Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RD/0009-G/04
1. Devolutionsantrag gemäß § 311 Abs.2 BAO 2. Frage des Bescheidadressaten bei Nichtfeststellungsbescheiden
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0009-G/04vom 03.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle von negativen Feststellungsbescheiden gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass gemeinschaftliche Einkünfte nicht erzielt worden sind. In diesem Fall sind diejenigen Personen die Gesellschafter (Mitglieder) iSd § 191 Abs.1 bis 3 BAO, denen, falls die Gemeinschaft Einkünfte erzielt hätte, Einkünfteanteile zuzurechnen gewesen wären (VwGH vom 19.Dezember 2002, 99/15/0051).
Weicht die Behörde von den Abgabenerklärungen ab und rechnet sie die Einkünfte anderen als den erklärten Gemeinschaften und Beteiligten zu, so hat die Entscheidung an die herangezogenen und bzw. oder an die übergangenen Mitglieder zu ergehen, woraus sich die Möglichkeit der Rechtsverfolgung im Rechtsmittelweg für alle in die Feststellung einbezogenen bzw. von dieser ausgeschlossenen Beteiligten ergibt (Stoll, BAO Bd.2, 1984)
Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist. Dies ist u.a. der Fall, wenn er nach Wirksamkeit des Bescheides, hinsichtlich dessen Erlassung die Säumigkeit behauptet wird, eingebracht wird (Ritz, BAO-Kommentar 2.Auflage, § 311 Tz 33).
Wortlaut laut Findok
BescheidDer
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw.,
vertreten durch Kleiner & Kleiner GmbH, vom 4. Juli 2004
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1992 bis 1995
entschieden: Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit 29. Dezember 1988 wurden zwischen den Dw.
Verträge abgeschlossen, wonach die FG GmbH und Herr FG der
(zwischenzeitig mit der FG GmbH verschmolzenen) B GmbH jeweils als
atypisch stiller Gesellschafter beitreten sollten.
Im Zuge einer in den Jahren 1998 und 1999
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gelangte der
Betriebsprüfer zu der Auffassung, dass eine steuerlich anzuerkennende
Mitunternehmerschaft nicht vorliege.
Am 20. Februar 2002 erließ das Finanzamt
Liezen - den Feststellungen des Betriebsprüfers folgend - einen an
die (einzeln angeführten) Dw. gerichteten Bescheid (zu Handen der
zustellungsbevollmächtigten Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft), mit welchem ausgesprochen wurde, dass mangels
gemeinschaftlicher Einkünfte eine einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften für die Jahre 1993 bis 1995 nicht vorzunehmen sei.
Für das Jahr 1992 hat das Finanzamt mit Bescheid vom
26. April 2004 festgestellt, dass eine Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO zu unterbleiben
habe.
Begründend wurde in beiden Bescheiden auf die
Ausführungen im zugrunde liegenden Prüfungsbericht vom
26. November 1999 (betreffend "B GmbH und Mitgesellschafter")
verwiesen.
In beiden Erledigungen werden im Adressfeld als
Bescheidadressaten die einzelnen (behaupteten) "Mitunternehmer", namentlich die
FG GmbH als Rechtsnachfolgerin der B GmbH (Letztere wurde laut
Verschmelzungsvertrag vom 27. September 1996 als übertragende
Gesellschaft mit der erstgenannten GmbH verschmolzen), die FG GmbH und FG,
angeführt. Die Zustellung erfolgte zu Handen der ausgewiesenen
(gemeinsamen) zustellungsbevollmächtigten Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft. Beide Bescheide enthalten einen Hinweis
gemäß der Bestimmung des
§ 101 Abs. 3 BAO.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2004, ha. am
9. Juli 2004 eingelangt, wurde seitens der Dw. die Zuständigkeit
der Abgabenbehörde zweiter Instanz beansprucht und - unter Hinweis auf zwei
beigelegte Schreiben an das Finanzamt, ebenfalls datiert mit
4. Juli 2004 - ersucht, im Sinne des
§ 311 Abs. 3 BAO vorzugehen. Für die
Mitunternehmerschaft zwischen der B GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes
und der FG GmbH und Herrn FG als unechte stille Gesellschafter seien
für die Jahre 1992 bis 1995 Abgabenerklärungen nach
§ 188 BAO eingereicht worden. Die in der Folge ergangenen
Erledigungen des Finanzamtes, mit welchen ausgesprochen wurde, dass eine
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die
genannten Jahre nicht vorzunehmen sei, seien der zustellbevollmächtigten
GmbH am 25. Februar "2004" (gemeint ganz offensichtlich:
"2002";so auch das Übernahmedatum
laut Rückschein) bzw. am 28. April 2004 zugestellt worden. Beiden
Erledigungen sei jedoch die Bescheidqualität zu versagen, da weder im
normativen Text, noch im Adressfeld des Bescheides der - gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO unverzichtbare - Bescheidadressat,
nämlich die Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
genannt werde. Daher würden für die Jahre 1992 bis 1995 keine
(wirksamen) Feststellungsbescheide vorliegen.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat dem Finanzamt
daraufhin einen Auftrag iSd. § 311 Abs. 3 BAO
erteilt.
Mit Berichtsschreiben vom 22. Juli 2004 teilte
das Finanzamt dem UFS im Wesentlichen mit, dass die in Frage stehenden
Erledigungen sämtliche für einen Bescheid erforderlichen Merkmale
aufweisen würden und daher von Seiten des Finanzamtes zum Zeitpunkt der
Eingabe des Devolutionsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht
vorliege. Überdies seien entgegen den Ausführungen im
Devolutionsantrag für die Jahre 1994 und 1995 keine Abgabenerklärungen
eingereicht worden. Die Devolutionswerber hätten dem Finanzamt als Reaktion
auf eine sie betreffende Berufungsentscheidung der FLD Steiermark vom
5. Mai 1995 (Nichtfeststellung gemeinschaftlicher Einkünfte
für die Jahre 1988 bis 1990) mit Schreiben vom 2. Oktober 1995
vielmehr sogar mitgeteilt, keine Steuererklärungen (für die behauptete
"Mitunternehmerschaft") mehr abzugeben.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Der gegenständliche Devolutionsantrag wird damit
begründet, dass den (beiden) vom Finanzamt erlassenen Erledigungen
betreffend Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften für die Jahre 1992 bis 1995 mangels Nennung des
Bescheidadressaten kein Bescheidcharakter zukomme.
Diese Ansicht der Dw. ist aus folgenden Gründen nicht
zutreffend:
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO
hat jeder Bescheid in seinem Spruch die Person (Personenvereinigung,
Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Wenn der Bescheidadressat
nicht im normativen Text selbst, sondern nur am Kopf des Bescheides (im
Adressfeld) genannt ist, schadet dies nicht
(Ritz, BAO 2. Auflage,
§ 93 Rz 6, mwN).
Nach der Bestimmung des § 190 Abs. 1 BAO
finden auf Feststellungen gemäß
§§ 185 bis
189 BAO die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften
sinngemäß Anwendung. Die für die vorgenannten Feststellungen
geltenden Vorschriften sind sinngemäß für Bescheide anzuwenden,
mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben.
Gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht
der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind. Ist eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt,
in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der
Bescheid an diejenigen zu ergehen, denen gemäß
§ 191
Abs. 1 lit. c BAO gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind
(§ 191 Abs. 2 BAO).
Nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken
Feststellungsbescheide iSd. § 188 BAO gegen alle, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.
Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO werden
Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach
§ 191 Abs. 3 lit. b BAO zukommende Wirksamkeit
äußern kann, muss er nach § 97 Abs. 1 BAO seinem Adressaten
zugestellt sein oder als zugestellt gelten (vgl. zB den VwGH- Beschluss vom 12.
September 1996, 96/15/0161, mwN). Das ergibt sich aus der Regelung des
§ 101 Abs. 3 BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide
eine Zustellfiktion normiert, von welcher die Behörde Gebrauch machen kann,
aber nicht muss (vgl. VwGH vom 5. Oktober 1994, 94/15/0004). Zu diesen
Bescheiden zählen auch solche, mit denen ausgesprochen wird, dass die
genannten Feststellungen zu unterbleiben haben.
Gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche
Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung
ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft
gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO
vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen
Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der
Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese
Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird (siehe dazu insbesondere VwGH
vom 2. August 2000, 99/13/0014).
Die von den "Gesellschaftern" (Mitgliedern) zur Vertretung
namhaft gemachte Person ist auch nach Auflösung der "Gesellschaft"
(Gemeinschaft) - vorbehaltlich einer anderweitigen wirksamen
Vertreterbestellung durch die Beteiligten - vertretungsbefugt bzw.
zustellungsbevollmächtigt. Dies hat zur Folge, dass die
zulässigerweise ihr in dieser Eigenschaft zugemittelten schriftlichen
Erledigungen als an alle (früheren) Gesellschafter zugestellt gelten
(§ 81 Absatz 7 BAO; s. auch
Stoll, BAO Bd. 1,
802).
Im Falle von negativen Feststellungsbescheiden gelangt die
Behörde zu dem Ergebnis, dass gemeinschaftliche Einkünfte nicht
erzielt worden sind. In diesem Fall sind diejenigen Personen die Gesellschafter
(Mitglieder) iSd § 191 Abs 1 bis 3 BAO, denen, falls die
Gemeinschaft Einkünfte erzielt hätte, Einkünfteanteile
zuzurechnen gewesen wären (VwGH vom 19. Dezember 2002,
99/15/0051).
Weicht die Behörde von den Abgabenerklärungen ab
und rechnet sie die Einkünfte anderen als den erklärten Gemeinschaften
und Beteiligten zu, so hat die Entscheidung an die herangezogenen und bzw. oder
an die übergangenen Mitglieder zu ergehen, woraus sich die Möglichkeit
der Rechtsverfolgung im Rechtsmittelweg (von selbst) für alle in die
Feststellung einbezogenen bzw. von dieser ausgeschlossenen Beteiligten ergibt
(Stoll, BAO Bd. 2,
1984).
Im Einklang mit dieser Rechtslage hat das Finanzamt jene
Nichtfestellungsbescheide, deren Bescheidqualität von den Dw. im
gegenständlichen Fall in Zweifel gezogen wird, völlig richtig an all
jene - einzeln genannten - Personen adressiert, denen im Falle des Vorliegens
einer steuerlichen Mitunternehmerschaft gemeinschaftliche Einkünfte
zugeflossen wären.
Während die Dw. das Vorliegen einer steuerlichen
Mitunternehmerschaft behaupten, geht das Finanzamt in seinen Bescheiden davon
aus, dass diesen gemeinschaftliche Einkünfte iSd. § 188 BAO nicht
zugeflossen sind (diese Rechtsansicht der Abgabenbehörde erster Instanz
wurde im Übrigen für die Vorjahre 1988 bis 1990 von der
zuständigen FLD mit rechtskräftiger Entscheidung vom
5. Mai 1995 bestätigt).
Die Bescheide sind daher im Sinne des
§ 191 Abs. 2 BAO zu Recht an jene Personen ergangen,
hinsichtlich deren der gemeinschaftliche Zufluss von Einkünften zwischen
dem Finanzamt und den Dw. in Streit steht. Somit sind die Erledigungen für
alle "Mitunternehmer", gegenüber denen über die Einkünfte (hier:
über das Nichtvorliegen gemeinschaftlicher Einkünfte) einheitlich
abgesprochen werden sollte, wirksam geworden (vgl. dazu nochmals zB das bereits
zitierte VwGH-Erkenntnis 99/15/0051 vom
19. Dezember 2002).
Wenn im Devolutionsantrag (bzw. in den diesen beiliegenden
Schreiben an das Finanzamt) gerügt wird, die Personengemeinschaft ohne
eigene Rechtspersönlichkeit sei in den Erledigungen nicht genannt, so ist
darauf zu verweisen, dass die behauptete Mitunternehmerschaft (hier in Form
atypisch stiller Gesellschaften) weder ein zivilrechtlich rechtsfähiges
Gebilde darstellt, noch von Seiten des Finanzamtes als Träger von Rechten
und Pflichten im abgabenrechtlichen Sinn anerkannt wurde (siehe in diesem
Zusammenhang auch VwGH vom 17. Oktober 2001, 96/13/0058). Da jedoch an
nicht existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide ins Leere gehen
(VwGH vom 21. Oktober 1999, 99/15/0121), hat das Finanzamt die
gegenständlichen Nichtfeststellungsbescheide folgerichtig an jene Personen
gerichtet, denen im Falle von gemeinschaftlichen Einkünften
Einkunftsanteile zuzurechnen gewesen wären.
Letztlich sei auf folgenden Umstand
hingewiesen:
Im Devolutionsantrag wird wörtlich angeführt, wie
der jeweilige Spruch der Nichtfeststellungsbescheide nach Ansicht der Dw.
richtigerweise zu lauten hätte. Dabei fallen im Verhältnis zur
Ausgestaltung der Erledigungen des Finanzamtes zwei Unterschiede
auf:
Zum Einen führen die Dw. im Spruch die einzelnen
Bescheidadressaten an, während das Finanzamt diese lediglich im Adressfeld
angegeben hat. Dies ist jedoch - wie auch die Dw. in ihrer Eingabe richtig
bemerken - laut bereits oa. Rechtsprechung unzweifelhaft
unschädlich.
Zum Anderen werden an die Namen der einzelnen Adressaten
die Zusätze "als Inhaberin des
Handelsgewerbes" sowie "als stille(r)
Gesellschafter(in)" angefügt. Das Finanzamt hat diese Zusätze
in seinen Nichtfeststellungsbescheiden zwar nicht angeführt, doch ist auch
darin kein gegen die Bescheidqualität sprechender Mangel zu erblicken.
Wesentlich ist, dass mit dem Bescheid die Gesamtheit der
Rechtssubjekte erreicht wird, denen gegenüber das Unterbleiben einer
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ausgesprochen
wird.
Dadurch, dass das Finanzamt im Adressfeld seiner Bescheide
die einzelnen (behaupteten) "Mitunternehmer" angeführt hat, war klar
erkennbar, an wen sich diese richten, und wurde darüber hinaus auch
für sämtliche Beteiligten die Möglichkeit ihrer Rechtsverfolgung
im Rechtsmittelweg gewahrt. Eine nähere Spezifikation der einzelnen
Bescheidadressaten nach deren jeweiliger handelsrechtlicher Qualifikation ist in
der BAO nicht vorgesehen bzw. ist dies zu deren Rechtsverfolgung auch nicht
erforderlich.
Die Nichtfeststellungsbescheide des Finanzamtes vom
20. Februar 2002 (für die Jahre 1993 bis 1995) bzw. vom
26. April 2004 (für 1992) sind sohin rechtswirksam ergangen,
sodass eine "Säumigkeit" seitens des Finanzamtes nicht
vorliegt.
Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn er
unzulässig ist. Dies ist ua. dann der Fall, wenn er - wie im
gegenständlichen Fall - nach Wirksamkeit des Bescheides, hinsichtlich
dessen Erlassung die Säumigkeit behauptet wird, eingebracht wird
(Ritz, BAO-Kommentar 2. Auflage,
§ 311 Tz 33).
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz,
am 3. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
unechte stille GesellschaftFeststellungsbescheidNichtfeststellung von EinkünftenBescheidadressatPersonenvereinigung ohne eigene RechtspersönlichkeitZustellfiktionMitunternehmerschaftDevolution
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0009-G/04
- Stammnummer
- 11591
- Gültig
- 03.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF