…sei - es bestehe eine Überangebot an leerstehenden Hallen - führe zur geringen Auslastung der neuen Halle. Dieser wirtschaftliche Tatbestand könne nicht als steuerliches Indiz für eine Betriebsaufgabe gesehen werden, sondern sei ein typisches Erscheinungsbild der bestehenden Marktverhältnisse. Im übrigen sei die Aufnahme eines eigenen Betriebes bei…
…das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht. Fest steht, dass die Bw. sich für den An- und Verkauf von Wertpapieren der Banken als Kommissionäre bediente. Bei dieser Art der Kaufabwicklung konnte die für eine allgemeine Handelstätigkeit typische Einflussnahme auf die Höhe des Preises und auf…
…gelangte das Finanzamt in den endgültigen Einkommensteuerbescheiden 1998 bis 2002 zur Ansicht, dass der Gemischwarenhandel eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei sei und setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit S 0,00 fest. In der gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002 eingebrachten Berufung führte der Bw. aus…
…Zinsaufwandes und der Abschreibungen ist auszuführen, dass sich sowohl die Abschreibung als auch der Zinsaufwand - wie aus der Beilage ersichtlich ist - laufend reduziert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tätigkeit, die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebs aufweist, nur in Ausnahmefällen als Liebhaberei anzusehen…
…die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweisen, nur in Ausnahmefällen als Liebhaberei anzusehen sind (vgl. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0037). § 2 Abs. 2 LVO 1993 bestimmt betreffend Anlaufzeitraum, dass innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes…
…eine solche gemäß § 1 Abs. 1 LVO. Die für die Qualifizierung als Einkunftsquelle maßgebliche Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist bei einer solchen Betätigung zunächst zu vermuten (VwGH 28.2.2002, 96/15/0219). Typisch erwerbswirtschaftliche Betätigungen, insbesondere solche, die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes…
…Verluste weisen grundsätzlich eine sinkende Tendenz auf; das Ansteigen des Verlustes im Jahr 1997 ist durch hohe Instandhaltungsaufwendungen als Folge eines Hochwassers bedingt. Die gegenständliche Tätigkeit weist das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes auf. Der Bw. hat bis einschließlich 2001 aus der Betätigung einen Gesamtverlust in…
…27.8.2008, 2006/15/0037) sind Tätigkeiten, die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweisen, nur in Ausnahmefällen als Liebhaberei anzusehen. Die Liebhabereiverordnungen stellen in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen ab, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Im Falle von Tätigkeiten im Sinn des § 1…
…Softwareentwicklung eine Erwerbsquelle zu machen. Dem ist zu erwidern, dass selbst dann, wenn Gewinne ohne Gewinnabsicht erzielt werden, eine Einkunftsquelle vorliegt (zB VwGH vom 18. September 1991, 91/13/0072). Weist eine Tätigkeit das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes auf, dann ist grundsätzlich vom Vorliegen einer…
…Liebhaberei liegt daher nur vor, wenn die (behauptete) Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, nicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Insbesondere eine Tätigkeit, die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweist, ist nur in Ausnahmefällen als Liebhaberei anzusehen (VwGH 20.11.1996, 89/13/0259). Das bei…
…27.8.2008, 2006/15/0037) sind Tätigkeiten, die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweisen, nur in Ausnahmefällen als Liebhaberei anzusehen. Die Liebhabereiverordnungen stellen in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen ab, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Im Falle von Tätigkeiten im Sinn des § 1…
…27.8.2008, 2006/15/0037) sind Tätigkeiten, die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweisen, nur in Ausnahmefällen als Liebhaberei anzusehen. Die Liebhabereiverordnungen stellen in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen ab, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Im Falle von Tätigkeiten im Sinn des § 1…
…heraus betreibe, sondern daraus letztendlich eine nachhaltige Einnahmequelle erzielen will, sei hier das typische Erscheinungsbild eines "Gewerbebetriebes" gegeben. Es sei daher nicht richtig, dass die Tätigkeit "von vornherein als aussichtslos Gewinn zu erzielen erscheinen lasse" . Es liege daher eindeutig eine Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung vor, da…
…VwGH 28.2.2002, 96/15/0219). Sowohl das Finanzamt als auch der Bw sind übereinstimmend vom Vorliegen eines typischen Gewerbebetriebes ausgegangen. Nach der Rechtsprechung auch schon für Zeiträume vor Geltung der LVO sind Tätigkeiten, die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweisen, nur in Ausnahmefällen…
…Neigung entsprechen. Ob eine Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ist oder typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht, ist im Einzelfall anhand ihrer Art und des Umfanges zu beurteilen. Unter § 1 Abs. 1 LVO fallen daher insbesondere solche Tätigkeiten, die dem äußeren Erscheinungsbild eines typischen Gewerbebetriebes…
…Gewinnen ist aber für die Beurteilung der Zuordnung der Tätigkeit als eine im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO noch nicht erforderlich (Möglichkeit der Anlaufverluste). Die vorliegende Tätigkeit, der Verkauf von Brillen und Teppichen (Wein), entspricht dem äußeren Erscheinungsbild (Verkehrsauffassung) nach, dem eines typischen Gewerbebetriebes…
…Die Bestimmung des § 1 Abs.1 LVO betrifft Betätigungen, die hinsichtlich ihrer Art und Umfang typisch erwerbswirtschaftlich orientiert sind und demnach dem äußeren Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes entsprechen. Wie aus dem oben zitierten Sachverhalt hervorgeht, hat die Bw. ausgenommen den Zeitraum des Beginns ihrer Tätigkeit im…
…Umfang bzw. als Ausfluss einer Sammlerleidenschaft betrieben wird. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 LVO betrifft hingegen Betätigungen, die hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges typisch erwerbswirtschaftlich orientiert sind und demnach dem äußeren Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes entsprechen. Im Berufungsfall ist vorweg zu beurteilen, ob das…
…Betrieb stellte in Anbetracht seines Unternehmensgegenstandes, des nicht unerheblichen Geschäftsumfanges sowie des fehlenden Bezugs zu einer privaten Neigung, jedenfalls eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 LVO dar. Tätigkeiten, die ihren äußeren Erscheinungsbild nach einen Gewerbebetrieb darstellen, sind nur in besonderen Ausnahmefällen…
…berücksichtigen sind. Ob eine Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ist oder typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht, ist im Einzelfall anhand ihrer Art und des Umfanges zu beurteilen. Unter § 1 Abs. 1 LVO fallen daher insbesondere solche Tätigkeiten, die dem äußeren Erscheinungsbild eines typischen Gewerbebetriebes…