Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3445-W/07
Finanzierungskosten einer fehlgeschlagenen atypisch stillen Beteiligung als Sonderbetriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3445-W/07vom 25.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., als Gesellschafter der S-GmbH u.
stille Gesellschaft, vertreten durch Stb., vom 12. März 2007
gegen den Bescheid des FA, vertreten durch Vert.FA, St. Nr. XXX, vom
13. Februar 2007 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2005 nach der am
25. Juni 2008 von Amts wegen durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
wie folgt abgeändert:
Die im Kalenderjahr 2005 von der
S-GmbH u. stille Gesellschaft erzielten Einkünfte werden gemäß
§ 188 BAO festgestellt.
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€
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
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1.831,90
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1. Bw.
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Anteil
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FAX-STNRX
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Einkünfte
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1.831,90
|
2.
S-GmbH
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FAY-STNRY
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Einkünfte
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0,00
Entscheidungsgründe
a) Bescheid - Berufung
Der Berufungswerber (Bw.) ist unecht stiller
Gesellschafter. Inhaberin des Handelsgewerbes ist die S-GmbH (S-GmbH).
Berufungsgegenständlich sind Sonderbetriebsausgaben des Bw. Der Bw. ist
auch Gesellschafter der S-GmbH.
Im Feststellungsbescheid gemäß
§ 188
BAO vom 13. Februar 2007 (Akt 2005 Seite 1) sprach das zuständige
Finanzamt (FA) aus, dass die im Kalenderjahr 2005 erzielten Einkünfte der
stillen Gesellschaft mit € 0,00 festgestellt und mit jeweils
€ 0,00 auf die beiden Beteiligten aufgeteilt würden. Wegen
Nichtabgabe der Steuererklärungen seien die Besteuerungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt
worden.
Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom
12. März 2007 Berufung (Akt 2005 Seite 4ff) und beantragte
die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben (Fremdfinanzierungskosten
der atypisch stillen Beteiligung) von insgesamt € 1.831,90 mit
folgender Begründung:
1. Historie und Sachverhalt: Die S-GmbH habe sich mit dem
Handel von Daunenfedern beschäftigt. Das Material sei in Serbien eingekauft
worden und nach Bearbeitung im EU-Raum und Osteuropa verkauft worden. Durch die
notwendige Vorfinanzierung des Materialeinkaufes habe die GmbH einen erheblichen
Finanzbedarf gehabt. Zu diesem Zweck habe sich der Bw. in 2004 als
Minderheitsgesellschafter an der S-GmbH beteiligt und als atypisch stiller
Gesellschafter eine Einlage von € 43.000,00 geleistet, die zur
Gänze vom Bw. über einen Bankkredit fremdfinanziert worden sei. Auf
Grund schlechter wirtschaftlicher Gebarung (Ausfälle von Kundenforderungen
"etc.") sei die S-GmbH ca. Mitte 2005 zahlungsunfähig gewesen. Seitens der
Gläubiger der Gesellschaft, insbesondere eine namentlich genannte Bank, sei
gegen die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer Thomas R (R)und Leli P
(P) Exekution geführt worden und werde noch geführt. Gegen Leli P sei
zwischenzeitig auch Strafanzeige erstattet worden, dessen Aufenthalt sei jedoch
nicht bekannt ("Serbien?"). Von Seiten der steuerlichen Vertretung sei bis
einschließlich 8/2005 die Buchhaltung der S-GmbH geführt worden. Auf
Grund ausstehender Honorarforderungen und der offenkundigen Insolvenz der S-GmbH
(die vorläufige Saldenliste für 1-8/2005 zeige einen Verlust von
€ 42.388,04) seien im September 2005 sämtliche Arbeiten
eingestellt und die Steuervollmacht zurückgelegt worden. Ein
Konkursverfahren sei bis dato nach Wissensstand der steuerlichen Vertretung
nicht angestrengt worden und würde mit hoher Wahrscheinlichkeit mangels
Masse abgewiesen werden. Es werde davon ausgegangen, dass in absehbarer Zeit die
Löschung der Gesellschaft erfolgen werde.
2. Sonderbetriebsausgaben Bw.: Die Einlage des atypisch
stillen Gesellschafters (Bw.) sei als verloren zu betrachten. Betreffend die
steuerliche Geltendmachung dieses Verlustes sei man in Abstimmung mit dem
Wohnsitzfinanzamt des Bw. Jedenfalls ab Löschung der S-GmbH werde dieser
Verlust steuerlich anzuerkennen sein. Da ein Jahresabschluss für 2005 und
Folgejahre nicht mehr aufgestellt werde, sei die vorgenommene Nullschätzung
grundsätzlich zu akzeptieren. Die Konsequenz für den Bw. sei letztlich
nur die Verschiebung des erlittenen Verlustes in eine spätere Periode.
Nichtsdestotrotz seien systematisch die Sonderbetriebsausgeben des Bw. aus der
Fremdfinanzierung der stillen Beteiligung im Rahmen des Feststellungsbescheides
zu berücksichtigen. Aus diesem Grund werde die Abänderung des
Feststellungsbescheides in der Weise beantragt, dass die dem Bw. im Jahr 2005
entstandenen Finanzierungskosten von € 1.831,90 als
Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden. Der Betrag
€ 1.831,90 errechne sich laut einer Aufstellung (Akt 2005 Seite 7) wie
folgt:
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Stand Kredit
(31.3.2005) € -69.074,57 = 100%
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Einlage
stiller Gesellschafter € -43.000,00 = 62%
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Kredit Bank
Kontonummer [...7/02]
|
€
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Sollzinsen
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-2.933,12
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Spesen
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-21,55
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-2.954,67
|
Zinsaufwand
und Bearbeitungsspesen für stille Einlage [=62%]
|
-1.831,90
b) BVE -
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 17. September 2007 (Akt 2005
Seite 23) ersuchte das FA um Vorlage des Kreditvertrages im Original,
Bekanntgabe, wie dieser Kredit besichert worden sei, sowie Nachweis, wann die
Einlage € 43.000,00 tatsächlich bezahlt worden sei.
Im Schreiben vom 8. Oktober 2007 (Akt 2005
Seite 31ff) gab der Bw. an, er habe das Original des Kreditvertrages
verlegt, es werde jedoch eine bei der Bank angeforderte Kopie der Kreditzusage
vom 25. August 2004 vorgelegt. Zur Besicherung des Kredits habe eine
Ablebensversicherung und eine Gehaltsverpfändung gedient (unter Hinweis auf
die Punkte Gehaltsverpfändung und Sicherstellung im Kreditvertrag). Seitens
des Bw. seien am 30. August 2004 € 50.000,00 auf das
Geschäftskonto der B-GmbH (B-GmbH), 10/2004 sei der Firmenwortlaut auf
S-GmbH geändert worden, einbezahlt und mit Valuta 31. August 2004
am Geschäftskonto gutgeschrieben worden. Eine Kopie des
diesbezüglichen Kontoauszuges der Bank sowie des Einzahlungsbeleges
würden beiliegen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der
Bw. zu dieser Zeit auch Minderheitsgesellschafter der S-GmbH geworden sei
(Kapitalerhöhung € 6.500,00, die zur Gänze durch den Bw.
übernommen worden sei). Entsprechend sei der zuviel überwiesene Betrag
rückgeführt und in Folge als Stammkapital verbucht worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Oktober 2007
(Akt 2005 Seite 46) wies das FA die Berufung mit der Begründung ab,
der als Sonderbetriebsausgaben geltend gemachte Zinsaufwand in der Höhe von
€ 1.831,90 könne nicht anerkannt werden, da auf Grund der
vorgelegten Kreditzusage vom 25. August 2004 nicht nachgewiesen worden
sei, dass die stille Einlage tatsächlich fremdfinanziert worden sei. Laut
der Kreditzusage diene der Kredit in der Höhe von € 70.000,00 dem
Erwerb von Einrichtungsgegenständen und nicht einer atypisch stillen
Beteiligung.
Im dagegen erhobenen Vorlageantrag vom 25.
Oktober 2007 (Akt 2005 Seite 49ff) brachte der Bw. vor, die von ihm
eingegangene Beteiligung an der S-GmbH (vormals B-GmbH) als Gesellschafter am
Stammkapital (Minderheitsgesellschafter - Nominale € 6.500,00) und stiller
Gesellschafter (€ 43.000,00) sei fremdfinanziert (Kreditzusage vom 25.
August 2004) und durch folgende Fakten / Unterlagen zu belegen:
Verwendungszweck
in Kreditzusage der Bank vom 25. August 2004 / Verwendung Kreditvaluta
/ Stellungnahme Robert H (H) von der Bank:
In der Kreditzusage der Bank (mit Schreiben vom
8. Oktober 2007 bereits vorgelegt) sei dem Bw. ein Kredit von
insgesamt € 70.000,00 eingeräumt worden. Die Kreditsumme sei zur
Abdeckung eines Baukontos, das für eine Wohnungskaution und für
Wohnungseinrichtung gedient habe, und der Restbetrag für private Zwecke
(Beteiligung an einer Daunenfirma = S-GmbH) verwendet worden. Die Abdeckung der
beiden bereits bestehenden Kreditkonten bei der Bank (Baukonto - im Sinne
Überziehungsrahmen noch ohne fixe Kreditvereinbarung) sei unmittelbar aus
der Kreditzusage, Punkt Kreditinanspruchnahme, ersichtlich:
"Die Kreditvaluta werden wir wie folgt
überwiesen:
- € 5.365,83
[richtig] auf das bei uns geführte Konto Nr.[...7/00] (Anmerkung:
bestehendes Kreditkonto, welches abgedeckt wurde)
- € 11.097,74
auf das bei uns geführte Konto Nr.[...7/01] (Anmerkung: bestehendes
Kreditkonto, welches abgedeckt wurde)
- € 52.961,90
auf das bei uns geführte Konto Nr.[...350] (Anmerkung: Restbetrag auf
Girokonto [des Bw.])".
Der Verwendungszweck Erwerb von
Einrichtungsgegenständen erkläre sich daraus, dass ein Teil des
Kredits für die Abdeckung bestehender Kredite für Erwerb von
Einrichtung verwendet worden sei und seitens des Bw. die Höhe des
Beteiligungsbetrages gegenüber der Bank nicht offen gelegt worden
sei.
In diesem Zusammenhang werde auf die diesbezügliche
beiliegende E-Mail von Robert H von der Bank-Filiale vom
22. Oktober 2007 verwiesen.
Kontoauszüge
Bank Konto Bw. Kontonummer [...350]:
Beiliegender Kontoauszug Nr. 40 vom
30. Juli 2004 bis Kontoauszug Nr. 49 vom
1. Oktober 2004. Aus den Kontoauszügen sei insbesondere
ersichtlich:
- Rate
für alten niedrigen Kredit von € 284,44 (Valuta 15. Juli -
Kontoauszug Nr. 41/1; Valuta 15. August - Kontoauszug Nr. 43/2)
- Übertrag
Kreditvaluta (soweit nicht zur Abdeckung bestehender Kreditkonten verwendet) von
€ 52.961,90 (Valuta 26. August - Kontoauszug Nr. 43/3)
- Überweisung
B-GmbH / S-GmbH von € 50.000,00 (Valuta 30. August - Kontoauszug
44/1)
Aus den Kontoauszügen würde sich zweifelsfrei
ergeben, dass die Kreditvaluta von insgesamt € 70.000,00 im
Ausmaß von € 50.000,00 (davon stille Einlage
€ 43.000,00) für die Beteiligung an der S-GmbH verwendet worden
seien.
Vermögensverhältnisse
Herr F:
Herr F beziehe Einkünfte aus einem
Dienstverhältnis, zahle Alimente für seien Tochter und verfüge
über keine maßgeblichen Vermögenswerte.
c) Verfahren UFS
Mit Vorhalt vom
31. März 2008 ersuchte der UFS den Bw. um Vorlage einer Kopie des
vollständigen Kreditvertrages (wenn kein Original vorhanden sei), der
Anzeige gegen Leli P (mit Eingangsstempel oder Angabe der Aktenzahl, mit der die
Anzeige bei der Sicherheitsbehörde bearbeitet wird), des
Generalversammlungsbeschluss der S-GmbH vom 20. Oktober 2004, sowie um
Angabe, aus welchen Gründen das Modell Beteiligung € 6,500,00 als
GmbH-Gesellschafter und € 43.000,00 als atypisch stiller
Gesellschafter gewählt worden sei und auf welcher Grundlage laut Vertrag
über die stille Gesellschaft der Verkehrswert der S-GmbH mit
€ 100.000,00 festgelegt worden sei. Der Bw. möge das
Bewertungsgutachten vorlegen und das Datum des Abschlusses des Vertrages
über die stille Gesellschaft 30. August 2004 durch weitere
Unterlagen nachweisen.
Mit Schreiben vom 16. April 2008 übersendete
der Bw. eine Kopie des Kreditvertrages vom 25. August 2004, eine
Verständigung einer Staatsanwaltschaft an den Bw. vom
10. März 2006 über die Zurücklegung der Strafanzeige
gegen Leli P sowie das Protokoll der außerordentlichen Generalversammlung
der S-GmbH vom 20. Oktober 2004. Weiters brachte der Bw. vor, die
S-GmbH habe finanzielle Mittel zur Vorfinanzierung des Dauneneinkaufs
benötigt. Eine normale Bankenfinanzierung habe mangels vorhandener
Sicherheiten nicht bewerkstelligt werden können. Der Altgesellschafter
(Gesellschafter-Geschäftsführer) Leli P sollte auch weiterhin die
Mehrheit der Gesellschaftsanteile halten. Entsprechend seien Thomas R (zweiter
Geschäftsführer neben P) und der Bw. nur Minderheitsgesellschafter
geworden. Der Vorschlag zur Begründung einer stillen Beteiligung sei vom
Finanzberater der S-GmbH gekommen. Zum damaligen Zeitpunkt sei man von hohen
Gewinnen ausgegangen, an denen der Bw. als Geldgeber entsprechend teilhaben
sollte. Die Begründung der stillen Beteiligung sei im Verbund mit der
Übernahme von Gesellschaftsanteilen an der S-GmbH durch Thomas R und dem
Bw. erfolgt. Der Unternehmenswert von € 100.000,00 sei zwischen den
Gesellschaftern einvernehmlich festgelegt worden. Entsprechend sei auch für
den im Zuge der Kapitalerhöhung durch den Bw. übernommenen
Geschäftsanteil von Nominale € 6.500,00 ein Agio zu leisten
gewesen. Ein Bewertungsgutachten sei nicht erstellt worden. Die Notariatsakte
zur Kapitalerhöhung sowie der Vertrag über die stille Beteiligung
seien im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2004 der S-GmbH
vorgelegt worden. Entsprechend sei erst zu diesem Zeitpunkt eine Anzeige
gegenüber dem Finanzamt erfolgt. Der Bw. verfüge diesbezüglich
über keine weiteren Unterlagen.
Das FA gab im Schreiben vom 21. Mai 2008 an, dass sich
aus der Vorhaltsbeantwortung des Bw. keine abweichende Beurteilung des
Sachverhaltes ergebe.
In der am 25. Juni 2008 von Amts wegen
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung gab der Bw. an, dass
ihn sein Schulfreund Thomas R auf die Möglichkeit einer Beteiligung an
einer Daunenfirma aufmerksam gemacht habe. Die Daunen sollten aus Serbien
importiert werden und es habe Interessenten ua. in Deutschland, Österreich,
Japan und der Schweiz gegeben. Herr R habe den Bw. an einen namentlich genannten
Finanzberater verwiesen, der auch erklärt habe, dass dabei kein Risiko
bestehe. Der Bw. habe sich auch bei der Wirtschaftskammer erkundigt. Die Bank
habe ihm keinen Firmenkredit geben wollen und so sei es zur Aufnahme des
Privatkredites gekommen. Der Bw. möchte betonen, dass er bisher immer in
nichtselbständigen Dienstverhältnissen tätig gewesen sei und noch
immer sei. Die berufungsgegenständliche Beteiligung sei ihm als Gelegenheit
erschienen, etwas zu riskieren. Er habe jedoch das Engagement als
ernstzunehmende Chance betrachtet. Es sollte das Geschäft ins Laufen
gebracht werden. Der Bw. habe vor gehabt, aus seinem nichtselbständigen
Beruf auszusteigen und die Beteiligung als seine Haupteinkunftsquelle
aufzubauen. Nun sei er aus dieser Beteiligung mit einer hohen Schuldenzahlung
belastet. Über Einwand der Vertreterin des FAes, ob es ihm nicht hätte
verdächtig erscheien müssen, dass die Bank zu keinem Firmenkredit
bereit gewesen sei, gab der Bw. an, er sei immer von einer gewinnträchtigen
Beteiligung überzeugt gewesen. Er wisse, dass die Geschäftsführer
mit Businessplänen zu den Banken gegangen seien. Der
berufungsgegenständliche Kredit habe sich deshalb auf € 70.000,00
belaufen, weil der Bw. bereits zuvor einen anderen Kredit laufen gehabt habe und
die Kredite seien zusammengefasst worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt:
Laut offenem Firmenbuch wurde die S-GmbH am
27. März 2003 unter dem damaligen Namen B-GmbH errichtet. Der
nunmehrige Namen S-GmbH wurde am 26. November 2004 dem
Firmenbuchgericht mitgeteilt. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 15. Mai
2003 und 20. Oktober 2004 wurde eine Kapitalerhöhung um
€ 5.000,00 und weitere € 6.500,00 durchgeführt. Am
12. Dezember 2007 wurde die Firma wegen Vermögenslosigkeit
gelöscht.
Der Bw. ist seit Anmeldung vom 26. November 2004
an der S-GmbH beteiligt.
|
Gesellschafter
S-GmbH ab:
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Gründung
|
18.7.2003
|
23.9.2004
|
26.11.2004
|
8.7.2005
|
|
€
|
€
|
€
|
€
|
€
|
Leli P
|
35.000,00
|
35.000,00
|
40.000,00
|
31.200,00
|
23.250,00
|
Bozidar
X
|
|
5.000,00
|
|
|
|
Thomas
R
|
|
|
|
8.800,00
|
6.510,00
|
Bw.
|
|
|
|
6.500,00
|
5.115,00
|
Bogdan
Y
|
|
|
|
|
11.625,00
|
|
35.000,00
|
40.000,00
|
40.000,00
|
46.500,00
|
46.500,00
Der Bw. hat als einziger seine Stammeinlage voll
einbezahlt. Der Bw. war vom 20. Oktober 2004 gemeinsam mit einem
Geschäftsführer vertretungsbefugter Prokurist.
Geschäftsführer waren Leli P und ab 2. Dezember 2004
(Eintragung im Firmenbuch) auch Thomas R.
Laut Vertrag über die Errichtung einer unechten
stillen Gesellschaft vom 30. August 2004 (Dauerbelege Seite 13ff)
beteiligte sich der Bw. an der damaligen B-GmbH mit einer in bar und sofort
fälligen Einlage von € 43.000,00 [Punkt II (2)] und war am
Ergebnis, Vermögen und den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt
[Punkt II (3)]. Die stille Gesellschaft wurde beginnend mit
30. August 2004 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen [Punkt IV (1)]. Der
stille Gesellschafter (Bw.) nahm am Gewinn und Verlust der B-GmbH im
Verhältnis seiner Einlage von € 43.000,00 zu dem "einvernehmlich
auf € 100.000,00" festgelegten Verkehrswert der B-GmbH teil, also mit
"30,07%" [Punkt VI (1)].
Laut Protokoll über die außerordentlichen
Generalversammlung der B-GmbH vom 20. Oktober 2004 wurde das
Stammkapital der B-GmbH um € 6.500,00 erhöht und zuzüglich
ein Agio von € 8.107,00 eingenommen. Zur alleinigen Übernahme der
Kapitalerhöhung wurde der Bw. als neu hinzutretender Gesellschafter
zugelassen.
In einem Schreiben vom 8. Jänner 2007 an das FA
zur Steuernummer der S-GmbH teilte der Bw. ua. mit, der
Alleingeschäftsführer Leli P sei verschwunden und die S-GmbH seit
Februar 2006 voll handlungsunfähig. Gegen Leli P würden beim
Betrugsreferat in Wien mehrere Anzeigen vorliegen und es sei davon auszugehen,
dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen fortsetzen werde. Die
Steuerberatungskanzlei habe im Mai 2006 das Mandat zurück gelegt, der
Jahresabschluss 2005 sei vom Geschäftsführer nicht abgegeben worden.
Der Bw. habe die im Herbst 2004 eingegangene atypisch stille Beteiligung mit
einem Privatkredit von € 50.000,00 finanziert und sehe sich nun in
großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Eine Strafanzeige des Bw. gegen Leli P wegen
§ 133 Abs. 1 und 2 1. Fall (Veruntreuung), § 146,
§ 147 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 (schwerer Betrug),
§ 153 Abs. 1 und 2 (Untreue) und § 159 Abs. 1 StGB
(grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen) wurde
laut Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2006
zurückgelegt.
Laut Kreditzusage vom 25. August 2004 (Akt 2005
Seite 40ff) wurde dem Bw. ein Kredit über € 70.000,00 zur
Verfügung gestellt. Die Kreditabwicklung sollte über das Konto ...7/02
erfolgen. Die Laufzeit betrug 180 Monate zu 4,5% Zinsen. Der Kreditbetrag wurde
- wie bereits im Vorlageantrag dargelegt - wie folgt verwendet:
|
€
|
auf
Konto Nr.:
|
5.365,83
|
...7/00
|
11.097,74
|
...7/01
|
52.961,90
|
...350
|
69.425,47
|
Der Eingang der € 52.961,90 am 26.
August 2004 auf dem Konto des Bw. zur Nummer ...350 ist im Kontoauszug vom
26. August 2004 ausgewiesen. Laut Kontoauszug vom
1. September 2004 überwies der Bw. am 30. August 2004
€ 50.000,00 an die damalige B-GmbH (Akt 2005 Seite 57). Der
Eingang auf dem Bankkonto der B-GmbH am 31. August 2004 ist durch den
Kontoauszug vom 20. September 2004 ausgewiesen. Als Zahlungsgrund
wurde auf den Bankbelegen des Bw. und der B-GmbH "Darlehen" angegeben (Akt 2005
Seite 44, 57).
In freier Beweiswürdigung wird auf Grund der oa.
Zahlungsflüsse festgestellt, dass ein Betrag von € 50.000,00 aus
dem vom Bw. mit Zusage vom 25. August 2004 aufgenommenen Kredit
für Zahlungen an die damalige B-GmbH verwendet wurde. Die Bezeichnung
"Erwerb von Einrichtungsgegenständen" als Verwendungszeck des Kredits steht
dem nicht entgegen, da aus den zitierten Teilen des FA-Aktes die
Zahlungsflüsse eindeutig ableitbar sind und der Sachbearbeiter der Bank,
Robert H, in der im Akt 2005, Seite 52, einliegenden E-Mail ausführte,
dass ein Teil des Kredits für Wohnungskaution und Wohnungseinrichtung
verwendet wurde und bereits damals bekannt war, das der Restbetrag für eine
Beteiligung an einer Daunenfirma vorgesehen war. Die Bezeichnung "Darlehen"
steht der Annahme einer Verwendung der überwiesenen € 50.000,00
für den Erwerb der berufungsgegenständlichen unechten stillen
Beteiligung an der B-GmbH ebenfalls nicht entgegen, da die Zahlung zeitgleich
mit Abschluss des schriftlichen Vertrages vom 30. August 2004 erfolgte. Es
wird somit festgestellt, dass der Bw. die unechte stille Beteiligung durch den
Kredit laut Zusage vom 25. August 2004 finanzierte. Weiters ist
anzunehmen, dass der Bw. den aus den € 50.000,00 verbleibenden
Restbetrag für den Erwerb des nicht berufungsgegenständlichen
GmbH-Anteiles anlässlich der Kapitalerhöhung am
20. Oktober 2004 verwendete.
Rechtlich folgt:
Eine unechte stille Gesellschaft mit Beteilung am
Vermögen und den stillen Reserven ist steuerrechtlich als
Personengesellschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb zu erfassen, deren
Gewinn oder Verlust gemäß
§ 188 BAO festzustellen ist
(Ritz, BAO³, § 188 Tz 2). Laut festgestelltem Sachverhalt
verwendete der Bw. die Kreditmittel zur Anschaffung seiner unechten stillen
Beteiligung in Höhe von € 43.000,00. Die anteilig auf diesen
Betrag entfallenden Finanzierungskosten stellen daher Sonderbetriebsausgaben des
Bw. dar, über die ebenfalls im Feststellungsverfahren abzusprechen ist
(Doralt, EStG 11, § 4 Tz 78).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3445-W/07
- Stammnummer
- 35450
- Gültig
- 25.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF