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UFSF RV/0151-F/04Nacherfassung von zu Unrecht nicht lohnversteuerten Bezugsteilen im Veranlagungsverfahren
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.08.2004

…1 EStG 1988 Steuerschuldner, jedoch haftet der Arbeitgeber dem Bund gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers ist nur in den im § 83 Abs. 2 EStG 1988 erschöpfend aufgezählten Fällen zulässig, somit ua…

UFSF RV/0121-F/04Nacherfassung von zu Unrecht nicht lohnversteuerten Bezugsteilen im Veranlagungsverfahren
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.08.2004

…1 EStG 1988 Steuerschuldner, jedoch haftet der Arbeitgeber dem Bund gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers ist nur in den im § 83 Abs. 2 EStG 1988 erschöpfend aufgezählten Fällen zulässig, somit ua…

UFSW RV/0227-W/121. Hatte der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz im Inland? (Abweisung) 2. Steuersatz von 11% oder 4%: Wurden die Lebensversicherungen gegen Einmalerlag vor Ablauf von 10 Jahren zurückgekauft? (Teilstattgabe) 3. Ermessensübung bei zusätzlicher unmittelbarer Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers (Abweisung) (siehe UFS 23.3.2012, RV/1400-W/05)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.03.2012

…Unmittelbare Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers, wenn die Steuer vom Versicherer nicht dem Gesetz entsprechend entrichtet wurde. § 7 2. und 3. Satz VersStG sehen zwingend vor, dass der Versicherer die Versicherungssteuer zu entrichten hat und er Haftender ist. Aufgrund des § 7 VersStG ist die Inanspruchnahme des Haftenden…

UFSW RV/1843-W/04Nachforderung bei Arbeitnehmerveranlagung, wenn Lohnsteuer vom Arbeitgeber unrichtig einbehalten und abgeführt wurde und Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.12.2004

…1988 Steuerschuldner, jedoch haftet der Arbeitgeber dem Bund gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers ist nur in den im § 83 Abs 2 EStG 1988 erschöpfend aufgezählten Fällen zulässig, somit ua dann, wenn…

UFSS RV/0469-S/02Keine Anrechnung der vom Arbeitgeber im Wege der Haftung nachgeforderten Lohnsteuer
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.01.2006

… 83 Abs. 2 EStG 1988 idF des Abgabenänderungsgesetzes 1989, BGBl 660, in diesen vorhin angeführten Fällen, zwar eine unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers vor, ändert aber nichts daran, dass im Wege der Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der tatsächlich festgestellten…

UFSS RV/0129-S/03Finanzmathematische Berechnung der Stückzinsen beim Erwerb von Nulllkuponanleihen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)20.06.2005Teil 1/2

…einer unmittelbaren Inanspruchnahme nicht, dass er die nicht vorschriftsmäßige Abfuhr bloß hätte erkennen können oder müssen. Selbst wenn ihm die Abfuhrdifferenzen (zumindest dem Grunde nach) bekannt gewesen seien, könne er sich durch unverzügliche Mitteilung des maßgeblichen Sachverhaltes an das zuständige Finanzamt von seiner Inanspruchnahme befreien…

UFSW RV/2175-W/02Kapitalertragsteuer: finanzmathematische Berechnung der Stückzinsen von Nullkuponanleihen mit langer Laufzeit
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.12.2003Teil 2/2

… 95, verwiesen, wo ausgeführt wird: "Liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare Inanspruchnahme nicht vor, so ist die Heranziehung des Haftenden nicht etwa in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Der zum Abzug Verpflichtete haftet zwingend und jedenfalls für die KESt." Aber selbst wenn der Behörde diesfalls…

UFSI RV/0655-I/02Finanzmathematische Berechnung der Stückzinsen beim Erwerb von Nullkuponanleihen (Zero-Bonds) mit langer Laufzeit, KESt-Pflicht bei Depotentnahme
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.05.2003

…nur ausnahmsweise (§ 95 Abs. 5 EStG 1988) vorgeschrieben werden darf. Ist eine unmittelbare Inanspruchnahme des Steuerschuldners (rechtlich) nicht möglich, so haftet der Abzugspflichtige zwingend und jedenfalls für die Kapitalertragsteuer, die Geltendmachung der Haftung ist dann nicht in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch…

UFSW RV/1574-W/08Erbenhaftung gemäß § 13 Abs 2 ErbStG mehrerer Miterben
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.06.2012

…Erben zu je einem Viertel eingeantwortet wurde und die einzelnen Rechtsnachfolger daher nicht ohne Bedachtnahme auf die bedingten Erbserklärung im Umfang des Wertes des aus der Verlassenschaft nach G. Empfangenen zur Haftung herangezogen werden können. Für eine unmittelbare Inanspruchnahme von Erbeserben besteht, wie bereits ausgeführt…

UFSK RV/0339-K/07Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.01.2011

…der Arbeitgeber nach § 82 EStG 1988 haften, so erlaubt aber unzweifelhaft § 83 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 die unmittelbare Inanspruchnahme der Bw. Bei einer anderen Sicht wäre der Möglichkeit, der Einkommensteuer zu entgehen, Tür und Tor geöffnet. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Bw…

UFSI RV/0543-I/08Depotentnahme von Nullkuponanleihen nach Gesetzesänderung BGBl. I 2008/65, Haftung Bank für Differenzbetrag zwischen linearer und finanzmathematisch berechneter KESt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.08.2009Teil 2/2

…ist, ist der Berufungswerberin_A im Rahmen des Ermessens eine Haftung aufzuerlegen. Die Bestimmung des § 95 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 sieht eine unmittelbare Inanspruchnahme des Empfängers der Kapitalerträge ua. nur dann vor, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat…

UFSW RV/0920-W/07Abgeltungszahlung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)12.11.2008

…1 EStG 1988 Steuerschuldner, jedoch haftet der Arbeitgeber dem Bund gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers ist nur in den im § 83 Abs. 2 EStG 1988 erschöpfend aufgezählten Fällen zulässig, somit u…

UFSW RV/1976-W/04Erbenhaftung gem § 13 Abs 2 ErbStG mehrerer Miterben
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.02.2008

…eingeantwortet wurde und die einzelnen Rechtsnachfolger daher nicht ohne Bedachtnahme auf die bedingten Erbserklärung im Umfang des Wertes des aus der Verlassenschaft nach G. Empfangenen zur Haftung herangezogen werden können. Für eine unmittelbare Inanspruchnahme von Erbeserben besteht keine rechtliche Grundlage. Die Verlassenschaft nach Ing. K…

UFSS RV/0217-S/04Ist für Provisionen von dritter Seite durch den Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten oder sind die Bezüge im Wege der Veranlagung des Arbeitnehmers zu besteuern?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)27.09.2006Teil 1/2

…die Bezüge im guten Glauben vereinnahmt und als ordnungsgemäß versteuert betrachtet. Die Abgabenbehörde habe gegebenenfalls nicht abgeführte Lohnabgaben gem. § 79 EStG vom Dienstgeber nachzufordern. Eine unmittelbare Inanspruchnahme der Dienstnehmer sei nicht zulässig, zumal kein Sachverhalt im Sinne des § 83 Abs. 2 EStG vorliege. Die Bw…

UFSS RV/0217-S/04Ist für Provisionen von dritter Seite durch den Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten oder sind die Bezüge im Wege der Veranlagung des Arbeitnehmers zu besteuern?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)27.09.2006Teil 2/2

…Nr. 818/1993). Die unmittelbare Inanspruchnahme ist im konkreten Fall mangels Hinweisen auf andere Gründe nur im Hinblick auf die obigen Z 1 oder 4 zu prüfen, weshalb sich die Entscheidung darauf beschränken kann. Im konkreten Fall könnte der Fall der oben genannten Z 1…

UFSS RV/0129-S/03Finanzmathematische Berechnung der Stückzinsen beim Erwerb von Nulllkuponanleihen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)20.06.2005Teil 2/2

…95 Abs. 2 EStG 1988 zwingend und jedenfalls für die Kapitalertragsteuer, wenn die unmittelbare Inanspruchnahme des Steuerschuldners rechtlich nicht möglich ist. Aber selbst wenn der Behörde diesfalls ein Ermessen für die Heranziehung zur Haftung eingeräumt wäre, erscheint eine Heranziehung der Bw zur Haftung gerechtfertigt, da…

UFSF RV/0251-F/02Schätzung wegen ungeklärtem Vermögenszuwachs
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.11.2004

…EStG 1988 Steuerschuldner ist, jedoch haftet der Arbeitgeber dem Bund gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers ist allerdings in den im § 83 Abs. 2 EStG 1988 erschöpfend aufgezählten Fällen zulässig, somit ua…

UFSW RV/0282-W/04Kapitalertragsteuer: finanzmathematische Berechnung der Stückzinsen von Nullkuponanleihen mit langer Laufzeit, Vertrauensschutz
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)30.03.2004Teil 2/2

… 95, verwiesen, wo ausgeführt wird: "Liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare Inanspruchnahme nicht vor, so ist die Heranziehung des Haftenden nicht etwa in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Der zum Abzug Verpflichtete haftet zwingend und jedenfalls für die KESt." Aber selbst wenn der Behörde diesfalls…

UFSF RV/0439-F/021. Finanzmathematische Berechnung der Stückzinsen beim Erwerb von Nullkuponanleihen mit langer Laufzeit 2. KESt-Pflicht bei Depotentnahme
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.01.2004

…nur ausnahmsweise (§ 95 Abs. 5 EStG 1988) vorgeschrieben werden darf. Ist eine unmittelbare Inanspruchnahme des Steuerschuldners (rechtlich) nicht möglich, so haftet der Abzugspflichtige zwingend und jedenfalls für die Kapitalertragsteuer, die Geltendmachung der Haftung ist dann nicht in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch…

UFSW RV/3944-W/02Kapitalertragsteuer: finanzmathematische Berechnung der Stückzinsen von Nullkuponanleihen mit langer Laufzeit, Vertrauensschutz
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)20.01.2004Teil 2/2

… 95, verwiesen, wo ausgeführt wird: "Liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare Inanspruchnahme nicht vor, so ist die Heranziehung des Haftenden nicht etwa in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Der zum Abzug Verpflichtete haftet zwingend und jedenfalls für die KESt." Aber selbst wenn der Behörde diesfalls…