Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2175-W/02
Kapitalertragsteuer: finanzmathematische Berechnung der Stückzinsen von Nullkuponanleihen mit langer Laufzeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2175-W/02vom 03.12.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur der Grundsatz von Treu und
Glauben nicht allgemein das Vertrauen eines Abgabepflichtigen auf die
Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung
schützt. Die Abgabenbehörde ist vielmehr verpflichtet, von einer nicht
dem Gesetz entsprechenden Verwaltungsübung abzugehen. Der
Verwaltungsgerichtshof schützt das Vertrauen in die Richtigkeit von
allgemeinen Verwaltungsanweisungen, wie zB. Richtlinien oder Erlässe nicht.
Erlässe der Finanzverwaltung begründen keine Rechte und Pflichten der
Steuerpflichtigen. Allgemeinen Verwaltungsanweisungen wie z.B. Richtlinien oder
Erlässen, kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht die
gleiche Wirkung beigemessen werden, wie einer verbindlichen Zusage oder Auskunft
für den Einzelfall, weil der Grundsatz von Treu und Glauben ein konkretes
Verhältnis zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Finanzamt voraussetzt,
bei dem allein sich eine Vertrauenssituation bilden kann. (VwGH 8. 9 1992,
87/14/0091; VwGH 22. 9. 1999, 97/15/0005).
Ergänzend sei auf das
Erkennntnis des VwGH vom 26. Juli 2000, 97/14/0040, verwiesen, wonach eine
für Vorjahre vorgenommene rechtliche Beurteilung, die sich zu Gunsten des
Abgabepflichtigen ausgewirkt hat, bei diesem zwar die Hoffnung wecken kann, die
Abgabenbehörde werde diese Beurteilung auch in Folgejahren beibehalten, sie
schafft aber kein schutzwürdiges Vertrauen, die Behörde werde diese
Beurteilung - wenn sie sich als unrichtig herausstellt - auch für
Folgezeiträume beibehalten.
Die Formulierung in den
KESt-Richtlinien 1993, dass "keine Bedenken" gegen eine lineare Abgrenzung
bestünden, impliziert nach Ansicht der Berufungsbehörde kein Anhalten
bzw. keine Aufforderung des Steuerpflichtigen zu einer bestimmten Vorgangsweise,
zumal die Vereinfachungsbestimmung in den unter Punkt 5. zusammengefassten
"Übergangsbestimmungen" offenkundig administrative Erleichterungen in der
Übergangsphase bezweckte.
Vielmehr ist aus der von den
Richtlinien verwendeten Formulierung abzuleiten, dass die lineare Methode nur
dann keine Bedenken auslöst, wenn sich bei ihrer Anwendung eine
sachgerechte Schätzung der Gutschriftszinsen ergibt, andernfalls ist sie
von vornherein (auch nach der Intention des Richtlinienverfassers) nicht
zulässig und ihre (diesfalls unrichtige) Verwendung kann auch nicht als
"nahegelegt" angesehen werden.
Wenn - wie bei den
gegenständlichen Konstellationen - die lineare Verteilungsmethode zu einem
wirtschaftlich völlig realitätsfremden Resultat führt und die
Abrechnung des Erwerbes selbst einem fachlich nicht versierten
Anleihe-Käufer unplausibel erscheinen musste , kann sich erst recht eine
Bank (die Bw.) mit ihren einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen im Bank-
und Wertpapiergeschäft nicht auf die Bindungswirkung von
Richtlinienaussagen stützen, um eine Rückforderung von offensichtlich
sachlich nicht gerechtfertigten KESt-Gutschriften zu vermeiden. Darüber
hinaus weist die Finanzverwaltung in der Einleitung zu den KESt-Richlinien 1993
ausdrücklich darauf hin, dass mit den Ausführungen in den Richtlinien
keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und
Pflichten begründet werden.
Der Umstand, dass seitens der
Banken Anfragen an das BMF zur Berechnung gestellt wurden, legt überdies
den Schluss nahe, dass nicht von allen Banken bzw. in allen Fällen die
lineare Methode angewendet wurde bzw. werden sollte, sondern bei Transaktionen,
wo es für den Kunden von Vorteil war, eine finanzmathematische Ermittlung
in Erwägung gezogen bzw. sogar der Vorzug eingeräumt wurde.
In
Anbetracht dieser Umstände stellt das Vorgehen des Finanzamtes, in den
berufungsgegenständlichen Fällen anstatt der linearen Berechnung von
Stückzinsen eine finanzmathematische Berechnung vorzunehmen, keine
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gegenüber der Bw.
dar.
3.
Haftungsinanspruchnahme
Eine Haftungsinanspruchnahme
ist nach herrschender Ansicht in das Ermessen (§ 20 BAO) der
Abgabenbehörde gestellt (Ritz, Bundesabgabenordnung, 2. Auflage, Rz 5 zu
§ 7 BAO und der dort zitierten Judikatur und Literatur). Die
Kapitalertragsteuer stellt - wie die Lohnsteuer - eine Abzugssteuer dar, und
darf dem Schuldner nur ausnahmsweise in den gesetzlich vorgesehenen Fällen
des § 95 Abs. 5 EStG 1988 direkt vorgeschrieben werden.
§ 95 Abs. 5 EStG 1988
sieht die unmittelbare Vorschreibung an den Empfänger der
Kapitalerträge nur ausnahmsweise in den Fällen vor, wenn
der
zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht
vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
der
Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene
Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und
dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Nach dem Wortlaut
der Bestimmung liegt keiner dieser Fälle vor. Eine Inanspruchnahme des
Empfängers der Kapitalerträge für unrichtige KESt-Gutschriften
ist nämlich in § 95 Abs. 5 EStG 1988 nicht vorgesehen. Eine analoge
Ausdehnung auf diese Fälle einer unrichtigen KESt-Gutschrift erscheint im
Hinblick auf die Formulierung "ausnahmsweise" gegenständlich nicht
zulässig. Somit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, in welchem
Umfang der Behörde die Namen der Bankkunden bekannt sind oder nicht, bzw.
inwieweit die restlichen Kunden eruierbar sind.
Die Bw. sieht in ihrer
Heranziehung zur Haftung einen Ermessensmissbrauch, weil sie als zur Haftung
herangezogener Steuerpflichtiger nicht ausschließlich aus eigener
Beurteilung zu der von ihr vertretenen Rechtsauffassung kam, sondern deshalb,
weil diese Rechtsauffassung von der Abgabenbehörde ausdrücklich als
zutreffend erachtet und von ihr geradezu nahegelegt wurde.
Dagegen ist einzuwenden, dass
die Bestimmung des § 95 Abs. 2 eine spezielle Haftungsnorm ist und dem
Finanzamt diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt ist.
Diesbezüglich wird auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG
1988, Rz 2 zu § 95, verwiesen, wo ausgeführt wird: "Liegen die
Voraussetzungen für eine unmittelbare Inanspruchnahme nicht vor, so ist die
Heranziehung des Haftenden nicht etwa in das Ermessen der Abgabenbehörde
gestellt. Der zum Abzug Verpflichtete haftet zwingend und jedenfalls für
die KESt."
Aber selbst wenn der
Behörde diesfalls ein Ermessen für die Heranziehung zur Haftung
eingeräumt wäre, läge der von der Bw. behauptete
Ermessensmissbrauch nicht vor.
Wenn - wie bei den
gegenständlichen Konstellationen - die lineare Verteilungsmethode zu einem
wirtschaftlich völlig realitätsfremden Resultat führt und die
Abrechnung des Erwerbes selbst einem fachlich nicht versierten
Anleihe-Käufer unplausibel erscheinen musste, darf sich erst recht eine
Bank mit ihren einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen im Bank- und
Wertpapiergeschäft nicht auf das Vertrauen auf die Bindungswirkung von
Richtlinienaussagen zurückziehen . Dies auch unter Berücksichtigung
der von der Bw. aufgezeigten Umstände hinsichtlich der Verhandlugen von
Bankenvertretern mit dem BMF.
Die Heranziehung der Bw. zur
Haftung erscheint nicht unbillig, weil
sie
verpflichtet war die Kapitalertragsteuer richtig zu berechnen
sie,
auch wenn die Initiative wohl überwiegend von den Kunden ausgegangen ist,
die unrichtige Gutschrift verhindern hätte können
ihr
bzw. den handelnden Bankbedienstete die besonderen Umstände bezüglich
der gegenständlichen Wertpaiere auffallen mussten bzw. auch aufgefallen
sind.
Im Hinblick
auf die Einbringlichkeit ist die Heranziehung der Bw. zur Haftung
zweckmäßiger als die Heranziehung der Kunden der Bw.
Die Haftung ist nach Ansicht
der Berufungsbehörde nicht nur dem Grunde nach unbedenklich, sondern auch
das Erfordernis der adäquaten Begrenzung des Haftungsumfanges ist als
erfüllt anzusehen, weil das Haftungsrisiko für den Haftenden
abschätzbar war. Dies umso mehr, als es beim Haftungspflichtigen selbst
gelegen ist, mit Hilfe von Vertragsgestaltungen eine Risikolimitierung zu
erreichen und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken Schad- und
Klaglosstellungen für abgabenrechtliche Haftungsinanspruchnahmen nicht
unüblich sind. Nachdem bei den vorliegenden Konstellationen einem
Wertpapierkäufer bedenklich erscheinen musste, dass die beim Kauf der
Anleihe ausgewiesenen Kapitalertragsteuergutschriften im Verhältnis zum
Kaufpreis unangemessen hoch sind, kann sowohl eine Vereinbarung als auch eine
Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen nicht als ein die
Geschäftsbeziehung zerstörender Vertrauensbruch angesehen werden,
zumal der Kunde bei derartigen "Geschäften" mit einer Schad- und
Klaglosstellung auch bei den Konkurrenzbanken rechnen musste.
4. Analolge Anwendung des
§ 307 Abs. 2 BAO
Was das Vorbringen der Bw.
betrifft, dass sich aus der sinngemäßen Anwendung des § 307 Abs.
2 BAO eine Rechtswidrigkeit des Bescheides ableiten ließe, so wurde diese
Bestimmung mit dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz, BGBl. I 97/2002, aufgehoben
und gleichzeitig § 117 BAO eingeführt, der mit 26. Juni 2002 in
Kraft getreten ist
§117 BAO in der Fassung
BGBl.I Nr.97/2002 lautet:
Liegt eine in Erkenntnissen des
Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder in als
Richtlinien bezeichneten Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen
vertretene Rechtsauslegung dem Bescheid einer Abgabenbehörde, der
Selbstberechnung von Abgaben, einer Abgabenentrichtung in Wertzeichen
(Stempelmarken), einer Abgabenerklärung oder der Unterlassung der
Einreichung einer solchen zu Grunde, so darf eine spätere Änderung
dieser Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
oder des Verwaltungsgerichtshofes oder auf einen Erlass des Bundesministeriums
für Finanzen stützt, nicht zum Nachteil der betroffenen Partei
berücksichtigt werden.
Im Zeitpunkt der
Selbstberechnung der Kapitalertragsteuern für die
berufungsgegenständlichen Zeiträume standen noch die KESt-Richtlinien
1993 in Geltung. Die EStR 2000 (Erlass des BM für Finanzen vom 8. November
2000, GZ. 060104/9-IV76/00) wurden im AÖF Nr. 232/2000 am 21. Dezember 2000
veröffentlicht. Wie oben ausführlich dargestellt, durfte das Finanzamt
im Zeitpunkt der Erlassung der Haftungs- und Abgabenbescheide zur Ermittlung der
Stückzinsen keine Methode anwenden, die den Grundsätzen der
Schätzung im Sinne von § 184 BAO nicht entspricht und zu
unvertretbaren wirtschaftlichen Ergebnissen führt.
Gemäß dem
eindeutigen Wortlaut des § 117 BAO muss es sich aber auch um
Änderungen von "Rechtsauslegungen" - im Sinne der Interpretation
rechtlicher Normen - handeln.
Mit der Formulierung in Punkt
4. 5. Abs. 2 iVm Punkt 5. 1. Abs. 1 KESt-Richtlinien 1993, dass "keine Bedenken"
gegen eine pauschale Zinsertragsermittlung durch lineare Verteilung des
Unterschiedsbetrages über die Laufzeit bestehen würden, wird eine
vereinfachte pauschale Schätzungsmethode unter Einhaltung der allgemeinen
abgabenrechtlichen Schätzungsvoraussetzungen gestattet. Dies konnte - wie
oben ausgeführt - jedoch nicht so ausgelegt werden, dass die lineare
Methode ohne Rücksicht auf die tatsächlichen wirtschaftlichen
Gegebenheiten angewendet werden kann. Die Ausführungen in EStR 2000 (Rz
6186) behandeln erstmals Stellungnahmen zum Begriffsverständnis der
"kalkulatorischen Zinsen" und einem sich daraus schlüssig ergebenden
Ermittlungsverfahren, welches vorher im Wege der Auslegung zu ermitteln war. Die
Gestattung einer pauschalen vereinfachten Berechnungsmethode zur Ermittlung der
Steuergrundlagen stellt keine Rechtsauslegung im Sinne von § 117 BAO
dar.
In der zu § 307 Abs. 2 BAO
idF vor dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002 ergangenen
Judikatur muss tatsächlich eine "Änderung der Rechtsansicht" durch den
VfGH, VwGH oder eine allgemeine Weisung des BMF stattgefunden haben (VwGH,
verstärkter Senat, 9. 12. 1980, 3030, 3059/79), die erstmalige
Äußerung (im vorliegenden Fall die erstmalige umfassende Darstellung)
einer Rechtsansicht ist nicht als "Änderung der Rechtsauslegung" zu
verstehen (Stoll, BAO, Band 3, S 2962 und die dazu ergangene Judikatur VwGH 24.
6. 1991, 90/15183).
5. Verfassungsrechtliche
Bedenken
Soweit die Bw. vermeint, durch
die Heranziehung zur Haftung würde letztlich der Gleichheitsgrundsatz
verletzt werden, weil sie gezwungen wäre sich an ihren Kunden schadlos zu
halten, wodurch das besondere Vertrauensverhältnis zu den Kunden -
die Grundlage ihrer Tätigkeit - zerstört würde, so ist dem
entgegenzuhalten, dass das besondere Vertrauensverhältnis nicht zuletzt
auch auf dem strengen österreichischen Bankgeheimnis beruht. Es erscheint
daher in diesem Zusammenhang nicht unsachlich, wenn demgegenüber die Banken
auch entsprechende Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Haftung treffen,
insbesondere dann, wenn wie im vorliegenden Fall die
Unverhältnismäßigkeit der Kapitalertragsteuergutschrift
auffallen musste.
Wie bereits ausgeführt,
ermöglicht nur eine finanzmathematische Berechnung der Stückzinsen die
wirtschaftlich getreuen Abbildung der auf die einzelnen Zeiträume
entfallenden Zinsenanteile und knüpft das Abgabenrecht im Bereich des
Kapitalertragsteuerabzuges an den wirtschaftlich geprägten Begriff
"Kapitalertag" an. Der Inhalt der diesbezüglichen Regelungen ist daher auch
im Licht von Art 18 B-VG bestimmbar.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
3. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2175-W/02
- Stammnummer
- 6996
- Gültig
- 03.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF