Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0979-L/05
Bescheidadressaten nach Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0979-L/05vom 20.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der ES u. Mitges., R,B, vertreten durch
Firma H SteuerberatungsgesmbH, L, vom 19. Juli 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 22. Juni 2005 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO 2001 entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Oktober 1994 wurde
zwischen ES als Geschäftsherrin und WS als stillem Gesellschafter eine
atypisch stille Gesellschaft errichtet,
wobei der stille Gesellschafter laut § 6 des Vertrages nicht nur am
laufenden Gewinn und Verlust, sondern auch am Wert des
Geschäftsvermögens einschließlich stiller Reserven und
Firmenwert beteiligt sein sollte.
Die Bescheide über die Feststellung der Einkünfte
der Gesellschaft sowie betreffend Umsatzsteuer ergingen in der Folge für
die einzelnen Veranlagungszeiträume an die Gesellschaft "ES und
Mitgesellschafter".
Am 10. Dezember 1999 wurde über das Unternehmen der
Geschäftsherrin der Konkurs eröffnet und der Betrieb
geschlossen.
Nach Verwertung des Massevermögens kam es am 11.5.2001
mit der Annahme eines Zwangsausgleiches (Quote 27,5 %) zum Abschluss des
Konkursverfahrens.
Mit schriftlicher
Vereinbarung vom 30. November 2001 wurde das Gesellschaftsverhältnis
zwischen W und
ES einvernehmlich
aufgelöst.
In der am 19. September 2002 beim Finanzamt für das
Jahr 2001 eingebrachten Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften für die Gesellschaft "ES u. Mitges." wurden als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.518.088,-- S ausgewiesen.
In diesen Einkünften waren laut Erklärung (Kennzahl 386) "Gewinne aus
einem Schuldnachlass auf Grund eines gerichtlichen Ausgleiches oder eines
Zwangsausgleiches" in Höhe von 3.012.682,-- S enthalten. Aus dem
beigefügten Jahresabschluss war ersichtlich, dass neben dem laufenden
Verlust (46.196,96 S) im Jahr 2001 ein Sanierungsgewinn von 3.012.682,27 S
erwirtschaftet worden war. Unter Berücksichtigung von
Sonderbetriebsausgaben und Ausgleichskosten wurde der Gewinn laut Beilage im
Verhältnis 60 (WS ) zu 40 (ES ) aufgeteilt, sodass anteilige Einkünfte
in Höhe von 1.519.284,-- S für WS und 998.804,-- S für ES
verblieben.
Mit Bescheid vom 22. Juni
2005, der an
"ES u.
Mitges." gerichtet war, stellte das Finanzamt die Einkünfte der
Höhe nach grundsätzlich erklärungsgemäß fest,
qualifizierte die entsprechenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aber als
"Veräußerungs- und Aufgabegewinn". Begründend führte
es aus, dass der sich aus dem Schuldnachlass im Rahmen des Zwangsausgleiches
ergebende Gewinn mangels Fortführung des Unternehmens keinen
Sanierungsgewinn darstelle.
Dagegen richtete sich die
Berufung vom 19. Juli 2005, wobei im
Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, dass Frau S mangels
Finanzierungsbereitschaft der Bank gezwungen gewesen wäre, den Betrieb
vorläufig ruhen zu lassen bzw. in äußerst kleinem Umfang zu
betreiben und einer nichtselbständigen Tätigkeit nachzugehen. Die
Gewerbeberechtigung wäre aber nie zurückgelegt und weiterhin
Kammerumlage und Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft geleistet worden. Dass der Betrieb bis zur
endgültigen Schuldentilgung neben einer nichtselbständigen
Tätigkeit geführt werde, komme keiner Einstellung gleich, weshalb die
Anerkennung des Gewinnes aus dem Schuldnachlass als Sanierungsgewinn beantragt
werde.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. Juli
2005 - ebenfalls gerichtet an "ES u. Mitges." wurde die
gegenständliche Berufung unter Hinweis auf die Begründung des
Erstbescheides abgewiesen.
Mit Schreiben vom 11. August 2005 beantragte der
steuerliche Vertreter im Namen der Gesellschaft "ES u. Mitges." die
Vorlage der Berufung über die
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 für das Jahr
2001 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei im Wesentlichen Folgendes
ausgeführt wurde:
Der stille
Gesellschafter WS wäre mit 30.
November 2001 aus dem Betrieb ausgeschieden. Ab diesem Zeitpunkt hätte der
Betrieb geruht. Er wäre aber niemals eingestellt, sondern ab 2002 von
ES in äußerst geringem
Umfang fortgeführt worden. Die Gewerbeberechtigung für den Handel
wäre ruhend gemeldet, die als Goldschmied aber nie zurückgelegt
worden. Es gäbe auch Einkünfte aus dieser Tätigkeit, wenngleich
auch sehr geringe. Kammerumlage und Beiträge zur Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft würden weiterhin entrichtet. Allerdings
wären für den Zwangsausgleich die gesamte Ware versteigert worden und
erhebliche Bankverbindlichkeiten bei Frau
S zurückgeblieben. Die
aufwändigen Umschulungsmaßnahmen hätten es nur in
äußerst kleinem Umfang erlaubt, nebenbei Reparaturen als Goldschmied
zu tätigen. Die Umschulungen seien mittlerweile abgeschlossen, die
Bankverbindlichkeiten würden regelmäßig bezahlt und ab 2005
könne Frau S wieder mit mehr
Einnahmen aus der Tätigkeit als Goldschmied rechnen. Für Weihnachten
2005 sei eine Ausstellung geplant. Außerdem wolle man auch eine
Werkstätte in ihrem Wohnhaus adaptieren. Da auch bei einem ruhenden Betrieb
keine Betriebsaufgabe unterstellt werden könne, werde beantragt, den
ausgewiesenen Schuldnachlass als Sanierungs- und nicht als Aufgabegewinn zu
qualifizieren.
Mit Vorlagebericht
vom 7. November 2005 legte das Finanzamt die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Am 6. März 2006 übermittelte die steuerliche
Vertreterin der berufungswerbenden Gesellschaft(er) unter der Bezeichnung
"Sanierungsplan/Goldschmiede ES
" eine schriftliche Aufstellung
sämtlicher Maßnahmen und Aktivitäten im Zusammenhang mit dem
Betrieb der ES ab dem Jahr 2000, in der auch die jeweilige berufliche Situation
und Ziele dargestellt wurden.
Am 27. April 2006 sprach der ehemalige Gesellschafter der
Gesellschaft "ES u. Mitges." bei der zuständigen Referentin des
Unabhängigen Finanzsenates persönlich vor. Im Rahmen dieser
Vorsprache stellte IWS klar, dass seine
Tochter nur die Gewerbeberechtigung betreffend den Uhrenhandel ruhend gemeldet
hätte, jene betreffend Golschmied und Handel damit in Zusammenhang
stehender Produkte sei immer aufrecht geblieben. Diese Tätigkeit wäre
auch nie unterbrochen worden. Was vom Betrieb am Standort Stadtplatz nach
Verwertung durch den Masseverwalter tatsächlich noch für den
Weiterbetrieb der Goldschmiedstätigkeit bei seiner Tochter verblieben
wäre, wollte IWS nach Rücksprache mit ihr in einer eigenen Liste
erfassen und diese in Kürze beibringen. Der Kundenstock war nach
seinen Angaben auch zum anderen Standort mitgewandert, da bei einem Goldschmied
neben Reparaturarbeiten bestimmte Schmuckanfertigungen einen wesentlichen
Bestandteil seiner Tätigkeit ausmachten. Das Konkursverfahren
hätte vor allem wegen des Todes des Steuerberaters so lange
gedauert. Festgestellt wurde auch, dass die Quotenforderung der Bank zum
Teil in Raten abgezahlt werde und dies pünktlich
geschehe. Abschließend wurde die verfahrensrechtliche Problematik
betreffend Behandlung des Sanierungsgewinnes (bloße Verwaltungsanweisung)
und Bescheidadressat - die Auflösung der Gesellschaft ist
unbestritten - besprochen.
Mit E-Mail vom 14. Mai 2006 übermittelte Herr IWS in
Reaktion auf das Gespräch vom 27. April 2006 eine Werkzeugsliste.
Außerdem legte er einen Auszug des Abschnittes 26 der
Einkommensteuer-Richtlinien 2000 und einen Hinweis auf Tz 5638 laut
Wartungserlass 2005 zu den Einkommensteuer-Richtlinien 2000 bei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
289 BAO darf die Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Sache selbst
nur entscheiden, wenn die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch
als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275), als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären oder an die Abgabenbehörde
erster Instanz zurückzuverweisen ist.
Nach § 273 Abs. 1
BAO ist eine Berufung bescheidmäßig
zurückzuweisen, wenn sie a)
nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Auf Grund der zitierten Bestimmungen hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz einen Zurückweisungsgrund vorrangig
wahrzunehmen.
Eine Berufung ist vor allem unzulässig und in Folge
dessen zurückzuweisen, wenn der angefochtenen behördlichen Erledigung
keine Bescheidqualität
zukommt.
Kein Bescheid liegt etwa vor, wenn die an sich
Bescheidcharakter aufweisende Erledigung an
keine Rechtsperson gerichtet ist (siehe
Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2. Aufl., Wien 1999, Tz 2 und 6
zu § 273).
Der berufungsgegenständliche Bescheid über die
Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2001 ist an "ES und
Mitgesellschafter" gerichtet und wurde am 22. Juni 2005 erlassen.
An der Bescheidqualität dieser behördlichen
Erledigung ergaben sich aber nunmehr aus folgenden Gründen
Zweifel:
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid
als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die
Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er
ergeht. Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des
Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung
jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende
Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will,
ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit
konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl. Beschluss des VwGH v. 6.4.1994,
91/13/0234).
Bei einer atypisch stillen Gesellschaft handelt es sich
sowohl zivil- als auch abgabenrechtlich um eine nicht rechtsfähige
Personengesellschaft. Die Gesellschaft selbst ist materiellrechtlich kein
Träger von Rechten und Pflichten. Auf Grund der Bestimmungen des
§ 191 BAO kommt einer solchen Gesellschaft aber verfahrensrechtlich
insofern Bedeutung zu, als Feststellungsbescheide - darunter auch jene
nach § 188 BAO - kraft ausdrücklicher gesetzlicher
Anordnung an die Gesellschaft mit Wirkung für alle daran Beteiligten zu
ergehen haben.
Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO in den
Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern)
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Nach Abs. 2 der
zitierten Gesetzesstelle hat der Bescheid dann, wenn eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt,
in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt ist, an
diejenigen zu ergehen, denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist aus diesen
Bestimmungen abzuleiten, dass dann, wenn der Abgabenbehörde nicht
rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften
(Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese
Gemeinschaften (Vereinigungen) zu richten ist, jedoch nur so lange, als diese
bestehen. Unzulässig ist es hingegen im Hinblick auf § 191 Abs.
2 BAO, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht
(siehe Beschluss des VwGH v. 16.5.2002, 96/13/0170 mwN).
Ein
Feststellungsbescheid, der
nach Beendigung der Personengemeinschaft
an diese ergeht, entfaltet keine
Rechtswirkungen (VwGH v. 13.3.1997, 96/15/0118, v. 14.9.1993, 93/15/0080,
v. 13.12.1988, 88/14/0192).
Nach § 19 Abs. 2 BAO gehen mit der Beendigung von
Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte
und Pflichten auf die zuletzt beteiligt
gewesenen
Miteigentümer
(Gesellschafter, Mitglieder)
über. Die Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) selbst verliert mit ihrer
Auflösung abgabenrechtlich die
Eignung als tauglicher Bescheidadressat (siehe VwGH v. 23.2.2005, 2002/14/0001,
zur unecht stillen
Gesellschaft; Kotschnigg, Bekanntes und
Neues zum Bescheidadressaten, in: UFSaktuell 2005, S. 340ff).
Im berufungsgegenständlichen Fall war die in Form
einer atypisch stillen Gesellschaft gebildete Mitunternehmerschaft im Jahr 2005
- dem Jahr der Bescheiderlassung ! - jedenfalls schon aufgelöst
(siehe Vereinbarung vom 30.11.2001!). Dennoch wurde die als Bescheid intentierte
angefochtene Erledigung des Finanzamtes an die Mitunternehmerschaft
gerichtet.
Auf Grund obiger Ausführungen konnte diese Erledigung
aber keine Rechtswirksamkeit entfalten,
weil sie an eine nicht mehr existente
Personengemeinschaft gerichtet war.
Um dem Individualisierungserfordernis von Bescheiden
gerecht zu werden, hätten als Bescheidadressaten die ehemaligen
Gesellschafter der Gesellschaft - also ES und WS - namentlich
genannt werden müssen (VwGH 6.4.1994, 91/13/0234).
Wie eingangs ausgeführt, ist eine Berufung gegen eine
behördliche Erledigung, der keine Bescheidqualität zukommt,
unzulässig und deswegen zurückzuweisen.
Es war daher gemäß
§ 289 iVm § 273
Abs. 1 BAO spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 20.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
atypisch stille Gesellschaftunechte stille GesellschaftBescheidadressatBescheiderlassung nach Beendigung der GesellschaftPersonenvereinigung ohne eigene RechtspersönlichkeitFeststellungsbescheidAuflösung der Gesellschaftnicht mehr existente Personengemeinschaftkeine Rechtswirksamkeitkeine Bescheidqualitätunzulässige BerufungZurückweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0979-L/05
- Stammnummer
- 22833
- Gültig
- 20.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF