Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1306-L/02
Liebhaberei bei einem nebenberuflichen Karatetrainer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1306-L/02vom 24.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Übersteigen bei einem nebenberuflich beschäftigten Karatetrainer die Reisekosten die erzielten Umsätze, liegt Liebhaberei vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Helmut Puffer, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wels betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist HTL- Lehrer und übt neben
dieser hauptberuflichen Tätigkeit noch eine weitere Tätigkeit als
Karate -Trainer aus.
Aus dieser nebenberuflichen Tätigkeit wirtschaftete er
in den streitgegenständlichen Berufungsjahren erhebliche Verluste, die von
der Abgabenbehörde I. Instanz rückwirkend im Zuge der Beurteilung
dieser Betätigung als Liebhaberei nicht anerkannt wurden.
Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995
bis einschließlich 1999 wurde innerhalb offener Frist Berufung im
wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:
In den angeführten Bescheiden seien die
Einkünfte des Gewerbebetriebes des
Berufungswerbers nunmehr mit Null festgesetzt
worden. In der mit Schriftsatz vom 3. Mai 2001 ausgefertigten
Bescheidbegründung werde die Erledigungsabweichung vom Begehren wie folgt
begründet: "Nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
kommen nur Tätigkeiten, die auf Dauer Gewinne bzw.
Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, als steuerliche Einkunftsquelle
in Betracht. Andernfalls liege steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor.
Entscheidend sei nicht die Absicht, Gewinne zu erzielen, sondern in erster
Linie die objektive Gewinnerzielungsmöglichtkeit . Im konkreten Fall sei
in den Zeiträumen 1995 bis 1999 nebenberuflich die Trainertätigkeit im
Karatesport betrieben worden und dazu folgende Verluste steuerlich geltend
gemacht worden:
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Schilling
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Jahr
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1995
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-107.958,--
|
Jahr
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1996
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-152.879,--
|
Jahr
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1997
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-113.371,--
|
Jahr
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1998
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-194.993,--
|
Jahr
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1999
|
-95.204,--
Die Regel , dass eine Liebhaberei erst nach einem gewissen
Zeitraum beurteilt werden könne, gelte dann nicht, wenn bei
Tätigkeiten ,wie im gegenständlichen Fall Gewinne zu erzielen , von
vornherein als aussichtslos erscheinen lassen. Da somit keine Einkunftsquelle im
Sinne der steuerlichen Vorschriften gegeben sei, seien die angefallenen Verluste
der Jahre 1995 bis 1999 steuerlich nicht abzugsfähig. Es werde einseitig
unterstellt, dass die Tätigkeiten Gewinne zu erzielen von vornherein als
aussichtslos erscheinen lassen. Diese Feststellung sei durch keinerlei Fakten
begründet. Vielmehr verlange der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 25.6.1997 , 94/15/0235, dass das Entstehen der Verluste zu
ergründen ist und sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite zu
analysieren seien. Dies sei genauso wenig geschehen, wie die Forderung einer
sorgfältigen Teststellung zumindest der wesentlichsten Aktivitäten
(VwGH vom 28. 4.1999 , 94/13/0100). Weiters würden die Richtlinien zur
Liebhabereiberurteilung verlangen im Pkt. 11.1, dass "bei der
Kriterienprüfung dem Grundsatz des Parteiengehörs im besonderen
Maße Rechnung zu tragen ist. Dies ist ebensowenig wie eine
sorgfältige Kriterienprüfung, bzw. das Abverlangen einer
Prognose-
berechnung erfolgt.
Bei Beurteilung des Ausmaßes der Verluste sei
insbesondere darauf abzustellen, ob die Verluste in Bezug auf die konkrete
Betätigung als gravierender Verlust einzustufen seien.
Dabei sei das Verhältnis der jährlichen Verluste
zu den jährlichen Umsätzen zu beobachten.
Wie die tiefstehend angeführte Aufstellung zeige,
ergebe sich laufend eine Verbesserung
dieses Verhältnisses zu Gunsten des
Berufungswerbers.
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Jahr
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Umsatz
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Verlust
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1995
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90.886,--
|
107.958,--
|
1996
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92.810,--
(+45.750,--)
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152.879,--
(107.129,--)
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1997
|
212.750,--
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113.371,--
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1998
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143.870,--
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194.993,--
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1999
|
203.901,--
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95.204,--
Der Betrag von S 45.750,-- war ursprünglich strittig.
Der Berufungswerber habe daraufhin den Klagsweg beschritten und im Jahre 2000
den Prozess gewonnen. Im besonderen habe der Berufungswerber bereits im Jahre
2000 Maßnahmen getroffen, die hohen Fahrtkosten zu minimieren. So wurden
beispielsweise Fahrgemeinschaften gebildet bzw. wo dies nicht möglich
gewesen sei, auf öffentliche Verkehrsmittel ausgewichen. Alleine diese
Kosten einsparende Maßnahme bewirke bereits im Jahre 2000 eine wesentliche
Ausgabensenkung, sodass schon in diesem Jahr ein Überschuss erzielt werden
könnte. Außerdem würden die Einnahmen aus der
Trainertätigkeit erhöht (wie dies bereits aus der Umsatzentwicklung
der vergangenen Jahre ersichtlich sei), sodass durch die eher gleichbleibenden
Fixkosten schon alleine daraus ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden
könne. Nachdem der Berufungswerber seine Trainertätigkeit nicht aus
seinen privaten Bedürfnissen heraus betreibe, sondern daraus letztendlich
eine nachhaltige Einnahmequelle erzielen will, sei hier das typische
Erscheinungsbild eines "Gewerbebetriebes" gegeben. Es sei daher nicht
richtig, dass die Tätigkeit "von vornherein als aussichtslos Gewinn zu
erzielen erscheinen lasse" .
Es liege daher eindeutig eine Betätigung mit
Einkunftsquellenvermutung vor, da selbstverständlich der Berufungswerber
die Absicht habe, einen Gesamtgewinn (bzw. einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten) zu erzielen. Somit sei nicht nur die
subjektive, sondern bei der gegenständlichen Betätigung
selbstverständlich auch die objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit
gegeben. Der Zeitraum , innerhalb dessen ein Gesamtüberschuss
erwirtschaftet werden könne, sei daher im gegenständlichen Fall
konkret absehbar. Im übrigen sei die steuerliche Vertretung des
Berufungswerbers der Meinung, dass der Beobachtungszeitraum noch keinesfalls als
ausgereift angesehen werden dürfe, wo doch der Verwaltungsgerichtshof einen
solchen von rund 20 Jahren annehme (VwGH vom 31.5.2000, Z. 94/13/0045). Es werde
daher beantragt, a) die oben angeführten Bescheide ersatzlos aufzuheben und
b) die Aussetzung der Einhebung der Abgaben gemäß
§ 212 BAO
für die vorliegenden Abgaben zu bewilligen .
Mit Berufungsvorentscheidung vom
24. September 2001 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen:
Der Berufungswerber
sei Direktor-Stellvertreter und Professor an der HTL für
Lebensmitteltechnologie und Getreidewirtschaft des L.OÖ. sowie der
Meisterschule für Müller, Bäcker und Konditoren des L.OÖ. in
W. Nebenberuflich übe er die Tätigkeit als Karate -Trainer aus. Diese
Tätigkeit sei im Zuge der Veranlagung betreffend das Jahr 1999
(rückwirkend bis 1995) als Liebhaberei beurteilt worden. Aus der
nebenberuflichen Tätigkeit seien in den Jahren 1995 bis 1999 folgende
Ergebnisse erzielt worden:
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vergleichsweise
Gegenüberstellung der Einnahmen zu den Reisekosten
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Jahr
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Verluste
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Einnahmen
|
Reisekosten
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1995
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107.958,--
|
90.886,--
|
183.693,50
|
1996
|
152.879,--
|
92.809,60
|
184.942,40
|
1997
|
113.371,--
|
212.749,90
|
227.105,80
|
1998
|
194.993,--
|
143.870,02
|
249.785,30
|
1999
|
95.201,--
|
203.901,12
|
217.683,30
In den Einnahmen seien
neben den tatsächlichen Trainererlösen noch erhebliche
Aufwandsentschädigungen enthalten, sodass das Verhältnis von
Trainereinnahmen gegenüber den Reisekosten sich noch drastischer
darstelle.
Gemäß
§1 Abs. 2 Z. 1 Liebhabereiverordnung
sei Liebhaberei zu vermuten, wenn Verluste aus einer Betätigung entstehen,
die typischerweise eine besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen ( z.B. Sport- und Freizeitausübung). Die für das
Vorlegen einer Einkunftsquelle entscheidende Absicht der Erzielung eines
Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) sei nicht anzunehmen, in denen bei
entstehenden Verlusten die Betätigung nach der durch die Lebenserfahrung
gestützten inneren Wahrscheinlichkeit überwiegend nicht einen solchen
Totalgewinn bezwecke, weil sie im engen Zusammenhang mit durch bestimmte
Tätigkeiten manifestierten Lebensbereichen stehe, die nicht in erster Linie
der Erzielung einkommensteuerbarer Erträge dienen. Die bundesweite
nebenberufliche Tätigkeit als Karate Trainer sei typischerweise in den
vorhin erwähnten Tätigkeitsbereich einzuordnen. Alleine die
Reisekosten würden beträchtlich die Einnahmen übersteigen, sodass
von vornherein die Gewinnerzielungsmöglichkeit nicht bestehe. Die Berufung
sei daher als unbegründet abzuweisen. Sollte künftig hin eine
Änderung der Betätigung dahingehend eintreten (drastische Kürzung
der Reisekosten - Erhöhung der Einnahmen), so könnte der
Beobachtungszeitraum neu beginnen und die Tätigkeit einer neuen Beurteilung
hinsichtlich Liebhaberei zugeführt werden.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde der Antrag auf
Vorlage der Berufung innerhalb offener Frist an die Abgabenbehörde
2. Instanz gestellt:
In der Bescheidbegründung der Berufungsvorentscheidung
sei die Abgabenbehörde 1 Instanz jedenfalls nicht auf die in der
Berufung vorgebrachten Einwendungen eingegangen. Der Abgabenbehörde
1. Instanz seien in all den betreffenden Jahren die Einzelheiten bekannt
und auch die Tätigkeit, aus denen die erklärten Einnahmen stammen,
bekannt gewesen. Auch habe die Behörde nie einen entsprechenden Vorhalt
herausgegeben, sodass der Berufungswerber davon ausgehen durfte, dass ihm dies
in der Erklärung überreichten Daten völlig klar vorgekommen
seien. Es sei jedenfalls nicht richtig, dass der Berufungswerber die
Trainertätigkeit aus einer besonderen in der Lebensführung
begründeten Neigung ausübe. Von einer entsprechenden Absichterzielung
eines Gesamtgewinnes sei in jedem Fall auszugehen, da kein vernünftiger
Mensch in eine anstrengende Tätigkeit Zeit und Geld investieren würde,
ohne eine entsprechende Gegenleistung (Gesamtgewinn) zu erwarten. Anlaufverluste
würden bei jeder Art der Betätigung entstehen, weshalb alleine daraus
nicht auf eine Liebhabereitätigkeit geschlossen werden könne.
Zumindest der Einkommensteuerbescheid 1996, der mit Bescheid vom
4. Februar 1999 gemäß
§ 293 BAO berichtigt wurde, habe
den Charakter der "Vorläufigkeit" verloren, da er den Zusatz
"gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufiger Bescheid
" wähle.
Es werde beantragt, die Einkommensteuer 1995 bis 1999
entsprechend der eingereichten Erklärungen zu veranlagen und die
angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG 1988 ist
der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, dass das steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Abs. 2 :
Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den
im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten,
die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben
und außergewöhnlichen Belastungen und der
Freibeträge.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 der
Liebhabereiverordnung II 1993, BGBl 1993/33, bzw. II 1995 , BGBl. 1995/314 ist
Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus
der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der
Verehrsauffassung in einem besonderen Maße für die Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen (z. B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, die der Befriedigung
des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen und typischerweise einer
besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung
entsprechen.
Der Unabhängige Finanzsenat teilt die Auffassung der
Abgabenbehörde 1. Instanz, wonach sich bei einer näheren
Untersuchung der Einnahmen und bestimmter Ausgaben- wie beispielsweise der
Reisekosten - ein eindeutiges negatives Ergebnis ergibt.
Alleine schon aus der Tatsache der so hohen Reisekosten im
Verhältnis zu den Einnahmen ist von vornherein eine
Gewinnerzielungsmöglichkeit nicht gegeben. Eine Prognoseberechnung
erübrigt sich daher.
Bei einer Änderung der Struktur der Tätigkeit
(drastische Kürzung der Reisekosten bzw. einer Erhöhung der
nebenberuflichen Einnahmen aus der Karatetätigkeit) könnte sich ein
neuer Beobachtungszeitraum ergeben, für den eine eigenständige
Liebhabereibeurteilung zu erfolgen hat.
Diese Rechtsansicht wird auch durch verschiedene
Erkenntnisse des Höchstgerichtes
(z.B. VwGH vom 24.4.1997, 94/15/0012 zu § 2 Abs. 2 und
3 EStG 1988 , widerlegliche Liebhabereivermutung bei Verlusten aus Land-und
Forstwirtschaft und Vorliegen von nichtselbständigen Einkünften)
bestätigt.
Ergänzend wird bemerkt:
Eine leicht zu erstellende Analyse der Tätigkeit
ergibt deren klare Unwirtschaftlichkeit .Der Zustand ist im ganzen
Berufungszeitraum feststellbar. Die Verluste sind systemimmanent.
Diese Feststellung erfolgt überdies gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig.
Linz,
24.April 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1306-L/02
- Stammnummer
- 3893
- Gültig
- 24.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF