Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0251-F/02
Schätzung wegen ungeklärtem Vermögenszuwachs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0251-F/02vom 02.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Weist der Abgabepflichtige nicht nach und macht dies auch nicht glaubhaft, dass Bareingänge auf seinem Konto auf ein behauptetes Darlehen seines Vaters an ihn zurückzuführen sind, hat die Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den erklärten Einkünften zu erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes F. betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1999 und 2000
entschieden:
Die Berufung
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
1999 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Der
Umsatz- und der Einkommensteuerbescheid
2000 und die Berufungsvorentscheidungen werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Weiteren kurz Bw. genannt) hat am
19. Dezember 2000 eine Umsatz- und eine Einkommensteuererklärung samt
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 1999 nach gewährter
Fristverlängerung beim Finanzamt eingereicht. In der
Einkommensteuererklärung wurde bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb
ein Verlust in der Höhe von 226.855,15 S erklärt.
Mit Vorhalt vom 12. Februar 2001 wurde der Bw. u.a.
gebeten, sämtliche Belege und Aufzeichnungen einschließlich der
Bankkontoauszüge zur Einsichtnahme vorzulegen. Im Vorhalt vom 2. Mai 2001
wurde dem Bw. mitgeteilt, dass bei Durchsicht des Belegordners aufgefallen sei,
dass Einzahlungen auf das Bankkonto erfolgt seien, die privat gebucht worden
seien und einer Aufklärung bedürften. So sei am 20.12.1999 eine
Bareinzahlung von 160.000 S erfolgt, deren Herkunft zu belegen sei. Weiters sei
am 13.10. eine Bareinzahlung von 11.000 S, am 14.10. von 6.000 S und am 2.9. von
34.000 S erfolgt, die ebenfalls aufzuklären seien. Das Finanzamt
führte weiters aus, aus den vom Betriebskonto erfolgten Privatentnahmen sei
die Bestreitung der Lebenshaltungskosten für den Abgabepflichtigen und
seine Gattin nicht möglich. Er werde daher ersucht, Nachweise über die
Herkunft der Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten vorzulegen. Falls
er dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde von der diesfalls bestehenden
Schätzungsbefugnis Gebrauch gemacht und würden nicht geklärte
Einzahlungen auf das betriebliche Konto als Betriebseinnahmen erfasst. Die
für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten (Verpflegung, Wohnung,
Darlehensrückzahlungen, Auto-privat etc.) fehlenden Beträge
würden bei Nichtaufklärung ebenfalls dem Schätzungsergebnis
hinzugerechnet.
Für das Jahr 2000 hat der Bw. lediglich eine
Einkommensteuererklärung eingereicht, in der neben Einkünften aus
selbständiger Arbeit (Verlust von 304.901,00 S) ein Dienstverhältnis
zur A-GesmbH (im Weiteren kurz A-GesmbH genannt) angeführt
hat.
Aus einem Vermerk auf der beigelegten Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung ergibt sich, dass der Bw. am 20.8.2001 beim Finanzamt
vorgesprochen hat und dass anlässlich dieser Vorsprache vom Finanzamt
"Unterlagen" (ohne nähere Angaben, welche angefordert wurden) unter Setzung
einer Frist von 10 Tagen angefordert wurden.
In einem weiteren Ersuchen des Finanzamtes vom 20. August
2001 betreffend "Steuererklärungen 1999 und 2000" wurde der Bw. nochmals
schriftlich ersucht, sämtliche Unterlagen (Grundaufzeichnungen, Belege
(einschließlich Bankbelege), Verträge etc.) betreffend die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2000 zur Einsichtnahme
vorzulegen. Weiters wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass für das Jahr
1999 noch Unterlagen betreffend die bisher ungeklärten Einlagen auf das
Bankkonto in Höhe von insgesamt 211.000 S fehlen würden. Wie im
Ergänzungsvorhalt vom 2.5.2001 bereits angekündigt, werde bei
Nichtaufklärung der Mittelherkunft eine Zuschätzung zum erklärten
Betriebsergebnis vorgenommen.
Im am 20. September 2001 erlassenen Einkommensteuerbescheid
1999 wurden die erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Verlust von
- 226.855,15 S) um den nicht geklärten Vermögenszuwachs von
175.833,33 S erhöht. Die erklärten (zu versteuernden) Entgelte wurden
ebenfalls um diesen Betrag erhöht und der Umsatzsteuer unterzogen.
In der gesonderten Begründung vom 21. September
2001 zu diesen Bescheiden führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, der Bw.
habe aus seiner ab August 1999 ausgeübten gewerblichen Tätigkeit einen
Verlust von 226.855,00 S erklärt. Die Finanzierung dieses Betriebsabganges
und der Lebenshaltungskosten habe bisher nicht aufgeklärt werden
können. Auf dem Bankkonto R.F. Nr. seien mehrere Bareinlagen verbucht,
deren Herkunft bisher nicht nachgewiesen worden sei. Die von seinem Vater am
20.6.2001 ausgestellte Bestätigung, dass er dem Bw. "im Laufe des Jahres"
220.000 S zugewendet habe, könne nicht als konkreter Nachweis gewertet
werden. Die nicht geklärten Einlagen würden daher als Einkünfte
aus Gewerbebetrieb angesehen und werde ein Nettobetrag von 175.833,33 S den
erklärten Umsätzen und dem Gewinn des Jahres 1999
hinzugerechnet.
In der gesonderten Begründung vom 21. September 2001
zu dem ebenfalls am 20.9.2001 erlassenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid
2000 ging das Finanzamt davon aus, dass der Bw. die Tätigkeit für die
"V.S." (im Weiteren kurz V.S. genannt) offenbar nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses ausgeübt habe. Dass er mit dieser Firma in Kontakt
gestanden habe, sei aus den vorhandenen Telefonabrechnungen ersichtlich. Den
Feststellungen der hiesigen Lohnsteuerprüfungsstelle zufolge habe er seine
über die "V. S." an die A-GesmbH verrechneten Leistungen "auf
selbständiger Basis" erbracht. Diese würden der Umsatzsteuer
unterliegen. Es werde daher aus dem Gesamtauszahlungsbetrag von 492.000 S
die Umsatzsteuer herausgerechnet und der verbleibende Betrag als Gewinn aus
Gewerbebetrieb in Ansatz gebracht. Da Reisekosten, Betriebsmittel etc. von der
A-GesmbH gesondert vergütet worden seien, werde kein weiterer
Betriebsausgabenabzug vorgenommen.
Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2001 hat der
Abgabepflichtige fristgerecht gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
für 1999 und 2000 berufen.
In der Begründung wurde (zu den im Vorlageantrag
strittigen Punkten) im Wesentlichen darauf verwiesen, der Pflichtige habe die
Mittel als Darlehen von seinem Vater erklärt. Sein Vater habe dies am
20.6.2001 schriftlich bestätigt und habe sich der Vorgang auch
tatsächlich so abgespielt, wie er bestätigt worden sei. Weil in der
Bescheidbegründung darauf hingewiesen werde, die Bestätigung sei zu
wenig konkret, erlaube er sich zu bemerken, dass für derartige private
Vorgänge niemals ein konkreter Nachweis zu führen sei als die
Parteienaussage selbst. Immerhin lege er als Beilage 1 und 2 Kopien von
Kontoauszügen des Vaters bei, aus denen ersichtlich sei, dass dieser die
entsprechenden Beträge von seinem Konto tatsächlich abgehoben habe und
zwar am 29.4.1999 in Höhe von 70.000 S (Beilage 1) und am 12.10.1999 in
Höhe von 225.000 S (Beilage 2).
Der Bw. bestritt, über eine Firma "V. S." an die Firma
A-GesmbH Leistungen verrechnet bzw. Rechnungen ausgestellt zu haben. Zur Firma
"V. S." habe er ausschließlich private Kontakte. Der
Geschäftsführer der A-GesmbH sei lediglich irrtümlich in den
Besitz des Briefkopfes der besagten spanischen Firma gekommen und habe selbst
Rechnungen für den Pflichtigen fabriziert. Mit Unterstützung der VGKK
und der AK sei derzeit ein Gerichtsverfahren in F. anhängig, bei dem
zivilrechtlich geklärt werde, ob ein Dienstverhältnis vorgelegen habe
oder nicht. Solange ein solches Verfahren andauere, bestehe im vorliegenden
Verfahren die Gefahr, dass anders und vor allem unter Berücksichtigung nur
weniger Beweismittel entschieden werden müsse. Eine Entscheidung könne
auch nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung im Zivilverfahren
getroffen werden, es sei denn, es werde klargestellt, dass der Ausgang des
zivilrechtlichen Verfahrens eine spätere Wiederaufnahme dieses Verfahrens
bedingen würde.
Das Finanzamt hat die Berufung gegen die Umsatzsteuer 1999
und 2000 sowie Einkommensteuer 1999 als unbegründet abgewiesen. Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 wurde teilweise (nicht aber in
den im Vorlageverfahren an den Unabhängigen Finanzsenat strittigen Punkten)
Folge gegeben.
In der Begründung (undatiert) zu den
Berufungsvorentscheidungen vom 7. Dezember 2001 betreffend Einkommen- und
Umsatzsteuer 1999 und 2000 wurde im Wesentlichen ausgeführt, im
gegenständlichen Verfahren stelle sich die Frage, ob es sich bei den auf
das Bankkonto des Bw. bei der R.F. zu verschiedenen Zeitpunkten im Verlauf des
Jahres 1999 bar eingezahlten Beträgen (34.000,00 S am 2.9.1999; 10.000,00 S
am 13.10.1999; 6.000,00 S am 14.10.1999 und 160.000,00 S am 20.12.1999) um
Einlagen bzw. Zuführungen von Barmitteln aus dem außerbetrieblichen
Bereich handle, welche gemäß
§ 4 EStG nicht dem Gewinn
zuzurechnen seien. Zur Klärungen des Sachverhaltes sei seitens des Bw. eine
Bestätigung seines Vaters "zur Vorlage beim Finanzamt", datiert mit
20.6.2001, übermittelt worden, in welcher dieser erklärte habe, dem
Bw. "220.000,00 S im Laufe des Jahres 2000 gegeben" zu haben. Weiters werde in
der Berufung auf Kopien von zwei Kontoauszügen verwiesen, aus denen
ersichtlich sei, dass der Vater die entsprechenden Beträge, nämlich
70.000,00 S am 29.4.1999 sowie 225.000 S am 12.10.1999 tatsächlich
abgehoben habe. Zunächst sei festzustellen, dass aufgrund der
gewählten Vorgangsweise, nämlich bare Geldtransaktionen anstatt
Überweisungen, wie vom Bw. selbst angemerkt werde, ein konkreter Nachweis
im Sinne eines zweifelsfreien Beweises nicht erbracht werden könne. Ein
Sachverhalt sei jedoch auch noch nicht allein deshalb glaubhaft gemacht, nur
weil er vom Abgabepflichtigen behauptet werde. Vielmehr erfordere die
Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 BAO den Nachweis der
Wahrscheinlichkeit und unterliege selber der freien Beweiswürdigung. Wenn
der Abgabepflichtige tatsächlich von seinem Vater ein Darlehen erhalten
habe, und es sich dabei um die in der Berufung angeführten, vom Konto
behobenen Beträge handle, so müsse nach Auffassung der
Abgabenbehörde ein Bezug zwischen den Behebungen vom Konto des Vaters und
den Einzahlungen auf das Konto des Bw. gegeben sei. Ein solcher Zusammenhang sei
jedoch weder betragsmäßig (die Behebungen des Vaters würden eben
nicht, wie in der Berufung behauptet, die "entsprechenden Beträge"
umfassen) noch hinsichtlich der Zeitpunkte der Behebungen und Einzahlungen
erkennbar. Insgesamt sei der Vorgang als so ungewöhnlich anzusehen, dass
die Vermutung, dass die Einzahlungen auf das Konto des Bw. betrieblich
veranlasst seien, die weitaus größere Wahrscheinlichkeit für
sich habe, weshalb die Einlagen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen
gewesen seien.
Bezüglich der Leistungsbeziehungen zur A-GesmbH wurde
ergänzend zu den Ausführungen in der Begründung zum Erstbescheid
ausgeführt, dass insbesondere die Tatsache, dass die Leistungen in Rechnung
gestellt worden seien, gegen ein Dienstverhältnis gesprochen habe. Wenn der
Bw. ausführe, der Geschäftsführer der A-GesmbH sei lediglich
irrtümlich in den Besitz des Briefkopfes der "V. S." geraten und habe
selbst Rechnungen für den Pflichtigen fabriziert, so erscheine dies der
Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar, denn die Rechnungen hätten
jeweils die Aufforderung enthalten, einen bestimmten Betrag auf ein
angeführtes Konto bei der St. Gallischen Kantonalbank Oberriet (im Weiteren
kurz Bank genannt) zu überweisen. Der Geschäftsführer hätte
nach Auffassung des Finanzamtes dieses Konto nur kennen können, wenn es ihm
der Bw. bekannt gegeben hätte, da es weder im Briefkopf noch im unteren
Teil des Briefpapiers der "V. S." angeführt gewesen sei. Hinsichtlich des
Antrages, keine Veranlagung zur Umsatzsteuer vorzunehmen, da der Bw. mit der
veranlagten Tätigkeit als Kleinunternehmer anzusehen sei, wurde darauf
verwiesen, dass auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1
Z 27 UStG 1994 ab dem Jahr 1999 gemäß Erklärung vom
19.12.2000 verzichtet worden sei.
Daraufhin hat der Bw. mit Schriftsatz vom 19.12.2001
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Darlehen des Vaters
(Einkommen- und Umsatzsteuer 1999):
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die vom
Finanzamt im Jahr 1999 auf dem betrieblichen Konto des Berufungswerbers
festgestellten Bareingänge auf ein Darlehen des Vaters und damit eine
Einnahme, die nicht der Einkommensteuer unterliegt, zurückzuführen
sind, oder ob es sich dabei - wovon das Finanzamt ausgeht - um einen
ungeklärten Vermögenszuwachs handelt, der den Einkünften des Bw.
zuzurechnen wäre.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Nach Abs. 2
dieser Gesetzesstelle ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Die Abgabenbehörde
hat die Grundlagen der Abgabenerhebung nach Lehre und Rechtsprechung auch dann
zu schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass
ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem
erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der Einkommensteuer
nicht unterliegen, herrühren kann.
Der steuerliche Vertreter hat im Vorlageantrag den
Ausführungen des Finanzamtes in der Begründung zu den
Berufungsvorentscheidungen entgegengehalten, dass, wenn schon Erträge im
Ausmaß, wie hier vorliegend, zugeschätzt werden würden, auch
überlegt werden müsste, womit der Pflichtige solche Umsätze
hätte tätigen können: die Annahme einer betrieblichen Einnahme im
Ausmaß, wie es das Finanzamt annehme, wäre betriebswirtschaftlich gar
nicht möglich gewesen, weil das zu verkaufende Produkt (teure
Kinderbücher) einen viel zu geringen Käuferkreis aufweise. Die
Wahrscheinlichkeit, dass irgendwann irgendein Vertreter mit dem gleichen Produkt
die angenommenen Umsätze erzielt habe, betrage annähernd Null. Schon
deswegen komme der Schätzung der Einnahmen keinerlei Wahrscheinlichkeit
zu.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass Grundlage der
vorgenommenen Schätzung die vom Finanzamt festgestellten Bankeingänge
waren, und der Bw. im Verfahren weder die Höhe der in der Begründung
zu den Berufungsvorentscheidungen im Einzelnen angeführten Bareingänge
noch das jeweilige Eingangsdatum der Teilbeträge in Frage gestellt hat,
deren Herkunft der Bw. nach den Feststellungen des Finanzamtes nicht nachweisen
konnte. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass es für die
Zuschätzung eines nicht aufgeklärten Vermögenszuwachses
ausreicht, Feststellungen über das Vorliegen von Einkünften
überhaupt zu treffen. Wie der VwGH weiters im Erkenntnis vom 13.10.1993,
91/13/0058 ausgeführt hat, ist es nicht erforderlich - weil dies auch
nicht der Methode der Schätzung entsprechen würde - konkret
Feststellungen über die einzelnen, den Vermögenszuwachs verursachenden
Vorgänge zu treffen.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich im
Übrigen der Auffassung des Finanzamtes an, wonach der Bw. das
Darlehensverhältnis zwischen ihm und seinem Vater weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht hat. Es genügt nämlich für die Anerkennung
eines Darlehensverhältnisses unter nahen Angehörigen keineswegs, dass
- wie im Vorlageantrag ausgeführt - der Bw. und sein Vater dem
steuerlichen Vertreter gegenüber (für diesen) glaubhaft versichern,
dass tatsächlich ein Darlehen vorliege, welches der (Sohn) Pflichtige
zurückzahlen wolle.
Der Modus der Übergabe des Geldes ist für die
Frage, ob ein Darlehensverhältnis vorliegt oder nicht, ebensowenig
entscheidend wie die Frage, ob - wie der Bw. geltend macht - die
gewählte Form einem gegenseitigen Vertrauens(verhältnis) zwischen ihm
und seinem Vater entspringt. Tatsächlich wurde im gegenständlichen
Fall weder ein Nachweis dafür erbracht, dass tatsächlich eine
fremdübliche Darlehensvereinbarung zwischen dem Bw. und seinem Vater
bestanden hat noch welchen Inhalt diese gehabt haben soll.
Wenn der steuerliche Vertreter im Vorlageantrag
ausführt, dass der Bw. das vermeintliche Darlehen zurückzahlen wolle,
so bleibt diese Aussage wiederum völlig unkonkret hinsichtlich der
vereinbarten Rückzahlungs-Modalitäten (d.h. in welchem Zeitraum die
Rückzahlung erfolgen sollte, welche Zinsvereinbarung getroffen wurde). Eine
fremdübliche Darlehensvereinbarung (an einer solchen ist eine Vereinbarung
zwischen Angehörigen zu messen) hätte aber jedenfalls auch diese
Fragen zu regeln gehabt. Der Bw. hat auch weder behauptet noch nachgewiesen,
dass zwischenzeitlich eine Rückzahlung eines Teiles oder des gesamten
(behaupteten) Darlehens erfolgt wäre.
Die Bestätigung des Vaters gibt keinerlei Aufschluss
über den Inhalt der behaupteten Darlehensvereinbarung und wurde im
Nachhinein erstellt.
Der Bw. ist im Übrigen in keiner Weise den
Ausführungen des Finanzamtes, wonach ein Zusammenhang zwischen den
Behebungen vom Konto des Vaters und den Einzahlungen auf dem Konto des Bw. weder
betragsmäßig noch hinsichtlich der Zeitpunkte der Behebungen und
Einzahlungen erkennbar sei, entgegengetreten. Den diesbezüglichen
Feststellungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung kommt aber
- wie der VwGH mehrfach betont hat - Vorhaltswirkung zu, sodass
diese unbedenklich der Entscheidung zugrunde gelegt werden können (vgl.
VwGH 25.10.1994, 90/14/0184; VwGH 19.9.1995, 91/14/0208).
Da im gegenständlichen Fall weder eine schriftliche
Darlehensvereinbarung vorliegt, noch die Modalitäten der behaupteten
Darlehensvereinbarung konkretisiert und zumindest glaubhaft gemacht wurden,
kommt dem Umstand, dass nicht einmal ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den
Konto-Behebungen des Vaters und Einzahlungen des Bw. auf dem betrieblichen Konto
herstellbar ist, umso mehr Bedeutung zu. Schließlich stimmen nicht einmal
die einzelnen vom Vater abgehobenen Beträge mit den auf dem Konto des Bw.
eingezahlten Beträgen (sowohl hinsichtlich der Teilbeträge als auch
der Summe) überein.
Dem Finanzamt kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten
werden, wenn es davon ausgeht, dass ein Darlehensverhältnis zwischen dem
Bw. und seinem Vater weder nachgewiesen noch glaubhaft dargetan
wurde.
Zu den Ausführungen des Bw. im Vorlageantrag, das
Darlehen könne nicht Bemessungsgrundlage der USt sein oder werden ist
festzustellen, dass eine Zurechnung zu den Einkünften und den der
Umsatzsteuer zu unterziehenden Entgelten zu Recht erfolgt, weil das
Darlehensverhältnis nicht anerkannt wird. Dem Vorbringen im Vorlageantrag,
der Bw. hätte die vermuteten Umsätze durch den Bücherverkauf gar
nicht erbringen können, ist entgegenzuhalten, dass das Finanzamt keine
Feststellung dahingehend getroffen hat, dass die Entgelte in Höhe des
ungeklärten Vermögenszuwachses aus dem Verkauf von Büchern
resultieren. Das Finanzamt ist lediglich davon ausgegangen, dass sie im Rahmen
einer unternehmerischen (gewerblichen) Tätigkeit erzielt wurden, wogegen
der Bw. im Vorlageantrag keine Einwände erhoben hat. In diesem Zusammenhang
ist darauf zu verweisen, dass der Bw. seit 23.8.1999 über einen
Gewerbeschein für das "Handels- und Handelsagentengewerbe" verfügt
hat, sodass unbedenklich davon ausgegangen werden kann, dass die Umsätze im
Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erzielt wurden.
Hinsichtlich der Höhe der zugerechneten Entgelte ist
im Übrigen darauf zu verweisen, dass der Bw. dadurch, dass ihm Umsätze
in Höhe des ungeklärten Vermögenszuwachses zugerechnet wurde,
nicht beschwert sein kann, zumal im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen
sind, die auf in diesem Zusammenhang entstandene Kosten schließen lassen
(vgl. VwGH 13.10.1993, 91/13/0058).
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Bw. im
Rahmen des umfangreichen Vorhalteverfahrens des Finanzamtes mehrfach
aufgefordert wurde, entsprechende Nachweise zu erbringen und ausreichend
Gelegenheit gehabt hat, die Bankeingänge aufzuklären. Im Erkenntnis
vom 13.10.1993, 91/13/0058 hat der VwGH deutlich gemacht, dass "jedermann im
Sinne des § 119 Abs. 1 BAO zur umfassenden Offenlegung aller für den
Bestand und den Umfang einer Abgabepflicht maßgebenden Umstände
verpflichtet ist."
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
2.
Aufhebung betr. Umsatz- und Einkommensteuer 2000:
Das Finanzamt ist in der Begründung (undatiert) zur
Berufungsvorentscheidung vom 27. November 2001 davon ausgegangen, dass sich aus
den Feststellungen einer bei der A-GesmbH durchgeführten
Lohnsteuerprüfung ergebe, dass die vom Bw. über die V. S. an die
A-GesmbH verrechneten Leistungen "auf selbständiger Basis" erbracht worden
seien und hat dem Bw. aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 410.000 S sowie Umsätze in gleicher
Höhe zugerechnet. Das Finanzamt hat darauf verwiesen, insbesondere habe die
Tatsache, dass die Leistungen in Rechnung gestellt worden seien, gegen ein
Dienstverhältnis gesprochen.
Der Bw. ist der Feststellung des Finanzamtes in der
Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen, wonach die Ausführungen
des Bw, der Geschäftsführer der A-GesmbH sei lediglich irrtümlich
in den Besitz des Briefkopfes der "V. S." gelangt und habe selbst Rechnungen
für den Pflichtigen fabriziert, nicht nachvollziehbar sei, im Vorlageantrag
nicht entgegengetreten. Er hat auch den weiteren Ausführungen des
Finanzamtes, wonach die Rechnungen jeweils die Aufforderung enthalten
hätten, einen bestimmten Betrag auf ein angeführtes Konto bei der Bank
zu überweisen, und der Geschäftsführer dieses Konto nur kennen
hätte können, wenn es ihm der Bw. bekannt gegeben hätte, nichts
entgegengesetzt. Damit können die Feststellungen des Finanzamtes
unbedenklich der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. Ausführungen zu
Punkt 1. der Begründung betreffend Vorhaltswirkung der
Berufungsvorentscheidung).
Der Bw. hat als Beilage zum Schreiben vom 14.11.2003 den
Bescheid der VGKK vom 11.8.2003 vorgelegt, worin diese die Tätigkeit des
Bw. für die A-GesmbH in der Zeit vom 1.7.
bis 26.12. 2000 als Dienstverhältnis qualifiziert hat.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Bescheid der
VGKK nicht über jene Zeiträume abspricht, für die dem Bw. vom
Finanzamt Einkünfte bzw. Umsätze zugerechnet wurden. Wie aus der
Beilage zum Bericht betreffend die Lohnsteuerprüfung vom 29.5.2001 (im
Weiteren kurz Beilage Lohnsteuerprüfung) hervorgeht, handelt es sich dabei
um Zahlungen für die Monate April bis Juni 2000.
Zur Frage, ob der Bw. die Rechnungen ausgestellt hat oder
- wie er behauptet - der Geschäftsführer der A-GesmbH, ist
darauf zu verweisen, dass aus dem Bescheid der VGKK hervorgeht (Blatt 3, letzter
Absatz) , dass der Bw. anlässlich seiner ergänzenden
niederschriftlichen Einvernahme am 25.7.2001 angegeben hat, dass es sich bei der
V. S. um das Unternehmen seiner Mutter X handle. Anlässlich eines Telefonat
vom 25.7.2001 hat die Mutter des Bw. fernmündlich bestätigt, dass sie
alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin dieses Unternehmens
(einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach spanischem
Gesellschaftsrecht) sei und darauf verwiesen, dass niemals ein
Rechtsverhältnis zwischen der. V. S. und der A-GesmbH bestanden
habe.
Im Bescheid der VGKK wurde weiters festgestellt, der Bw.
habe mit Schreiben vom 4.9.2001 die schriftliche Bestätigung der
Kantonalbank vorgelegt, wonach über das dortige Konto, auf das die
gegenständlichen Überweisungen erfolgt sind, ausschließlich er
und C.K. (im Weiteren kurz C. K. genannt) verfügungsberechtigt gewesen
seien.
Tatsache ist auch, dass auf den in den vorgelegten Akten
befindlichen Belegen über die Auslandsüberweisungen der A-GesmbH die
V.S. als Bezugberechtigte angeführt, als Zahlungsgrund jeweils die
entsprechende Rechnung angeführt und der Bw. über das Konto bei der
Bank verfügungsberechtigt ist.
Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der V.
S. um das Unternehmen seiner Mutter handelt, der Bw. über das Konto, auf
das der jeweilige Rechnungsbetrag überwiesen wurde
verfügungsberechtigt war, geht der Unabhängige Finanzsenat in freier
Beweiswürdigung davon aus, dass der Bw. die Rechnungen ausgestellt hat und
ihm die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge auch tatsächlich
zugeflossen sind. Der Bw. hat die Höhe des ihm vom Finanzamt zugerechneten
Betrages im Übrigen nicht bestritten. Als weiteres Indiz dafür, dass
der Bw. unter Verwendung des Briefkopfes der V.S. die Rechnungen ausgestellt
hat, wertet der Unabhängige Finanzsenat die Tatsache, dass die Rechnungen
als Ausstellungsort nicht den Firmensitz der V.S., sondern den damaligen Wohnort
des Bw. ausweisen.
Der Unabhängige Finanzsenat geht in freier
Beweiswürdigung davon aus, dass der Bw. Rechnungen mit dem Briefkopf der V.
S. ausgestellt hat, um eine steuerliche Zurechnung der Rechnungsbeträge an
ihn zu vermeiden bzw. durch die Überweisung auf das Konto in der Schweiz
den Zahlungsfluss zu verschleiern. Es sollte mit der In-Rechnung-Stellung von
"Beratungsleistungen" des Bw. durch die V. S. offensichtlich der Eindruck
erweckt werden, der Bw. sei Mitarbeiter der Firma in Malaga und würden die
Beträge nicht dem Bw., sondern der V.S. zufließen.
Dass die Rechnungen von der V. S. ausgestellt wurden, kann
nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ausgeschlossen werden. Die
Mutter des Bw. hat gegenüber der VGKK fernmündlich am 25.7.2001 das
Bestehen eines Rechtsverhältnisses zur A-GesmbH verneint (vgl. Blatt 4, 2.
Absatz des Bescheides). Dies erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat auch
glaubhaft, zumal das Geschäftsfeld der V. S. nach den eigenen Angaben des
Bw. gegenüber der VGKK (Blatt 4) in Immobilienmakelei, Bauträger- und
Übersetzungstätigkeiten, jenes der A-GesmbH in der Erbringung von
Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
besteht. Gemäß den Feststellungen der VGKK bestand die Tätigkeit
des Bw. aber in der Erstellung einer Präsentations-CD und im Anschluss
daran im Verkauf eines Arbeitszeiterfassungssystems.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Bw. mit dem
Briefkopf der V. S. Rechnungen ausgestellt hat, kann dieser Umstand nach
Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates nur als Indiz dafür
herangezogen werde, dass der Bw. diese Einkünfte nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses zur A-GesmbH erwirtschaftet hat. Letztendlich ist aber
für die Zuordnung zur jeweiligen Einkunftsart die tatsächliche
Ausgestaltung und Abwicklung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Bw. und
der A-GesmbH entscheidend. Diesbezüglich wurden aber seitens des
Finanzamtes keine eigenen Feststellungen getroffen. Vielmehr hat sich das
Finanzamt auf die Ergebnisse einer Lohnsteuerprüfung bei der A-GesmbH
berufen. Die vom Prüfer zur Beschäftigung des Bw. getroffenen
Feststellungen wurden diesem aber - wie dieser zu Recht im Schreiben vom
14.11.2003 und im Vorlageantrag moniert - nicht zur Kenntnis gebracht,
sodass der Bw. auch nicht in der Lage gewesen wäre, diese zu
entkräften.
Im Übrigen steht die Behauptung des Finanzamtes, die
Lohnsteuerprüfung sei zu dem Schluss gekommen, der Bw. habe die Leistungen
auf "selbständiger Basis" erbracht, in völligem Widerspruch zu den
Feststellungen in der im Veranlagungsakt befindlichen Beilage
Lohnsteuerprüfung. Aus dieser geht hervor, dass zwar Rechnungen ausgestellt
wurden, aber auch für den Prüfer
"unklar" war, warum der Bw. seine
Leistungen in Rechnung gestellt hat. In der Beilage Lohnsteuerprüfung wurde
überdies festgehalten: "In Anbetracht der
gegenteiligen Aussagen wurde zwischen einer nichtselbständigen und
selbständigen Tätigkeit abgewogen und ein Dienstverhältnis
unterstellt." Nach Auffassung des Prüfers sprachen folgende
Umstände für ein Dienstverhältnis:
"Der Bw.
hatte einen Arbeitsplatz in der A-GesmbH. Es standen alle Betriebsmittel zur
Verfügung. Der Bw. war mit der Arbeitszeit wie ein Angestellter in der
Firma eingebunden und musste die geleisteten Arbeitszeiten über das im
Betrieb verwendete Zeiterfassungssystem nachweisen. Der Bw. erhielt seine Spesen
ersetzt."
Gegen ein Dienstverhältnis sprach laut diesem Bericht
lediglich der Umstand, dass Rechnungen ausgestellt wurden.
Weshalb das Finanzamt sich zwar auf die Feststellungen der
Lohnsteuerprüfung berufen hat, aber den
gegenteiligen
Feststellungen in der Beilage
Lohnsteuerprüfung nicht gefolgt ist, noch eigene Feststellungen getroffen
hat, kann nicht nachvollzogen werden.
Wenn das Finanzamt aber von den Feststellungen der
Lohnsteuerprüfung abweicht, kann eine Zurechnung der Einkünfte nicht
unter Berufung auf die Ergebnisse dieser Prüfung erfolgen. Das Finanzamt
hätte diesfalls nur aufgrund eigener ergänzender Erhebungen und
entsprechender abweichender Feststellungen zu diesem Schluss kommen
können.
Am Rande sei noch darauf verwiesen, dass auch in den
Monaten, für die die VGKK schließlich von einem Dienstverhältnis
ausgegangen ist, Rechnungen ausgestellt wurden (vgl. Bescheid Seite 1, 2.
Absatz).
Das Finanzamt hat nicht einmal festgestellt, welche
Tätigkeit der Bw. im fraglichen Zeitraum konkret ausgeübt hat. Laut
den gestellten Rechnungen bestanden diese in einer "Beratungstätigkeit",
während die VGKK in ihrem Bescheid festgestellt hat, dass der Bw. in der
Zeit vom 27.3. bis 30.6.2000 eine Präsentations-CD erstellt hat (vgl. Blatt
6, 2. Absatz, des Bescheides). Die Zuordnung zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb hätte jedenfalls die Feststellung erforderlich gemacht,
welche Tätigkeit der Bw. ausgeübt hat.
Im Bescheid der VGKK wurde festgestellt, dass die Kasse
bezüglich der Tätigkeit des Bw. für die A-GesmbH vor dem 1. Juli
2003 vom Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ausgeht, wobei sie in
diesem Bescheid weder diesbezügliche Feststellungen getroffen hat noch ihre
Rechtsansicht begründet hat. Dies war aber auch nicht erforderlich, zumal
offensichtlich kein entsprechender Antrag für diesen Zeitraum vorlag und
damit in diesem Bescheid über diesen Zeitraum nicht abgesprochen
wurde.
Sollte das Finanzamt aber seine Rechtsansicht
aufrechterhalten, so wären diesbezüglich entsprechende
Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und die Rechtsansicht entsprechend zu
begründen. Sollte das Finanzamt zu dem Schluss kommen, dass ein
Dienstverhältnis vorliegt, so stellt sich allenfalls die Frage, ob der Bw.
die in den Rechnungen ausgewiesene Steuer kraft Rechnungslegung schuldet (§
11 Abs. 14 UStG 1994), zumal die Mutter des Bw. bestreitet, Rechtsbeziehungen
zur A-GesmbH gehabt zu haben und der Bw. nach seinen Angaben nur private
Kontakte zu der Firma hatte.
Es wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass bei
den weitergehenden Ermittlungen das Parteiengehör gewahrt werden
muss.
Auch der nachfolgend angeführte Sachverhalt bietet
Anlass für die Aufhebung der Bescheide. Wie bereits ausgeführt, hat
die VGKK für die Zeit vom 1.7. bis
27.12.2000 ein Dienstverhältnis des Bw. zur A-GesmbH unterstellt. Im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2000 wurden dem Bw. aber auf Basis der
Lohnsteuerprüfung bis dato lediglich Zahlungen für die
Monate April bis Juni 2000 als
Einkünfte (gesamt 410.000 S) aus Gewerbebetrieb zugerechnet (vgl. Beilage
Lohnsteuerprüfung).
Es wäre daher seitens des Finanzamtes unter den
gegebenen Umständen ergänzend zu erheben gewesen, in welcher Höhe
dem Bw. im Zeitraum 1.7. bis 27.12.2000 Zahlungen der A-GesmbH zugeflossen sind,
für die bis dato kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde. Die Höhe der
Bezüge aus dem von der VGKK für die Zeit ab 1. Juli 2000 angenommenen
Dienstverhältnis kann derzeit weder dem Veranlagungsakt noch dem Bescheid
der VGKK entnommen werden.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass beim
Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 1 EStG 1988
Steuerschuldner ist, jedoch haftet der Arbeitgeber dem Bund gemäß
§ 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom
Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Eine
unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers
ist allerdings in den im § 83 Abs. 2 EStG 1988
erschöpfend aufgezählten Fällen
zulässig, somit ua. dann, wenn eine
Veranlagung von amtswegen (§ 41
Abs. 1 EStG 1988) oder auf Antrag (§ 41 Abs. 2
EStG 1988) durchgeführt wird.
Die vom Regelfall abweichende, durch § 83
Abs. 2 EStG 1988 vorgesehene Beschränkung der Inanspruchnahme des
Arbeitnehmers als Steuerschuldner der nicht einbehaltenen und nicht
abgeführten Lohnsteuer soll sich nur im Lohnsteuerverfahren auswirken,
nicht aber auch im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer (vgl. VwGH
15.6.1988, 86/13/0178). Im Falle der
Einkommensteuerveranlagung eines Arbeitnehmers wird ein fehlerhafter
Lohnsteuerabzug daher nicht über den Umweg der Haftungsinanspruchnahme des
Arbeitgebers geltend gemacht, sondern im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers
korrigiert (vgl. Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer, 21.
Lieferung, §§ 82, 83 Tz 2 unter Hinweis auf VfGH 30.9.1997,
B 2/96). Insoweit kommt es daher im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu
einer Nachholwirkung. Ob der Arbeitgeber zur Haftung für die Lohnsteuer
herangezogen wurde, ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. VwGH
20.2.1992, 90/13/0154).
Diese Rechtsauffassung findet eine Stütze auch im
§ 46 Abs. 1 EStG 1988, wonach eine im Haftungsweg
(§ 82 EStG 1988) beim Arbeitgeber nachgeforderte Lohnsteuer nur
insoweit anzurechnen ist, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt
wurde. Daraus folgt, dass bei der Veranlagung Lohnbezüge auch dann zu
erfassen sind, wenn von ihnen zu Unrecht keine Lohnsteuer einbehalten und
abgeführt und der Arbeitgeber zur Haftung herangezogen wurde. Wäre
eine Erfassung von Löhnen, hinsichtlich derer der Arbeitgeber zur Haftung
gemäß
§ 82 EStG 1988 herangezogen werden kann, nur im
Wege dieser Haftung, nicht jedoch (auch) im Rahmen der Veranlagung des
betreffenden Lohnsteuerpflichtigen möglich, so wäre diese
Lohnsteueranrechnungsvorschrift widersinnig (vgl. VwGH 15.6.1988,
86/13/0178).
Das Finanzamt hat auch das Vorbringen des Bw. im
Vorlageantrag, wonach er für den Fall einer Veranlagung zur USt 2000 die
Vorsteuern mit 3.842,76 S bekannt gebe, nicht zum Anlass für
ergänzende Erhebungen genommen. Anhand der Aktenlage kann nicht beurteilt
werden, ob diesem Antrag grundsätzlich Berechtigung zukommen würde.
Unklar bleibt auch, ob dem Bw. wunschgemäß eine Kopie des
Regelbesteuerungsantrages übermittelt wurde, zumal er im Vorlageantrag
weiter davon ausgeht, dass ein solcher nicht gestellt worden sei. Sollte das
Finanzamt daher von einer Umsatzsteuerpflicht des Bw. ausgehen, wären die
entsprechenden Erhebungen zu tätigen.
Bezüglich der Provisionsabrechnung vom
29.2.2000 (Beilage zur Kontrollmitteilung vom 17. Dezember 2001 über
10.000,00 netto plus 20 % USt (2.000,00 S), sohin 12.000,00 S, kann anhand der
derzeitigen Aktenlage nicht festgestellt werden, ob diese Rechnung
tatsächlich vom Bw. ausgestellt wurde. Dies insbesondere deshalb, weil den
vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden kann, ob der Bw. den bar
ausgezahlten Betrag tatsächlich erhalten hat. Der Bw. gibt an, dass er mit
der Firma keinen Geschäftskontakt hatte. Es wäre daher zu erheben, ob
der Bw. den Empfang des bar ausgezahlten Rechnungsbetrages gegenüber der
Firma bestätigt hat und andererseits, ob er tatsächlich für diese
Firma tätig war. Dies könnte durch Anforderung von Unterlagen bei der
Firma, für die der Bw. tätig gewesen sein soll (z.B. vom Bw. mit
Kunden abgeschlossene Verträge, auf denen der Bw. als Vertreter der Firma
unterschrieben hat, Korrespondenz des Bw. mit Kunden) bzw. Anforderung von
Adressen von Kunden, bei denen der Bw. tätig gewesen sein soll, und deren
Befragung erfolgen. Unklar ist auch, für welche konkrete Leistung und
für welchen Leistungszeitraum der Bw. den obig angeführten Betrag in
Rechnung gestellt haben soll. Die derzeitige Aktenlage gibt auch keinerlei
Aufschluss darüber, welche konkreten Vereinbarungen bezüglich
Provisionsanspruch zwischen der Firma und dem Bw. getroffen wurden. Die
derzeitige Aktenlage erlaubt jedenfalls keine Zurechnung an den Bw. Sollten
weder der Zufluss des Rechnungsbetrages nachgewiesen werden können, noch
entsprechende weitere Erhebungen den Nachweis erbringen, dass der Bw.
tatsächlich für die Werbefirma tätig war, kann nach Auffassung
des Unabhängigen Finanzsenates keine Zurechnung der Rechnung an den Bw.
erfolgen. Entsprechende Ermittlungsergebnisse müssten im Übrigen dem
Bw. zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis- und Stellungnahme
übermittelt werden.
Wie den vorstehenden
Ausführungen des Unabhängigen Finanzsenates zu entnehmen ist, hat das
Finanzamt im gegenständlichen Fall wesentliche Ermittlungen unterlassen,
bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden können. Dieser Umstand rechtfertigt die Aufhebung der Bescheide
sowie der Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz.
Durch die Aufhebung tritt das Verfahren gem. § 289
Abs. 1 letzter Satz BAO (idF. des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes) in die
Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieser Bescheide befunden
hat.
Abschließend wird darauf verwiesen, dass
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO zweiter Satz die Behörden im
weiteren Verfahren an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden sind. (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 2002, Seite 230, Pkt. 2.3.).
Feldkirch,
am 2. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0251-F/02
- Stammnummer
- 12478
- Gültig
- 02.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF