Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0026-I/04
Aufhebung der Entscheidung eines örtlich unzuständigen Spruchsenates
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0026-I/04vom 12.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Peter Maurer
sowie die Laienbeisitzer Dir. Hans-Dieter Salcher und Mag. Volker Gross als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen K, vertreten durch
Dr. Eckehart Erlacher, Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in
6020 Innsbruck, Marktgraben 12, wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung der Beschuldigten vom 19. Februar 2004 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des
Finanzamtes Innsbruck vom 5. November 2003, StrafNr. 086/2003/00012-001,
(Amtsbeauftragte des ursprünglich einschreitenden Finanzamtes Kufstein
Schwaz laut Aktenlage OR Dr. Monika Throner) nach der am
12. Oktober 2004 in Anwesenheit der Schriftführerin Angelika
Ganser durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung der Beschuldigten wird insoweit Folge gegeben, als das angefochtene
Erkenntnis des Spruchsenates II als Organ des Finanzamtes Innsbruck infolge
seiner Unzuständigkeit aufgehoben und die Strafsache an den Spruchsenat
beim Finanzamt Innsbruck
als Organ des
Finanzamtes Kufstein Schwaz
zur
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Schwaz (nunmehr Kufstein Schwaz) als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
29. April 2003 wurde gegen K ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren wegen des Verdachtes einer Hinterziehung von
Einkommensteuern betreffend die Veranlagungsjahre 1994 bis 2000 in Höhe von
insgesamt umgerechnet € 42.760,18 nach § 33 Abs. 1 FinStrG eingeleitet
(Spruchsenatsakt des Finanzamtes Schwaz, StrafNr. 086/2003/00012-001, Bl. 30
f).
Nach Durchführung
entsprechender Erhebungen, mit welchen der Verdacht offenkundig nicht
entkräftet wurde, erstattete daher die Amtsbeauftragte des Finanzamtes
Schwaz gemäß
§ 124 Abs. 2 FinStrG an den Spruchsenat II beim
Finanzamt Innsbruck eine Stellungnahme, in welcher der Unrechtsgehalt des
Verhaltens der Beschuldigten auf eine bloß fahrlässige Vorgangsweise
nach § 34 Abs.1 FinStrG abgemildert wurde, und legte die
diesbezüglichen Akten vor (Spruchsenatsakt, Bl. 40 ff).
In weiterer Folge ist der
angesprochene Spruchsenat II beim Finanzamt Innsbruck jedoch nicht als Organ des
Finanzamtes Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, sondern als Organ
des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz tätig
geworden:
So erfolgte die Vorladung durch
das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde (Spruchsenatsakt, Bl. 43), es erfolgte eine
mündliche Verhandlung laut Protokoll vor dem Spruchsenat des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz (Spruchsenatsakt, Bl. 45)
und wurde auch die Entscheidung mit dem Briefkopf des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz als solche des Spruchsenates II beim
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz ausgefertigt
(Spruchsenatsakt, Bl. 50).
Mit einer im Interpretationswege
nicht veränderbaren Deutlichkeit ist daher der beim Finanzamt Innsbruck
eingerichtete Spruchsenat II tatsächlich als Organ des Finanzamtes
Innsbruck und nicht als solches des Finanzamtes Schwaz eingeschritten.
Mit dem zitierten Erkenntnis des
Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 5. November 2003 wurde K im Sinne der Stellungnahme der
Amtsbeauftragten schuldig gesprochen und über sie gemäß
§
34 Abs. 2 [gemeint: Abs.4] FinStrG eine Geldstrafe von € 5.000,-- sowie
[gemäß
§ 20 FinStrG] für den Fall der Uneinbringlichkeit
dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche verhängt. An
Verfahrenskosten wurden K € 363,-- gemäß
§ 185 [Abs. 1 lit.
a] FinStrG vorgeschrieben.
Gegen dieses Erkenntnis hat die
Beschuldigte innerhalb offener Frist Berufung erhoben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 lit. a FinStrG sind beim
Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Tirol
entsprechende Spruchsenate eingerichtet. Die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt unter
anderem im Falle eines entsprechenden Antrages einem derartigen Spruchsenat
gemäß
§ 58 Abs. 2 FinStrG als Organ der jeweiligen
Finanzstrafbehörde erster Instanz.
Gemäß
§ 64
Abs.1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen.
Nach Ansicht des
Verfassungsgerichtshofes ist das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf
ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt, wenn in erster
Instanz eine nur örtlich unzuständige Behörde, in zweiter Instanz
jedoch eine örtlich und sachlich zuständige Behörde tätig
wird (vgl. VfGH 20.06.1961, B 39/61, und 29.09.1970, B 64/70).
Eine Verletzung der
örtlichen Zuständigkeit stellt somit eine lediglich einfachgesetzlich
relevante Rechtswidrigkeit dar, bezüglich welcher im Sinne des § 161
Abs.1 FinStrG mit einer Aufhebung der Entscheidung der örtlich
unzuständigen Behörde vorzugehen ist (vgl schon VwGH 05.11.1954,
2312/52, und Fellner, Kommentar zum
FinStrG, Rz. 28 zu §§ 58-64).
Eine örtliche
Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde I. Instanz ist als wesentlicher
Verfahrensmangel in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen und als solcher nicht
behebbar.
Es war daher ohne Eingehen auf
das Berufungsbegehren des Beschuldigten selbst bereits in nichtöffentlicher
Sitzung in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 letzter Satz
iVm § 157 FinStrG spruchgemäß die Entscheidung des
unzuständigen Organes der ersten Instanz aufzuheben und die
Finanzstrafsache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und
Entscheidungsfindung durch die tatsächlich zuständige Behörde,
nämlich dem Spruchsenat II als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
23. November 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0026-I/04
- Stammnummer
- 12899
- Gültig
- 12.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF