Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4447-W/02
Umsatzsteuerliche Liebhaberei bei einer Betätigung nach § 1 Abs. 1 LVO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4447-W/02vom 23.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegt keine Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 LVO vor, kann diese Tätigkeit umsatzsteuerlich gemäß § 6 LVO keine Liebhaberei darstellen (hier: Betrieb einer Telefonmehrwertnummer und Vertrieb von Informationsmaterial betreffend Gesundheitsvorsorge).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften und des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1994 bis 1997 und Körperschaftsteuer für die Jahre
1998 bis 2000 entschieden:
Der
Berufung betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1997 wird Folge
gegeben. Die Bescheide werden abgeändert und betreffend die Jahre 1995 bis
1997 gemäß
§ 200 BAO für endgültig
erklärt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Berufungen betreffend die Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 bis
2000 werden abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein (§ 24 VwGG).
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag im Jahre 1994
gegründet. Gesellschafter waren im Gründungszeitpunkt A und B. Seit
1996 ist C alleinige Gesellschafterin mit einer übernommenen Stammeinlage
in Höhe von S 1.000.000,00. Geschäftsführer war ab der
Gründung A, ab 1996 C, die zur Zeit auch Liquidatorin ist. Laut
Gesellschaftsvertrag ist Betriebsgegenstand die Beschaffung und Verwertung von
Informationsmaterial auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der
Gesundheitsvorsorge, insbesondere durch Organisation und Durchführung von
Veranstaltungen aller Art, auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, die Konzeption
und Umsetzung von Marketingleistungen und anderen Dienstleistungen, der Handel
mit Waren aller Art, insbesondere mit Produkten, die der Gesundheit
förderlich sind und die Beteiligung an und die Geschäftsführung
von Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem
Betriebsgegenstand.
Anlässlich einer im Jahr 1999 stattgefundenen
Betriebsprüfung, die u.a. die Umsatz- und Körperschaftsteuer für
die Jahre 1994 bis 1996 betraf, wurde festgestellt, dass im Jahr 1994 (im
Gründungsjahr) die Gesellschaft keinerlei Umsätze erzielte. Die
Vorsteuern in Höhe von S 194.140,00 bzw. der Bilanzverlust in
Höhe von S 870.877,98 hätten aus dem
Geschäftsführerhonorar des A (S 400.000,00), dem Aufwand für
die Erstellung einer Broschüre (S 272.080,00), einem Werbeaufwand
(S 96.000,00) sowie den mit der Führung eines Betriebes üblichen
Aufwendungen für Büro, Rechts- und Beratungskosten, Buchführung,
etc. resultiert.
Im Jahr 1995 wären Umsätze in Höhe von
S 595.522,00 erzielt worden. Die Vorsteuern hätten S 631.648,00
sowie der Jahresverlust S 3.058.779,00 betragen. Die Erlöse wären
aus weiterverrechneten Spesen in Höhe von S 109.515,00, aus dem
telefonischen Tonbanddienst in Höhe von S 406.589,00 sowie sonstigen
Erlösen von S 79.418,00 erzielt worden. Die Aufwendungen hätten
für Wareneinsatz allgemein, Portokosten und Wareneinsatz weiterverrechnete
Spesen in Höhe von S 747.747,00, Gehälter in Höhe von
S 220.000,00, Werbeaufwendungen in Höhe von S 756.124,00,
Telefonservicekosten in Höhe von S 171.688,00, Betriebsberatungskosten
in Höhe von S 780.000,00, Geschäftsführerhonorare in
Höhe von S 633.333,00 sowie allgemeinen Aufwendungen für den
Betrieb bestanden.
Im Jahr 1996 hätte das Unternehmen Erlöse in
Höhe von S 443.326,49 für Weiterverrechnung Sonstiges und
Weiterverrechnung Messekosten erzielt, denen geltend gemachte Vorsteuern in
Höhe von S 430.326,90 sowie ein Bilanzverlust in Höhe von
S 1.910.293,00 gegenüber gestanden wären. Diesen Erlösen
bzw. diesem Jahresverlust wären weiterverrechnete Aufwendungen für
Messekosten und Werbung in Höhe von S 683.206,00, Gehälter von
S 246.500,00, sonstiger Werbeaufwand von S 398.685,00,
Postgebühren von S 72.065,00, Telefongebühren von
S 84.811,00, kaufmännischer Beratung von S 960.000,00 und
sonstige Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Unternehmens zusammenhängen,
gegenüber gestanden. Ab Jänner 1997 wären bis zum
Prüfungszeitpunkt überhaupt keine Erlöse erzielt worden. Bereits
im Rahmen einer vorangegangenen Prüfung wären der Bw. schriftlich ein
Bericht über ihre aktuelle Situation sowie eine Ergebnisvorschau abverlangt
worden, um die zukünftigen Ertragsaussichten beurteilen zu können. In
ihrer Beantwortung vom 1. Oktober 1996 hätte das Unternehmen
bekanntgegeben, dass die Mitgliederakquisition erst mit Ende April 1996 begonnen
hätte und dass für die zukünftigen Clubmitglieder die
Möglichkeit einer halbjährlichen Schnuppermitgliedschaft bestanden
hätte. Damals hätte D ca. 5000 Schnuppermitglieder umfasst, von denen
ca. 10 Personen ihre Mitgliedsbeiträge im voraus entrichtet hätten.
Mit tatsächlichen Erlösen wäre erst ab November 1996 zu rechnen
gewesen. Die Bw. übermittelte für die Jahre 1996 bis 1998 einen
"Businessplan", der folgende Prognose für die Zeiträume 1996, 1997 und
1-11/1998 enthielt:
Prognostizierte Erlöse: S 9.359.000,00,
S 58.195.000,00 und S 144.126.000,00.
Prognostizierter Aufwand: S 9.103.000,00,
S 7.850.000,00 und S 17.332.000,00.
Hinsichtlich des Jahres 1996 merkte die
Betriebsprüfung an, dass die Prognoserechnung durch die Bw. auf Verlangen
der Behörde im Zeitraum September 1996 erstellt worden wäre. Zu diesem
Zeitpunkt wären der Bw. bereits die tatsächlichen Erlöse und
Aufwendungen für den Zeitraum 1-8/1996 bekannt gewesen. Obwohl die
tatsächlichen Erlöse laut Umsatzsteuervoranmeldungen für diesen
Zeitraum lediglich S 409.054,54 betragen hätten, hätte die Bw.
für diesen Zeitraum Gesamterlöse in Höhe von S 4.333.000,00
angesetzt. Auf Befragen hätte die damalige Geschäftsführerin und
jetzige Liquidatorin C zur Entwicklung und dem Konzept der Bw. befragt
bekanntgegeben, dass der ursprüngliche Geschäftsführer A aus dem
Marketingbereich gekommen wäre und im "alternativen"
Gesundheitsbereich tätig werden hätte wollen, da er festgestellt
hätte, dass auf diesem Gebiet seitens der Bevölkerung Interesse
bestand. Er hätte geplant in der Bw. zwei Aufgabenbereiche zu installieren.
Der Erste wäre ein Telefonservice zu den verschiedensten Gesundheitsthemen
gewesen, die durch Ärzte aufbereitet würden und von interessierten
Personen telefonisch gegen erhöhte Telefongebühr über einen
sogenannten "Voice-Computer" abgefragt werden könnten. Die
technische Einrichtung hätte die Firma E zur Verfügung gestellt, mit
der Post abgerechnet und einen Anteil des Erlöses an die Bw.
überwiesen. Im Zweiten wäre eine Mappe D entwickelt und auf diversen
Messen präsentiert worden. Gegen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von
S 400,00 netto hätte diese Gesundheitsmappe erworben werden
können. In dieser Mappe wären sämtliche alternative
Gesundheitseinrichtungen (von jeglicher Akupunktur bis hin zu sogenannten
"Wellness-Einrichtungen") präsentiert worden. Mit den meisten
Anbietern in diesem Clubkatalog wären Ermäßigungen für
Clubmitglieder vereinbart worden. Gegen Ende 1996 hätte A jedoch erkennen
müssen, dass sich trotz seines intensiven persönlichen Einsatzes und
Bemühens - auch in finanzieller Hinsicht - nicht der erwünschte und
erhoffte Erfolg eingestellt hätte. Aufgrund dieser Tatsache und die sich in
diesem Zusammenhang eingestellten persönlichen Probleme wäre A aus dem
Unternehmen ausgestiegen. Mit Ende 1996 wäre C zur
Geschäftsführerin und alleinigen Gesellschafterin bestellt worden, die
erklärt hätte, zumindest das Firmenkonzept zu verkaufen, da ihrer
Meinung nach für eine Weiterführung der Gesellschaft ein zu hoher
finanzieller Einsatz erforderlich wäre.
Im Rahmen einer Vorbesprechung am 3. Dezember 1998
wäre erstmals vom steuerlichen Vertreter der Bw. ein Lizenzvertrag,
abgeschlossen zwischen der Bw. als Lizenzgeberin und der Firma F aus Deutschland
vorgelegt worden. Aus diesem Vertrag wäre nicht hervorgegangen, wann er
konkret abgeschlossen worden wäre, es wäre lediglich ersichtlich
gewesen, wann er vergebührt worden wäre, nämlich am 30. Juni
1998. Vertragsinhalt wäre im Wesentlichen, dass die Lizenzgeberin der
Lizenznehmerin das Recht einräume, das Zeichen G in Österreich zu
verwenden und zwar für den Verkauf und den Vertrieb von bestimmten
Produkten in Österreich, wofür die Lizenzgeberin eine
Lizenzgebühr in Höhe von 4 % des Nettofakturenwertes von nach
Österreich gelieferten Vertragswaren erhalten sollte. Dieser Vertrag sollte
ab 1. Juli 1996 gelten, die erste Abrechnung für in der Vergangenheit
angefallenes Lizenzentgelt wäre bis spätestens 30. Juni 1998 zu
legen gewesen. Im Lagebericht zur Bilanz per 31.12.1997 wurde erwähnt, dass
dieser Lizenzvertrag einen jährlichen Umsatz von ca. S 100.000,00
erwarten lasse.
Die Betriebsprüfung beurteilte diesen vorliegenden
Sachverhalt derart, dass maßgebliches Kriterium zur Beurteilung einer
Gewinnerzielungsabsicht das objektive Ertragsstreben der Bw. sein müsste.
Es müsste darauf gerichtet sein, im Laufe der Betätigung Gewinne in
einer Höhe zu erwirtschaften, die nicht nur die angefallenen Verluste
ausgleichen würden, sondern darüber hinaus bei einer betrieblichen
Einkunftsquelle zu einer Mehrung des Betriebsvermögens (Gesamtgewinn)
gegenüber den Verlusten führe. Der im Rahmen der Vorbesprechung
vorgelegte Lizenzvertrag und der Lagebericht betreffend das Jahr 1997, aus
welchem ersichtlich wäre, dass die Bw. aufgrund des Lizenzvertrages
jährlich einen Umsatz von ca. S 100.000,00 erwirtschaften würde,
würde nichts an der Annahme für Liebhaberei ändern, zumal die
Gesellschaft bis 1996 rund S 5,8 Mio. Verlust erwirtschaftet
hätte. Bei Beurteilung dieses Ausmaßes und der Entwicklung der
Verluste wäre insbesondere darauf abzustellen, ob die Verluste in Bezug auf
die konkrete Betätigung als gravierend einzustufen wären. Im gegebenen
Fall spräche für die Qualifizierung als Liebhaberei die Tatsache, dass
die Verluste nicht nur den Umsatz sondern ein Vielfaches des Umsatzes erreichen
würden. Hinsichtlich der Beurteilung des marktgerechten Verhaltens im
Hinblick auf die angebotenen Leistungen bzw. auf die Preisgestaltung hätte
von Seiten der Betriebsprüfung keine Aussage gemacht werden können, da
mit Ausscheiden des Geschäftsführers A keine Tätigkeit mehr
ausgeübt worden wäre. In diesem Zusammenhang wurde auf eine
Rechtsmittelentscheidung der FLD für Wien, Niederösterreich und
Burgenland verwiesen, dass beim Ruhen eines Betriebes, d.h. es werden keine
Einnahmen mehr erzielt und es besteht auch nicht mehr die Absicht, den Betrieb
in der ursprünglichen Art wieder aufzunehmen, nicht von einer
Betätigung im Sinn des § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung
gesprochen werden könnte. Die Betriebsprüfung beurteilte diesen
Sachverhalt daher so, dass eine Einkunftsquelle nicht vorlag. Aufgrund dieser
Beurteilung wurden die Umsatz- und die Vorsteuern für den Zeitraum 1994 bis
1997 berichtigt und in Höhe von S 194.140,00, S 512.544,00,
S 341.662,00 und S 14.198,00 nachgefordert. Für Zwecke der
Berechnung der Körperschaftsteuer wurde mangels einer entsprechenden
Einkunftsquelle das Einkommen mit S 0,00 festgesetzt. Mit endgültigem
Bescheid vom 10. Februar 1999 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer
für das Jahr 1994 der Ansicht der Betriebsprüfung folgend mit
S 0,00 fest. Hinsichtlich der Jahre 1995, 1996 und 1997 setzte das
Finanzamt die Umsatzsteuer mit vorläufigen Bescheiden vom selben Tag
ebenfalls mit S 0,00 fest. Begründend wurde auf die Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht verwiesen.
Mit Schreiben vom 30. April 1999 erhob die Bw. gegen
die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1994 bis 1997 innerhalb verlängerter
Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass ihr
Geschäftszweig die Beschaffung und Verwertung von Informationsmaterial auf
dem Gebiet des Gesundheitswesens und der Gesundheitsfürsorge, insbesondere
durch Organisation und Durchführung von Veranstaltungen aller Art auf dem
Gebiet des Gesundheitswesens wäre. Die praktische Umsetzung dieses
Geschäftszweckes würde durch den Club und den Telefonservice erfolgen.
Der Club würde als Drehscheibe zwischen den Mitgliedern, das wären
natürliche Personen, denen das persönliche Wohlbefinden, Fitness sowie
die Gesundheit ein Anliegen wäre und Leistungspartnern, das wären
Anbieter von Gesundheitsprodukten und Dienstleistungen auf entgeltlicher Ebene,
fungieren. Die Clubmitglieder würden einen jährlichen Mitgliedsbeitrag
von S 480,00 leisten und als Gegenleistung einen persönlichen
Gesundheitspass, ein Jahresabonnement des Gesundheitsmagazins und des
Clubkataloges sowie Ermäßigungen beim Bezug von verschiedenen
Gesundheitsprodukten und -dienstleistungen erhalten. Den Leistungspartnern
würde der Club Möglichkeiten eines kostengünstigen
Werbeauftrittes in Gesundheits-, Fitness- und Lifestylejournalen bieten.
Begünstigte Konditionen bei Messen und Ausstellungen und damit verbunden
neue Möglichkeiten für Produkt- und Unternehmensvorstellungen
würden die Angebotspalette des Clubs für die Leistungspartner
abrunden. Das Telefonservice würde über verschiedene Mehrwertnummern
Informationen zu verschiedensten Gesundheitsthemen anbieten. Der Erlös
für die Bw. würde in einem aliquoten Anteil an den erhöhten
Telefongebühren, die die Konsumenten an die Telekom bezahlen würden,
bestehen. Da sich die Geschäftstätigkeit nicht so entwickelte wie in
den Prognoserechnungen, wäre Ende 1996 ein Wechsel in der
Geschäftsführung und eine Abwendung von den bisherigen
Geschäftsfeldern vorgenommen, sowie vermehrte Anstrengungen in die
Konzeption und Umsetzung von Marketingleistungen und anderen Dienstleistungen
gesetzt worden. Dies hätte unter anderem die Generierung von
Lizenzerlösen, die Verwertung bestehender Konzeptionen und Datenbankinhalte
auf dem Gesundheitssektor (Sozialversicherungskarte), sowie die Erzielung von
Beteiligungs- und Consultingerlösen vorgesehen. Aus diesen
Geschäftsfeldern sollten laut Prognoserechnung bis zum Jahr 1999 Gewinne
von S 1,4 Mio. erzielt werden. Tatsächlich hätte die Gesellschaft
im Jahre 1997 mit einem Gewinn von S 68.000,00 erstmals eine Ergebnisumkehr
erreicht. Laut der beigelegten Saldenlisten wäre für 1998 mit einem
Gewinn von S 340.000,00 und für 1999 mit einem hochgerechneten Gewinn
von S 640.000,00 zu rechnen. Aufgrund dieser prognostizierten bzw.
tatsächlichen Zahlen könnte damit gerechnet werden, dass die Verluste
der Jahre 1994 bis 1996 in Höhe von S 5.809.906,00 in einem absehbaren
Zeitraum in einen Gesamtgewinn umgewandelt werden könnten. Ihrer Berufung
legte die Bw. je eine Unternehmensdiagnose ab 1996 und ab 1997 sowie eine
Legende zur Unternehmensdiagnose ab 1997 bei, ferner je eine Saldenliste 12/1998
und 4/1999. In ihrer rechtlichen Würdigung zitierte die Bw. zunächst
§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der
Liebhabereiverordnung und führte im Wesentlichen aus, dass die Bw. auch in
den Jahren 1998 und 1999 Einnahmen erzielt hätte und zwar aus
Tätigkeiten, die dem Gegenstand des Unternehmens laut Gesellschaftsvertrag
entspräche und daher von einem Ruhen des Betriebes nicht gesprochen werden
könnte. Die Bw. vertrat die Ansicht, dass es sich bei ihrer Betätigung
um eine solche mit Einkunftsquellencharakter gemäß
§ 1
Abs. 1 Liebhabereiverordnung handeln würde und de Anlaufverluste die
ersten drei Jahre steuerlich anzuerkennen sowie der Vorsteuerabzug zu genehmigen
wäre. Sie ersuchte um Gutschrift des Streitwertes in Höhe von
S 1.064.653,00.
Mit Schreiben vom 8. Juli 1999 nahm die
Betriebsprüfung zur Berufung Stellung. Hinsichtlich der
Liebhabereibeurteilung gab die Betriebsprüfung bekannt, dass
ausschließlich die Verhältnisse zum Abschlusszeitpunkt der
Betriebsprüfung maßgeblich gewesen wären. Aus der vorliegenden
Berufung könnte man im Übrigen nicht erkennen, ob die in der
Berufungsschrift dargestellten neuen Geschäftsfelder (Konzeptverwertung,
Beteiligungserlöse/Consultingerlöse) bereits realisiert hätten
werden können bzw. ob durch entsprechende schriftliche Kontrakte, die in
der Berufungsschrift dargestellten Erlöse auch sichergestellt würden
oder ob es sich hierbei lediglich um denkbare Zukunftsperspektiven handelte.
Fraglich wäre, ob es durch die in der Berufung angeführten getroffenen
Maßnahmen der Gesellschaft nach dem "quasi Ruhen des
Betriebes" zu einer Änderung der Bewirtschaftungsart gekommen
wäre. Eine darüber hinausgehende rechtliche Beurteilung, ob im
gegebenen Fall Liebhaberei anzunehmen wäre oder nicht, würde dem
Fachbereichsleiter obliegen.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung auch hinsichtlich der Liebhaberei bei der Festsetzung der
Körperschaftsteuer und erließ einen Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 1994 vom 10. Februar 1999, und setzte die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb sowie das Einkommen mit S 0,00 fest. Mit Bescheiden vom
selben Tag wurde die Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 und 1996
mit der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt, und dieser die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und das Einkommen jeweils mit S 0,00
zugrunde gelegt. Mit Bescheid vom 5. März 1999 wurde die
Körperschaftsteuer für 1997 unter Zugrundelegung von Einkünften
aus Gewerbebetrieb und Einkommen in Höhe von S 0,00 mit der
Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt. Während der
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1994 endgültig erlassen
wurde, ergingen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis
1997 vorläufig. Sämtliche Körperschaftsteuerbescheide sind
rechtskräftig.
In den Körperschaftsteuererklärungen für die
Jahre 1998 bis 2000 gab die Bw. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
S 380.727,00, S 541.476,00 und S 813.601,00 an. Ohne
Berücksichtigung der in den Vorjahren entstandenen Verluste erließ
das Finanzamt unter Zugrundelegung der bekannt gegebenen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb vorläufige Körperschaftsteuerbescheide und setzte die
Körperschaftsteuer für 1998 in Höhe von S 81.938,00,
für 1999 in Höhe von S 121.410,00 und für das Jahr 2000 mit
€ 20.103,05 (S 276.624,00) fest.
Mit Schriftsätzen vom 27. Juni 2001 und vom
7. Mai 2002 erhob die Bw. gegen die Körperschaftsteuerbescheide der
Jahre 1998 und 1999 sowie gegen den Körperschaftsteuerbescheid des Jahres
2000 die Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit, dass die
Verlustvorträge der Jahre 1994 bis 1997 nicht berücksichtigt worden
wären. Begründend führte sie aus, dass bei den
gegenständlichen Körperschaftsteuerbescheiden die Abgabebehörde
die Berechtigung zum Vorsteuerabzug und das Vorliegen einer Einkunftsquelle
bejaht hätte, die Abzugsfähigkeit der Verluste der Jahre 1994 bis 1997
jedoch weiterhin nicht anerkannt hätte. Die Bw. ersuchte, bis zur
Beendigung der laufenden Rechtsmittelverfahrens weiterhin den Rechtsbestand der
Betriebsprüfung beizubehalten und die Körperschaftsteuer für 1998
und 1999 mit S 0,00 und für das Jahr 2000 nur in Höhe der
Mindestkörperschaftsteuer festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Umsatzsteuer:
Die Beurteilung des Vorliegens von Liebhaberei ist nach der
Liebhabereiverordnung (LVO, BGBl. 1993/33) vorzunehmen. Die Anwendung der
Verordnung wird durch das Anfallen eines Jahresverlustes ausgelöst.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO liegen Einkünfte bei einer
Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis) vor, die
durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen,
und die nicht unter § 1 Abs. 2 LVO fällt. Voraussetzung ist,
dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und
3 LVO) nachvollziehbar ist. Dagegen ist gemäß
§ 1
Abs. 2 Z. 1 LVO Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn
Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgüter entstehen, die sich
nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung
im Rahmen der Lebensführung eignen (u.a. Luxuswirtschaftsgüter) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen, oder aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine
besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen ist (§ 1 Abs. 2 Z. 2 LVO). Im
ersten Fall steht sowohl die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens als auch des Umlaufvermögens im Vordergrund. Beide
Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z. 1 LVO sind abstrakt nach
der Verkehrsauffassung bzw. nach der typisierenden Betrachtungsweise auszulegen.
Die konkrete subjektive Sicht oder subjektive Neigung des Steuerpflichtigen ist
unbeachtlich. Wirtschaftgüter, die unter § 1 Abs. 2
Z. 1 LVO fallen sind nur jene, die sich vom Umfang her für eine
private Nutzung eignen. Steht bei einer Betätigung, die typischerweise auf
eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen ist, nicht die Bewirtschaftung eines Wirtschaftsgutes,
da sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine
Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet, sondern eine bloße
Tätigkeit im Vordergrund, so fällt diese unter § 1
Abs. 2 Z. 2 LVO. Diese Bestimmung gilt für typische
Hobbytätigkeiten (z.B. Hobbymaler, Reiseschriftsteller, Sportamateure).
Nach Abschnitt II § 6 LVO kann Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinn des § 1
Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen
vorliegen.
Im Berufungsfall ist vorweg zu beurteilen, ob die
Tätigkeiten der Bw., die im Betrieb einer Telefonmehrwertnummer, im An- und
Verkauf von Gesundheitsbroschüren und Auflage und Versand eines
Clubkataloges sowie Angeboten im Bereich der Alternativ- und Eigenmedizin im
Rahmen des D bestanden, unter § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 LVO
fällt. Die Bedeutung dieser Zuordnung liegt u.a. im unterschiedlichen
Maßstab zur Liebhabereibeurteilung, da § 6 LVO eine Liebhaberei
im umsatzsteuerlichen Sinn nur für solche Tätigkeiten im Sinn des
§ 1 Abs. 2 zulässt.
Das Finanzamt hat es bei der Erlassung der
Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1997 in Teilen unterlassen zu prüfen,
welchem der Tatbestände die Tätigkeit der Bw. unterzuordnen ist. Da
umsatzsteuerlich Liebhaberei nach dem o.z. § 6 LVO nur bei
Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 2 LVO nicht hingegen bei
anderen Betätigungen vorliegen kann, ist daher auch die gesamte
Tätigkeit der Bw. unter diesem Gesichtspunkt zu überprüfen. Die
Bestimmung des § 1 Abs.1 LVO betrifft Betätigungen, die
hinsichtlich ihrer Art und Umfang typisch erwerbswirtschaftlich orientiert sind
und demnach dem äußeren Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes
entsprechen.
Wie aus dem oben zitierten Sachverhalt hervorgeht, hat die
Bw. ausgenommen den Zeitraum des Beginns ihrer Tätigkeit im Jahr 1994
zwischen 1995 bis 1997 Erlöse in Höhe von S 1,199.222,00
erwirtschaftet. In Zusammenhang mit dem Betrieb einer Telefonmehrwertnummer
sowie der Tätigkeit der Bw. im Bereich von D, die in An- und Verkäufen
von Gesundheitsthemen betreffenden Broschüren bestand, vermag der
Unabhängige Finanzsenat darin keine Tätigkeit erkennen, die in einem
besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung wie
Sport- oder Luxusartikel geeignet ist. Vielmehr hat sich die Bw. eines anderen
Unternehmens, nämlich einer Telefongesellschaft bedient, um Einkünfte
mit minimalen eigenen organisatorischen Aufwand zu lukrieren. Auch das Anbieten
und Verkaufen ihrer Produkte auf Messen und ähnlichen Veranstaltungen
spricht für eine Betätigung, die auf die Erzielung von Einkünften
gerichtet war. Der Marktauftritt der Bw. diente jedenfalls allein dem
Kundenkontakt der Bw., aufgrunddessen Erlöse erzielt wurden. Dass diese
Tätigkeit geeignet sein mag, auf besondere in der Lebensführung der
Kunden begründete Neigungen einzugehen, entsprach dem Gegenstand des
Unternehmens und mag unter Umständen bei dem einen oder anderen Kunden zur
Liebhabereibetrachtung führen, nicht jedoch beim hier anbietenden
Unternehmen.
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt daher die
Meinung, dass in umsatzsteuerlicher Hinsicht nicht von Liebhaberei auszugehen
und daher dieser Berufung Folge zu geben ist.
Körperschaftsteuer:
In ihren Berufungen betreffend die
Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 1998 bis 2000 beantragt die Bw., die
Abzugsfähigkeit der Verluste der Jahre 1994 bis 1997 anzuerkennen. Diesem
Antrag kann sich der unabhängige Finanzsenat aus folgenden Gründen
nicht anschließen: Verluste der von der Betriebsprüfung umfassten
Jahre können in diesem Fall nur anerkannt werden, wenn diese im Rahmen
einer Veranlagung als solche festgestellt sind. Seitens der Betriebsprüfung
wurde aufgrund der extremen Verlustsituation, die auch der Bw. 1996/1997
offensichtlich bewusst war, eine Liebhabereibetrachtung angestellt, die ergab,
dass ertragsteuerlich Liebhaberei vorlag. Diese Rechtsansicht fand Eingang in
die Bescheide der Jahre 1994 bis 1997, in denen die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb jeweils mit S 0,00 festgestellt wurden. Verluste wurden in
diesen (vorläufigen) Bescheiden nicht anerkannt. Da gegen diese Bescheide
keine Rechtsmittel erhoben wurden, sind diese (vorläufigen) Bescheide
rechtskräftig. Da solcherart aus den Vorjahren keine Verluste zum Ausgleich
zur Verfügung stehen, muss ein solcher Verlustausgleich wie von der Bw.
beantragt, vom unabhängigen Finanzsenat verwehrt werden.
Im Übrigen vermag der Unabhängige Finanzsenat
nicht die Ansicht der Bw. zu teilen, dass im vorliegenden Fal jedenfalls
steuerlich die Verluste der ersten drei Jahre (Anlaufverluste) anzuerkennen
wären, da spätestens mit Laufzeitbeginn des Lizenzvertrages am
1. Juni 1996 die Bw. die Bewirtschaftungsart änderte. Die in dem
Zeitraum 1994 bis 1996 erzielten Erlöse von S 1.038.848,59 stehen einem
Gesamtverlust von S 5.839.950,00 gegenüber, sodass im
Betrachtungszeitraum 1994 bis 1996/1997 kein Gesamtgewinn erzielt werden konnte.
In dem Fall, dass eine Tätigkeit vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
beendet wird, kann jedoch kein Anlaufzeitraum angenommen werden (vgl. VwGH v.
22.2.2000, 1996/14/0038).
Die Berufungen waren daher hinsichtlich der
Körperschaftsteuerbescheide abzuweisen.
Beilage: 8
Berechnungsblätter
Wien,
23. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4447-W/02
- Stammnummer
- 20076
- Gültig
- 23.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF