Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2330-W/02
Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft zwischen Gesellschafter einer GmbH und der Gesellschaft; Teilwertabschreibung einer Beteiligung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2330-W/02vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Zustandekommen einer atypischen stillen Gesellschaft zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Einlage objektiv nur den wirtschaftlichen Zweck hat, Eigenkapital der GmbH zu ersetzen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Heinz Neuböck WTH GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 1991-1995 und Gewerbesteuer
1991-1993 sowie Körperschaftsteuer 1991-1995 und Gewerbesteuer 1991-1993
entschieden:
Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Körperschaftsteuerbescheide
1994 und 1995 richtet, teilweise Folge gegeben.
Diese
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die
übrigen angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. fand für die
Streitjahre eine Buch- und Betriebsprüfung gemäß
§ 147 Abs.
1 BAO statt. Dem Betriebsprüfungsbericht vom 10.12.1998 ist Folgendes zu
entnehmen:
"Tz. 14
Prüfungsablauf
Die Prüfung wurde mit Unterfertigung des
Prüfungsauftrages am 28.10.1997 begonnen.
Am 18.2.1998 wurde erstmalig mit dem Sachbearbeiter der
Steuerberatungskanzlei ... im Beisein des Gruppenleiters eine Besprechung
abgehalten.
Im Zuge dieser Besprechung wurde auch über die
erfolgte Teilwertabschreibung der Beteiligung an Kapitalgesellschaft, als auch
über die Einbringung der Mitunternehmerschaft in die Gesmbh mit einen
angeblichen " positiven Verkehrswert " gesprochen und der steuerliche Vertreter
aufgefordert diese Punkte noch näher zu erläutern bzw. nachzuweisen
wie sich der "positive Verkehrswert" ermitteln läßt.
Desweiteren waren noch mehrere Verträge
nachzureichen.
Die nächste Besprechung war für 7.4.1998
terminisiert, wurde jedoch auf Wunsch der Kzl. ... auf 7.5.1998 bzw. auf
15.5.1998 verschoben.
Die noch fehlenden Verträge konnten nur auf Etappen
der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellt werden, Aufklärungen
über das Zustandekommen eines " positiven Verkehrswertes " bzw. Nachweis
über den Grund der vorgenommenen Teilwertabschreibung konnten bis zum
Prüfungsabschluß nicht vorgelegt werden.
Weitere Besprechungen wurden an folgenden Tagen
abgehalten:
28.5.1998
8.6.1998
19.6.1998
8.7.1998
Am 7.9.1998 wurde der Betriebsprüfung in einem
Telefonat mit der Kzl ... mitgeteilt, daß Hr. H.A. den Nachweis über
das Zustandekommen des " positiven Verkehrswertes erbringen kann, sich zur Zeit
aber auf Urlaub befindet. Nach Beendigung des Urlaubes des Hr. H.A. werde man
mit der Betriebsprüfung Kontakt aufnehmen.
Dazu kam es jedoch nicht, die Berechnung des Verkehrswertes
in der von der Betriebsprüfung gewünschten Form konnte abermals nicht
erbracht werden.
Eine Vorbesprechung zur Schlußbesprechung erfolgte am
13.11.1998 in den Räumlichkeiten der Steuerberatungskanzlei.
Der Schlußbesprechungstermin wurde für
26.11.1998 angesetzt.
Am 25.11.1998 wurde dem Gruppenleiter ... in einem Fax
mitgeteilt, daß man um Verschiebung des Schlußbesprechungstermines
ersucht, um noch fehlende Unterlagen beibringen zu können.
Seitens der Betriebsprüfung konnte diesem Ersuchen
nicht entsprochen werden, da es vom Abgabepflichtigen seit 18.2.1998 erfolglos
versucht wurde die noch fehlenden Unterlagen bzw. Nachweise zu erbringen, der
festgesetzte Termin 26.11.1998 somit aufrecht bleibt.
Da am 26.11.1998 zur angesetzten Schlußbesprechung
weder der Abgabepflichtige, noch sein steuerlicher Vertreter erschienen sind,
entfiel diese gemäß
§ 149 BAO.
Tz. 19
Aberkennung
des atypisch stillen Gesellschafterverhältnisses
Sachverhaltsdarstellung
Mit Gesellschaftsvertrag vom 9.10.1990 wurde die Firma "V
Gesmbh" später die "A Gesmbh" gegründet.
Hr. H.A. beteiligte sich als atypisch stiller
Gesellschafter mit einer Einlage von S 2.000.000,- an o.a. Unternehmen mit
Vertrag vom 19.12.1991, rückwirkend per 31.7.1991.
Mit Verschmelzungsvertrag vom 17.5.1994 wurde die "V
Gesmbh" als übernehmende Gesellschaft mit der "H.A. Ges mbh" als
übertragende Gesellschaft auf der Grundlage der Bilanz zum 31.12.1993
verschmolzen.
H.A. brachte seinen gesamten Mitunternehmeranteil mit
Einbringungsvertrag vom 29.9.1994 als Sacheinlage in die "V Gesmbh" auf
Grundlage der Bilanz der Mitunternehmerschaft zum 30.12.1993 ein.
Mit Einbringungsvertrag vom 21.12.1995 ( Stichtag der
Einbringung 30.11.1995 ) wurde die "A & E Ges mbh & Co KG" in die "A Ges
mbh" unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen
Begünstigungen des Artikel III Umgründungssteuergesetz
eingebracht.
Feststellungen
der Betriebsprüfung
Die atypisch stille Gesellschaft wird dem Grunde nach nicht
anerkannt.
Der Steuerpflichtige ist in der Wahl der Mittel, mit denen
er seinen Betrieb führen will, grundsätzlich nicht
beschränkt. Es steht ihm grundsätzlich frei, seinen Betrieb mit
Eigenmittel oder mit Fremdkapital auszustatten. Nur unter besonderen
Umständen, die dafür sprechen, daß die Ausstattung mit
Fremdkapital objektiv den wirtschaftlichen Erfolg hat, Eigenkapital zu ersetzen
und daher eine Kapitalzuführung das wirtschaftlich Gebotene ist, kann eine
Fremdmittelzuführung als verdecktes Eigenkapital angesehen
werden.
Wird vom Gesellschafter einer Gmbh auf dem Umweg einer
Einlage in eine gegründete unechte stille Gesellschaft in Wahrheit das
für die Erfüllung des vorgesehenen Unternehmenszweckes in
wirtschaftlicher Sicht unbedingt erforderliche Eigenkapital zur Verfügung
gestellt, so hat diese Einlage in die unechte stille Gesellschaft objektiv nur
den wirtschaftlichen Erfolg, Eigenkapital der Gmbh zu ersetzen und tritt somit
an die Stelle einer wirtschaftlich gebotenen Kapitalzuführung an die
Gmbh.
Ein fremder Dritter hätte der Gesellschaft bei der
gegebenen wirtschaftlichen Situation, die die Erfüllung ihrer
Unternehmenszwecke gar nicht ermöglicht hätte (Ausstattung der Gmbh
lediglich mit dem Mindestkapital), keinesfalls Mittel in der in Rede stehenden
Höhe zur Verfügung gestellt.
Die in Form einer Einlage als unechter stiller
Gesellschafter erfolgte Mittelzuführung ist in wirtschaftlicher Sicht als
Dauerwidmung von notwendigem Kapital für Gesellschaftszwecke der Gmbh
anzusehen. (VwGH 18.10.1989, 88/13/0180)
Die atypisch stille Beteiligung erfolgte zu einem
Zeitpunkt, als das Stammkapital der Gmbh durch Verluste bereits aufgebraucht
war, diese Kapitalgesellschaft also sanierungsbedürftig war.
Es liegt daher nach Ansicht der Betriebsprüfung ein
Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechts vor, da diese rechtliche Gestaltung im Hinblick auf den
angestrebten wirtschaftlichen Erfolg als ungewöhnlich und unangemessen
erscheint, und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung
findet.
Denkt man den abgabenersparenden Effekt weg, so wäre
der gewählte Weg ohne das Resultat der Steuerminderung einfach
unverständlich (11.12.1990, 89/14/0140).
Des weiteren begründen Sanierungszuschüsse des
Gesellschafters an seine Gmbh, die im Kleid atypisch stiller Beteiligungen
geleistet werden, keine Mitunternehmerschaft.
Zum Zeitpunkt der Errichtung des Gesellschaftsvertrages
betreffend der Begründung eines unechten stillen
Beteiligungsverhältnisses war das negative Betriebsergebnis der
Kapitalgesellschaft für 1991 bereits absehbar, in Folgejahren 1992 und 1993
wurde weitere Verluste erwirtschaftet, die H.A. als atypisch stiller
Mitunternehmer bei seiner Einkommensteuererklärung als
Steuerminderungsposten in Ansatz bringen konnte.
Nach Verschmelzung der "V Ges mbh" mit der " H.A. Ges mbh"
wurde aus einem Verlustbetrieb ein Gewinnbetrieb. Somit war auch die atypisch
stille Beteiligung nicht mehr von Nutzen, und wurde sodann in die "V Ges mbh"
eingebracht.
Die zeitliche Nähe der Begründung des atypisch
stillen Beteiligungsverhältnisses zur Gründung der "V Ges mbh", die
Personenidentität (H.A. entweder als Gesellschafter unmittelbar oder
über den Umweg einer zwischengeschalteten Gmbh bzw über ein
Treuhandverhältnis mit seiner Gattin S.A. mittelbar beteiligt , tritt als
Geschäftstführer oder Prokurist auf), die Ausstattung der Gmbh mit dem
Mindestkapital, die Sanierungsbedürftigkeit der Gmbh und letztlich die
Einbringung der atypisch stillen Gesellschaft in die in Rede stehende Gmbh zu
dem Zeitpunkt, als von dieser keine Verluste zu erwarten waren, veranlassen die
Betriebsprüfung zu der Schlußfolgerung, daß die atypisch stille
Gesellschaft dem Grunde nicht anerkannt wird.
Aus angeführten Gründen unterbleibt eine
Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 188 Abs.1
lit.b BAO für die Jahre 1991 - 1993.
Mit Stichtag zum 30.12.1993 brachte H.A. seinen gesamten
Mitunternehmeranteil als Sacheinlage in die geprüfte Ges mbh mit einem
"positiven Verkehrswert" ein.
Wie ein Mitunternehmeranteil dem ausschließlich
Verluste zugewiesen wurden, einen "positiven Verkehrswert" zustande bringen
solle konnte trotz wiederholter Urgenz durch die Betriebsprüfung nicht
aufgeklärt werden.
Die Einbringung eines Betriebes in eine Körperschaft
fällt dem Grunde nach unter Art III UmgrStG.
Voraussetzung für die Geltung des Art III ist u.a.,
daß ein positiver Verkehrswert
vorliegt.
Diese Voraussetzung konnte im vorliegenden Fall nicht
erbracht werden, zumal auch keine stillen Reserven feststellbar
waren.
Im Zuge dieser Feststellung sind die erzielten
Jahresergebnisse zur Gänze der "A Ges mbh" anzurechnende.
Da nach Rechtsansicht der Abgabenbehörde keine
atypische stille Mitunternehmerschaft vorlag, war die "Einlage" von H.A. als
Darlehen zu betrachten, das mangels eines positiven Verkehrswertes nicht
einbringungsfähig war und daher unverändert in den Bilanzen der Gesmbh
mit 2.000.000,- zu Buche steht.
Tz. 20
Beteiligung
Kapitalgesellschaft
In den Jahren 1994 und 1995 wurden vom geprüften
Unternehmen Abschreibungen vorgenommen, welche dem Grunde nach der
Betriebsprüfung nicht nachgewiesen werden konnten.
Diese Abschreibungen werden daher nicht
anerkannt.
|
|
1994
|
1995
|
|
|
S
|
S
|
|
lt.
HB
|
1.021.000,-
|
1.000,-
|
|
lt.PB
|
2.686.000,-
|
2.486.000,-
|
|
VÄ
|
1.665.000,-
|
2.485.000,-
|
|
-
Vorjahr
|
0,-
|
1.665.000,-
|
|
EÄ
|
1.665.000,-
|
820.000,-
|
Tz. 21
Darlehen
Einlage
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
|
S
|
S
|
S
|
lt.
HB
|
-411.972,-
|
1.259.560,-
|
1.932.206,-
|
lt.PB
|
-2.000.000,-
|
-2.000.000,-
|
-2.000.000,-
|
VÄ
|
-1.588.027,-
|
-3.259.560,-
|
-3.932.206,-
|
-
Vorjahr
|
0,-
|
1.588.027,-
|
3.259.560,
|
EÄ
|
-1.588.027,-
|
-1.671.533,-
|
-672.646,-
|
|
1994
|
1995
|
|
|
S
|
S
|
S
|
lt.
HB
|
0,-
|
0,-
|
|
lt.PB
|
-2.000.000,-
|
-2.000.000,-
|
|
VÄ
|
-2.000.000,-
|
-2.000.000,-
|
|
-
Vorjahr
|
3.932.206,-
|
2.000.000,-
|
|
EÄ
|
1.932.206,-
|
0,-
|
Die Prüferbilanz
wird entsprechend angepaßt."
Die dagegen eingebrachte
Berufung vom 1.3.1999, die mit Schriftsatz vom 28.6.1999 ergänzt wurde,
wendet sich gegen
|
1)
|
die Nichtanerkennung des mit
Vertrag vom 19.12.1991 gegründeten Gesellschaftsverhältnis zwischen
H.A. und der Bw.;
|
2)
|
die Nichtanerkennung eines in
steuerlicher Betrachtungsweise gewinnwirksam auszubuchenden
Beteiligungsansatzes, welcher im Zuge der Verschmelzung zwischen der Bw. und der
Fa. H.A. GmbH im Rahmen der Buchwertfortführung zu übernehmen und
fortzuführen gewesen sei.
Die Bw. führte
zu 1) aus, H.A. habe sich Mitte 1991 an der Bw. als atypisch stiller
Gesellschafter mit einer Kapitaleinlage von ATS 2 Mio. beteiligt. Seitens der
Betriebsprüfung sei dieses Gesellschaftsverhältnis aus Gründen
eines angeblichen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten nicht anerkannt
worden. H.A. sei zum Zeitpunkt der Begründung des gegenständlichen
Gesellschaftsverhältnis weder Gesellschafter noch Geschäftsführer
gewesen. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei daher keinerlei
Personenidentität gegeben. Die Bw. sei zu diesem Zeitpunkt nicht
sanierungsbedürftig gewesen, vielmehr waren Investitionen und sonstige
Anlaufkosten zu finanzieren. Der Steuerpflichtige sei in der Wahl der -
finanziellen - Mittel, mit denen er seinen Betrieb führen wolle,
grundsätzlich nicht beschränkt. Es stehe ihm frei, seinen Betrieb mit
Eigenmittel oder Fremdkapital auszustatten. Lediglich unter
außergewöhnlichen Umständen könne eine
Fremdmittelzuführung von der Abgabenbehörde als Eigenkapitalersatz
angesehen werden. Dies setze jedenfalls eine zum Zeitpunkt der Zuführung
dieser Mittel tatsächlich vorhandene Gesellschaftereigenschaft des
Mitunternehmers voraus.
Hinsichtlich des positiven
Verkehrswertes des in Rede stehenden Gesellschaftsanteiles werde darauf
verwiesen, dass der Teilbetrieb "V" im Herbst 1995 von der Bw. um
einen Preis von ATS 3,760.000 exklusive Warenlager veräußert worden
sei. Dieser Sachverhalt sei bei der Beurteilung, ob hinsichtlich der genannten
Beteiligung stille Reserven vorgelegen seien, nicht berücksichtigt worden.
Die stillen Reserven im vorhandenen Warenlager seien dabei noch nicht
berücksichtigt.
Aufgrund der gegebenen Sachlage
handle es sich bei der in Rede stehenden Beteiligung daher um einen
einbringungsfähigen Vermögenswert, sodass auch aus diesem Grund das
Gesellschaftsverhältnis anzuerkennen sei.
Weiters sei die
Betriebsprüfung der Ansicht gewesen, dass die Verluste bei der Gesellschaft
selbst zu erfassen seien. Nicht verständlich sei aber, warum 1994 von den
1991-1993 erzielten Verlusten ein Teilbetrag von ATS 1,932.206 steuerlich
unbegründet neutralisiert worden sei.
Zu 2) wurde ausgeführt,
bei dem genannten Beteiligungsansatz handle es sich nicht um eine
ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung oder um eine ähnlich
gelagerte Wertminderung, welche mit - steuerfreien -
Beteiligungserträgen in irgendeinem Zusammenhang stehe. Mit Verschmelzungen
mit Stichtag bis spätestens 31.12.1995 hätten keine
umgründungssteuerlichen Sonderbestimmungen bestanden.
Verluste aus einer derartigen
Abschreibung der Beteiligung blieben auch nach der Verschmelzung von Mutter- und
Tochtergesellschaft erhalten. Auf das VwGH-Erkenntnis vom 31.1.1995, 94/13/0171,
werde in diesem Zusammenhang verwiesen.
Aufgrund der gegebenen Sachlage
sei daher der Abschreibungsmodus hinsichtlich der genannten Beteiligung zu
übernehmen und weiterzuführen.
Darstellung der relevanten
Beteiligungsverhältnisse:
V-GmbH:
Zum Zeitpunkt der
Begründung der atypisch stillen Gesellschaft haben an der Bw. folgende
Beteiligungsverhältnisse bestanden:
H.A. GmbH: 40%
Ö: 40%
B: 20%.
Nach Angaben der Bw. sind 1993
sämtliche "externen" Gesellschafter ausgeschieden.
H.A.
GmbH:
Zum Zeitpunkt der
Begründung der atypisch stillen Gesellschaft zwischen der Bw. und H.A.
haben an der H.A. GmbH folgende Beteiligungsverhältnisse
bestanden:
H.A. 15%
N-AG: 85%
Am 27.4.1994 haben die beiden
Gesellschafter ihre Anteile an die Bw. abgetreten.
Verschmelzung Bw. - H.A. GmbH
Zum Zeitpunkt der
Verschmelzung zwischen der V-GmbH und der H.A. GmbH (Vertragsabschluss am
17.5.1994) waren sämtliche Stammanteile der V-GmbH in der Hand von S.A.,
die ihre Anteile treuhändig für ihren Gatten H.A. gehalten
hat.
H.A. war
Geschäftsführer der V-GmbH, S.A. Geschäftsführerin der H.A.
GmbH.
Zu diesem Zeitpunkt hat die Bw.
ihren Firmenwortlaut in A-GmbH geändert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Mündliche Verhandlung
Gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche
Verhandlung dann stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder
in der Beitrittserklärung beantragt wurde.
Da eine mündliche
Verhandlung erst im ergänzenden Schriftsatz vom 28.6.1999, also
verspätet, beantragt wurde, wurde über die Berufung ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesprochen.
2.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Die Berufung enthält keine
eigenständige Begründung, aus welchem Grund die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren angefochten wurden.
Da jedoch die Sachbescheide in
vollem Umfang bekämpft werden, wird angenommen, dass der Grund darin zu
sehen ist, dass sich bei Stattgabe der Berufung gegen die Sachbescheide der
Spruch dieser Bescheide nicht geändert hätte, weshalb eine
Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig wäre. Deshalb wird über
die Wiederaufnahmsbescheide materiell entschieden.
3.
Anerkennung des Gesellschaftsverhältnisses
Zunächst ist das
Berufungsvorbringen nicht zutreffend, H.A. sei zum Zeitpunkt der Begründung
der atypisch stillen Gesellschaft weder Gesellschafter der Bw. noch deren
Geschäftsführer gewesen.
Zum einen wurde der
Gesellschaftsvertrag vom 19. Dezember 1991 von H.A. (auch) als
Geschäftsführer der Bw. unterschrieben.
Zum anderen ist zu beachten,
dass an der Bw. zum damaligen Zeitpunkt die Fa. H.A. GmbH zu 40% beteiligt war;
H.A. war wiederum Gesellschafter dieser Firma. Es lag daher zumindest eine
mittelbare Beteiligung vor.
Der Verwaltungsgerichtshof
hatte bereits in etlichen Erkenntnissen über derartige Fallkonstellationen
abzusprechen. In seinem Erkenntnis vom 27.5.1998, 95/13/0171, führt er etwa
aus: "Dass das Zustandekommen einer atypischen stillen Gesellschaft
zwischen einer GmbH und ihren beherrschenden Gesellschaftern steuerlich nicht
anzuerkennen ist, wenn die Einlage objektiv nur den wirtschaftlichen Erfolg hat,
Eigenkapital der GmbH zu ersetzen, entspricht der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1996,
94/15/0114, mit weiteren Nachweisen). Dass die vom Ehepaar im Beschwerdefall der
I.-GmbH zugesagte Zuführung von Kapital auf dem Wege von "stillen Einlagen"
und "Darlehen" wirtschaftlich nötig gewesen wäre, um der Gesellschaft
die Erfüllung der ihr vom Ehepaar konstruktiv zugewiesenen Aufgaben zu
ermöglichen, stellen auch die Beschwerdeführer nicht ernstlich in
Abrede."
In dem hier zitierten
Erkenntnis vom 10.7.1996, 94/15/0114, wird vom Gerichtshof folgende
Rechtsmeinung vertreten:
"Die Abgabenbehörde
hatte die steuerlichen Auswirkungen einer Vermögenszuwendung des einzigen
Gesellschafters einer überschuldeten GmbH an diese zu beurteilen. In einem
solchen Fall ist eine Untersuchung dahin geboten, ob die Zuwendung nach ihrem
inneren Gehalt - ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltung - ihre Ursache
in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
oder im Gesellschaftsverhältnis hat. Im letzteren Fall ist die Leistung -
ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung z.B. als Darlehen oder stille
Beteiligung - als verdeckte Einlage anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof
vertritt die Auffassung, dass die zwingende rechtliche Beurteilung als
Gesellschaftseinlage - etwa im Fall einer gebotenen Kapitalzufuhr an eine
überschuldete oder sanierungsbedürftige Gesellschaft - allein durch
die Erklärung, der Gesellschaft die erforderlichen Mittel nicht in der
Eigenschaft als Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, sondern in der
Eigenschaft als unechter stiller Gesellschafter (Mitunternehmer) einer mit der
Kapitalgesellschaft gegründeten Mitunternehmerschaft zuführen zu
wollen, keine Änderung erfahren könne (vgl. das Erkenntnis vom 19.
März 1986, Zlen. 83/13/0109, 0139). Auch im Erkenntnis vom 18. Oktober
1989, Zl. 88/13/0180, hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, das
Zustandekommen einer atypischen stillen Gesellschaft zwischen der GmbH und deren
beherrschendem Gesellschafter sei steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die
Einlage objektiv nur den wirtschaftlichen Erfolg habe, Eigenkapital der GmbH zu
ersetzen und somit an die Stelle einer wirtschaftlich gebotenen
Kapitalzuführung träte."
Damit ist eindeutig
klargestellt, dass eigenkapitalersetzende Beteiligungen eines beherrschenden
Gesellschafters als Mitunternehmer steuerlich nicht anzuerkennen sind. Es ist
daher zu überprüfen, ob
die
Einlage den wirtschaftlichen Erfolg hatte, Eigenkapital zu ersetzen, und
H.A.
die Stellung eines beherrschenden Gesellschafters
zukommt.
3.1.
Eigenkapitalersetzende Einlage
Hierzu führt die
Betriebsprüfung zutreffend aus, dass zum Zeitpunkt der Begründung des
Gesellschaftsverhältnisses, der knapp vor dem Bilanzstichtag lag, das
Stammkapital durch Verluste bereits aufgebraucht war. Die Überschuldung
hätte ohne Kapitalzufuhr zum 31.12.1991 rund ATS 1,5 Mio betragen, wobei
wesentliche stille Reserven nicht feststellbar sind.
Besonderes Gewicht kommt in
diesem Zusammenhang den Äußerungen der Bw. selbst zu; diese
führt in einer im Zuge der Betriebsprüfung überreichten
Vorhaltsbeantwortung Folgendes aus:
"Begründung
der atypisch stillen Beteiligung 1991:
...
Ganz allgemein wird darauf
hingewiesen, dass die Gesellschaft aufgrund der beträchtlichen
Vorlaufinvestitionen und des nur zähe sich entwickelnden
Geschäftsganges unter einem beträchtlichen Liquiditätsengpass
litt. Eine Kapitalzuführung von allen Gesellschaftern war
unumgänglich, wobei anzumerken ist, dass eine Fremdfinanzierung ohne
entsprechende Sicherheiten und Bürgschaften nicht zu erlangen war.
Schließlich war die Ges.m.b.H. um ein mehrfaches des Haftkapitals
überschuldet.
Eine kridamäßige,
allenfalls insolvenzmäßige, Inanspruchnahme der Gesellschafter war
nicht auszuschließen. Da zwischen den damaligen Gesellschaftern
diesbezüglich keine einheitliche Vorgangsweise zur Bereinigung dieser Lage
herbeizuführen war, entschloss sich Herr H.A. alleine, ein
Gesellschaftsverhältnis in der vorerwähnten Form einzugehen.
In weiterer Folge sind wegen
der schon erwähnten unbefriedigenden Geschäftsverlaufs spätestens
im Jahr 1993 die externen Gesellschafter ausgeschieden, sodass schließlich
die damalige .... (Bw.) schließlich im Alleineigentum der H.A. GmbH stand.
Aus Gründen der schon mehrfach zitierten strukturellen Bereinigung und
Vereinfachung konnte daher auch das Gesellschaftsverhältnis mit Herrn H.A.
als stiller Gesellschafter beendet werden. Dies ist in Form der Einbringung
dieses Mitunternehmeranteiles geschehen."
Daraus ergibt sich eindeutig,
dass die Bw. selbst der Meinung ist, eine Kapitalzuführung seitens der
Gesellschafter sei zum Zeitpunkt des Eingehens des stillen
Gesellschaftsverhältnisses erforderlich gewesen.
3.2. Stellung des H.A. als beherrschender
Gesellschafter
Wie schon oben
ausgeführt, war H.A. zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Gesellschaftsvertrages Geschäftsführer der Bw. und überdies
indirekt an dieser beteiligt. Er hat somit den Vertrag sowohl in seiner
Eigenschaft als Geschäftsführer als auch als stiller Gesellschafter
unterfertigt. Er ist überdies jedenfalls durch den Vertragsabschluss zum
beherrschenden Gesellschafter geworden. Dies manifestiert sich in einer
Gewinnbeteiligung von 80% und weiters in umfassenden Kontrollrechten, die in
§ 6 des Vertrages festgehalten sind:
"Mitsprache-, Kontroll-
u. Überwachungsrechte
Der stille Gesellschafter hat
das Recht, in Angelegenheiten des Personalwesens, von Kreditaufnahmen bzw.
-erweiterungen, über Investitionen von mehr als S 300.000,-- pro
Geschäftsjahr, sowie über das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten
gehört zu werden. Widerspricht er der beabsichtigten
Geschäftsführerhandlung, so hat diese zu unterbleiben. Der stille
Gesellschafter hat das Recht, die abschriftliche Mitteilung der jährlichen
Bilanz zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und
Papiere zu prüfen."
Die übrigen Gesellschafter
wollten sich an einer Kapitalerhöhung nicht beteiligen und haben daher der
Ausweitung des wirtschaftlichen Einflusses des H.A. zugestimmt.
Warum bei dieser Konstellation
nicht eine Aufstockung des Kapitals von H.A., sondern die Begründung einer
Personengesellschaft erfolgte, konnte nicht erläutert werden.
Besonders deutlich wird dies in
den darauffolgenden Jahren, in denen auch die übrigen Stammanteile direkt
oder indirekt, zT über eine Treuhandschaft mit seiner Gattin, an H.A.
übergegangen sind.
Somit liegt eine verdeckte
Einlage vor, das atypisch stille Gesellschaftsverhältnis konnte daher
steuerlich nicht anerkannt werden.
Deshalb kann auch das Vorliegen
eines positiven Verkehrswertes als nicht mehr entscheidungsrelevant auf sich
beruhen.
4. Verlustzuweisung
Aus der Nichtanerkennung der
Beteiligung folgt, dass die bisher dem H.A. zugewiesenen Verluste der Bw.
zugerechnet werden müssen.
Aus Tz 21 des Bp-Berichtes
ergibt sich, dass zum 31.12.1993 laut der vorgelegten Bilanz das Kapitalkonto
des H.A. mit ATS - 1,932.206 negativ war, durch die Behandlung der stillen
Beteiligung als Darlehen wurde in der Prüferbilanz ein Betrag von ATS +
2,000.000 anzusetzen.
Insgesamt ergaben sich durch
die Behandlung der Einlage als Darlehen folgende steuerliche
Ergebnisse:
|
1991
|
-
1,588.027
|
1992
|
-
1,671.533
|
1993
|
-
672.646
|
1994
|
+
1,932.206
|
|
-
2,000.000
Somit wurden die Verluste nur
bis zur Höhe der Einlage des H.A. der Bw. zugewiesen.
Die konsequente
Nichtanerkennung der stillen Gesellschaft bedingt aber auch, dass die bis 1993
entstanden Verluste zur Gänze bei der Bw. Berücksichtigung finden und
nicht zum Teil im Jahr 1994 rückgängig gemacht werden.
Dem Berufungsbegehren war daher
in diesem Punkt zu entsprechen.
5. Abschreibung Beteiligungen
Bei den geltend gemachten
Abschreibungen handelt es sich um die Beteiligung an der A & E GmbH. Diese
stand bei der H.A. GmbH, die mit Verschmelzungsvertrag vom 17.5.1994 mit der Bw.
verschmolzen wurde, zum 31.12.1993 mit ATS 2,485.000 zu Buche.
1994 wurde hiervon ein
Teilbetrag von ATS 1,665.000 und 1995 der Restbetrag bis auf ATS 1.000
abgeschrieben.
Die Bw. wurde im Laufe des
Betriebsprüfungsverfahrens mehrfach befragt, worauf diese
Teilwertabschreibung zurückzuführen sei.
In einer Vorhaltsbeantwortung
vom 25.11.1998 führt die Bw. hierzu wörtlich an:
"1. Beteiligungsansatz A
& E GmbH: Bei der hier vorgenommenen Abschreibung handelt es sich
nicht um eine ausschüttungsbedingte
Abschreibung. Es wurde - jedenfalls nicht im gesamten
Prüfungszeitraum - keine Ausschüttungen durchgeführt. Der
kausale Zusammenhang mit einer Ausschüttung ist eine unabdingbare
Voraussetzung für eine derartige Betrachtungsweise."
Es ist nun der
Betriebsprüfung Recht zu geben, dass damit seitens der Bw. keinerlei
Begründung dafür geliefert wurde, warum die Beteiligung wesentlich im
Wert gemindert wurde.
Daran ändert auch der
Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 31.1.1995, 94/13/0171, nichts. Der
Gerichtshof hatte hier nur zu beurteilen, ob der Verlustabzug bei einer
Verschmelzung auch dann zusteht, wenn dieser Verlustabzug auf einer Abschreibung
der Anteile an derjenigen Firma beruht, mit der die Verschmelzung
durchgeführt wurde. Eine Vergleichbarkeit mit dem gegenständlichen
Sachverhalt ist daher keinesfalls gegeben.
Die Bw. scheint die Rechtslage
zu verkennen. Strittig ist im Berufungsfall nicht, ob eine
ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung vorliegt, sondern ob
überhaupt die Berechtigung oder Verpflichtung zu einer Teilwertabschreibung
an der in Rede stehenden Beteiligung besteht. Es wäre somit an der Bw.
gelegen, die Gründe für die Teilwertabschreibung nachvollziehbar
darzustellen. Da dies unterblieben ist und auch in der Berufung die im
bisherigen Verwaltungsverfahren gezeigte Zurückhaltung nicht aufgegeben,
sondern wiederum nur lapidar darauf verwiesen wird, dass keine
ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung vorliegt, konnte der Berufung in
diesem Punkt nicht entsprochen werden.
6.
Zusammenfassend ergibt sich somit folgende Entscheidung über die
Berufung:
6.1.
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Wie bereits oben unter 2.
angeführt, lässt die Berufung jede Auseinandersetzung mit der
durchgeführten Wiederaufnahme des Verfahrens vermissen. Dass aber aus dem
Betriebsprüfungsbericht ausreichend Wiederaufnahmsgründe, wie die
Rechtsbeziehungen zwischen H.A. und "seinen" Gesellschaften sowie
die Nichtaufklärung der Teilwertabschreibung, hervorgehen, die auch von
ausreichender steuerlicher Relevanz sind, kann nicht ernstlich bestritten werden
(und wird auch nicht bestritten).
6.1.1.
1991-1993
In diesen Jahren ist
darüber hinaus noch zu beachten, dass die Sachbescheide von den zu St.Nr.
620/2001 getroffenen Feststellungen abhängen, weswegen als
Änderungstatbestand auch die zwingende Bestimmung des § 295 Abs. 1 BAO
in Betracht gekommen wäre.
6.2.
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide 1991-
1993
Aus den unter 3. genannten
Gründen war die Berufung abzuweisen. Ferner ist festzuhalten, dass die
bisher H.A. zugewiesenen Verlustanteile der Bw. zugerechnet wurden. Eine
Beschwernis für die Bw. ist hieraus nicht erkennbar.
6.3.
Körperschaftsteuerbescheide 1994 und 1995:
Aus den unter 4. getroffenen
Feststellungen ergeben sich folgende steuerliche Auswirkungen:
|
|
KöSt
1994
|
KöSt
1995
|
|
ATS
|
Euro
|
ATS
|
Euro
|
Gewinn lt.
Bescheid
|
6,177.876
|
448.963,75
|
1,716.581
|
124.748,80
|
Rückgängigmachung
der Verlustkürzung
|
-
1,932.206
|
-
140.418,88
|
|
|
Zwischensumme
|
4,245.670
|
308.544,87
|
1,716.581
|
124.748,80
|
Verlustabzug
|
-
4,245.670
|
-
308.544,87
|
-
792.744
|
57.610,95
|
Einkommen
(gerundet)
|
0
|
0
|
923.800
|
67.135,16
|
Körperschaftsteuer
|
0
|
0
|
314.092
|
22.825,95
|
|
|
|
|
6.4.
Im Übrigen war die Berufung aus den unter 5. dargestellten Gründen
abzuweisen.
Wien,
17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2330-W/02
- Stammnummer
- 4561
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF