Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2175-W/02
Kapitalertragsteuer: finanzmathematische Berechnung der Stückzinsen von Nullkuponanleihen mit langer Laufzeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2175-W/02vom 03.12.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Exinger GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, gegen
die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom
27. Oktober 2000 betreffend Kapitalertragsteuer April 2000, Mai 2000 und Juli
2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die Höhe der
Kapitalertragsteuer für die die Bw. zu Haftung herangezogen wird, bleibt
unverändert und beträgt:
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April
2000
|
581.888,48
€
|
das
entspricht
|
8.006.960,-
ATS
|
Mai
2000
|
1.054.434,64
€
|
das
entspricht
|
14.509.337,-
ATS
|
Juli
2000
|
4.886.168,91
€
|
das
entspricht
|
67.235.150,-
ATS
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Ab dem Jahr 2000 wurden vom
Finanzamt für den 23. Bezirk im Hinblick auf ungewöhnlich hohe
Kapitalertragsteuergutschriften in den Kapitalertragsteueranmeldungen mehrerer
Banken Prüfungen gemäß
§ 151 BAO veranlasst. Dabei
stellte sich heraus, dass diese hohen Gutschriften im Zusammenhang mit dem
Verkauf von bestimmten Nullkuponanleihen (Zero-Bonds) standen.
Ein Zero Bond stellt eine
Anleiheform dar, die eine Nominalverzinsung von null aufweist. Anstatt der
jährlichen Zinszahlungen fällt der gesamte Zahlungsstrom, bestehend
aus Kapitaltilgung und Zinserträgen, am Ende der Laufzeit an. Die gesamte
Verzinsung kommt in der begebenen Anleihe in einem hohen Disagio zum Ausdruck,
wobei das Nominale mit einem laufzeitadäquaten Kapitalmarktzins abgezinst
wird (Schiestl, Nullkuponanleihen in Österreich, ÖBA 1991,
114).
Der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Ausgabewert und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert
am Ende der Laufzeit der Nullkuponanleihe gehört gemäß
§ 27
Abs 2 Z 2 EStG 1988 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei einem
kapitalertragsteuerpflichtigen Eigentümer der Anleihe ist von diesem
Unterschiedsbetrag gemäß den §§ 95 f EStG 1988 von der als
kuponauszahlender Stelle agierenden Bank Kapitalertragsteuer einzubehalten und
abzuführen.
Wird eine Nullkuponanleihe
vor dem Ende der Laufzeit veräußert, so werden im Kaufpreis auch
anteilige Kapitalerträge abgegolten. Von diesen Kapitalerträgen wird
im Hinblick auf § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 ein Kapitalertragsteuerabzug beim
Veräußerer vorgenommen, sofern die Voraussetzungen für eine
Besteuerung in Österreich vorliegen.
Für den Erwerber der
Nullkuponanleihe stellen die vom Veräußerer verrechneten anteiligen
Kapitalerträge einen vorweggenommenen Kapitalertrag dar. Dies ergibt sich
daraus, dass der zur Kuponfälligkeit erhaltene volle Kapitalertrag durch
die Bezahlung der bisher angefallenen Zinsen vorbelastet ist. Der Erwerber
erhält daher eine Kapitalertragsteuergutschrift. Da am Ende der Laufzeit
der Nullkuponanleihe Kapitalertragsteuer für den gesamten
Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabepreis und Einlösungswert anfällt,
soll durch diese Gutschrift erreicht werden, dass die Steuerbelastung nur den
Kapitalerträgen jenes Zeitraumes entspricht, in dem ein Steuerpflichtiger
die Nullkuponanleihe auch tatsächlich gehalten hat. Der Erwerber
erhält die Kapitalertragsteuergutschrift allerdings nach der
Verwaltungspraxis auch dann, wenn der Veräußerer in Österreich
nicht kapitalertragsteuerpflichtig ist und daher bei ihm kein
Kapitalertragsteuerabzug erfolgt ist.
Im Zusammenhang mit der
Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf 22% bei Einlagen bei Banken und
Forderungswertpapieren ab 1.1.1993 gestattete das Bundesministerium für
Finanzen im Hinblick auf die Abgrenzung der Zinsen für Zeiträume vor
und nach dem 1.1.1993 mit Erlass vom 12. Februar 1993, GZ. 14 0602/1-IV/14/93,
Pkt. 5. (1) bzw. Pkt. 4. 5 (2), für die Ermittlung des
Kapitalertragsteuerabzuges einfachheitshalber die Berechnung des monatlichen
Kapitalertrages in Form einer linearen Verteilung des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Ausgabewert und dem Einlösungswert auf die gesamte Laufzeit.
Bei kurzen Laufzeiten der Anleihen und kleinen Zinssätzen sind dabei die
Unterschiede zu einer exakteren kalkulatorischen Berechnung nur gering.
Bei diesen hochverzinsten
und langfristigen Nullkuponanleihen führt die lineare Verteilung der Zinsen
auf die gesamte Laufzeit zu hohen Abweichungen zu einer kalkulatorischen
Berechnung der einzubehaltenen oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer.
Dadurch hatten die Erwerber
der Papiere nur mehr die (meist geringe) Differenz auf den Kaufpreis
aufzuzahlen, bei einer der Wertpapiere, einer langfristigen Zlotyanleihe
führt dies sogar dazu, dass der Erwerber des Papiers eine Gutschrift
erhält, die höher ist als der Kaufpreis. Da die Papiere von den Banken
im Ausland besorgt wurden, kam es aber andererseits in diesen Fällen zu
keinem korrespondierenden Kapitalertragsteuerabzug.
Im Zuge der Prüfung bei
der Bw. über die Voranmeldungszeiträume April, Juli und August 1998
wurde von der Betriebsprüfung bei folgenden hochverzinsten und
langfristigen Nullkuponanleihen die Ermittlung der Kapitalertragsteuer
abweichend von der linearen Ermittlung durch die Bw. aufgrund einer
kalkulatorischen Berechnungsmethode ermittelt.
Als Begründung wurde
angeführt, dass die vereinfachende Ermittlung gemäß Punkt 5.1.
des Erlasses des BMF vom 12. Februar 1993, Z 14 0602/1/1-IV/14/93 nicht
anwendbar sei, weil die so ermittelten rechnerischen Zinsen im Ergebnis
unverhältnismäßig hoch von den tatsächlichen
wirtschaftlichen Zinsen abweichen.
Mit Bescheiden vom 27.
Oktober 2000 setzte das Finanzamt für den 23. Bezirk die sich aufgrund der
von den Erklärungen der Bw. abweichenden finanzmathematischen Berechnung
der Erwerbe und Verkäufe von Wertpapieren resultierende Kapitalertragsteuer
für
|
April
2000
|
mit
|
8.006.960,-
ATS
|
Mai
2000
|
mit
|
14.509.337,-
ATS
|
Juli
2000
|
mit
|
67.235.150,-
ATS
fest und
zog die Bw. dafür zur Haftung heran. Hinsichtlich der genaue
Zusammensetzung der Beträge wird auf die Darstellung in Niederschrift der
Betriebsprüfung vom 27. Oktober 2000 verwiesen.
Dagegen erhob die Bw. nach
mehrmaliger Verlängerung der Berufungsfrist mit Schreiben vom 19. Februar
2000 Berufung und beantragte die Aufhebung der Bescheide.
Zur Begründung ihrer
Anträge führte die Bw. Folgendes aus:
1. Die lineare Abgrenzung der
Kapitalerträge entspräche dem Gesetz
Die von der
Bank bei der Ermittlung der Kapitalertragsteuergutschrift zum Ansatz gebrachte
lineare Berechnungsmethode entspräche den gesetzlichen Bestimmungen. Aus
der für die Berechnung zeitanteiliger Kapitalerträge bei Zero-Bonds
maßgeblichen Vorschrift des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ergäbe
sich lediglich, dass Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert und dem
im Wertpapier festgelegten Einlösungswert (bzw. - im Fall des
frühzeitigen Verkaufs - dem
Rückkaufspreis/Veräußerungserlös) einen Kapitalertrag
darstellten. Nach welcher Formel dieser Kapitalertrag zu ermitteln sei, werde
durch das Gesetz nicht explizit vorgegeben.
Eine
eindeutige Lösung ergäbe sich allerdings aus dem Zusammenhang. Zu
beachten sei nämlich, dass bei der ertragsteuerlichen Berücksichtigung
in den Abgabenvorschriften der Gesetzgeber vielfach von einer den konkreten
wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechenden Verteilung von steuerlich zu
berücksichtigenden Aufwendungen und Erträgen auf einzelne Perioden
Abstand nähme und stattdessen eine pauschale lineare Verteilung zwingend
vorschreibe. So werde z.B. für Absetzungen für Abnutzung (vgl
§§ 7 und 8 EStG 1988) generell eine lineare Verteilung der
Anschaffungskosten über eine bestimmte Nutzungsdauer normiert, die mit der
tatsächlichen Wertentwicklung eines Wirtschaftsgutes im Zeitverlauf oft
nicht übereinstimme. Ähnliche Effekte ergäben sich aus einer
Vielzahl von Vorschriften (vgl. z.B. § 4 Z 10 EStG 1988, § 14 Abs 3
EStG 1988, § 26 HypBG, § 29 Abs l UmgrStG etc.).
Dies stehe
im Einklang damit, dass der Gesetzgeber aus Vereinfachungsüberlegungen in
vielen Fällen den Einsatz von Pauschalierungsregeln (dies z.T. durch
Verordnungsermächtigung) vorsähe. Diese Pauschalierungen würden
nicht nur eine Verschiebung der zeitlichen Berücksichtigung von
Aufwendungen und Erträgen bewirken, sondern unter Umständen auch
willkürliche Besteuerungsergebnisse (Doppelt- oder Nichterfassungen von
Aufwendungen oder Erträgen). In diesem Zusammenhang werde beispielhaft auf
die Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß
§ 17 EStG
1988 und die dazu ergangenen Verordnungen oder etwa auf die Verordnung zur
Ermittlung des Einkommens von Sportlern vom 15.12.2000 (BGB1II Nr. 418/2000)
verwiesen.
Es werde
außer Streit gestellt, dass die lineare Abgrenzung der zeitanteiligen
Kapitalerträge - wie jede Pauschalierungsregelung - im Einzelfall zu
Vorteilen für den Abgabepflichtigen führen könne. Die lineare
Abgrenzung könne aber auch zu Vorteilen für den Fiskus führen.
Dazu komme es nämlich dann, wenn bei Verwendung der linearen Methode bei
vorzeitiger Veräußerung einer Nullkuponanleihe ein höherer
Unterschiedsbetrag gern § 27 Abs 2 Z 2 EStG 1988 errechnet werde als bei
Verwendung der finanzmathematischen Methode. Diesfalls komme es nämlich zur
Versteuerung eines tatsächlich noch gar nicht am Markt erwirtschafteten
Gewinnes. Die Anwendung der linearen Methode führe aber, im Gegensatz zu
anderen Pauschalierungsmethoden, insgesamt bis zur Tilgung des Wertpapiers zu
einem der finanzmathematischen Methode entsprechenden
Gesamtergebnis.
Vor diesem
Hintergrund erscheine es daher gänzlich unverständlich, wieso die
Finanzverwaltung in den Bescheiden unter Bezugnahme auf die
Prüfungsniederschrift vom 27.10.2000 behaupte, die lineare Methode
führe bei den streitgegenständlichen Fällen zu
"unverhältnismäßigen" Ergebnissen. Weder die einschlägige
Gesetzesbestimmung (§ 27 Abs 2 Z 2 EStG 1988) noch die in der
Prüfungsniederschrift zitierten KESt-Richtlinien (AÖF 1993/158,
Abschn. 4.3 und Abschn. 5.1 Abs 6) machten nämlich die vereinfachende
Anwendung der linearen Zinsberechnungsmethode davon abhängig, ob das so
ermittelte Ergebnis "verhältnismäßig" sei oder aber
"unverhältnismäßig" von der finanzmathematischen
Ermittlung abweiche. Das sei nur logisch, da sowohl der Gesetzgeber (durch die
offene Formulierung der zitierten Gesetzesbestimmung) als offenbar auch die
Finanzverwaltung bis zum Meinungsumschwung im Jahr 2000 die bei jeder
Pauschalierung typischerweise eintretenden Verschiebungseffekte bewusst in Kauf
genommen hätten. Wäre dies anderes, müsste jede einzelne
Pauschalierungsregelung auf ihre "Angemessenheit" im Einzelfall hin
überprüft werden, was letztlich das Institut der Pauschalierung in
Frage stelle und dem mit jeder Pauschalierung verfolgten Zweck der Vereinfachung
zuwiderlaufe.
Die
Rechtswidrigkeit der Bescheidbegründung mit dem Hinweis auf die
"Unverhältnismäßigkeit" des Ergebnisses ergäbe sich
weiters auch aus daraus, dass das vom Finanzamt behauptete Kriterium der
"Unverhältnismäßigkeit" in keinster Weise determiniert
sei. So sei für die Bw. nicht ersichtlich, welches Ergebnis bei Anwendung
der linearen Methode noch als "verhältnismäßig" eingestuft
werden könnte bzw. ab wann die
"Unverhältnismäßigkeit" einzusetzen beginne. Auch sei
nicht nachvollziehbar, ob und warum das Kriterium der
"Unverhältnismäßigkeit" nur für bestimmte Wertpapiere
gelten solle und für andere nicht. Die Rechtsmeinung, die Kreditinstitute
hätten die neuen Erlassregelungen, mit dem die KESt-Abrechnung bei
Zero-Bonds zum Teil rückwirkend geändert wurde, vorweg antizipieren
sollen, entbehre im Hinblick auf die Komplexität dieses Erlasses und dessen
offensichtliche Nichtableitbarkeit aus dem Gesetz jeder Grundlage.
2.
Allenfalls sei neben der linearen Berechnungsmethode alternativ auch eine
andere Methode zulässig
Die Bw. sei
grundsätzlich der Meinung, dass nur die lineare Methode den gesetzlichen
Wertungen entspräche. Allenfalls könnte jedoch auch ein Wahlrecht
betreffend den Einsatz einer alternativen Berechnungsmethode zeitanteiliger
Kapitalerträge vertreten werden. Zu diesem Ergebnis komme man bei einer
analogen Anwendung von § 6 Z 3 EStG 1988. Diese Bestimmung enthalte
nämlich für den Schuldner einer Nullkuponanleihe das Wahlrecht,
bilanziell entweder die lineare Methode anzuwenden, oder aber alternativ den
Differenzbetrag (das sei der im Ausgabebetrag berücksichtigte Zinsaufwand,
der wertungsmäßig mit den hier interessierenden Fällen
gänzlich gleich gelagert sei) auch entsprechend "abweichender
handelsrechtlicher Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung"
zu erfassen.
Daraus
ergäbe sich, dass die lineare Methode - wenn möglicherweise schon
nicht zwingend - jedenfalls zulässig sei. Zudem werde aus § 6 Z 3
EStG1988 deutlich, dass nur die lineare Methode im Gesetz eindeutig geregelt
sei. Eine nähere Beschreibung der alternativ zulässigen Methode sei
dem Gesetz nicht zu entnehmen und den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung vorbehalten. Da diese
Grundsätze im Bereich der §§ 27 bzw. 93 EStG 1988 keine Wirkung
entfalten würden, weil für diese Vorschriften § 5 EStG 1988 nicht
anzuwenden ist, spräche auch dieses Argument gegen die finanzmathematische
Methode bei der Kapitalertragsteuerabrechnung bei Zerobonds.
3. Die
Änderung der Verwaltungspraxis verstoße gegen Treu und Glauben und
gegen § 307 Abs. 2 BAO
a) Bisherige
Verwaltungspraxis
Unabhängig
von der aus dem Gesetz abzuleitenden linearen Methode bei der Berechnung der
zeitanteiligen Kapitalerträge ergäbe sich die Rechtswidrigkeit der nun
vorliegenden Bescheide auch aus dem von der Behörde vorgenommenen Abgehen
von der bisherigen Verwaltungspraxis. Die Finanzverwaltung habe in den
KESt-Richtlinien im Jahr 1993 zur Frage der Berücksichtigung zeitanteiliger
Kapitalerträge bei Nullkuponanleihen ihre Auffassung dargelegt. In diesen
sei - ohne Erwähnung der Möglichkeit, für die Ermittlung
der zeitanteiligen Kapitalerträge eine exakte finanzmathematische
Kalkulation anstellen zu können - die Anwendung der linearen Methode
durch eine beispielhafte Formel nahe gelegt und als unbedenklich eingestuft
worden: "Es bestehen keine Bedenken, wenn der zeitanteilige Kapitalertrag unter
sinngemäßer Anwendung der in Punkt 5.1 dargestellten Formel ermittelt
wird" (Pkt. 4.5 Abs 2 der KESt-Richtlinien).
Nach der in
Punkt 5.1. der KESt-Richtlinien enthaltenen Formel könne der anteilige
monatliche Kapitalertrag "einfachheitshalber" aus der Division der
Differenz von Einlösungswert und Ausgabewert durch die Anzahl der Monate
zwischen Ausgabe und Einlösung der Wertpapiers ermittelt werden. Genau an
diese Formel habe sich die Bw. auch bei der Ermittlung der bis zum Zeitpunkt des
Erwerbes angefallenen Kapitalerträge gehalten.
Auch der der
Bw. vorliegenden, nicht veröffentlichten Rechtsauskunft des BMF vom
15.9.1997 (GZ 14 0210/4-1 V/14/97) sei zur Berechung von zeitanteiligen
Kapitalerträgen bei einem Zero-Bonds mit scheinbar vergleichbarer
Konstellation (kurze Behaltedauer bei langer Laufzeit, sehr niedriger
Ausgabekurs) zu entnehmen, dass seitens des BMF gegen die Anwendung der
vereinfachenden, d.h. der linearen Berechnungsmethode, "keine Bedenken
bestehen", ohne dass das BMF diese Bedenkenlosigkeit in irgendeiner Form weiter
eingeschränkt habe. Im Gegenteil, das BMF gäbe generell zu verstehen,
dass die "konkrete Berechnung" der Stückzinsen und der darauf
entfallenden Kapitalertragsteuer dadurch lediglich "nicht ausgeschlossen"
sei. Diese Ansicht entspräche im Übrigen auch der Kommentierung des
EStG durch maßgebliche Finanzbeamte (vgl. Quantschnigg/Schuch,
ESt-Handbuch, 2. Auflage, § 95 Rz 9.4, die sich überhaupt nicht mit
der theoretischen Möglichkeit auseinander setzen, dass der anteilige
Zinsenertrag auch nach einer anderen als der linearen Methode berechnet werden
könnte).
b)
Sektorübergreifende Akzeptanz der linearen Methode zur Berechnung
zeitanteiliger Kapitalerträge
Im
Übrigen hätten bei weitem die Mehrzahl der österreichischen
Banken sektorübergreifend nach Vorliegen des KESt-Richtlinien ihre
EDV-Systeme entsprechend programmiert, um die Ermittlung der zeitanteiligen
Kapitalerträge nach dem vom BMF konkret angebotenen Berechnungsschema
vorzunehmen. Der so seit Jahren implementierte, letztlich von der
Finanzverwaltung nahe gelegte Berechnungsmodus stelle eine anerkannte, ja sogar
vorgegebene Vorgehensweise dar, die in der Verwaltungspraxis unbeanstandet
geblieben sei. Es gäbe keine die lineare Berechnungsmethode ablehnenden
Rechtsmittelentscheidungen oder höchstgerichtlichen Erkenntnisse. Zudem
seien seitens der Finanzverwaltung seit Veröffentlichung der
KESt-Richtlinien im Jahr 1993 zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die
Anwendung der linearen Methode erhoben worden. Auch in unzähligen
Betriebsprüfungen sei es niemals zur Beanstandung der Anwendung der
linearen Methode gekommen.
Die Banken
und somit auch die Bw. wären daher mit Recht davon ausgegangen, dass dieses
Berechnungsschema unbestritten sei. Dass die Banken ihr
Massenwertpapiergeschäft weitgehend über EDV-gestützte Systeme
bzw. standardisierte Prozesse abwickeln würden, sei der Finanzverwaltung
bestens bekannt. Aus der quasi automatisierten Abrechnung des Systems folge
unmittelbar, dass bei grundsätzlicher Akzeptanz des Systems keine
einzelfallbezogenen Überwachungen bezüglich der Sinnhaftigkeit des
Systemoutputs erfolgen würden.
Dies gelte
umso mehr, als bis zur Änderung der Verwaltungsauffassung im Verlauf des
Jahres 2000 der Eintritt eines möglicherweise
"unverhältnismäßigen" Ergebnisses aufgrund der Verwendung
der linearen Berechnungsmethode auch für die Finanzverwaltung kein Thema
gewesen sein dürfte. Bankenvertreter hätten sich sogar noch im Jahr
1999 beim BMF ausdrücklich hinsichtlich nunmehr inkriminierter Fälle
versichert, dass die Anwendung der linearen Methode zulässig sei, wogegen
kein Einwand erhoben worden sei.
c) Anwendung
des Prinzips von Treu und Glauben
Es sei
unbillig, wenn das Finanzamt nunmehr das seit vielen Jahren praktizierte und
unbeanstandete System der linearen Berechnungsmethode bei der Ermittlung
anteiliger Kapitalerträge bei Zerobonds nachträglich als im Einzelfall
unzulässig erachte, wobei die Kriterien der vom Finanzamt behaupteten
Unverhältnismäßigkeit gänzlich unbestimmt seien. Die Bw.
berufe sich diesbezüglich auf das auch im Abgabenrecht zu beachtende
Prinzip von Treu und Glauben (vgl Erlass des BMF vom 26.1.1995, AÖF
1995/70). Jeder, der am Rechtsleben teilnähme, habe zu seinem Wort und zu
seinem Verhalten zu stehen, und dürfe sich nicht ohne triftigen Grund in
Widerspruch zu dem setzen, was er früher vertreten hat und worauf andere
vertraut hätten.
Es sei
unbestritten, dass das Prinzip von Treu und Glauben nicht so weit gehe, dass die
Behörde an in der Vergangenheit abgegebene unrichtige abgabenrechtliche
Beurteilungen gebunden wäre oder sich ein Steuerpflichtiger darauf berufen
könnte, dass der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung
eine bestimmte Vorgehensweise unbeanstandet gelassen hätte, auch in Zukunft
eine Beurteilung dieser Vorgehensweise als rechtswidrig ausschließt.
Andererseits sei nach der Judikatur (vgl. VwGH 18.12.1996, ZI. 94/1-5/0151) ein
Abgehen der Behörde von der bisherigen Rechtsauffassung als unbillig
anzusehen, wenn der Abgabepflichtige von der Behörde zu einer bestimmten
Vorgangsweise aufgefordert worden sei und sich nachträglich die
Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausgestellt habe.
Im
vorliegenden Fall sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verwendung der
linearen Methode, wie bereits unter Punkt 1. dargelegt, nicht unrichtig sei.
Dazu komme, dass die Finanzverwaltung durch die Veröffentlichung der
KESt-Richtlinien den Banken die Verwendung der linearen Methode geradezu nahe
gelegt habe. In den KESt-Richtlinien, deren Bedeutung für die gesamte
Bankenbranche der Finanzverwaltung im Hinblick auf die EDV
Programmierungserfordernisse wohl bekannt sei, liege eine Anleitung durch die
Finanzverwaltung, wie man nach behördlicher Ansicht die anteiligen
Kapitalerträge bzw. Kapitalertragsteuerbeträge korrekt
ermittele.
Die
KESt-Richtlinien seien zwar vom BMF erlassen worden, sie wären aber in der
Folge auch von dem für die Bw. zuständigen Finanzamt für den 23.
Bezirk (früher: Finanzamt für Körperschaften) seit Jahren
angewendet und mitgetragen worden, was der Berufungsbehörde bekannt sei
bzw. von maßgeblichen Vertretern des Finanzamtes gegebenenfalls durch
deren Einvernahme als Zeugen bestätigt werden könne.
Die
KESt-Richtlinienl seien damit auch zur unbestrittenen Rechtsmeinung des
Finanzamtes geworden. Da daher die KESt-Richtlinien dem Finanzamt für den
23.Bezirk zwar nicht als erlassende Behörde, jedoch als "mittragende"
Behörde zurechenbar seien, gälte für Änderungen der
KESt-Richtlinien im Rahmen von Betriebsprüfungen das Prinzip von Treu und
Glauben. Dies mache es für das Finanzamt unzulässig, für die
Beurteilung in der Vergangenheit liegender Sachverhalte nunmehr von der
bisherigen Rechtsmeinung abzugehen.
Dabei sei
auch zu berücksichtigen, dass ein hochrangiger Vertreter des BMF, Herr
Dozent. Dr. Quantschnigg, am 21.12.2000 im BMF im Beisein des steuerlichen
Vertreters der Bw., die formale Weisung erteilt habe, nunmehr im Rahmen von
Betriebsprüfungen rückwirkend die Abwicklung von
Zero-Bonds-Transaktionen auf Basis der finanzmathematischen Methode aufzurollen.
Selbst wenn man die KESt-Richtlinien nicht dem Finanzamt für den 23 .Bezirk
zurechnen möchte, stamme damit die Änderung der Verwaltungspraxis
direkt von jener Behörde, die auch Urheber der KESt-Richtlinien sei (vgl
auch die Änderung durch die aktuellen Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz
6186 Stichwort "Nullkuponanleihe", nach denen die lineare Methode jetzt
nur mehr zulässig sein soll, wenn "sich keine wesentlichen Abweichungen im
Vergleich zur finanzmathematischen Berechnung ergeben").
Sollte daher
neben der linearen Methode bei der Berechnung zeitanteiliger Kapitalerträge
auch die finanzmathematische Berechung zulässig sein (vgl oben Punkt 2),
könne das Wahlrecht betreffend den Einsatz oder der anderen Methode wohl
nur vom Steuerpflichtigen, nicht aber von der Finanzverwaltung ausgeübt
werden (§ 6 Z 3 EStG 1988 per analogiam). Tue sie es dennoch und bestehe
nunmehr auf der finanzmathematischen Methode, obwohl sie selbst zuvor die
lineare Berechungsmethode in den KESt-Richtlinien nahe gelegt habe, sei das
spätere Abgehen von der bisherigen Rechtsmeinung als Verstoß gegen
das Prinzip von Treu und Glauben anzusehen, wenn dies rückwirkend erfolge
und damit unbillige Konsequenzen für den Abgabenschuldner, vor allem aber
für den Haftungspflichtigen bewirkt würden.
d)
Sinngemäße Anwendung von § 307 Abs 2 BAO
Da die
gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Besteuerung von Kapitalerträgen im
Rahmen von Nullkuponanleihen keinerlei Änderung erfahren hätten,
könne die diesbezügliche Kommentierung von § 27 EStG in den EStR
2000 (Rz 6186) nur auf eine geänderte Rechtsauslegung
zurückzuführen sein.
§ 307
Abs 2 BAO sähe vor, dass eine geänderte Rechtsauslegung, die sich auf
eine allgemeine Weisung des BMF stützt, im Wiederaufnahmsfall nicht zum
Nachteil der Partei berücksichtigt werden darf. Den vorliegenden Haftungs-
und Abgabenbescheide vom 22.10.2000 liege zwar formal keine Wiederaufnahme des
Verfahrens zugrunde. Dies sei aber nur darauf zurückzuführen, dass bei
der KESt eine Selbstbemessung vorgenommen wurde. Der Umstand, dass das Finanzamt
die Abgabe nicht selbst festsetze, sondern diese Aufgabe (wohl aus
verwaltungsökonomischen Gründen) dem Abgabepflichtigen übertragen
ist, der damit ohnehin bereits verfahrensrechtlich belastet sei, dürfe
keinen verminderten Rechtsschutz bewirken. Die gebotene verfassungskonforme
Interpretation von § 307 Abs 2 BAO erfordere es, die in dieser Bestimmung
enthaltenen Wertungen auch auf den Fall des Erlassens von Abgaben- und
Haftungsbescheiden bei der Selbstbemessung von Kapitalertragsteuern anzuwenden.
Die rückwirkende Ablehnung der linearen Methode durch Bescheid auf Basis
eines allgemeinen Erlasses (EStRL 2000) bzw. einer generellen internen Anordnung
des BMF (Weisung an die unterstellten Organwalter des FA für den 23
.Bezirk) sei daher auch aus dem Blickwinkel des § 307 Abs 2 BAO mit
Rechtswidrigkeit behaftet.
4. Die
Inanspruchnahme als Haftungsträger widerspreche
§ 20 BAO
Schließlich
seien die Bescheide, gegen die Berufung geführt werde, auch aus dem
Blickwinkel des § 20 BAO rechtswidrig. § 20 BAO sehe vor, dass
Ermessensentscheidungen der Finanzverwaltung nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommender Umstände zu treffen sind. Im konkret vorliegenden Fall sei davon
auszugehen, dass - sollten sowohl die lineare als auch die
finanzmathematische Methode aus dem Gesetz ableitbar sein - ein Wechsel
von der einen zur anderen Methode nicht im Belieben der Behörde stehe. Es
erscheine zweifelhaft, ob die Behörde überhaupt einen solchen
Handlungsrahmen habe. Billige man ihr jedoch die Diskretion zu, einen solchen
Wechsel vorzunehmen, so unterliege diese Maßnahme jedenfalls den
Bestimmungen des § 20 BAO.
An sich
müsse sich die Behörde an den einzelnen Anleger halten. Dieser habe
nämlich den angeblichen Vorteil, aufgrund dessen die Behörde
tätig wurde, lukriert. Die Kreditinstitute würden vom Staat nur als
Abwicklungsstelle benutzt und bekämen dafür weder auf gesetzlicher
Grundlage ein Entgelt noch würden sie sonst einen Nutzen daraus ziehen. Da
aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über das Bankgeheimnis es der Staat
den Banken verboten habe, Finanzbehörden ohne ein konkret gegen einen
Kunden laufendes Verfahren Kundendaten zugänglich zu machen (und sich somit
die Banken bei einem solchen Vorgehen sogar strafbar machen würden), sei
der Finanzverwaltung ein Zugriff auf die Kunden verwehrt.
Es sei
unbillig und nicht den Wertungen des § 20 BAO entsprechend, angesichts der
gesetzlichen Zulässigkeit der linearen Methode zur Erfassung zeitanteiliger
Kapitalerträge, der ebenfalls bestätigenden Ausführungen in den
KESt-Richtlinien, die von der Bank beachtet wurden, sowie der Rolle der Bank als
bloßer Einhebungsstelle für die Abgabe nunmehr die Risiken, die durch
die von der Finanzverwaltung vorgegebenen Methode entstehen, mangels
Zugriffsmöglichkeit auf die Kunden zur Gänze auf die Kreditinstitute
überzuwälzen. Zu beachten sei nämlich, dass die Banken durch
diese Vorgangsweise erhebliche Fremdwährungs-, Kursänderungs- und
Kreditrisiken tragen würden, die sie im Eigengeschäft nicht eingehen
würden und die ausschließlich aus der Rolle der Banken als
Abwicklungsstelle im Interesse des Staates resultierten. Die Inanspruchnahme der
Bank als Haftungsträger sei daher in diesem Fall unbillig. Das Finanzamt
habe demnach sein Ermessen (soweit dieses überhaupt bestehen sollte) in
missbräuchlicher Weise geübt, womit der Bescheid auch im Hinblick auf
§ 20 BAO mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.
5. Die
Inanspruchnahme der Bw. würde die Haftungsbestimmungen
verfassungswidrig
erscheinen
lassen
Die obigen
Überlegungen zum Ermessen hätten auch eine verfassungsrechtliche
Komponente. Steuerschuldner der in Rede stehenden Kapitalerträge sei der
einzelne Anleger. Die Bw. sei - wie auch alle anderen Banken - am
Steuerschuldverhältnis selbst nicht beteiligt. Sie sei daher ein am
Steuerschuldverhältnis nicht beteiligter Dritter, der von Gesetzes wegen
zur Mitwirkung bei der Einhebung der Abgaben des eigentlichen Steuerschuldners
verpflichtet ist. Dem Gesetzgeber sei zuzusinnen, dass er bei der Festlegung der
die Bw. treffenden Pflichten den aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt hat: Wie
nämlich der VfGH im Erkenntnis vom 15.3.2000, G141-150/99 zur
Spekulationsertragsteuer ausgeführt habe, erscheine nur eine solche
Regelung als sachlich, "die Mitwirkungspflichten Dritter ins
Verhältnis setzt zu der Art und dem Umfang der zum Primärschuldner
bestehenden Beziehungen."
Daraus
ergäbe sich, dass dem Gesetzgeber jedenfalls auch in verfassungskonformer
Interpretation der gesetzlichen Vorschriften zuzusinnen sei, dass die Bw. nur
dann in Anspruch genommen werden dürfe, wenn dies durch "besondere
Umstände" gerechtfertigt sei (vgl. VfGH Erkenntnis vom 15.3.2000,
G141-150/99). Eine Inanspruchnahme scheide aber wohl jedenfalls dann aus, wenn
die Bw. nach bestem Wissen und Gewissen sich bemüht habe, den gesetzlichen
Vorschriften zu entsprechen. Unzweifelhaft habe die Bw. dies im vorliegenden
Fall getan: Sie habe die lineare Abgrenzung gewählt, da sie davon
überzeugt sei, dass es sich dabei um die einzig richtige sich aus dem
Gesetz ergebende Methode handle. Nach Ansicht der Bw. würden
überzeugenden Argumente dafür sprechen, von der Richtigkeit der
linearen Abgrenzung auszugehen. Die Bw. habe sich aber nicht nur vom Inhalt der
gesetzlichen Vorschriften ein Bild gemacht, sondern zusätzlich auch noch an
der in den KESt-Richtlinien wiedergegebenen Verwaltungsauffassung orientiert.
Aus diesen Richtlinien ergäbe sich, dass jedenfalls auch die
Finanzbehörden davon ausgingen, dass die lineare Methode gesetzeskonform
sei. Mehr könne man aber nicht verlangen: Wenn die Bw. nicht nur die
gesetzlichen Vorschriften selbst sorgfältig beachtet , sondern sich auch an
der Verwaltungsauffassung orientiert habe, könne und dürfe sie kein
Vorwurf treffen, der dazu führe, dass sie zur Haftung herangezogen
werde.
Dazu komme
noch, dass selbstverständlich auch den Kunden nicht nur der Inhalt der
Gesetze, sondern auch der Inhalt der Verwaltungsauffassung bekannt sei. Die
Kunden hätten von der Bw. völlig zurecht erwartet, dass sie die
Kapitalertragsteuer in der Weise berechne, wie dies nach der
Verwaltungsauffassung als zutreffend angesehen werde. Hätte sich die Bw.
gegen die - als richtig erkannte - Interpretation der gesetzlichen
Vorschriften durch die Verwaltungspraxis gestellt und geweigert, die Berechnung
der Kapitalertragsteuer aufgrund der Verwaltungsauffassung durchzuführen,
wäre dies bei den Kunden nicht nur auf Unverständnis gestoßen,
sondern hätte zweifellos dazu geführt, dass die Kunden nicht
Leistungen der Bw., sondern die Leistungen einer anderen Bank in Anspruch
genommen hätten. Somit habe die Bw. nicht nur sorgfältig das Gesetz
beachtet, sondern sich auch vollinhaltlich anhand der Verwaltungsauffassung
orientiert und habe damit auch einer berechtigten Erwartung ihrer Kunden
entsprochen.
In dieser
Konstellation wäre es unverhältnismäßig und durch nichts zu
rechtfertigen, wenn die Bw. nunmehr in Anspruch genommen werde, obwohl sie dem
Gesetz und der Verwaltungsauffassung entsprochen habe, und dann auch noch durch
die Inanspruchnahme gezwungen werde, zu versuchen, sich an ihren Kunden schadlos
zu halten. Die Bw. wäre somit gezwungen, ohne dass sie ein Verschulden
treffe, die Vertrauensbasis mit zahlreichen Kunden zu zerstören und damit
ihre eigenen Geschäftsbeziehungen - die Grundlage ihrer
Tätigkeit - für alle Zukunft zu vereiteln. Dazu komme, dass es
der Bw. in vielen Fällen kaum möglich sei, sich an den Kunden schadlos
zu halten. Zivilrechtlich und wirtschaftlich bestünden nämlich etwa im
Hinblick auf die Vielzahl der möglichen Einreden, aber auch im Hinblick auf
den Kursverlust der Anleihen jedenfalls erhebliche Probleme.
Aus all
diesen Gründen sei klar, dass ein Gesetzesinhalt, der im vorliegenden Fall
die Heranziehung der Bw. zur Haftung erlauben würde, mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar wäre und
damit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz widersprechen würde.
Jede Behörde - und damit auch die zur Entscheidung über diese
Berufung zuständige Behörde - sei aber verpflichtet, einem
Gesetz im Zweifel den Inhalt zu geben, der es als mit der Verfassung vereinbar
erscheinen lässt. Dies bedeute, dass auch das Argument der
verfassungskonformen Interpretation des § 20 BAO und der
Haftungsbestimmungen dazu zwinge, im vorliegenden Fall die Bw. nicht in Anspruch
zu nehmen. Sonst wäre wohl zweifellos ein Verstoß gegen die
Verfassung gegeben.
6. Die
verfassungskonforme Interpretation der kapitalertragsteuerlichen Vorschriften im
Hinblick auf Art 18 B-VG
Nach Ansicht
der Bw. würden auch verfassungsrechtliche Überlegungen für die
lineare Methode bei der Ermittlung der Stückzinsen. Wäre nämlich
der Inhalt der gesetzlichen Vorschriften derart beliebig, dass es der
Verwaltungsbehörde freistünde, völlig undeterminiert zu
entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die lineare Methode oder eine
andere Methode zur Abgrenzung herangezogen werde, wäre der Inhalt der
gesetzlichen Vorschriften wohl keineswegs mit Art 18 B-VG vereinbar. Im
vorliegenden Fall stehe noch dazu gar nicht nur eine andere alternative Methode
zur Verfügung, sondern eine Vielzahl finanzmathematischer
Berechnungsmöglichkeiten. Dies verstärke noch die Bedenken der Bw. im
Hinblick auf Art 18 B-VG, weil unter der Annahme, dass nach finanzmathematischen
Methoden zu berechnen wäre, dem Gesetz überhaupt kein Anhaltspunkt zu
entnehmen wäre, welche dieser Methoden zum Tragen kommen
solle.
Nicht übersehen werden
dürfe nämlich, dass nach der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofs jeglicher Vollzugsakt auf seine
Rechtsmäßigkeit hin gemessen werden können müsse, damit
sich das Gesetz als verfassungskonform erweise (VfSlg 11937, 12133). Der Inhalt
einer Regelung müsse "soweit bestimmbar (sein), dass der
Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann" (VfSgl 13460). All
diesen Grundsätzen, die der Verfassungsgerichtshof entwickelt habe,
würde widersprochen werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften derart
unbestimmt wären, dass die Verwaltungsbehörde eine Reihe von
verschiedenen Methoden zur Abgrenzung in beliebiger Weise dem Gesetz entnehmen
könnte. Um diesen Verstoß gegen Art 18 B-VG zu vermeiden, sei daher
auch in verfassungskonformer Interpretation davon auszugehen, dass dem Gesetz an
sich die Methode der linearen Abgrenzung zu entnehmen .
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs. 4 Z. 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988
unterliegen Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers
und den im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, soweit sie 2% des
Wertpapiernominales übersteigen, einem Kapitalertragsteuerabzug.
Dieser
Kapitalertragsteuerabzug ist bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen
gemäß
§ 95 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 von der kuponauszahlenden
Stelle, das ist das Kreditinstitut, das die Kapitalerträge im Zeitpunkt der
Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anlässlich der
Veräußerung eines Forderungswertpapiers auszahlt,
vorzunehmen.
Der zum Abzug
Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der
Kapitalerträge abzuziehen. Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren
gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen
im Zeitpunkt der Fälligkeit und im Zeitpunkt des Zufließens (§
19) anteiliger Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung
des Wertpapiers oder des Wertpapierkupons. Die Meldung des Eintritts von
Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere
Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), oder die Zustellung
eines Bescheides im Sinne des § 94 Z 5 letzter Satz gilt als
Veräußerung (§ 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988).
Gemäß
§ 96 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 hat bei Kapitalerträgen aus
Forderungswertpapieren der zum Abzug Verpflichtete, die in einem Kalendermonat
einbehaltenen Steuerbeträge abzüglich gutgeschriebener Beträge
spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats
abzuführen.
Der zum Abzug
Verpflichtete haftet gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für die
Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß
§ 95 Abs. 5 ist dem Empfänger der Kapitalerträge die
Kapitalertragsteuer nur ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1.
der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht
vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2.
der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene
Kapitalertragsteuer nicht
vorschriftsmäßig
abgeführt hat und dies nicht dem Finanzamt unverzüglich
mitteilt.
Stellt sich
heraus, dass die vom Haftungspflichtigen vorgenommene Selbstberechnung der
Kapitalertragsteuer unrichtig ist, so ist gemäß
§ 202 Abs 1 BAO
unter sinngemäßer Anwendung von § 201 BAO ein Abgabenbescheid zu
erlassen und die Kapitalertragsteuer festzusetzen
1. Lineare
oder finanzmathematische Stückzinsenberechnung
Strittig
ist im gegenständlichen Fall zunächst, ob bei einem Verkauf eines
Wertpapiers vor dem Ende der Laufzeit die im Kaufpreis abgegoltenen
Kapitalerträge(Stückzinsen) nach einer linearen oder nach einer
finanzmathematischen Berechnungsmethode als Basis für den
Kapitalertragsteuerabzug zu ermitteln sind
Wie bereits
erwähnt, gehen Verwaltungspraxis und Lehre (vgl. Doralt Einkommensteuer
Kommentar, Bd. II Tz 53 zu § 95) davon aus, dass der Erwerber eines
Forderungswertpapiers aufgrund der im Kaufpreis enthaltenen anteiligen
Kapitalerträge eine Kapitalertragsteuergutschrift erhält, wobei dies
auch dann erfolgt, wenn anlässlich des Erwerbsvorganges keine
Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt wird. Es wird dies als ein
Fall des § 95 Abs. 6 EStG 1988 angesehen.
Bemessungsgrundlage
für den Kapitalertragsteuerabzug sind die erzielten Kapitalerträge.
Wird nun ein endfälliges Wertpapier vor Ablauf der Laufzeit
veräüßert, ergibt sich das Erfordernis der Ermittlung
kalkulatorischer Zinsen für den Zeitraum des Wertpapierbesitzes. Dabei
handelt es sich aber um ein Problem der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
somit also um eine Frage der Sachverhaltsermittlung.
Wenn in
weiterer Folge von kalkulatorischen Zinsen gesprochen wird, ist damit auch ein
kalkulatorisch zu ermittelnder Unterschiedsbetrag im Sinne des § 27 Abs. 2
Z 2 EStG 1988 gemeint.
Der
Ausgabekurs einer Nullkuponanleihe ist nicht beliebig festgesetzt, sondern
ergibt sich aus der Anwendung des jeweiligen Marktzinssatzes über die
Laufzeit der Anleihe. Dies entspricht auch der allgemein anerkannten Definition
der Nullkuponanleihe, nach der die Verzinsung dieser Wertpapiere durch ein hohes
Disagio zum Ausdruck kommt , wobei der Nominalbetrag über die Laufzeit mit
einem laufzeitadäquaten Kapitalmarktzinssatz abgezinst wird (Moritz in SWK
2001, S. 361f mit den dort angeführten Verweisen). Die Berechnung von
Abzinsungen erfolgt herkömmlich nach finanzmathematischen
Methoden.
Dass bei der
Berechnung von Zinserträgen grundsätzlich finanzmathematische Methoden
verwendet werden ist allgemein bekannt und dem Bankengeschäft - hier im
besonderen dem Wertpapiergeschäft - geradezu immanent. Auch aus der
Rechtsprechung ergibt sich eindeutig eine Anwendung von finanzmathematischen
Methoden. So judizierte der VwGH bereits mit Erkenntnis vom 8. Juli 1960,
292/58, Slg 2271/F, dass bei der Verteilung von Kapitalzahlungen auf mehrere
Jahre eine Zerlegung in einen steuerfreien Tilgungsanteil und steuerpflichtigen
Zinsanteil zu erfolgen hat, wobei die Zinsen durch Errechnung des Barwertes der
gesamten Teilbeträge mit Hilfe der Rentenformel (Berechnung von
Zinseszinsen) zu ermitteln sind
Das
Abgabenrecht knüpft daher auch im Bereich des Kapitalertragsteuerabzuges
bei Forderungswertpapieren an diesen wirtschaftlich geprägten Begriff des
Kapital(Zins) ertrages an. Die kalkulatorischen Zinsen für den
Kapitalertragsteuerabzug sind daher grundsätzlich nach finanzmathematischen
Methoden zu ermitteln.
Dem Einwand,
systematische und teleologische Gründe würden für eine lineare
Verteilung der Zinsen sprechen, ist entgegenzuhalten, dass spezielle bzw.
ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen über die Ermittlung von
Zinserträgen für Forderungswertpapiere - im besonderen von
Stückzinsen bei vorzeitigen Verkäufen, wie sie beispielsweise
§§ 7 und 8 EStG für den Bereich der Absetzung für Abnutzung
vorsehen, nicht bestehen.
Die Bw.
stützt ihre Ansicht, dass die kalkulatorischen Zinsen durch eine lineare
Verteilung auf die Laufzeit des Wertpapiers zu ermitteln seien auf . Pkt. 4. 5
(2) bzw Pkt. 5.1. (1) des Erlasses des BMF vom 12. Februar 1993, GZ. 14
0602/1-IV/14/93 (KESt-Richtlinien).
Pkt.
4.5 (2) lautet:
Wird
ein Wertpapier vor dem Ende der Laufzeit verkauft, dann ist für den
zeitanteiligen Kapitalertrag des Veräußerers im Zeitpunkt der
Veräußerung Abzugspflicht gegeben. Es bestehen keine Bedenken, wenn
der zeitanteilige Kapitalertrag unter sinngemäßer Anwendung der in
Pkt. 5.1 dargestellten Formel ermittelt wird. ........
Pkt. 5.1 (1)
lautet:
Der
Abzugspflicht von 22% unterliegen erst Kapitalerträge, die als Entgelt
für die Überlassung von Kapital für die Zeit ab 1.1.1993
anzusehen sind. Bei Kapitalerträgen aus Einlagen, die mit 31.12.1992
abgeschlossen werden, besteht erst für die Kapitalerträge aus
Abschlüssen nach dem 31.12.1992 eine Abzugspflicht von 22%. Bei
Sparbriefen, Kapitalsparbüchern, Termineinlagen und Festgeldern kann der
auf die Zeit ab dem 1.1.1993 anfallende Kapitalertrag einfachheitshalber nach
folgender Formel berechnet werden:
|
Einlösungswert
abzüglich Ausgabewert
|
=
monatlicher Kapitalertrag
|
Anzahl
der vollen Monate zwischen Ausgabe und Einlösung
........................
Während des gesamten
berufungsgegenständlichen Zeitraumes sei diese Regelung in Kraft gewesen.
Weiters wurde auf die Argumente von Schönstein, SWK 2001 S 403, 571
verwiesen, wonach Abgrenzungsfragen nach den Grundsätzen der
Zinsertragsteuerrichtlinie zu lösen seien.
Die Zinsertragsteuerrichtlinien
vom 15. Dezember 1983, Z 13 950/1-IV/13/83 sahen unter VII.
Übergangsbestimmungen Pkt. 15. (1) folgendes vor.
Der
Zinsertragsteuer unterliegen im Bereich der Zinserträge aus Einlagen bei
Kreditunternehmungen sowie sonstigen Forderungen gegenüber
Kreditunternehmungen nur Kapitalerträge, die als Entgelt für die
Zurverfügungstellung von Kapital nach dem 31. Dezember 1983 anzusehen
sind. Bei Zinserträgen aus Spareinlagen sowie aus Sichteinlagen wird es
dabei zu keinen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. Bei Sparbriefen,
Kapitalsparbüchern, Termineinlagen und Festgeldern errechnet sich der auf
Zeiträume nach dem dem 31. Dezember 1983 entfallende Zinsertrag nach
folgender Formel:
|
Einlösungswert
abzüglich Ausgabewert
|
=
monatlicher Zinsertrag x Anzahl der vollen Kalendermonate 1.1.1984 bis zum
Auflösungszeitpunkt = steuerpflichtiger Zinsertrag
|
Anzahl
der vollen Monate zwischen Ausgabe und Einlösung
Nach den
Einkommensteuerrichtlinien 2000 liegen beim Veräußerer
Kapitaleinkünfte in Höhe der Differenz zwischen dem Ausgabewert und
dem "inneren Wert" der Anleihe im Veräußerungszeitpunkt vor; dieser
"innere Wert" errechne sich durch Aufzinsung des Ausgabepreises mit dem
Renditezinssatz. Wenn sich keine wesentlichen Abweichungen zu dem durch
Aufzinsung des Ausgabepreises ermittelten Zinsertrag ergeben, bestünden
keine Bedenken, den anteiligen Zinsertrag nach der "linearen" Formel zu
berechnen (EStR 2000 Rz 6186). Mit Erlass des BM für Finanzen AÖF Nr.
145/2001 wurde diese Aussage in der Rz 6186 der Einkommensteuerrichtlinien 2000
dahingehend geändert bzw. ergänzt, dass keine Bedenken bestehen, wenn
anlässlich von steuerpflichtigen Vorgängen, die vor dem
1. Februar 2001 gelegen sind, der innere Wert nach der linearen Methode
pauschal berechnet werde. Diese Art der Schätzung sei jedoch nur
zulässig, wenn keine wesentliche Abweichung zum Ergebnis nach der
Zinseszinsformel bestehe und somit das Schätzungsergebnis dem
tatsächlichen Ergebnis nahe komme. Als wesentliche Abweichung sei eine
Abweichung um mehr als 25 %, mindestens aber um 10.000 S anzusehen.
Wie bereits dem Text der
KESt-Richtlinien 1993 zu entnehmen ist, handelt es sich dabei um eine im Zuge
der Erhöhung der Kapitalertragsteuer von 10 % auf 22% auf Einlagen bei
Banken und Forderungspapiere ab 1.1.1993 vom BMF getroffene Maßnahme zur
Vereinfachung der Abgrenzung der Zinserträge. Die lineare Abgrenzung war
unter den damaligen EDV-Verhältnissen die einzige Möglichkeit, dass
alle - auch kleinere Kreditinstitute - den damals übertragenen
Steuereinbehaltungsaufgaben nachkommen konnten. Sie entspricht aber nicht der
wirtschaftlich getreuen Abbildung der auf die einzelnen Zeiträume
entfallenden Zinsenanteile und ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Argumentation
Schönsteins in diesem Zusammenhang, dass in den Gesetzesmaterialien bei der
Einführung der Kapitalertragsteuer hinsichtlich der Abgrenzung zeitlicher
Natur bei Forderungswertpapieren auf die Grundsätze der
Zinsertragsteuerrichtlinien verwiesen werde, (diese enthalten dieselbe Formel
wie nun die KESt-Richtlinien - nämlich eine lineare Berechnung) und
solcherart die zwingende Anwendung einer linearen Abgrenzungsmethode in den
Bereich der Kapitalertragsteuer übergegangen sei und eine
finanzmathematische Abgrenzung ausschließe, wird nicht geteilt.
Gesetzesmaterialien sind zwar grundsätzlich zu einer
teleologisch/historischen Interpretation einer gesetzlichen Regelung
heranzuziehen. Gegenständlich handelt es sich aber auch bei dieser Formel
um eine durch die damaligen Gegebenheiten bedingte technisch-pragmatische
Erleichterung bei der Umsetzung des Gesetzes aus der aber für die Frage der
richtigen Ermittlung kalkulatorischer Zinsen nichts gewonnen werden kann. Auf
die obigen Ausführungen zum wirtschaftlich geprägten Begriff des
Kapital(Zins)ertrages wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Im Übrigen
spricht gegen eine lineare Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen auch, dass
-folgte man der Ansicht der Bw.- ein originärer Erwerber einer der
berufungsgegenständlichen Nullkuponanleihen beim einem Verkauf vor dem Ende
der Laufzeit in vielen Fällen mit einem unverhältnismäßig
von den wirtschaftlichen Gegebenheiten abweichenden Kapitalertragsteuerabzug
endgültig belastet würde.
Dass eine lineare Berechnung
einfacher durchzuführen ist, als eine finanzmathematische Berechnung liegt
in der Natur der Sache. Die im Kaufpreis der Nullkuponanleihen enthaltene
"Zinskomponente" muss für Zwecke der Kapitalertragsteuer(gutschriften)
berechnet bzw. geschätzt werden. Jede Schätzung muss zum Ziel haben,
ein Näherungsergebnis zu erreichen, das der Wirklichkeit weitest
möglich entspricht (Stoll, BAO, Band 2, S. 1905). Dazu ist eine geeignete
Schätzungsmethode zu wählen. Eine finanzmathematische Methode ist
zweifellos zur Ermittlung der im Kaufpreis von Nullkuponanleihen enthaltenen
Zinsen geeignet. Vereinfachend wird in vielen Fällen auch die lineare
Methode zu einem Näherungswert führen, der dem Marktwert noch soweit
entspricht, dass die Schätzung rechtmäßig bleibt. Bei den hier
strittigen Berechnungen ist dies angesichts der aufgezeigten Differenzen zu
einer (genaueren) finanzmathematischen Methode jedoch nicht mehr der Fall.
Dieser Umstand erlaubt es aber nicht, auch dann eine von den konkreten
wirtschaftlichen Gegebenheiten abweichende lineare Berechnung aus
Vereinfachungsgründen vorzunehmen, wenn dies in den einzelnen
Abgabengesetzen nicht vorgesehen ist.
Der Wortlaut in den
KEST-Richtlinien 1993, dass "keine Bedenken" gegen die sinngemäße
Anwendung der in Punkt 5.1 dargestellten linearen Vereinfachungsformel bestehen
würden, lässt nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht die
Schlussfolgerung zu, wie sie die Bw. zieht, nämlich dass für die
Abgrenzung zeitanteiliger Kapitalerträge bei vorzeitigen Verkäufen von
Nullkuponanleihen ausschließlich die lineare Methode heranzuziehen sei. Es
handelt sich dabei um keine Verpflichtung, sondern ein bloßes Dürfen,
sofern sich die Ergebnisse im gesetzlichen Rahmen bewegen. Entsprechend der
Formulierung des Erlasstextes handelt es sich bei der pauschalen bzw.
vereinfachten linearen Ermittlung der Stückzinsen um eine zulässige
Schätzungsmethode. Dies wird durch die Ausführungen in Rz 6186 der
EStR 2000 insofern bestätigt, als es dort heißt:".......... Diese Art
der Schätzung ist jedoch nur zulässig........". Grundsätzliches
Ziel einer Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst
nahe zu kommen (Ritz ², Bundesabgabenordnung Rz 3 zu § 184 BAO).
Selbst wenn eine vereinfachte lineare Berechnung in vielen Fällen den
Anforderungen an eine Schätzung entsprechen mag, kann den Ausführungen
in den KESt-Richtlinien 1993 kein Anspruch auf deren ausschließliche
Anwendung unterstellt werden, wenn daraus , wie dies für den Berufungsfall
aus den oben dargestellten Tabellen hervorgeht, absolut realitätsfremde
Ergebnisse resultieren.
Bei den erheblichen Differenzen
zwischen den Berechnungsmethoden (insgesamt betragen die nach der Linearmethode
ermittelten KEST-Gutschriften ein vielfaches der nach finanzmathematischen
Kriterien ermittelten Beträge) kann wohl nicht angenommen werden, dass die
lineare Methode vom Gesetzgeber generell gewollt und deshalb wie von der Bw.
vorgebracht "unstrittigen" Gesetzesinhalt darstellt.
Selbst seitens des BM für
Finanzen wurde in einer Anfragebeantwortung die Auskunft erteilt, dass eine
exakte Berechnung der zeitanteiligen Kapitalerträge möglich ist und
die im Erlass dargestellte vereinfachende Abgrenzung hinter eine angestrebte
genaue Berechnung zurückzutreten hat (vgl. BMF vom 23.7.1996 zitiert in
Schönstein, KESt und Zero-Bonds, SWK 14/2001, 404).
2. Treu und
Glauben
Wenn die Bw. einen
Verstoß gegen Treu und Glauben darin sieht, dass das Finanzamt von einer
Berechnungsmethode abgeht, an der sich der Steuerpflichtige orientiert hat ,
weil diese von der Finanzverwaltung in Punkt 5.1.(1) bzw. 4. 5. (2) des Erlasses
des BMF vom 12. Februar 1993, GZ. 14 0602/1-IV/14/93 "nahegelegt" worden sei,
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2175-W/02
- Stammnummer
- 6996
- Gültig
- 03.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF