 f)
übermittelte diese die bezughabenden Akten samt Stellungnahme an den
Spruchsenat II beim Finanzamt Innsbruck, welcher offenbar als Organ des
Finanzamtes Kufstein (?) einschreiten sollte (Finanzstrafakt Bl. 83
ff).
In weiterer Folge ist der
angesprochene Spruchsenat II beim Finanzamt Innsbruck jedoch nicht als Organ des
Finanzamtes Kufstein bzw. Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz, sondern als Organ des Finanzamtes
Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz tätig geworden:
So erfolgte die Vorladung durch
das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde (Finanzstrafakt Bl. 90), erfolgte eine mündliche
Verhandlung laut Protokoll vor dem Spruchsenat des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz (Finanzstrafakt Bl. 95 ff) und wurde auch
die Entscheidung mit dem Briefkopf des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz als solche des Spruchsenates II beim
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz ausgefertigt
(Finanzstrafakt Bl. 100 ff).
Mit einer im Interpretationswege
nicht veränderbaren Deutlichkeit ist daher der beim Finanzamt Innsbruck
eingerichtete Spruchsenat II tatsächlich als Organ des Finanzamtes
Innsbruck und nicht als solches des Finanzamtes Kufstein Schwaz
eingeschritten.
Mit dem zitierten Erkenntnis des
Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 19. August 2004 wurde W bezüglich der
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG im Sinne des
Einleitungsbescheides vom 1. März 2004 sowie bezüglich der
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG betreffend die
Monate Oktober bis Dezember 2001, März bis Mai 2002, Oktober 2002 bis
Februar 2003, Mai 2003 mit nicht zeitgerecht entrichteten bzw. abgeführten
Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 25.793,55 schuldig gesprochen und
über ihn nach § 33 Abs.5 (ergänze: und § 49 Abs.2) FinStrG
iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von € 18.000,--, für
den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von
fünf Wochen, verhängt. An Verfahrenskosten wurden W € 363,--
gemäß
§ 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG vorgeschrieben.
Gegen dieses Erkenntnis hat der
Beschuldigte innerhalb offener Frist Berufung erhoben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 lit. a FinStrG sind beim
Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Tirol
entsprechende Spruchsenate eingerichtet. Die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt unter
anderem im Falle eines entsprechenden Antrages einem derartigen Spruchsenat
gemäß
§ 58 Abs. 2 FinStrG als Organ der jeweiligen
Finanzstrafbehörde erster Instanz.
Gemäß
§ 64
Abs.1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen.
Nach Ansicht des
Verfassungsgerichtshofes ist das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf
ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt, wenn in erster
Instanz eine nur örtlich unzuständige Behörde, in zweiter Instanz
jedoch eine örtlich und sachlich zuständige Behörde tätig
wird (vgl. VfGH 20.06.1961, B 39/61, und 29.09.1970, B 64/70).
Eine Verletzung der
örtlichen Zuständigkeit stellt somit eine lediglich einfachgesetzlich
relevante Rechtswidrigkeit dar, bezüglich welcher im Sinne des § 161
Abs.1 FinStrG mit einer Aufhebung der Entscheidung der örtlich
unzuständigen Behörde vorzugehen ist (vgl schon VwGH 05.11.1954,
2312/52, und Fellner, Kommentar zum
FinStrG, Rz. 28 zu §§ 58-64).
Eine örtliche
Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde I. Instanz ist als wesentlicher
Verfahrensmangel in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen und als solcher nicht
behebbar.
Es war daher ohne Eingehen auf
das Berufungsbegehren des Beschuldigten selbst bereits in nichtöffentlicher
Sitzung in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 letzter Satz
iVm § 157 FinStrG spruchgemäß die Entscheidung des
unzuständigen Organes der ersten Instanz aufzuheben und die
Finanzstrafsache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und
Entscheidungsfindung durch die tatsächlich zuständige Behörde,
nämlich dem Spruchsenat II als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich der
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
28. Mai 2005
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0057-I/04
- Stammnummer
- 15698
- Gültig
- 28.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF