…solche weder bekannt noch je bekannt gewesen ist, dann liegt ein Umstand vor, der es hindert, den von der Behörde erteilten Auftrag als unverschuldet unerfüllbaren Auftrag zu beurteilen. Geschäftsbeziehungen zwischen Personen, bei denen die Kontaktaufnahmemöglichkeit ausschließlich nur für einen Vertragspartner besteht, sind ungewöhnlich (VwGH v…
…dass der Abgabepflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Es dürfen allerdings dem Abgabepflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. Offenbar unerfüllbar sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, den Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen…
…der Vorwurf der Bw., die ihr aufgetragene Empfängerbenennung sei für sie ein unerfüllbarer Auftrag gewesen. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1999, 94/14/0040, ÖStZB 2000, 253 ist die Erfüllung derartiger Aufträge nur dann nicht möglich ist, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt…
…trifft zu. Offenbar unerfüllbar sind aber solche Aufträge nur dann, wenn den Abgabepflichtigen an der Unmöglichkeit, den Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, kein Verschulden trifft. Dies ist nach der Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger…
…dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Es dürfen allerdings dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben…
…dass der Abgabepflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Es dürfen allerdings dem Abgabepflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. Offenbar unerfüllbar sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen…
…dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Es dürfen allerdings dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben…
…Empfängeridentität auf Grund unzureichender Angaben (zB nur Familienname und Postleitzahl) oder Unleserlichkeit von vornherein nicht möglich sei. Der Auftrag zur Empfängerbenennung sei nur dann unerfüllbar bzw. unzumutbar, wenn es dem Unternehmer unverschuldet und tatsächlich unmöglich sei, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen…
…von ihr von der Abgabenbehörde vernünftigerweise verlangt hätten werden können, aufgrund der vorstehenden Ausführungen eindeutig verneint werden. Der Auftrag zur Empfängerbenennung sei nur dann unerfüllbar bzw. unzumutbar, wenn es dem Unternehmer unverschuldet und tatsächlich unmöglich sei, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen…
…der Bw. mit größter Wahrscheinlichkeit über sämtliche Aufträge und Geschäftsvorgänge der Fa. Bt informiert und waren ihm somit auch die Daten jener Personen, an welche er Geldbeträge weitergab, bekannt. Nach der Rechtsprechung ist der Auftrag offenbar unerfüllbar, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger…
…Bundesabgabenordnung Tz. 3 ff. zu § 162 BAO), wenn der Auftrag offenbar unerfüllbar ist (VwGH 2. 3. 1993, 91/14/0144). Dies ist nach der Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger namhaft zu machen (VwGH 29. 11. 1988, 87…
…1656/59). Das Verlangen wäre aber dann rechtswidrig, wen der Auftrag offenbar unerfüllbar ist (VwGH vom 2.3.1993, 91/14/0144). Dies ist nach der Rechtsprechung aber nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger bzw. Gläubiger namhaft zu machen…
…der Abgabenbehörde liegt, wird sich insbesondere dann als nicht rechtmäßig erweisen, wenn der Auftrag offenbar unerfüllbar ist. Dies ist nach der Rechtsprechung aber nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger (Gläubiger) namhaft zu machen (VwGH 31.1.2001, 98/13…
…1656/59). Das Verlangen wäre aber dann rechtswidrig, wen der Auftrag offenbar unerfüllbar ist (VwGH vom 2.3.1993, 91/14/0144). Dies ist nach der Rechtsprechung aber nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger bzw. Gläubiger namhaft zu machen…
…1656/59). Das Verlangen wäre aber dann rechtswidrig, wenn der Auftrag offenbar unerfüllbar ist (VwGH 2.3.1993, 91/14/0144). Dies ist nach der Rechtsprechung aber nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger bzw. Gläubiger namhaft zu machen (VwGH…
…Oktober 2007 haben Sie die auf § 162 BAO gestützte Aufforderung zur Empfänger- bzw. Gläubigerbenennung als verfehlt, wegen unverschuldeter tatsächlicher Unmöglichkeit, die damaligen Empfänger namhaft zu machen, unerfüllbar und mangels Steuerpflicht der Fa. Bt Co. Ltd. in Österreich nicht dem Normzweck entsprechend bezeichnet. Dazu wird Ihnen…
…zu tun hat, sondern seit 1978 in Österreich lebt. - Für den Berufungswerber wäre die an ihn mit Vorhalt vom 20.08.2007 gerichtete Aufforderung zur Empfänger- bzw. Gläubigerbenennung auch offenbar unerfüllbar, weil eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die damaligen Empfänger namhaft zu machen. Zum Einen…
Tz 3 zu § 162 BAO, z.B. den unverschuldeten Verlust von Unterlagen (VwGH vom 19. Februar 1965, Zl. 44/64), was jedoch von der Bw. nicht behauptet wurde. Da sich die Bw. nicht durch Vorlage von Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligungen Meldezettel bzw. sonstige fremdenpolizeilichen Unterlagen über…
…so sehr damit auch die Nachweisbarkeit gegenüber der Finanzbehörde verbessert werden würde. Es kann von einem Abgabepflichtigen nicht Unerfüllbares verlangt werden. Es liegt in Wahrheit ein unverschuldeter Beweisnotstand vor, da die Aufwendungen betriebsbedingt sind und der Gesellschaft aufgrund des wirtschaftlich "mit dem Rücken an der…
…hierzu z.B. Beiser in Leitner, Aktuelles zum Finanzstrafrecht 2000, 78 ff). Offenbar unerfüllbar ist das Verlangen nach der Rechtsprechung dann, wenn eine unverschuldete Unmöglichkeit vorliegt, den Empfänger namhaft zu machen. Ein Verschulden kann der Bw. angesichts der gegebenen Konstellation aber zweifelsfrei nicht vorgeworfen werden…