Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2620-W/06
Mitunternehmerschaft und Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2620-W/06vom 15.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn an einer stillen Mitunternehmerschaft (atypische stille Gesellschaft) eine GesmbH und als atypisch stiller Gesellschafter der Gesellschafter-Geschäftsführer der beteiligten GesmbH beteiligt sind und laut Gesellschaftsvertrag der GesmbH die Geschäftsführung obliegt, so bezieht der an der GesmbH mit 50% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch Senat18 über die Berufung des Bw., vertreten durch
Stb., gegen die Bescheide des Finanzamtes B., vertreten durch HerrnA.,
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 nach der am 5.
Dezember 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) war im
streitgegenständlichen Zeitraum mit einem Anteil von 50% am Stammkapital
der A.. beteiligt und übte die Funktion des Geschäftsführers aus.
Die daraus erzielten Einkünfte erklärte er als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988. Seit dem
Jänner 1991 ist der Bw. auch als atypischer stiller Gesellschafter an der
Ges.m.b.H. beteiligt, wobei in den Streitjahren im Rahmen des für die
unechte stille Gesellschaft durchgeführten Gewinnfeststellungsverfahrens
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß zu 60% der
Ges.m.b.H. und zu 40% dem Bw. zugewiesen wurden.
Im Zuge einer bei der Ges.m.b.H. und der atypischen stillen
Gesellschaft durchgeführten Betriebsprüfung hat der Prüfer die
auf den Bw. entfallende Personalverpflegung und die außerbetriebliche
KFZ-Nutzung erhöht. Nach Ansicht der Betriebsprüfung lag in Höhe
der Beteiligungsquote der Ges.m.b.H. an der Mitunternehmerschaft (atypisch
stille Gesellschaft) eine verdeckte Ausschüttung und in Höhe der
Beteiligungsquote des atypisch stillen Gesellschafters eine - den Gewinnanteil
des Bw. erhöhende - verdeckte Entnahme vor, was u.a. zu geänderten
Gewinnfeststellungsbescheiden bei der atypisch stillen Gesellschaft führte.
In weiterer Folge ergingen auch die gemäß
§ 295 BAO
geänderten Einkommensteuerbescheide vom 11. Dezember 2003, gegen die der
Bw. Berufung erhob:
Die steuerliche Vertretung des Bw. verweist in Pkt 2.a.
"Tz. 22 verdeckte Gewinnausschüttung" auf § 23 Abs. 2 (richtig wohl: Z
2) EStG 1988, wonach Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewinnanteile der
Gesellschafter von Gesellschaften seien, bei denen die Gesellschafter als
Unternehmer anzusehen seien, sowie Vergütungen, die der Gesellschafter von
der Gesellschaft für die Überlassung von Wirtschaftsgütern
bezogen habe.
Gegen den klaren Wortlaut des § 23 Abs. 2 EStG 1988
habe die Betriebsprüfung die Gesetzesvorschrift dem Grunde nach nicht
angewendet, wenn sie 60% der Erhöhung der Privatanteile als verdeckte
Ausschüttung behandle.
Sei ein Nutznießer eines Mehrgewinnes bekannt, sei
ihm dieser auch vollständig zuzurechnen. Diesen Standpunkt teile auch die
vom Verwaltungsgerichtshof nicht anerkannte ESt-Richtlinie, Abschnitt 19,
insbesondere RZ 5868 und die Beurteilung der KFZ-Nutzung RZ 5886, in dem dies
sehr klar ausgedrückt werde (siehe auch die dort zitierte
VwGH-Judikatur).
Die Richtlinien würden KFZ-Nutzung im
Dienstverhältnis und KFZ-Nutzung im Gesellschaftsverhältnis
unterscheiden. Nachdem ein Dienstverhältnis nicht vorliege, bleibe nur das
Gesellschaftsverhältnis des Bw. über. Warum daher die GesmbH 60% der
Privatanteile des Gesellschafters tragen müsse, sei vollkommen
unverständlich. Auf diesen Punkt sei im Schreiben vom 10. November 2003
extra hingewiesen worden.
In Punkt 2.b. der Berufung wird ausgeführt, durch die
Anwendung der verdeckten Gewinnausschüttung auf die Erhöhung der
Privatanteile sei im Zuge der Prüfung dieses Ansatzes die
grundsätzliche Frage gestellt worden, ob die bisherige Behandlung der
Geschäftsführervergütung als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 auf die
Rechtsform der atypischen stillen Gesellschaft angewendet werden
könne.
In der ESt-Richtlinie (zitiert in 19.2.1.4.1.) gehe man
davon aus, dass die Geschäftsführervergütungen der KG an die GmbH
gemäß
§ 23 Abs. 2 nicht zu Anwendung komme. Der
Geschäftsführer beziehe je nach Beteiligungsausmaß bei der GmbH
Einkünfte aus (nicht)selbständiger Arbeit (vgl. insbesondere die in RZ
5866 zitierte VwGH Literatur).
Bei der GmbH & Co KG bestehe die Mitunternehmerschaft
aus der vollhaftenden GmbH und den beschränkt haftenden Kommanditisten. Die
atypische stille Gesellschaft sei genau umgekehrt konstruiert.
Laut allgemein anerkannter Literaturmeinung (z.B.
HGB-Straube, Wien 1987, Seite 634 ff) handle es sich bei der atypischen stillen
Gesellschaft um eine bürgerlich-rechtliche Innengesellschaft, im
gegenständlichen Fall bestehend aus zwei Gesellschaftern, der .... GmbH und
dem Bw.
Der Bw. erziele von dieser bürgerlich-rechtlichen
Innengesellschaft beziehungsweise der Mitunternehmerschaft direkt, ohne
Einschaltung der GmbH, die Geschäftsführervergütungen.
Wie sich aus der Bescheidfolge leicht ablesen lasse,
ermittle die Mitunternehmerschaft das steuerliche Ergebnis und verteile es im
einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren gemäß
§ 188 BAO auf die Gesellschafter.
Es sei daher nicht wie im Fall der GmbH & Co KG die
GesmbH dazwischen geschaltet, sondern es sei ein gedankliches nebeneinander und
es seien daher die für die GmbH & Co KG entwickelten Rechtssätze
wie sie in RZ 5867 und ff entwickelt wurden nicht anzuwenden, sondern jene der
RZ 5864 und eventuell jene der RZ 5865.
Für diesen Fall wäre nach Ansicht der
steuerlichen Vertretung des Bw. sowohl die
Geschäftsführervergütung als Gewinnvorweg zu bezeichnen und die
Sonderbetriebsausgaben des Bw. in der einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung gemäß
§ 188 BAO zu
berücksichtigen.
Nach dem dieser Sachzusammenhang für die zur Zeit
durchgeführte Lohnsteuerprüfung von großer Bedeutung sei,
könne im Zuge der Berufung dieser grundsätzliche Sachverhalt nicht
ausgeklammert werden.
Es werde daher u.a. der Antrag gestellt, die einheitlichen
und gesonderten Gewinnermittlungen, unter Berücksichtigung der Gewinne aus
Geschäftsführervergütungen, zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb gemäß
§ 23 Z 2 EStG 1988 zuzuordnen, die
verdeckte Gewinnausschüttung zurückzunehmen und die Erhöhung der
Personalverpflegung und der KFZ-Nutzung dem Bw. zuzurechnen, sowie weiters die
Einkommensteuerbescheide zu berichtigen, insbesondere die bisherigen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit den Einkünften aus
Gewerbebetrieb zuzuordnen.
Im Schreiben der steuerlichen Vertretung des Bw. vom 10.
November 2003 wurde unter Punkt 1. "Verdeckte Gewinnausschüttung der
Privatanteile KFZ bzw. Verpflegung" darauf verwiesen, dass es sich bei der Firma
... um eine Mitunternehmerschaft handle. Das bedeute, dass die
Steuererklärung, die den steuerpflichtigen Gewinn feststelle, die
einheitlich und gesonderte Gewinnfeststellungserklärung der
Mitunternehmerschaft sei, während die Körperschaftsteuererklärung
in diesem Fall einfach die Tangenten aus der einheitlich und gesonderten
Gewinnfeststellungserklärung erkläre.
Daher handle es sich um die Gewinnermittlung einer
Personengesellschaft und nachdem der Bw. der atypische stille Gesellschafter
sei, seien ihm in der einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellungserklärung die Feststellungen der Betriebsprüfung zu
den oben erwähnten Punkten einfach zuzuordnen. Das Instrument der
verdeckten Gewinnausschüttung sei bei der Gewinnfeststellungserklärung
bei Personengesellschaften nicht anzuwenden.
Im Schreiben der steuerlichen Vertretung des Bw. vom 21.
Jänner 2004 wird ersucht, die in der Anlage übermittelte Berufung vom
8. Jänner 2004, eingebracht gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide
(Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) 1998 bis 2002, als
zusätzliche Begründung zur Berufung vom 30. Dezember 2003 zu den
Punkten "2.a. Tz 22 verdeckte Gewinnausschüttung" und Punkt "2.b.
Behandlung der Geschäftsführervergütung im Sinne des § 22
Abs. 2 EStG 1988" zu berücksichtigen.
In der Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheide
(Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) vom 8. Jänner 2001
für die Jahre 1998 bis 2002 wird begründend ausgeführt, dass es
sich bei der Firma A.. seit 1991 um eine atypisch stille Gesellschaft handle,
die beim Finanzamt B. unter einer näher genannten Steuernummer veranlagt
werde.
Im Prüfbericht vom 6. Dezember 1994 für die Jahre
von 1990 bis 1992 sei das Gesellschaftsverhältnis geprüft und die
Gesellschaftsverträge eingesehen worden. Seit 1991 werde die atypische
stille Gesellschaft veranlagt. Da eine atypische stille Gesellschaft ihrem Wesen
nach im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht nach außen hin in
Erscheinung trete, müsse laut VwGH vom "29.4.1981, Zl 13/3122/79, § 23
EStG 1972 E 66" für eine steuerrechtliche Anerkennung der
Mitunternehmerschaft das Gesellschaftsverhältnis der Abgabenbehörde
gegenüber in Erscheinung treten. Es sei also unbestreitbar, dass die A..
und der Bw. eine Mitunternehmerschaft bildeten.
Die Gewinnermittlungen seien insbesondere bei
Mitunternehmerschaften reichlich kommentiert und bedürften an und für
sich nicht einer besonderen Erläuterung. Jedoch seien die Vergütungen,
die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im
Dienste der Gesellschaft bezogen habe als Gewinnanteile zu qualifizieren und
nicht als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne von
"§ 23 Zl 2 EStG 1988". Die steuerliche Vertretung des Bw. verweise
insbesondere auf den Band 13 der Schriften zum österreichischen
Abgabenrecht von Univ. Prof. Dr. Gerold Stoll "Ertragsbesteuerung der
Personengesellschaften", Wien 1977, Seite 51 ff, der besonders ausführlich
herausarbeite, dass durch § 23 Zl 2 EStG 1972, jetzt unverändert EStG
1988, eine Transformation der verschiedenen differenzierten Einkunftsarten zu
den Einkünften aus Gewerbebetrieb vorgenommen werde.
Stoll weise darauf hin, dass die Vergütungen, die der
Gesellschafter von der Gesellschaft für die Tätigkeit im Dienste der
Gesellschaft bezogen habe, Gewinnanteile seien, da der Gesellschafter dem
Unternehmer gleichgestellt werde und da der Unternehmerlohn gleichbehandelt
werden solle, müsse gleichgültig sein, ob der Unternehmer Allein- oder
Mitunternehmer sei. Genauso würden die Aufwendungen für die
Überlassung von Wirtschaftsgütern zur Nutzung von der
außerbetrieblichen Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu Gewinn aus
Gewerbebetrieb transformiert, genauso wie auch die für die Hingabe von
Darlehen geleisteten Darlehenszinsen aus den Einkünften aus
Kapitalvermögen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb würden.
Stoll weise aber auch darauf hin, dass die Schlüsselbestimmung des §
23 EStG 1988 nur dann diese im Bezug auf die Einkünfte und das
Vermögen transformatorische Wirkung entfalte, wenn der Gesellschafter seine
Leistungen nicht von einem eigenen Betrieb aus erbringe.
Es sei daher unbestreitbar, dass die Vergütungen
für den Bw. in den Jahren 1998 bis 2002 in Höhe von je ATS 840.000,00
(2002 € 61.045,18) nicht unter § 22 Zl 2 EStG 1988 erfasst werden
könnten, sondern eindeutig Vergütungen im Sinne des § 23 Zl 2
EStG 1988 darstellten. Die Lohnsteuerprüfung sei intensiv auf diese
Umstände hingewiesen worden, habe sie jedoch nicht entsprechend
gewürdigt.
In der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
zum Thema Geschäftsführervergütung sei noch niemals die
Dienstgeberbeitragspflicht und die Pflicht zum Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
auf Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für die
Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft gemäß
§ 23 Zl 2 EStG
erhalten habe, angewendet worden.
In der am 5. Dezember 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde von den Parteien des Verwaltungsverfahrens im
Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die vom
Bw. im streitgegenständlichen Zeitraum bezogenen
Geschäftsführervergütungen als Vergütungen im Sinne des
§ 23 Z 2 EStG den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind
(Ansicht des Bw.) oder ob Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen
(Ansicht des Finanzamtes).
Der unabhängige
Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Im Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer
stillen Gesellschaft zwischen der protokollierten Firma C.., nunmehr Firma A..,
und dem Bw., abgeschlossen am 18. Juli 1991, wurde in Punkt 4) Folgendes
vereinbart:
"4) Im
Innenverhältnis wird zwischen der Firma
C.. und dem stillen Gesellschafter
vereinbart, daß die alleinige Geschäftsführung entsprechend den
gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen der Firma
C.. zusteht."
Der Bw. ist an der A.. mit einem Anteil von 50%
beteiligt.
Die Geschäftsführervergütung wurde in den
Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen im streitgegenständlichen
Zeitraum als Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesen sowie die
in den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen ermittelten
Einkünfte bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit erfasst und
nicht - wie in der Berufung nunmehr beantragt - als Gewinnvorweg des
Gesellschafter-Geschäftsführers (siehe dazu die Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2000, E-Akt, S
1/1998, S 1/1999, S 1/2000 sowie S 6/1998, S 8/1999 u. S 7/2000).
Dieser Sachverhalt war wie
folgt rechtlich zu würdigen:
§ 22 Z 2 EStG 1988 lautet - auszugsweise zitiert - wie
folgt:
"2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit.
Darunter fallen nur:
... - Die Gehälter und sonstigen Vergütungen
jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für
ihre sonst alle Mermale eines Dienstverhältnisses aufweisende
Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25% beträgt. ..."
In der stillen Beteiligung und in der Beteiligung an der
Kapitalgesellschaft liegen voneinander verschiedene und demnach rechtlich
selbständig zu beurteilende Rechtsinstitute auch dann vor, wenn einer der
Gesellschafter der GmbH auch stiller Gesellschafter ist.
Eine besondere Frage bildet die steuerrechtliche Behandlung
des Geschäftsführerbezuges der GmbH, wenn - wie im
gegenständlichen Verfahren der Fall ist - der
Gesellschafter-Geschäftsführer zugleich atypisch stiller
Gesellschafter ist. Die Geschäftsführung in der stillen Gesellschaft
obliegt dem Inhaber des Handelsgewerbes, sohin im gegenständlichen Fall der
GmbH, die ihrerseits durch ihren Geschäftsführer tätig wird. Der
stille Gesellschafter ist auch dann, wenn er einkommensteuerrechtlich als
atypisch stiller Gesellschafter beurteilt wird, an der
Geschäftsführung nicht beteiligt. Die stille Gesellschaft könnte
zwar vertraglich zur Führung der Geschäfte der stillen Gesellschaft
bestimmt werden, allerdings kommt es diesfalls auf klare Vereinbarungen an, ob
die Geschäftsführung in einem einkommensteuerrechtlich als stille
Mitunternehmerschaft behandelten stillen Gesellschaftsverhältnis dem
atypisch stillen Gesellschafter oder der GmbH obliegt.
Da im Gesellschaftsvertrag zwischen der Firma C.. und dem
stillen Gesellschafter vereinbart wurde, dass die
alleinige Geschäftsführung
entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen der Firma C..,
nunmehr A., zusteht, der Bw. die Geschäftsführung also für die
Firma A. im streitgegenständlichen Zeitraum ausübte und mit 50% an
dieser beteiligt war, sind die vom Bw. aus der Tätigkeit als
Geschäftsführer erzielten Einkünfte den Einkünften aus
selbständiger Arbeit zuzuordnen.
Dies entspricht auch der vom Bw. vorgenommen Zuordnung der
erzielten Geschäftsführervergütungen zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit in seinen "Beilagen zur Einkommensteuer" und den
"Einkommensteuererklärungen" für die Jahre 1998 bis 2000.
Wenn der steuerliche Vertreter des Bw. in der Berufung
ausführt, der Bw. erziele von der "bürgerlich-rechtlichen
Innengesellschaft beziehungsweise der Mitunternehmerschaft direkt, ohne
Einschaltung der GmbH, die Geschäftsführervergütungen", so ist
dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen eindeutig dem Punkt 4) des
Gesellschaftsvertrages, der die Geschäftsführung im Rahmen der
atypisch stillen Gesellschaft regelt, widerspricht.
Zur vom steuerlichen Vertreter der Bw. in der Berufung
aufgeworfenen Frage, ob die bisherige Behandlung der
Geschäftsführervergütung als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 auf die
Rechtsform der atypischen stillen Gesellschaft angewendet werden könne,
wird vom unabhängigen Finanzsenat Folgendes festgestellt:
Der Inhaber des Handelsgewerbes ist im
gegenständlichen Fall eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
nämlich die A.. Wenn nun, wie im Gesellschaftsvertrag der atypisch stillen
Gesellschaft in Punkt 4) vereinbart, der GesmbH die Geschäftsführung
obliegt und weiters der an dieser GesmbH mit 50% beteiligte Bw. als
Gesellschafter die Geschäftsführungstätigkeit ausübt, so
liegen bei diesem Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
vor.
Damit kann aber der vom steuerlichen Vertreter des Bw.
angeführten Beurteilung der Geschäftsführervergütung als
Gewinnvorweg nicht gefolgt werden und kommt dem Antrag, die Gewinne aus der
Geschäftsfühervergütungen den Einkünften aus Gewerbebetrieb
gemäß
§ 23 Z 2 EStG 1998 zuzuordnen, keine Berechtigung
zu.
Wenn der steuerliche Vertreter der Bw. in der Berufung vom
8. Jänner 2004 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide auf eine
Literaturstelle verweist, wonach in der Ertragsbesteuerung von
Personengesellschaften die Vergütungen, die der Gesellschafter von der
Gesellschaft für seine Tätigkeit im Sinne der Gesellschaft bezogen
hat, als Gewinnanteile und nicht als Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit zu qualifizieren seien; ist dem Folgendes
entgegenzuhalten:
Die angesprochene Transformation kann einerseits deshalb
nicht erfolgen, da bei den streitgegenständlichen
Geschäftsführervergütungen - wie vorstehend ausgeführt -
eindeutig Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit vorliegen und
andererseits eine Transformation nur bei den subsidiären Einkünften -
wie dies auch aus den Beispielen in der Berufung zum Ausdruck kommt, in der die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die Einkünfte aus
Kapitalvermögen angeführt werden - vorgenommen wird.
Soweit sich im Berufungsverfahren der atypisch stillen
Gesellschaft (RV/1759-W/05) Änderungen der Gewinnfeststellungsbescheide
1998 bis 200 in Bezug auf die Neuberechnung einer Rückstellung ergeben
haben, waren diese im Einkommensteuerverfahren unter Bedachtnahme auf § 295
Abs. 1 BAO entsprechend zu berücksichtigen.
Die auf den Bw. entfallenden Einkünfte aus
Gewerbebetrieb als atypischer stiller Gesellschafter an der A.. betragen:
|
|
S
|
€
|
1998
|
383.452,00
|
27.866,54
|
1999
|
178.436,00
|
12.967,45
|
2000
|
-233.556,00
|
-16.973,18
Beilagen:
6 Berechnungsblätter
Wien, am 15.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Mitunternehmerschaftatypisch stille GesellschaftBeteiligung einer GesmbHGesellschafter-GeschäftsführerEinkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2620-W/06
- Stammnummer
- 25837
- Gültig
- 15.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF