Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0188-I/02
Rückwirkende Gründung einer unechten stillen Gesellschaft, Nachweis des positiven Verkehrswertes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0188-I/02vom 18.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hatte das Vermögen der Geschäftsherrin (einer GmbH) zum Zusammenschlussstichtag auf Grund von Verlusten einen negativen Buchwert von fast 3 Millionen S und wurden auch in den Folgeperioden bis zur Liquidation der Gesellschaft weiterhin nur (wenngleich deutlich verringerte) Verluste erwirtschaftet, kann auf ein Sachverständigengutachten zum Nachweis eines zum Zusammenschlussstichtag angeblich dennoch vorhandenen positiven Verkehrswertes nicht verzichtet werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist § 23 UmgrStG nicht anwendbar und war daher die rückwirkende Gründung einer unechten stillen Gesellschaft mit steuerlicher Wirkung nicht möglich.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
die Barenth Freisinger Geisler Buchprüfungsgesellschaft mbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 1996
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Eine einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften findet für das Jahr 1996 nicht statt.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten (§ 191 Abs. 3 lit. b
BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81
BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
An der mit Gesellschaftsvertrag
vom 18. November 1994 mit einem Stammkapital von 500.000 S gegründeten
A.GmbH waren die U.GmbH, A.P. und J.A. beteiligt. Gesellschafter der U.GmbH
wiederum waren die Ehegatten M.P. und D.P. sowie deren Kinder A.P. und C.P..Der
Geschäftsanteil des J.A. an der A.GmbH wurde im März 1995 von dessen
Sohn M.A. und im April 1996 von der U.GmbH übernommen, sodass sich
sämtliche Anteile an der A.GmbH seither unmittelbar oder mittelbar in den
Händen der Familie P. befinden.
Geschäftsgegenstand der
A.GmbH ist der Betrieb eines Laborfachhandels, ihr Sitz liegt in I. Im
Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der Gesellschaft war M.P.
Tatsächlich wurden die Geschäfte der Gesellschaft jedoch zunächst
durch J.A. von einer Zweigniederlassung in W. aus geleitet. Das
Dienstverhältnis der A.GmbH mit J.A. wurde im April 1996 beendet. Die
Zweigniederlassung in W. wurde im Jahr 1998 geschlossen.
Das Geschäftsjahr 1995 der
A.GmbH endete (bei Umsatzerlösen von 17,573.086,21 S) mit einem
Jahresfehlbetrag (laut Handelsbilanz) von -2,409.443,87 S, das
Geschäftsjahr 1996 (bei Umsatzerlösen von 16,012.923,16 S) mit einem
Jahresfehlbetrag von -1,491.390,48 S.
M.P. betrieb - unter derselben
Anschrift wie die A.GmbH - gleichfalls einen Laborfachhandel in I. Er
erzielte aus seinem Einzelgewerbebetrieb 1996 einen Jahresüberschuss von
1,126.082,86 S (257.866,22 S laut Handelsbilanz nach Abzug eines
Beteiligungsverlustes von 868.216,64 S), die Umsatzerlöse hatten
20,580.607,18 S betragen. Zwischen dem Einzelgewerbebetrieb und der A.GmbH
bestanden Geschäftsbeziehungen.
Am 28. April 1997 schloss
die A.GmbH mit M.P. einen Vertrag über die Errichtung einer stillen
Gesellschaft, wonach sich M.P. mit einer Einlage von 900.000 S als atypisch
stiller Gesellschafter am Betrieb der A.GmbH beteiligte. Gemäß Punkt
II. dieses Vertrages sollte der stille Gesellschafter "rückwirkend ab
1. August 1996 am Gewinn und Verlust des Unternehmens des Geschäftsherrn
und schuldrechtlich auch am Vermögen einschließlich der stillen
Reserven und des Firmenwertes des Geschäftsherrn zu je 90 %
beteiligt" sein. Die Einlage des stillen Gesellschafters wurde durch
Verrechnung mit offenen Lieferverbindlichkeiten der A.GmbH
aufgebracht.
Das Finanzamt wurde am 30.
April 1997 vom Zusammenschluss der A.GmbH und des M.P. zu einer atypisch stillen
Gesellschaft gemäß Art. IV des Umgründungssteuergesetzes in
Kenntnis gesetzt.
Für den Zeitraum vom 1.
Jänner bis zum 31. Juli 1996 hatte die A.GmbH einen Fehlbetrag von
-523.496,33 S zu verzeichnen, die Umsatzerlöse hatten sich im genannten
Zeitraum auf 10,884.427,19 S belaufen. Die Zwischenbilanz der A.GmbH zum
31.7.1996 weist - bei einem zur Hälfte eingezahlten Stammkapital von
250.000 S - einen Bilanzverlust von -2,985.994,20 S bzw. einen nicht durch
Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von -2,735.994,20 S aus. In die
Übertragungsbilanz zum 31. 7.1997 wurde ein "steuerneutraler
Übertragungsausgleichsposten" von 2,835.994,20 S eingestellt, woraus
sich ein "Übertragungswert" des Betriebes von 100.000 S ergeben
sollte.
Im Jahresabschluss 1997 der
A.GmbH war (bei Umsatzerlösen von nur mehr 8,853.299,37 S) ein
Jahresfehlbetrag von -588.439,21 S ausgewiesen. Für 1998 ergab sich ein
Jahresfehlbetrag von -328.630,78 S (bei Umsatzerlösen von 6,853.028,36 S).
Mit Februar 1999 wurde die Geschäfttätigkeit der A. GmbH beendet.
Für 1999 wies die A.GmbH (bei Umsatzerlösen von 2,283.647,79 S)
erstmals einen geringen Jahresüberschuss von 5.397,13 S aus, der im
Wesentlichen aus Anlagenverkäufen resultierte. Am 22. November 2000
beschloss die Generalversammlung die Liquidation der Gesellschaft; M.P. wurde
zum Liquidator bestellt. Für das Geschäftsjahr vom 1. Jänner bis
22. November 2000 hatte sich noch ein Fehlbetrag von -113.304,80 S
ergeben.
Gleichzeitig mit der Fassung
des Liquidationsbeschlusses wurde die stille Gesellschaft zwischen der A.GmbH
und M.P. beendet.
Im Jahr 1999 hatte M.P. auch
sein Einzelunternehmen eingestellt. Für 1997 hatte sich noch ein
Jahresüberschuss von 650.582,73 S ergeben (618.800,37 S laut Handelsbilanz
nach Abzug eines Beteiligungsverlustes von 31.782,36 S), die Umsatzerlöse
hatten 16,446.704,95 S betragen. Das Geschäftsjahr 1998 schloss mit einem
Jahresfehlbetrag von -465.966,10 S (bei Umsatzerlösen von 13,364.361,02 S),
das Geschäftsjahr 1999 mit einem Jahresfehlbetrag von -894.377,39 S (bei
Umsatzerlösen von 5,744.072 S).
A.P. und C.P., die Kinder des
M.P., gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 8. Jänner 1999 die
U.P.GmbH, welche in I. (unter der bisherigen Geschäftsanschrift der A.GmbH
bzw. des M.P.) wiederum einen Laborfachhandel eröffnete.
Am 22. Mai 1997 wurde für
die "A.GmbH & Still" beim Finanzamt eine Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 1996 eingereicht, in
der - entsprechend dem im Vertrag vom 28. April 1997 vereinbarten
Verteilungsschlüssel - für den Zeitraum vom 1. August bis zum
31. Dezember 1996 der A.GmbH ein steuerlicher Verlustanteil von -96.469 S
und dem stillen Gesellschafter M.P. ein steuerlicher Verlustanteil von -868.216
S zugewiesen wurden.
Bei einer
abgabenbehördlichen Prüfung gelangte der Prüfer zur Auffassung,
dass zum Zusammenschlussstichtag (31. Juli 1996) bzw. zum Zeitpunkt des
Gründungsvertrages der stillen Gesellschaft das Vermögen der A. GmbH
keinen positiven Verkehrswert hatte. Da Artikel IV des
Umgründungssteuergesetzes demnach nicht anwendbar sei, stehe einer
Anerkennung der stillen Gesellschaft für das Veranlagungsjahr 1996 das
steuerliche Rückwirkungsverbot entgegen.
Im Zuge der
Betriebsprüfung hatte der steuerliche Vertreter der A. GmbH mit Schreiben
vom 9. Oktober 1997 zur Frage des Verkehrswertes des Betriebes folgende
Stellungnahme abgegeben:
J.A., der praktisch
Geschäftsführerstellung innehatte, habe unter Außerachtlassung
der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt das Unternehmen in den Misserfolg
geführt. Trotz guter Auftragslage und einem hohen Kundenstock sei die A.
GmbH in Zahlungsschwierigkeiten gekommen. Die Gesellschafter seien vor der
Entscheidung gestanden, dem Betrieb durch Zufuhr von Eigenkapital einen
Neubeginn zu ermöglichen oder ihr eingesetztes Kapital durch eine in
weiterer Folge nicht abwendbare Insolvenz zu verlieren. Da die übrigen
Gesellschafter eine Unternehmenssanierung im Wege einer Kapitalerhöhung
nicht unterstützten, sei M.P. lediglich eine Beteiligung als atypisch
stiller Gesellschafter geblieben, um der notleidenden Gesellschaft auf eigenes
unternehmerisches Risiko das notwendige Kapital zuzuführen. Die Einlage des
M.P. habe 900.000 S betragen, das Unternehmen der A.GmbH habe zum
Zusammenschlussstichtag einen angenommenen Übertragungswert von 100.000 S
aufgewiesen; dem entspreche die Beteiligung des M.P. mit 90 % an Erfolg und
Vermögen der Geschäftsherrin. Trotz der durch die Misswirtschaft des
J.A. erlittenen Verluste sei das Unternehmen dank guter Kundenkontakte in der
Lage, nachhaltig Zukunftserfolge zu erzielen. Dabei sei auch auf zur Zeit
stattfindende Vorgespräche mit zwei Mitbewerbern, der Firma. M.GmbH und der
Firma F. (USA), über einen möglichen Ankauf des Unternehmens zu
verweisen. Zur Unternehmensbewertung - aus Sicht des Zusammenschlussstichtages
im Jahr 1996 - seien die nachhaltig erzielbaren Zukunftserfolge anhand von
Vergleichzahlen des Einzelunternehmens des M.P. abzuleiten. Die Betriebsfaktoren
des Einzelunternehmens und der A.GmbH seien nahezu ident. Auch die Umsätze
seien ähnlich. Das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit (EGT) habe im Einzelunternehmen des M.P. 1,099.000
S im Jahr 1996 betragen; bei der A.GmbH wäre bei sorgfältiger
kaufmännischer Führung ein EGT von 908.000 S im Jahr 1995 und ein EGT
von 818.000 S im Jahr 1996 erzielbar gewesen. Berücksichtige man, dass
für die Entlohnung eines sorgfältig agierenden
Handlungsbevollmächtigten ein zusätzlicher Aufwand von ca. 900.000 S
pro Jahr entstehe, käme man zu entsprechend berichtigten Ergebnissen der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Die Bewertung sei
äußerst vorsichtig erfolgt. Die angesetzten Mehrkosten von 900.000 S
sollten mögliche Unsicherheiten abdecken.
Diesem Schreiben beigeschlossen
war eine "vereinfachte Unternehmensbewertung", wonach sich ein
positiver Verkehrswert des Vermögens der A.GmbH von rund 890.000 S nach
folgender Berechnung ergebe:
[Grafik]
Danach wurde der
Unternehmenswert (Ertragswert) der A.GmbH zum Zusammenschlussstichtag als Summe
der Barwerte der bei sorgfältiger kaufmännischer Führung
unterstellten Zukunftserfolge ermittelt. Dabei wurden ab 1997 gleichbleibende
Periodenerfolge angesetzt, die ab dem Jahr 2000 als ewige Rente kapitalisiert
wurden. Das für 1997 vor Abzug der Geschäftsführungskosten
errechnete EGT von 941.725 S entspricht einem Durchschnittswert, der aus dem EGT
des Vergleichsbetriebes für 1996 (1,099.421 S), dem für die A.GmbH
angesetzten EGT 1995 (907.737 S) und jenem für 1996 (818.015 S) gebildet
wurde. Der "übrige Aufwand" der A.GmbH (1995: 3,377.861 S,
1996: 3,083.904 S) wurde - entsprechend dem beim Vergleichsbetrieb ermittelten
Verhältnis - jeweils mit 18,89 % der Warenerlöse
angesetzt.
Im Prüfungsbericht vom 12.
November 1997 hielt der Prüfer dieser Stellungnahme entgegen, die
Betriebsfaktoren der A.GmbH einerseits und des Einzelbetriebes des M.P.
andererseits seien insofern nicht vergleichbar, als in die Ermittlung des
Wareneinsatzes beim Einzelbetrieb Kursgewinne aus
Fremdwährungsverrechnungen eingeflossen seien. Lasse man die
Kursschwankungen außer Acht, so errechne sich beim Einzelbetrieb ein
kleinerer als der vom Steuerberater angesetzte Betriebsfaktor. Zudem hätten
sich beim Einzelbetrieb des M.P. bereits seit Beginn des Jahres 1997
Umsatzeinbußen bemerkbar gemacht. Kosten von 900.000 S für die
Geschäftsführung seien nach Ansicht des Prüfers nicht aus
Gründen der Vorsicht, sondern jedenfalls anzusetzen. Was die
angeführten Verkaufsgespräche betreffe, so sei es weder mit der Firma.
M.GmbH noch mit der Firma F. zu einem Vertragsabschluss gekommen. Der Firmenwert
der A.GmbH wiege nach Ansicht des Prüfers das buchmäßige
Negativkapital nicht auf, sonstige stille Reserven seien nicht
vorhanden.
Das Finanzamt schloss sich der
Ansicht des Prüfers an und erließ mit Ausfertigungsdatum
22. Dezember 1997 an die "A.GmbH und Stille" einen Bescheid, in
dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Kalenderjahr 1996
gemäß
§ 188 BAO mit null S festgestellt wurden.
Gegen diesen Bescheid erhoben
die A.GmbH und M.P. durch ihren steuerlichen Vertreter Berufung, in der sie die
erklärungsgemäße Feststellung von Einkünften beantragten
und zur Begründung auf das Schreiben vom 9. Oktober 1997 verwiesen. Die
Feststellungen im Prüfungsbericht seien unrichtig. Bei der Planungsrechnung
sei der vom Prüfer selbst ermittelte Betriebsfaktor der A.GmbH verwendet
worden. Der Faktor des Vergleichsbetriebes sei nur angeführt worden, um die
Ähnlichkeit der Betriebe mit einem weiteren Merkmal zu untermauern. Der
Einkauf der beiden Betriebe erfolge fast ausschließlich bei den gleichen
Lieferanten. Die Ursache für die in der Buchhaltung aufscheinenden
Fremdwährungsdifferenzen sei in einem mit dem Prüfer bereits
erörterten Buchungsfehler gelegen: Unterjährig sei mit einem festen
Umrechnungskurs gebucht worden, die Unterschiede zum tatsächlichen
Devisenkurs seien erst zum Jahresende über ein Konto
"Fremdwährungsgewinne" bzw.
"Fremdwährungsverluste" ausgeglichen worden. Infolge der nicht
sorgfältigen Geschäftsführung des J.A. habe die A.GmbH in den
Vorjahren Verluste durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen
erlitten, was in der Planungsrechnung durch die Darstellung der Vergleichszahlen
des sorgfältig geführten Einzelbetriebes dokumentiert worden sei.
Ausschließlich durch die bei sorgfältiger Führung erzielbare
Kosteneinsparung sei es möglich, Gewinne zu erwirtschaften; hieraus leite
sich der positive Verkehrswert ab. Der Umsatzrückgang sei in der
Planungsrechnung berücksichtigt worden, hiezu werde auf die Darstellung der
Umsätze 1995 und 1996 verwiesen. Der Ansatz zusätzlicher Kosten
für die Geschäftsführung sei unter dem Blickwinkel einer nach
kaufmännischer Vorsicht anzustellenden Berechnung erfolgt, um zu
dokumentieren, dass der Wert des Betriebes auch bei zusätzlicher Entlohnung
eines gut bezahlten Geschäftsführers positiv bleibe. Die Kosten des
tatsächlichen Geschäftsführers J.A. seien im Personalaufwand
bereits erfasst. Somit ergebe sich, dass bei sorgfältiger
kaufmännischer Führung "nachhaltig positive
Zukunftserfolge" erzielbar seien. Der daraus abzuleitende positive
Unternehmenswert habe bereits zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestanden, da
bei Gründung der stillen Gesellschaft bereits bekannt gewesen sei, dass
"die bisherige Führungsmannschaft abgelöst" werde. An Hand
des zu Vergleichszwecken herangezogenen Einzelbetriebes des M.P., der über
nahezu idente Lieferanten, das nahezu gleiche Umsatzvolumen und eine idente
Produktpalette wie die A.GmbH verfüge, lasse sich die positive
Zukunftsprognose verifizieren.
Nach einer abweislichen
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes stellten die Berufungswerber den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führten aus, das Finanzamt habe sich in der
Berufungsvorentscheidung auf die Feststellung beschränkt, dass der
Firmenwert der A. GmbH das Negativkapital nicht aufwiege und der
"Unternehmensfremdvergleich" nicht zutreffe. Dazu werde nochmals auf
den Vergleichsbetrieb des M.P verwiesen und der Beweisantrag gestellt, die
"Betriebsprüfungsakten" sowohl der A.GmbH als auch des M.P.
einzuholen, aus denen festzustellen sei, dass es sich tatsächlich um
vergleichbare Betriebe handle.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2003
teilte der steuerliche Vertreter mit, dass sich M.P. aus Kostengründen
nicht in der Lage sehe, ein Bewertungsgutachten zum Stichtag der Beteiligung an
der A.GmbH in Auftrag zu geben. Der Umsatzrückgang in den Betrieben der
A.GmbH und des M.P. sei zu einem wesentlichen Teil auf die Gründung des
Konkurrenzunternehmens durch die Kinder des Ehepaares P.
zurückzuführen, die bereits in den letzten eineinhalb Jahren vor der
Gründung des Konkurrenzunternehmens (der U.P.GmbH) als Dienstnehmer der
A.GmbH "auf die eigene Selbständigkeit vorgearbeitet" und ihre
Dienstnehmerpflichten dementsprechend nachlässig erfüllt hätten.
Die Gründung dieses Konkurrenzunternehmens der Kinder sei letztlich auch
die Ursache dafür gewesen, dass sowohl M.P. als auch die A.GmbH. ihre
Betriebe hätten schließen müssen. Bei der A.GmbH sei zudem ein
guter Außendienstmitarbeiter, der einen großen Kundenstock zu
betreuen hatte, im Jahr 1998 infolge eines Schlaganfalls
ausgefallen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 UmgrStG liegt ein Zusammenschluss vor, wenn Vermögen (im Sinne des Abs.
2, dazu zählen Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile)
ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf Grundlage
eines Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer
Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist,
dass das übertragene Vermögen am Zusammenschlussstichtag, jedenfalls
aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlussvertrages, einen positiven
Verkehrswert besitzt. Der Übertragende hat den positiven Verkehrswert im
Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen
nachzuweisen.
Der Zusammenschlussstichtag
kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Zusammenschlussvertrages
rückbezogen werden, wenn innerhalb der im § 202 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuches genannten (neunmonatigen) Frist die Meldung des
Zusammenschlusses beim zuständigen Finanzamt erfolgt (§ 24 Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 UmgrStG).
Bei Fehlen eines positiven
Verkehrswertes des übertragenen Vermögens ist § 23 UmgrStG nicht
anwendbar. Die Gründung einer unechten stillen Gesellschaft kann dann nicht
mit steuerlicher Wirkung rückwirkend erfolgen. Erlangt eine Person zu einem
bestimmten Zeitpunkt die Stellung eines Mitunternehmers, so können ihr -
außerhalb des Umgründungssteuerrechtes - vielmehr erst ab diesem
Zeitpunkt Gewinne und Verluste anteilig zugerechnet werden (VwGH vom 23.3.1994,
93/13/0280; VwGH vom 18.2.1999, 97/15/0023).
Das Vermögen der A.GmbH
wies zum Zusammenschlussstichtag 31. Juli 1996 - nach rund
eineinhalbjährigem Bestand der Gesellschaft - einen negativen Buchwert von
rund 2,7 Millionen S auf. Der Nachweis, dass der Verkehrswert dennoch
positiv war, konnte mit der dem Finanzamt vorgelegten
"vereinfachten" Bewertung (Stellungnahme vom 9. Oktober 1997) aber
nicht erbracht werden:
Die Planrechnung vom 9. Oktober
1997 zieht Umsatz und EGT des Einzelbetriebes des M.P. aus dem Jahr 1996 und die
Umsätze der A.GmbH aus den Jahren 1995 und 1996 heran. Der
Vergleichsbetrieb des M.P. hatte im Jahr 1996 mit Umsatzerlösen von rd.
20,5 Millionen S und einem EGT von rd. 1,100.000 S (bzw. einem steuerlichen
Gewinn von rd. 1,135.000 S) ein Jahresergebnis erzielt, das schon 1997 bei
weitem nicht mehr erreicht werden konnte (EGT 1997 ohne Beteiligungsverlust rd.
650.000 S, steuerlicher Gewinn rd. 670.000 S, erklärte Umsatzerlöse
rd. 16,4 Millionen S), aber auch nicht aus der Entwicklung der Vorjahre
abgeleitet werden kann (steuerlicher Gewinn laut Betriebsprüfung 1995: rd.
290.000 S, erklärte Umsatzerlöse rd. 18,4 Millionen S; steuerlicher
Gewinn laut Betriebsprüfung 1994: rd. 210.000 S, erklärte
Umsatzerlöse rd. 19,4 Millionen S; steuerlicher Gewinn laut
Betriebsprüfung 1993: rd. 230.000 S, erklärte Umsatzerlöse rd.
16,8 Millionen S; steuerlicher Gewinn laut Betriebsprüfung 1992: rd.
590.000 S, erklärte Umsatzerlöse rd. 17,8 Millionen S). Bei der A.GmbH
lagen zum Zusammenschlussstichtag gegenüber dem Jahr 1995 und dem ersten
Halbjahr 1996 insoweit völlig veränderte Verhältnisse vor, als
der "faktische Geschäftsführer" J.A. seit April 1996 nicht
mehr für die GmbH tätig war. Zwar trifft es zu, dass die A.GmbH nach
dem Ausscheiden des J.A. erhebliche Einsparungen an Personalaufwand und
sonstigen Ausgaben erzielen konnte. So haben die Personalkosten im Jahr 1995
noch rd. 3,6 Millionen S, im Jahr 1996 rd. 3,7 Millionen S (davon entfielen rd.
2,5 Millionen S auf die Zeit vom 1.1. bis 31.7.1996), hingegen im Jahr 1997 nur
mehr 2,375.000 S und im Jahr 1988 nur mehr 1,058.000 S betragen; der
"übrige Aufwand" (Aufwand ohne Wareneinsatz) insgesamt konnte
von rd. 5,5 Millionen S im Jahr 1995 und rd. 5,8 Millionen S im Jahr 1996 (davon
rd. 3,6 Millionen S im Zeitraum 1.1. bis 31.7.1996) auf rd. 3,6 Millionen S im
Jahr 1997 und rd. 2,150.000 S im Jahr 1998 gesenkt werden. Nach dem Ausscheiden
des J.A. ist es andererseits aber zu einem erheblichen Umsatzeinbruch gekommen:
Die Umsatzerlöse betrugen im Jahr 1995 rd. 17,6 Millionen S und im Jahr
1996 rd. 16 Millionen S (davon entfielen 10, 9 Millionen S auf den Zeitraum 1.1.
bis 31.7.1996), im Jahr 1997 hingegen nur mehr rd. 8,9 Millionen S und im Jahr
1998 rd. 6,9 Millionen S. Angesichts dieser unterschiedlichen Verhältnisse
vor und nach dem Bewertungsstichtag kann es zum Nachweis eines positiven
Verkehrswertes nicht ausreichen, die Prognose der Zukunftserfolge der A. GmbH
aus den Umsätzen der Jahre 1995 und 1996 sowie einem einzigen
hervorragenden Jahresergebnis des Vergleichsbetriebes abzuleiten.
Die Planrechnung ist auch in
sich nicht schlüssig: Wie oben dargestellt, ist bei der Ermittlung der (bei
sorgfältiger Wirtschaftsführung erzielbaren) Periodenerfolge 1995 und
1996 der "übrige Aufwand" mit einem aus dem Vergleichsbetrieb
gewonnenen Prozentanteil der Warenerlöse angesetzt worden. Laut
Planrechnung hätte der "übrige Aufwand" des
Vergleichsbetriebes im Jahr 1996 3,962.103 S, das sind 18,89 % der
Warenerlöse (von 20,972.701 S) betragen. Laut Jahresabschluss zum
31.12.1996 belief sich der "übrige Aufwand" des
Vergleichsbetriebes jedoch auf 4,047.783 S, das sind 19,3 % der
Warenerlöse. Die Differenz erklärt sich daraus, dass in die
Planrechnung ein Ertrag (von 85.680 S) aus der Auflösung einer in
Vorperioden (1992 und 1993) gebildeten Gewährleistungsrückstellung
einbezogen worden war, indem die Aufwendungen des Jahres 1996 mit diesem
außerordentlichen Ertrag saldiert wurden. Seit 1994 wurden weder in den
Jahresabschlüssen des Vergleichsbetriebes noch in jenen der A.GmbH
Rückstellungen für Gewährleistung gebildet. Geht man jedoch von
den (ungekürzten) Aufwendungen der Rechnungsperiode des Vergleichsbetriebes
aus, so ergibt sich - bei sonst unverändertem Rechengang - eine negative
Erfolgsprognose, wie folgende Kontrollrechnung zeigt:
[Grafik]
Die
"Betriebsleistung" 1996 der A.GmbH wurde rechnerisch auf den im
Jahresabschluss ausgewiesenen Betrag (geringfügig) berichtigt.
Die jährliche Belastung
mit (Mindest-)Körperschaftsteuer ist dabei noch nicht berücksichtigt.
Die Personalkosten (im Vergleichsbetrieb 1996: 1,975.973 S, das sind 9,42 % der
Warenerlöse) sind in dieser Planrechnung im "übrigen
Aufwand" enthalten; Kosten der Entlohnung eines Geschäftsführers
sind im Vergleichsbetrieb nicht angefallen und daher in der Position
"übriger Aufwand" nicht berücksichtigt, weshalb solche
Kosten gesondert anzusetzen waren.
Was den Umsatzrückgang bei
der A.GmbH angeht, ist festzuhalten, dass sich die im Schreiben des steuerlichen
Vertreters vom 12. Juni 2003 genannten Umstände, nämlich die
Vernachlässigung von Dienstpflichten durch die Kinder des M.P. im Hinblick
auf die Gründung eines eigenen Betriebes und der Ausfall eines
Außendienstmitarbeiters im Jahr 1998 erst in Zeiträumen lange nach
dem Zusammenschlussstichtag ausgewirkt haben können. Zu einem
Umsatzeinbruch ist es aber bereits Mitte 1996 - nach dem Ausscheiden des J.A.
als "faktischer Geschäftsführer" der A.GmbH - gekommen,
haben doch die Umsatzerlöse vom 1.1 bis 31.7.1996 noch 10,884.427 S, in den
fünf Monaten vom 1.8. bis 31.12.1996 hingegen nur mehr 5,128.497 S
betragen. Diese Umsatzentwicklung hat sich 1997 (mit Umsatzerlösen von
8,853.299 S) nur fortgesetzt.
Hinsichtlich der im
Prüfungsbericht geäußerten Bedenken gegen die in der
Planrechnung angewendeten Betriebsfaktoren ist das Finanzamt zwar nicht im
Recht. Zutreffend weisen die Bw. darauf hin, dass der in der Planrechnung zur
Ermittlung eines kalkulatorischen Wareneinsatzes angesetzte Betriebsfaktor der
A.GmbH nicht aus dem Vergleichsbetrieb, sondern aus einer im Zuge der
Betriebsprüfung erfolgten Einzelkalkulation übernommen wurde. Dennoch
ist dem Finanzamt im Ergebnis darin zuzustimmen, dass ein Vergleich mit dem (zum
Zusammenschlussstichtag durchaus erfolgreich geführten) Einzelbetrieb des
M.P. eine positive Ertragsprognose der A.GmbH an Hand der vorgelegten
Berechnungen nicht zuließ.
An Hand der dargestellten
Betriebsergebnisse der A.GmbH in den Zeiträumen nach dem Ausscheiden des
J.A. lassen sich die Bemühungen der Familie P. nachvollziehen, die
Ertragslage des Betriebes durch Kosteneinsparungen zu verbessern. Obwohl, wie
dargelegt, ein Umsatzeinbruch im zweiten Halbjahr 1996 hingenommen werden
musste, konnten die Jahresverluste in den Jahren 1997 und 1998 ganz erheblich
verringert werden, bevor die A.GmbH im Jahr 1999 - nach dem Vorbringen der Bw.
aus familiären Gründen, da die Kinder des Ehepaares P. den Betrieb
nicht fortsetzen wollten - ihre Tätigkeit einstellte. Ob mit dem nach dem
Ausscheiden des J.A. verbliebenen Kundenstock und dem verringerten Personalstand
der A.GmbH (in W.) unter der Leitung des Ehepaares P. (die von I. aus erfolgen
musste) bei Weiterführung des Betriebes positive Periodenergebnisse
erzielbar gewesen wären, muss auf Grund der tatsächlichen Entwicklung
aber als in einem Maße zweifelhaft angesehen werden, dass auf einen
Nachweis des Verkehrswertes der A.GmbH durch ein Sachverständigengutachten
nicht verzichtet werden konnte.
Konnten aber die Bw. den
für die Anwendung des Umgründungssteuergesetzes erforderlichen
Nachweis eines positiven Verkehrswertes der A.GmbH nicht erbringen, war eine
(rückwirkende) Beteiligung des M.P. am Ergebnis der A.GmbH für das
Kalenderjahr 1996 nicht zulässig.
Eine einheitliche und
gesonderte Feststellung von (gemeinschaftlichen) Einkünften hatte daher zu
unterbleiben.
Innsbruck,
18. August 2003
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Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 24 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
unechte stille GesellschaftRückwirkungpositiver VerkehrswertNachweis durch Sachverständigengutachten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0188-I/02
- Stammnummer
- 5494
- Gültig
- 18.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF