…ob eine unechte stille Gesellschaft vorliege, im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen für den Fall der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses zu beurteilen. Lt. § 2 des Gesellschaftsvertrages sei der stille Gesellschafter schuldrechtlich auch am Vermögen einschließlich der stillen Reserven und des…
…Unternehmerrisiko ausdrückt. Von einem atypisch (unechten) stillen Gesellschafter spricht man, wenn er gesellschaftsrechtlich so gestellt ist, als wäre er Kommanditist. Er muss somit im Innenverhältnis insbesondere vereinbart sein, dass er einen Anspruch auf Teilnahme an den Stillen Reserven und am Firmenwert hat (Quantschnigg/Schuch, ESt…
…zu leisten. Charakteristisch für die atypisch (unechte) stille Gesellschaft sind: Geschäftsführungsbefugnisse des Stillen sowie seine schuldrechtliche Beteiligung am Vermögen des Unternehmens, die ihn so stellt, als ob er am Unternehmen als Eigentümer beteiligt wäre (siehe zu Obigem: Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechtes, 5…
… 311 Abs. 3 BAO vorzugehen. Für die Mitunternehmerschaft zwischen der B GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes und der FG GmbH und Herrn FG als unechte stille Gesellschafter seien für die Jahre 1992 bis 1995 Abgabenerklärungen nach § 188 BAO eingereicht worden. Die in der Folge ergangenen…
…hätte der Gesellschaft bei der gegebenen wirtschaftlichen Situation, die die Erfüllung ihrer Unternehmenszwecke gar nicht ermöglicht hätte (Ausstattung der Gmbh lediglich mit dem Mindestkapital), keinesfalls Mittel in der in Rede stehenden Höhe zur Verfügung gestellt. Die in Form einer Einlage als unechter stiller Gesellschafter erfolgte…
…untypisch oder unechte stille Beteiligung vor. Die Stellung des Gesellschafters ist damit ähnlich der eines Kommanditisten, es liegt eine Mitunternehmerschaft vor (VwGH 23.2.1994, 93/15/0163; Doralt/Kauba, EStG10, § 23 Tz 233; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 27 Tz 13; Neuner, Stille Gesellschaft im Abgabenrecht4…
…alle vertreten durch Dr. B. Das Begehren lautet jeweils auf Durchführung der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte unter Berücksichtigung des unecht stillen Gesellschaftsverhältnisses. Begründend wird die mangelnde Offenlegung, wie das Finanzamt zu den Feststellungen gelangt sei, gerügt. Die Bescheide verfügten über keine Beweiswürdigung. Mit…
…| | FAY-STNRY | Einkünfte | 0,00 Entscheidungsgründe a) Bescheid - Berufung Der Berufungswerber (Bw.) ist unecht stiller Gesellschafter. Inhaberin des Handelsgewerbes ist die S-GmbH (S-GmbH). Berufungsgegenständlich sind Sonderbetriebsausgaben des Bw. Der Bw. ist auch Gesellschafter der S-GmbH. Im Feststellungsbescheid gemäß …
…UmgrStG). Bei Fehlen eines positiven Verkehrswertes des übertragenen Vermögens ist § 23 UmgrStG nicht anwendbar. Die Gründung einer unechten stillen Gesellschaft kann dann nicht mit steuerlicher Wirkung rückwirkend erfolgen. Erlangt eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt die Stellung eines Mitunternehmers, so können ihr - außerhalb des Umgründungssteuerrechtes -…
…Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Miteigentümer (Gesellschafter, Mitglieder) über. Die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) selbst verliert mit ihrer Auflösung abgabenrechtlich die Eignung als tauglicher Bescheidadressat (siehe VwGH v. 23.2.2005, 2002/14/0001, zur unecht stillen Gesellschaft…
…Entnahme zu berücksichtigen ist (Ansicht der Bw.) oder ob beschränkt auf die Höhe der Beteiligungsquote der GmbH an der Bw. (60%) eine verdeckte Ausschüttung sowie in der Höhe der Beteiligung des unecht stillen Gesellschafters an der Bw. (40%) eine Entnahme vorliegt (Ansicht des Finanzamtes), 2…
…1991 ist der Bw. auch als atypischer stiller Gesellschafter an der Ges.m.b.H. beteiligt, wobei in den Streitjahren im Rahmen des für die unechte stille Gesellschaft durchgeführten Gewinnfeststellungsverfahrens die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß zu 60% der Ges.m.b.H. und zu 40…
…Der unechte stille Gesellschafter ist neben seiner Gewinnbeteiligung auch am Geschäftsvermögen beteiligt, sofern diese Beteiligung nur in schuldrechtlicher Form, also als bloße Forderung, besteht. Sowohl die echte als auch die unechte stille Gesellschaft vermitteln dem stillen Gesellschafter ein Forderungsrecht sowohl auf den vereinbarten Anteil am…
…Ergänzend wurde ausgeführt: ad 1) Für die steuerliche Anerkennung einer unecht stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft in formeller Hinsicht sei der Zeitpunkt von Bedeutung, in dem der Abgabenbehörde eindeutig und erkennbar das Gesellschaftsverhältnis zum Ausdruck gebracht wurde. Davon ausgenommen sind nach Lehre und Rechtsprechung so genannte…
…zu leisten. Charakteristisch für die atypisch (unechte) stille Gesellschaft sind: Geschäftsführungsbefugnisse des Stillen sowie seine schuldrechtliche Beteiligung am Vermögen des Unternehmens, die ihn so stellt, als ob er am Unternehmen als Eigentümer beteiligt wäre (siehe zu Obigem: Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechtes, 5…
…zu leisten. Charakteristisch für die atypisch (unechte) stille Gesellschaft sind: Geschäftsführungsbefugnisse des Stillen sowie seine schuldrechtliche Beteiligung am Vermögen des Unternehmens, die ihn so stellt, als ob er am Unternehmen als Eigentümer beteiligt wäre (siehe zu Obigem: Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechtes, 5…
…zu leisten. Charakteristisch für die atypisch (unechte) stille Gesellschaft sind: Geschäftsführungsbefugnisse des Stillen sowie seine schuldrechtliche Beteiligung am Vermögen des Unternehmens, die ihn so stellt, als ob er am Unternehmen als Eigentümer beteiligt wäre (siehe zu Obigem: Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechtes, 5…
…Saldos zu leisten. Charakteristisch für die atypisch (unechte) stille Gesellschaft sind: Geschäftsführungsbefugnisse des Stillen sowie seine schuldrechtliche Beteiligung am Vermögen des Unternehmens, die ihn so stellt, als ob er am Unternehmen als Eigentümer beteiligt wäre (siehe zu Obigem: Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechtes…
…dass ein fremder Dritter zum Zeitpunkt der Umwandlung der echten in eine unechte stille Gesellschaft (am 14. Dezember 1988) nicht bereit gewesen wäre, einer derartigen Vereinbarung zuzustimmen, da zu diesem Zeitpunkt die als stille Beteiligung bezeichneten Einlagen infolge permanenter Verlustzuweisungen bereits zur Gänze aufgezehrt bzw…
…des Geschäftsführers der Bw. gehören und eine Trennung aufgrund der Mehrfachfunktionen des FG (Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Bw., "unecht" stiller Gesellschafter, Gesellschafter der untervermietenden BG OHG, Gesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH) nicht möglich erscheint. Im Hinblick auf die per 31. Dezember 1995 stattgefundene Verschmelzung…