Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0196-F/06
Beteiligung als (echter oder unechter) stiller Gesellschafter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0196-F/06vom 05.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des T4, vertreten durch M2, vom
26. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 5. April
2006 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, in der Folge Bw abgekürzt, ist
zunächst erklärungsgemäß veranlagt worden.
Erst im Rahmen einer
Berufung beantragte er die
Berücksichtigung des Verlustes in Höhe von 10.742,05 € aus seiner
Beteiligung an der "F1a & Co KG" als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Begründend wies er auf ein beim Finanzamt Feldkirch in einem gleich
gelagerten Fall geführtes Veranlagungsverfahren, in dem ein "Gutachten"
über die steuerliche Behandlung der Beteiligung vorgelegt worden sei. Dem
Berufungsschriftsatz war ein Kontoauszug angeschlossen, auf dem alle Buchungen
auf dem Kapitalkonto des Bw aufscheinen. Der Briefkopf des Kontoauszuges
trägt als Absender die Bezeichnung "f" unter dem Firmenlogo. Die
Fußzeile des Kontoausdrucks lautet wie folgt: "F1b, dAdr, dFA". Im
Berufungsschriftsatz wies der Bw darauf hin, dass die auf dem Kontoauszug
ausgewiesene Steuernummer nicht korrekt sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte es
aus, Ermittlungen hätten ergeben, dass die im Berufungsschriftsatz
angeführte Steuernummer (86130/49506) einer GmbH zuzuordnen sei.
Ausschüttungen einer GmbH seien aber als Einkünfte aus
Kapitalvermögen zu erfassen und könnten nie negativ sein.
Ohne weitere Begründung wandte sich der Bw mit
Vorlageantrag gegen den Standpunkt des
Finanzamtes. Mit Schriftsatz vom 8.9.2006 reichte er folgende Unterlagen nach:
"Zertifikat
über die atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung". Nach dem Zertifikat hat
sich der Bw mit einer Einlage von 38.000 € an der Fr GmbH, A,
beteiligt, wobei für den Erwerb und die Verwaltung der Beteiligung die
Bestimmungen des Vertrages über die Einrichtung einer atypisch stillen
Gesellschaft gelten.
Bescheidkopie
des Finanzamtes A (auszugsweise) über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2004. Danach sind
an der "F1c. GmbH & atyp. Still", die unter der Steuernummer 86130/49506
geführt wird, 824 Gesellschafter beteiligt; die Summe der Einkünfte
beträgt -896.932,87 €.
Berechnung
über die Adaptierung des nach deutschem Handelsrecht ermittelten
Gesamtbetriebsergebnisses nach österreichischem Steuerrecht; nach welcher
der deutsche Gesamtverlust noch um weitere 5.819,68 € zu erhöhen ist.
Die Rechtsmittelbehörde
nahm, wie vom Bw angeregt, Einsicht in den beim Finanzamt Feldkirch
geführten, einen nach dem Vorbringen des Bw gleich gelagerten Fall
betreffenden Veranlagungsakt (St.Nr.
908/1583). Dabei wurde festgestellt: Bei dem "Rechtsgutachten", auf das
sich der Bw bezog, dürfte es sich um die "Steuerrechtliche Beurteilung des
Beteiligungsangebotes der F4 mbH & Co KG" handeln, datierend vom 16.7.2005
und erstellt von H. V., dem Präsidenten a.D. der (deutschen)
Bundesfinanzakademie. In ihm vertritt der Gutachter zusammenfassend die
Auffassung, der atypisch stille Gesellschafter erziele als Mitunternehmer
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aufgrund des gewinnorientierten
Investitionsplanes und der auf positive Erfahrungen gestützten
Prognoseberechnungen liege auf der Gesellschaftsebene Gewinnerzielungsabsicht
vor. Auf der Gesellschaftsebene werde voraussichtlich auch ein Totalgewinn
erzielt. Gewinnerzielungsabsicht müsse allerdings auch auf der
Gesellschafterebene gegeben sein. Weiters lägen keine negativen
Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften vor. Denn
nach dem Anlagekonzept stehe nicht die Erzielung steuerlicher Vorteile für
den Anleger im Vordergrund. Vielmehr handle es sich um eine renditeorientierte
Kapitalanlage. Unter Punkt 4 der Beurteilung vom 16.6.2005 wird mit Bezug auf
die F4 mbH & Co KG auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"Eine
atypisch stille Gesellschaft ist dann gegeben, wenn der Stille - ähnlich
wie ein Kommanditist über das Informationsrecht des § 233 HGB hinaus
[...] Mitwirkungs- und Kontrollrechte hat und über die Beteiligung am
Gewinn und Verlust hinaus - auf schuldrechtlicher Grundlage an den stillen
Reserven des Gesellschaftsvermögens teilhat [...]. Diese Voraussetzungen
sind nach dem Mustervertrag der f KG
mit einem atypisch stillen Gesellschafter gegeben (vgl. insbes. § 7, 14,
17, 24 und 25 des Mustervertrages)."
Zu einem ähnlichem
Ergebnis wie das auszugsweise wörtlich zitierte "Rechtsgutachten" kommt
auch ein ausführlicher "Steuerleitfaden für österreichische
Anleger an der F4 mbH & Co KG", der im Steuerakt Nr. 908/1583 abgelegt ist.
Einer Prognoseberechnung zufolge, die auch dem beim Finanzamt Feldkirch
geführten Akt entnommen wurde, wird in der Anlaufphase mit Verlusten
gerechnet, die in den beiden ersten Jahren 45 % bzw 21 % und in den folgenden
zwei Jahren jeweils ca 2 % des Kapitals betragen. Ab dem fünften Jahr wird
ein positives Abschnittsergebnis prognostiziert. Im achten Jahr soll die
Gesamtgewinn-Phase in absoluten Zahlen erreicht sein. In % kulminiert soll im
elften Jahr das Gesamtergebnis positiv sein. Laut einem in "FONDSexclusiv"
erschienenen Interview des Handlungsbevollmächtigten der f ergeben sich
für die Anleger Renditen zwischen 13,54 und 15,03 Prozent pro Jahr ohne
Berücksichtigung von Steuervorteilen. Unter Berücksichtigung von
Steuervorteilen liege die Spanne sogar zwischen 19,53 und 22,42 %. Unter der
Überschrift "Bestimmung der Einkunftsart" wird in Punkt 5.1 des
"Steuerleitfadens" Folgendes ausgeführt, (wobei der Fußnotentext
anders als im Original in Klammer angeführt wird):
"Kommanditist
und atypisch stiller Gesellschafter sind Mitunternehmer im steuerlichen Sinne,
wenn sie Kontrollrechte ausüben können und an den stillen Reserven und
am Firmenwert der Gesellschaft beteiligt sind (RZ 5809 ff ESRl). Sowohl der
Kommanditist als auch der atypisch stille Gesellschafter haben ein Stimmrecht in
der Gesellschafterversammlung (§ 17 iVm § 14 atypisch stiller
Gesellschaftsvertrag) und bei Ausscheiden aus der Gesellschaft Anspruch auf ein
Auseinandersetzungsguthaben, das sich am Verkehrswert der von der Gesellschaft
besessenen Liegenschaften orientiert (§ 24 atypisch stiller
Gesellschaftsvertrag). Ein ideeller Geschäftswert bleibt außer Ansatz
(§ 24 atypisch stiller Gesellschaftsvertrag Abs. 2 letzter
Satz)."
Schließlich teilte der
steuerliche Vertreter des unter der Steuernummer 908/1583 erfassten
Abgabepflichtigen mit, nach seinen Berechnungen ergebe sich eine Rendite vor
Steuern von 5,66 % und eine nach Steuern von 7,89 %.
Im unter der Steuernummer
908/1583 beim Finanzamt Feldkirch geführten Akt ist auch ein "Atypisch
stiller Gesellschaftsvertrag" betreffend die Firma F3 mbH abgelegt, dessen
§ 20 folgenden Wortlaut hat:
"Im
Falle der Beendigung der atypisch stillen Beteiligung (§§14, 19, 21,
22) und im Falle der Liquidation [.....] steht dem atypisch stillen
Gesellschafter ein Anteil am Vermögen, den stillen Reserven, den
bilanzierten Wirtschaftsgütern sowie am Geschäftswert [...] zu. Als
Maßstab für den Auseinandersetzungswert gilt der Verkehrswert der
Beteiligung, abzüglich der durch das Ausscheiden bedingten
Kosten."
Ebenfalls im Steuerakt mit der
Nummer. 908/1583 zu finden ist eine ausführlich begründete
Berufungsvorentscheidung. In ihr kam das
Finanzamt zum Schluss, dass die Einkünfte des (untypisch) stillen
Gesellschafters an einer ausländischen Kapitalgesellschaft gem. § 42
Abs. 1 InvFG und § 42 Abs. 1ImmolvFG Einkünfte aus
Kapitalvermögen darstellen. Selbst wenn aber die Einkünfte als
gewerbliche einzustufen wären, wäre nach Überzeugung des
Finanzamtes ein Verlustausgleich nach § 2 Abs. 2a EStG
unzulässig.
Mit
Vorhalt vom 24.4.2008 bzw
E-Mail vom 29.4.2008 wurde der Bw von
der Berufungsbehörde ersucht,
den
Vertrag über die Einrichtung (Errichtung) einer atypisch stillen
Gesellschaft (erwähnt im Zertifikat vom 14.9.2004) vorzulegen,
durch
Vorlage entsprechender Unterlagen klarzustellen, an welcher Gesellschaft er sich
nun beteiligt hat,
nachzuweisen,
wie die Gesellschaft, an der er sich beteiligt hat, und wie er selbst als
Beteiligter in Deutschland steuerlich im Streitjahr und in den Folgejahren
behandelt worden ist, bzw folgende Unterlagen einzureichen:
Emissionsprospekt,
Prognoseberechnung,
Renditeberechnung
vor und nach Steuern, sowie
Jahresabschlüsse
(allenfalls mit Erläuterungen, weshalb die Prognosen nicht
eintrafen).
Mit
FAX vom 16.6.2008
übermittelte der
Vertreter des Bw. der Berufungsbehörde den geänderten, vom 6.2.2008
datierenden Bescheid des deutschen Finanzamtes, nach dem dessen
Beteiligungsverlust im Streitjahr 12.642 € betragen hat und als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet worden ist.
Mit Urgenzschreiben vom
16.6.2008 ersuchte der Referent den Vertreter des Bw neuerlich um
Beantwortung der ihm gestellten Fragen und Beibringung der erbetenen Unterlagen
binnen 6 Wochen, widrigenfalls nach dem Aktenstand entschieden werde. Dabei
wurde der Bw insbesondere darauf hingewiesen, dass die strittige Beteiligung
nicht geeignet ist, die Stellung als Mitunternehmer zu vermitteln, wenn bei
Ausscheiden aus der Gesellschaft ein ideeller Geschäftswert außer
Ansatz bleibt, wie es im oben zitierten Steuerleitfaden für
österreichische Anleger heißt.
Mit FAX vom
7.7.2008
übermittelte der Vertreter des Bw folgende Unterlagen,
wobei er anführte, weitere Unterlagen, die er angefordert habe, sofort nach
Erhalt nachzuliefern:
Begleitschreiben
der F1b vom 11.6.2007
Anlage
1 zum vorgenannten Schreiben (Laut dem vorgenanten Schreiben handelt es sich
dabei um eine Kopie des Gesellschaftsvertrages vom 28.6.2004, tatsächlich
ist es die Ablichtung der Beitrittserklärung als atypisch stiller
Gesellschafter, welche das vom Bw stammende Anbot vom 28.6.2004, weiters die von
der Gesellschaft stammende Annahme vom 30.6.2004 sowie eine Erklärung des
Vermittlers vom 28.6.2004 enthält. Auf den im Emissionsprospekt
abgedruckten atypisch stillen Gesellschaftsvertrag wird lediglich
verwiesen.)
Kontoauszug
vom 11.6.2008 (mit den einleitend bereits erwähnten Buchungen, sohin mit
einer Verlustzuweisung in Höhe von 10.742,05 €)
Handelsregisterauszug,
demzufolge durch Gesellschafterbeschluss vom 30.6.2004 die Firma von
Fr GmbH in
F1b abgeändert worden
ist.
Bescheid
des deutschen Finanzamtes vom 6.2.2008 über einen Verlustanteil des Bw in
Höhe von 12.642 €.
Zertifikat
über die atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung
Mit
E-Mail vom 31.7.2008 wurde der Vertreter
des Bw aufmerksam gemacht, dass die Vorlage des Gesellschaftsvertrages für
eine Beurteilung im Sinne des Berufungsbegehrens unerlässlich ist und dass
für die Nachreichung eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt wird.
Mit eingeschriebenem
Schreiben (und FAX) vom 14.8.2008,
zugestellt am 18.8.2008, wurde der Bw nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass
es sich bei der vorgelegten Beitrittserklärung nicht um den erbetenen
Gesellschaftsvertrag handelt. Unter Setzung einer 14tägigen Frist wurde der
Bw neuerlich aufgefordert, den Emissionsprospekt samt Gesellschaftsvertrag sowie
eine Prognose- und Renditerechnung beizubringen.
Der Bw hat diesem Ersuchen nicht entsprochen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Voraussetzung für die antragsgemäße
Berücksichtigung der dem Bw zugewiesenen Verluste ist dessen Einstufung als
Mitunternehmer bzw die Qualifizierung seiner deutschen Einkünfte als
Unternehmensgewinne (Art. 7 DBA Deutschland) respektive Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Denn Verlustanteile aus Beteiligungen als (echter) stiller
Gesellschafter, die gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 2 EStG den
Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen ist, sind nach eben dieser
Bestimmung nicht zu berücksichtigen (Doralt/Kirchmayr,
EStG8, § 27 Tz
74).
Eine echte stille Gesellschaft begründet keine
Mitunternehmerschaft, weil der stille Gesellschafter nur am Gewinn der
Gesellschaft beteiligt ist, nur ein eingeschränktes Unternehmerwagnis
trägt, keine Unternehmerinitiative entfaltet. Er bezieht Einkünfte aus
Kapitalvermögen (soweit die Beteiligung nicht zum Betriebsvermögen
gehört). Ist der stille Gesellschafter jedoch auch an den stillen Reserven
und dem Firmenwert beteiligt, kann er auf das betriebliche Geschehen Einfluss
nehmen, so liegt eine so genannte untypisch oder unechte stille Beteiligung vor.
Die Stellung des Gesellschafters ist damit ähnlich der eines
Kommanditisten, es liegt eine Mitunternehmerschaft vor (VwGH 23.2.1994,
93/15/0163; Doralt/Kauba,
EStG10, § 23 Tz
233; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 27 Tz 13; Neuner,
Stille Gesellschaft im
Abgabenrecht4, B 3, 4,
12). Dies gilt auch nach deutschem Recht bzw. den
Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH (25.4.2006, VII R 74/03, und 5.12.2007,
XI B 134/06) wie auch nach zwischenstaatlichem Steuerrecht (Abs. 3 des
Zusatzprotokolls zum DBA Deutschland; Neuner, Stille Gesellschaft im
Abgabenrecht4, Q 10,
22).
Auch die stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft,
richtig eigentlich am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft, ist
grundsätzlich steuerlich anerkannt (VwGH 10.7.1996, 94/15/0114, 25.6.1997,
94//15/0118). Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass der Stille bei der
Auseinandersetzung an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist, dann
besteht einkommensteuerrechtlich eine Stille Mitunternehmerschaft zwischen der
GmbH und dem still beteiligten Gesellschafter (Neuner, Stille Gesellschaft im
Abgabenrecht4, I 1, 2,
15; Doralt/Kauba,
EStG10, § 23 Tz
235).
Da der Bw die notwendigen Unterlagen (insbesondere den
abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag) trotz mehrmaliger, den Hintergrund
erläuternder, die gehegten Bedenken begründender und die Konsequenz
einer Entscheidung auf Basis der Aktenlage aufzeigender Aufforderung nicht
vorgelegt hat, andererseits aber selbst auf einen beim Finanzamt Feldkirch
geführten, laut seinem Berufungsvorbringen gleich gelagerten Fall verwiesen
hat, in welchem beim Ausscheiden aus der Gesellschaft ein ideeller
Geschäftswert außer Ansatz bleibt, gelangte der Referent zur
Überzeugung, dass sich der Bw an der fraglichen Gesellschaft als echter
(und nicht als unechter) stiller Gesellschafter beteiligt hat. Wäre dem
nicht so, hätte der Bw das Vertragsverhältnis, das er eingegangen ist,
zweifellos offen gelegt. Dem Bw ist zwar einzuräumen, dass er eine Reihe
von Indizienbeweisen beigebracht hat (deutscher Gewinnfeststellungs- und
Einkommensteuerbescheid, Zertifikat, Beitrittserklärung), die sein
Tatsachenvorbringen zu stützen scheinen. Allerdings basieren diese Indizien
(lediglich) auf der Eigeneinschätzung der Gesellschaft bzw auf der
Beurteilung durch die deutsche Steuerverwaltung und vermögen eine kritische
Beurteilung durch die österreichische Finanzverwaltung nicht zu
ersetzen.
Damit aber war das Schicksal der Berufung bereits
entschieden. Denn eine echte stille Gesellschaft begründet keine
Mitunternehmerschaft. Der echte stille Gesellschafter bezieht Einkünfte aus
Kapitalvermögen, wobei seine Verlustanteile nach der ausdrücklichen
Anordnung des Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen sind.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Der Vollständigkeit
halber wird, freilich ohne Bedeutung für diese Entscheidung,
erwähnt: In dem bereits mehrfach angeführten Vergleichsfall kam
das Finanzamt Feldkirch in der Berufungsvorentscheidung zum Schluss, dass die
Einkünfte des (untypisch) stillen Gesellschafters an einer
ausländischen Kapitalgesellschaft gem. § 42 Abs. 1 InvFG und § 42
Abs. 1ImmolvFG Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellten. Diese
Auffassung ist ausführlich begründet. Dennoch vermag ihr der Referent
im Ergebnis nicht zu folgen.
Gemäß
§ 42 Abs. 1 InvFG sind die
Bestimmungen des § 40 InvFG auch für ausländische
Kapitalanlagefonds anzuwenden, als welcher, ungeachtet der Rechtsform, jedes
einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen gilt, das nach dem
Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den
Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Gemäß
§ 42
Abs. 1 ImmoInvFG sind die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 und 4 InvFG und der
§§ 40 und 41 ImmoInvFG auch auf ausländische Immobilienfonds
anzuwenden, als welcher, ungeachtet der Rechtsform, jede einem
ausländischen unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien
unterliegt, die nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach den
Grundsätzen der Risikostreuung im Sinne dieses Gesetzes errichtet ist.
Zwar ist der Begriff eines ausländischen
Kapitalanlage- bzw Immobilienfonds anders als der Begriff des inländischen
Fonds, der formal bestimmt ist, wirtschaftlich auszulegen. Ein weit verstandener
Begriff eines ausländischen Investmentfonds ist aber gemeinschaftsrechtlich
problematisch (Doralt/Kirchmayr,
EStG8, Anhang I §
93 Tz 52; VwGH 11.12.2003, 99/14/0081). Nun stellen aber österreichische
Kapitalgesellschaften keinesfalls einen Investmentfonds dar, obwohl sie (nach
dem Gesetzeswortlaut) bei entsprechender Veranlagungsstrategie als
Investmentfonds eingestuft würden, wären sie im Ausland tätig.
Während also bei inländischen Kapitalgesellschaften die
"Abschirmwirkung" des Rechtskleides im gegebenen Zusammenhang
uneingeschränkt wirkt, wäre dies bei ausländischen
Kapitalgesellschaften nicht der Fall. Dies ist aber eine Diskriminierung,
für die keine Rechtfertigung erkennbar ist. Eine
gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung gebietet daher, Anteile an
ausländischen Kapitalgesellschaften
nicht als Anteile an einem
Investmentfonds anzusehen. Es dürfen nämlich steuerlich nur solche
ausländische Konstruktionen als ausländische Investmentfonds
eingestuft werden, die bei enger Auslegung einem inländischen
Investmentfonds vergleichbar sind (Jakom/Marschner EStG § 27 Tz 110; BFH
25.2.2004, I R 42/02; SWI 2004, 501). Ist dies bei einer Beteiligung als (echter
stiller oder "normaler") Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft nicht der
Fall, so liegt Vergleichbarkeit noch viel weniger vor, wenn es sich wie im
gegenständlichen Fall um eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als
atypisch stiller Gesellschafter handelt. Denn eine derartige Beteiligung
vermittelt die Position eines Mitunternehmers. Eine Mitunternehmerschaft aber
ist mit einem Investmentfonds nicht vergleichbar. Dies umso mehr, als sich eine
gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes
abweichende Anordnung des Durchgriffs- oder Transparenzprinzips erübrigt,
da das Betriebsergebnis der Mitunternehmerschaft ohnedies auf die Mitunternehmer
periodengerecht aufgeteilt wird.
Dies bedeutet, dass die §§ 42 InvFG und ImmoInvFG
nach Überzeugung des Referenten keine Grundlage bieten würden, die
Einkünfte des Bw, wären sie als gewerbliche einzustufen, in solche aus
Kapitalvermögen umzudeuten.
In der Berufungsvorentscheidung, die zur Steuernummer
908/1583 ergangen ist, vertrat das Finanzamt weiters die Meinung, selbst wenn
Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorlägen, wäre dem Berufungsbegehren
kein Erfolg beschieden, da diesfalls die negativen Einkünfte gem.
§ 2 Abs. 2a EStG nicht ausgleichfähig wären, da das
Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund stehe.
Auch dieser Auffassung vermag der Referent nicht zu folgen,
wobei wiederum gilt, dass dies keine Relevanz für diese Entscheidung hat.
Insbesondere aus den aktenkundigen Prognoserechnungen wird ersichtlich, dass die
Erzielung einer Rendite das angestrebte Ziel ist, dass allerdings künftige
Investitionsobjekte "wegen nicht vorhersehbarer Entwicklungen vorübergehend
oder dauerhaft zu Verlusten führen
können." Auch der
Handlungsbevollmächtigten der Unternehmensgruppe f wirbt in der Zeitschrift
FONDSexclusiv mit hohen erzielbaren
Renditen, einem Wertsteigerungspotential, Immobilien-Gewinnen. Ebenso spricht
der Bericht im Beteiligungsreport von einem "wesentlich höheren
Gesamtertrag", von zweistelligen Mietrenditen, von Renditen zwischen 13,54 und
15,03 Prozent pro Jahr. Für den Referenten steht daher außer Zweifel,
dass die f potenzielle Anleger mit Renditen und nicht mit steuerlichen Vorteilen
geworben hat. Der Hinweis auf mögliche Risiken und Verluste stand nicht im
Vordergrund, sondern diente der Abwendung des Haftungsrisikos. Dass in die
persönliche Renditeberechnung auch die steuerlichen Aspekte einzubeziehen
sind, dass die Renditeberechnung auch mit einem Hinweis auf allfällige
Steuervorteile versehen war, versteht der Referent als
Selbstverständlichkeit und nicht als Werbung mit einem steuerlichen
Vorteil. Gleiches gilt für den Hinweis auf das Verlustausgleichsverbot des
§ 2b dEStG. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass die Erzielung von
Verlusten beabsichtigt war, dass konkrete Hinweise auf die mögliche
Steuerersparnis gemacht worden wären oder dass gar das Schwergewicht der
Information in der Darlegung des Steuervorteils bestanden hätte
(Jakom/Laudacher EStG § 2 Rz 147 ff).
Aus den dargelegten Gründen wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Feldkirch,
am 5. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0196-F/06
- Stammnummer
- 36656
- Gültig
- 05.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF