Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0087-K/02
Abgrenzung zwischen gewerblichem Wertpapierhandel und privater Vermögensverwaltung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0087-K/02vom 09.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Rebernig Unternehmensberatung und WTH-GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Klagenfurt betreffend Nichtfeststellung von Einkünften für
1992 bis 1996
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 14.
Feber 1994 beim Finanzamt eingelangten Schreiben gab der steuerliche Vertreter
der Bw. bekannt, dass Unternehmensgegenstand der Dr. F und I GnbR der
gewerbliche Wertpapierhandel sei. Zwischen den beiden Gesellschaftern sei
mündlich vereinbart worden, dass Dr. F zu 95%, seine Gattin I indes zu 5 %
am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen und an den stillen Reserven
beteiligt sei. In einer weiteren Eingabe teilte die Bw. mit, dass der
Wertpapierhandel ausschließlich fremdfinanziert worden sei.
In den
Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften (E 6) wies die
Bw. bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste in Höhe von
S 1,224.323,--, (1992), S 716.319,-- (1993) und S 61.088,--
(1994) aus. Für die Zeiträume 1995 und 1996 wurden Gewinne in
Höhe von S 140.585,-- (1995) und S 543.350,-- (1996)
erklärt.
Das Finanzamt
veranlagte die Zeiträume 1992 bis 1995 zunächst
erklärungsgemäß und erließ vorläufige
Feststellungsbescheide gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO.
Im Zuge einer
bei der Bw. abgeführten abgabenbehördlichen Prüfung der
Aufzeichnungen stellte der Prüfer in Tz. 13 des Bp-Berichtes fest, dass aus
den vorgelegten Unterlagen Wertpapiertransaktionen im nachstehenden Umfang
erkennbar seien:
|
Jahr
|
Anzahl d. Käufe
|
Anzahl der Verkäufe
|
Transaktionen
|
1991
|
1
|
0
|
1
|
1992
|
35
|
10
|
45
|
1993
|
31
|
16
|
47
|
1994
|
47
|
35
|
82
|
1995
|
30
|
38
|
68
|
1996
|
4
|
6
|
10
|
1997
|
0
|
1
|
1
|
Summen
|
148
|
106
|
254
In diese
Berechnung sei auch der Erwerb von auslaufenden Optionsscheinen (41 Erwerbe)
eingerechnet worden. Die Finanzierung der Wertpapiere sei mittels Bankkrediten
erfolgt, wobei die An- und Verkäufe über die kreditgebenden Banken (V,
BA, BK) abgewickelt worden seien.
Der
Prüfer führte aus, dass der Handel mit Wertpapieren gemäß
§ 32 BAO nur dann als gewerbliche Tätigkeit anzusehen sei, wenn
dieser den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung überschreite.
Dies sei dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art
und Umfang deutlich jenes Maß
überschreite, das üblicherweise
mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden sei. In Zweifelsfällen
sei darauf abzustellen, ob die als gewerblich angenommene Tätigkeit dem
Bild entspreche, das nach der allgemeinen Verkehrsauffassung einen
Gewerbebetrieb ausmache. Bei der Verwaltung von Wertpapierbesitz würden
ständige Vermögensumschichtungen, somit der An- und Verkauf von
Wertpapieren im Wege der Einschaltung von Banken, durchaus zur privaten
Vermögensverwaltung zählen. So liege es bei Wertpapieren in der Natur
der Sache, schlechte Papiere mit fallendem Kurswert abzustoßen, gute zu
erwerben und damit Kursgewinne zu realisieren. Ebenso sei die Anzahl der
durchgeführten An- und Verkäufe mitentscheidend für die
Abgrenzung zwischen einer privaten Vermögensverwaltung und einer
gewerblichen Tätigkeit. So spreche die geringe Anzahl der Transaktionen
- in sieben Jahren seien in Summe lediglich 254 Käufe und
Verkäufe durchgeführt worden - sowie das geringe Umsatzvolumen
(Einkaufswert rd. S 9 Mio., Verkaufswert rd. S 7 Mio.) gegen eine
gewerbliche Tätigkeit.
Weiters habe
die Betriebsprüfung festgestellt, dass sich die Tätigkeit der
Gesellschaft im Wesentlichen auf die Beobachtung von Kursentwicklungen, auf
Fragen der Finanzierung sowie auf die an Banken erteilten Orders, bestimmte
Papiere zu bestimmten Zeitpunkten zu veräußern bzw. zu erwerben,
beschränkt habe. Die Gesellschaft habe keinerlei bankentypisches Verhalten
an den Tag gelegt, wie etwa An- und Verkauf von Wertpapieren im Auftrag Dritter
(Vermittlungsgeschäfte). Insbesondere seien keine für
Wertpapierhändler typischen und für den Betriebserfolg entscheidenden
Erträge aus Verkaufsprovisionen erzielt worden. Ebenso wenig sei eine
diesbezügliche Werbetätigkeit entfaltet worden. Nicht feststellbar sei
auch eine mit der ausgeübten Tätigkeit verbundene umfangreiche
Arbeitsintensität. Aus den dargelegten Gründen sei die Tätigkeit
als bloße Vermögensverwaltung einzustufen und habe daher eine
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO zu unterbleiben.
Das Finanzamt
schloss sich den Ausführungen des Prüfers an und erließ
hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 1992 bis 1995 endgültige
Bescheide (§ 200 Abs. 2 BAO), mit welchen festgestellt wurde, dass eine
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 188
BAO für diese Zeiträume nicht erfolgt. Weiters stellte das Finanzamt
mit Bescheid vom 15. September 1998 fest, dass hinsichtlich des
Veranlagungszeitraumes 1996 eine einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte (§ 188 BAO) unterbleibt.
In der gegen diese Bescheide
erhobenen Berufung brachte der steuerliche Vertreter der Bw. vor, dass der
ausgeübte Wertpapierhandel sämtliche Kriterien einer gewerblichen
Tätigkeit erfüllen würde. Die Grenze zur reinen
Vermögensverwaltung sei überschritten worden, zumal
ausschließlich mit Fremdkapital gearbeitet worden sei. Der Einsatz von
Fremdkapital unter Inkaufnahme der damit verbundenen Risiken zur Ausnutzung des
Hebeleffektes bei Kaufgeschäften oder zur Durchführung eines
Spannengeschäftes bei Geld- und Wertpapiergeschäften untermauere die
Gewerblichkeit des Wertpapierhandels. Der Hauptgesellschafter Dr. F habe
seinerzeit vom Verband österreichischer Banken und Bankiers eine
bankwissenschaftliche Auszeichnung erhalten. Damit sei evident, dass auch eine
berufliche Nahebeziehung Dris. F zum Wertpapiersektor hin bestehe. Insbesondere
werde auf die von Dr. F im Rahmen seines Studiums der Wirtschaftswissenschaften
an der Universität Graz angestellten Studien im Bereiche der
Wertpapieranalyse hingewiesen. Das Vorhandensein einer beruflichen Nahebeziehung
des Hauptgesellschafter könne von Bankfachleuten, die ebenfalls gewerbliche
Wertpapierhandelsbetriebe führen würden, jederzeit bestätigt
werden.
Der Einsatz von Fremdkapital
sowie die damit verbunden Risiken seien typische Indizien für eine
gewerbliche Tätigkeit. So sei der Umfang einer auf Fruchtziehung
ausgerichteten privaten Tätigkeit weit überschritten worden. Im
gegenständlichen Fall seien sämtliche An- und Verkäufe von
Wertpapieren, Optionen udgl. auf die Realisierung von Kursdifferenzen
ausgerichtet gewesen. Ebenso habe eine Kooperation mit anderen
Wertpapierhandelsbetrieben stattgefunden. Im Zuge der Tätigkeit seien
laufend wechselnde Veranlagungsvolumina zur Ausnutzung bestimmter Marktlagen zum
Einsatz gelangt. Zudem sei eine Geschäftsorganisation sowie eine Struktur
zur effektiven Abwicklung von Geschäften vorhanden gewesen und habe es
entsprechende Informationswege sowie Kontakte zu verschiedenen
Wertpapierfachleuten gegeben. Ersteres werde durch den Umstand dokumentiert,
dass zur raschen Realisierung von Kursdifferenzen mit den Banken vereinbart
worden sei, die Auftragsabwicklung per Telefax bzw. Telefon vorzunehmen. Jene
Bankinstitute, über welche die Transaktionen abgewickelt worden seien,
seien somit nicht als Anlageberater, sondern vielmehr als Geschäftspartner
und Schlüssel zum Markt in Erscheinung getreten. Darüber hinaus sei
auch in der Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein
Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit zu erblicken.
In der Berufung wurde weiters
vorgebracht, dass die Wertpapiere bzw. Optionen stets kurzfristig wie eine Ware
angeboten worden seien. Dabei sei die Bw. sowohl als Anbieterin als auch als
Käuferin weltweit an den verschiedensten Börsen unter
Zwischenschaltung anderer (juristischer) Personen, vornehmlich Kärntner
Banken, aufgetreten. Die Banken hätten den Auftrag erhalten, zu bestimmten
Preisen an bestimmten Börsen im Namen und für Rechnung der Bw.
Wertpapiere, Optionen und Optionsscheine zu kaufen und zu verkaufen bzw. zum
Kauf oder Verkauf anzubieten. Die Höhe des Kauf- bzw. Verkaufspreises sei
jedoch von der Bw. festgesetzt worden.
Wenn die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes dahingehend verlaufe, dass Gewerblichkeit ua. dann
nicht vorliege, wenn der Wertpapierhändler nicht gleichsam einer Bank seine
Dienste auch an Dritte anbiete, so sei daraus die Schlussfolgerung zu ziehen,
dass nur Vermittler gewerbliche Händler sein können. Die Anwendung
dieser Sichtweise ließe allerdings auch keinen gewerblichen
Grundstückshandel zu. Hinsichtlich des gewerblichen Wertpapierhandels sei
der Markt eben dergestalt, dass man in der Regel nicht ohne Zwischenschaltung
einer Bank agieren könne. Wenn sich ein Händler nun eines Vermittlers
bediene, so werde er dadurch nicht zu einem privaten Vermögensverwalter
bzw. Nichthändler.
Ein weiteres für die Annahme
einer gewerblichen Tätigkeit sprechendes Argument stelle die
uneingeschränkte Solidarhaftung der beiden Gesellschafter dar, zumal die
Übernahme einer derartigen Haftung im Rahmen einer privaten
Vermögensverwaltung nicht üblich sei. Vielmehr würde eine
derartige Gesellschaftsform in erster Linie für eine gewerbliche
Betätigung gewählt werden, um so die Bonität und die
Fremdkapitalaufnahmemöglichkeit zu erhöhen. So habe auch die
Minderheitsgesellschafterin I mit ihrem gesamten Privatvermögen für
die Rückzahlung der in Anspruch genommenen Kredite gehaftet. Dieser Haftung
sei weitaus mehr Gewicht beizumessen, als die sich durch Verlustzuweisungen
ergebenden geringen steuerlichen Vorteile. Der erklärte Unternehmenszweck
sei nicht das Lukrieren steuerlicher Vorteile, sondern die gewerbliche
Gewinnerzielung unter Ausnutzung von Fremdkapital sowie Haftungsrisiken gewesen.
Wenn die Abgabenbehörde den
Umstand, dass die betriebliche Tätigkeit nach einer bestimmten Zeit
eingestellt worden sei, dahingehend auslege, dass eine Einkunftsquelle nicht
existiere, so sei dies unzulässig. Die Beendigung des gewerblichen
Wertpapierhandels vor Erzielung eines Gesamtgewinnes könne jedenfalls keine
Begründung im Hinblick auf eine Liebhaberei aus dem Titel zeitlich
begrenzter Aktivitäten sein. Liebhaberei liege im gegenständlichen
Fall schon aus dem Grunde nicht vor, da eine objektive Ertragsfähigkeit von
Aktiengeschäften nachgewiesen werden könne. Prinzipiell bestehe mit
einer derartigen gewerblichen Tätigkeit nach wie vor langfristig die
Möglichkeit der Erzielung hoher Erträge. In diesem Zusammenhang sei
darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des gewerblichen Wertpapierhandels nicht nur
auf der Umsatz-, sondern auch auf der Kostenebene versucht worden sei, einen
höchstmöglichen Ertrag zu erzielen. So sei die Fremdkapitalaufnahme
auch in ausländischen Währungen, wie Franken und Yen, erfolgt. Weiters
sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Wertpapapierhandels mit risikoreichen
Wertpapieren agiert worden sei und nicht etwa mit weniger risikobehafteten
Anleihen. Da eine gewerbliche Wertpapierhandelstätigkeit gegeben sei, seien
jedenfalls die Anfangsverluste der ersten Jahre im Sinne der Bestimmungen der
Liebhabereiverordnung anzuerkennen.
Unter Bezugnahme auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.9.1996,
Zlen. 94/15/0064,0065, argumentierte der steuerliche Vertreter der Bw.,
dass das alleinige Auftreten von Verlusten für sich alleine nicht
ausreiche, um das Fehlen eines Gewinnstrebens und damit das Fehlen einer
Einkunftsquelle annehmen zu können. Darüber hinaus liege eine so
genannte Beteiligungsliebhaberei, wie sie etwa dem VwGH-Erkenntnisses vom
21.3.1996, Zl. 94/15/0025, zu Grund liege, nicht vor, zumal die
Gesellschafter ein Unternehmerrisiko getragen hätten und auch an den
stillen Reserven bzw. Firmenwert beteiligt gewesen seien. Eine Liebhaberei
könne auch deshalb nicht angenommen werden, da auf Grund der konkreten Art
der Wirtschaftsführung eine objektive Ertragsfähigkeit vorgelegen sei.
Ebenso dürfe die Einstellung einer Tätigkeit innerhalb eines
abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes laut Aussagen des Bundesministeriums
für Finanzen zu keiner automatischen Aberkennung von Anlaufverlusten
führen. Was die Beurteilung abgeschlossener Zeiträume anlange, so sei
erwähnt, dass bei Auftreten unterwarteter Umstände und
Unabwendbarkeiten, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges herbeiführen, die
entstandenen Verluste für sich allein der Qualifizierung einer
Betätigung als Einkunftsquelle nicht entgegenstünden.
Da ein gänzlicher oder
teilweiser Ausschluss von stillen Reserven nicht gegeben sei, erscheine auch die
Mitunternehmerstellung als gesichert. Im Hinblick auf die Beurteilung der
Gewerblichkeit sei es geboten, neben der Anzahl der Transaktionen und der Zahl
der Nichtdurchführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen, auch das mit
dieser Tätigkeit verbundene Risiko ins Kalkül zu ziehen. So sei das
Schwanken von Wertpapierbeständen und - damit zusammenhängend
- das Schwanken von Fremdkapitalständen sowie die laufende
Veränderung der Fremdkapitalstruktur (Wechsel der Währungen) ein
typisches Erscheinungsbild gewerblichen Handelns.
Mit Eingabe vom 4. November 1998
brachte die Bw. ergänzend vor, dass bereits im eingereichten
Betriebseröffnungsbogen die wesentlichen Punkte des mündlich
abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages zusammengefasst worden seien. Damit seien
die Vertragsbestimmungen auch in schriftlicher Form dokumentiert worden. Der vom
Finanzamt vertretenen Argumentationslinie, die Inanspruchnahme von Banken im
Hinblick auf die Suche nach potentiellen Aktienkäufern bzw.
-verkäufern sei als ein gegen die Gewerblichkeit sprechendes Indiz zu
qualifizieren, könne nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass im
gegenständlichen Fall ausschließlich Geschäfte auf eigene
Rechnung und nicht - wie bei Banken üblich - vorwiegend
für Dritte getätigt worden seien, erweise sich bei der
steuerrechtlichen Beurteilung als unschädlich. So würden auch Banken
ihren Wertpapierhandel im Nostro-Bereich auf eigene Rechnung und nicht für
Dritte betreiben.
Auch seien die Wertpapiere
über die Vermittlerbanken im Wege der Börse einer breiten
Öffentlichkeit angeboten worden. Gewerbsmäßiger Wertpapierhandel
an der Börse könne demnach auch über Kommissionäre betrieben
werden, ohne dass der Kommittent nach außen in Erscheinung trete,
respektive an der Börse genannt werde. So habe der deutsche Bundesfinanzhof
in seinem Urteil vom 31. Juli 1990 ausgeführt, dass ein Investor, der durch
eine Bank An- und Verkaufsaufträge durchführe, am Güteraustausch
und folglich auch am allgemeinen Verkehr teilnehmen würde. Der BFH habe in
besagtem Erkenntnis auch erkannt, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Bank
beauftrage, festverzinsliche Wertpapiere mit kurzer Laufzeit zu erwerben und
gewinnbringend wieder zu veräußern und dabei innerhalb eines Monats
etwa elf Transaktionen durchführe, eine gewerbliche Tätigkeit
ausübe. So würden bereits zehn An- und Verkaufsgeschäfte mit
festverzinslichen Wertpapieren eine Mehrzahl von Handlungen bilden, welche von
einer - wenn auch zeitlich begrenzten - Wiederholungsabsicht
getragen seien.
Bei der rechtlichen Beurteilung
des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes habe das Finanzamt es unterlassen,
eine nach Risikoklassen bzw. Ertragschancen differenzierte, gewichtete
Betrachtung der Wertpapierkäufe bzw. -verkäufe vorzunehmen. Zudem sei
die berufliche Nahebeziehung des Hauptgesellschafters Dr. F, welcher bereits als
Berufsanwärter Klienten seines damaligen Arbeitgebers Dr. W
(Wirtschaftstreuhandkanzlei) hinsichtlich Aktienkäufe und -verkäufe
beraten habe, außer Acht gelassen worden. So habe Dr. W allein auf Grund
dieser von Dr. F erbrachten Dienstleistung dem Klienten eine Honorarnote von rd.
S 20.000,-- gesondert in Rechnung stellen können.
Bei der Ermittlung der Gesamtzahl
der Transaktionen seien auch jene Order in die Betrachtung miteinzubeziehen, die
zu keinen unmittelbaren Käufen bzw. Verkäufen geführt
hätten. Das Finanzamt habe somit nicht nur die Nichtausführung von
Orders in keiner Weise berücksichtigt, sondern überdies auch
unterlassen, die Notwendigkeit der laufenden Präsenz an der Börse
entsprechend zu würdigen. Indessen sei unterstellt worden, dass
ausschließlich an jenen Tagen, an welchen laut Abrechnung gekauft oder
verkauft wurde, eine Tätigkeit entfaltet worden sei. Unberechtigt sei auch
die Argumentation der Abgabenbehörde dahingehend, dass sich im
Betriebseröffnungsjahr nur eine geringe Geschäftstätigkeit
ergeben habe, zumal diese Feststellung auf den Zeitpunkt der
Betriebseröffnung nicht Bedacht nehme.
Das Bundesministerium für
Finanzen habe im Wege eines Erlasses (Anm.: Offensichtlich wird auf die unter
der Geschäftszahl H 1860/13/1-IV/6/91 veröffentlichte Rechtsmeinung
des BMF vom 12. April 1991, abgedruckt in ARD 4272/18/91, Bezug genommen)
festgestellt, dass der planmäßige fremdfinanzierte Wertpapierhandel
als Gewerbebetrieb einzustufen sei. Darüber hinaus habe der VwGH in seinem
bereits am 26. Juni 1953 ergangenen Erkenntnis, Zl. 1862/52, entschieden, dass
die wiederholte, auf die Schaffung einer dauernden Erwerbsquelle durch
Ausnutzung von Kursschwankungen gerichtete An- und Verkaufstätigkeit von
Wertpapieren, nämlich insbesondere dann, wenn sie nicht auf die
nutzbringende Verwertung eigenen Vermögens beschränkt sei, sondern in
erheblichem Umfang mit Hilfe von Bankkrediten durchgeführt werde, einen
Gewerbebetrieb darstelle.
Ein
weiteres Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit stelle die kurzfristige
Behaltedauer der Wertpapiere dar. Händlertypisch sei somit der Umstand,
dass Wertpapiere in der Regel vor Ablauf eines Jahres ab Anschaffung
veräußert worden seien. Neben der Tatsache des Nichtvorhandenseins
einer Bankkonzession bzw. einer Maklerberechtigung seien auch ökonomische
Aspekte letztendlich dafür ausschlaggebend gewesen, dass sie (Bw.) nicht
selbst an der Börse agiert habe. Festzuhalten sei, dass die ausgeübte
Tätigkeit deutlich jenes Maß
überschritten habe, das
üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden sei.
Abgesehen davon, sei es unzulässig von der Verwaltung eigenen
Vermögens zu sprechen, wenn Wertpapiereinkäufe mit Fremdkapital und
nicht mit eigenem Vermögen getätigt werden.
In der Replik vom 2. Juni 1999
führte das Finanzamt aus, die Nichtfeststellung der Einkünfte sei
wegen der fehlenden unternehmerischen Betätigung vorgenommen worden. Die
seitens der Bw. vorgebrachten Einwendungen in Bezug auf eine Liebhaberei
würden damit ins Leere gehen. Der hinsichtlich der fachlichen Qualifikation
Dris. F am Wertpapiersektor geführten Argumentation sei entgegenzuhalten,
dass sich dessen vom Bankenverband mit dem Walther-Kastner-Preis ausgezeichnete
Dissertation mit dem Thema "Einfluss der Besteuerung auf Investitionskosten und
Investitionsfinanzierung" auseinander setze und offensichtlich nicht mit dem
Aktienhandel im Speziellen. Weiters werde in dem vom ehemaligen Arbeitgeber Dr.
W ausgestellten Dienstzeugnis die Anlageberatung als eine von vielen
Tätigkeiten des Dr. F angeführt.
Im Übrigen sei der
vorliegende Sachverhalt kongruent mit dem, der dem verwaltungsgerichtlichen
Erkenntnisses vom 29. Juli 1997, Zl. 96/14/0115, zu Grunde liege. In diesem
Erkenntnis habe der Gerichtshof eine Anzahl von jährlich ca. 30
Wertpapiertransaktionen als nicht ausreichend für die Annahme einer
gewerblichen Tätigkeit angesehen. Unzulässig sei, aus besagtem
Erkenntnis den Umkehrschluss zu ziehen und eine geringfügig darüber
hinaus gehende Anzahl von Transaktionen aus diesem Grunde bereits als
gewerbliche Tätigkeit einzustufen.
Mit Eingabe vom 2. September 1999
replizierte die Bw., dass auch Wertpapiere Wirtschaftsgüter seien, die
investiert und finanziert werden können, womit sich eine Beschäftigung
mit Investitionskosten und Investitionsfinanzierungen auch auf den Aktienhandel
im Speziellen übertragen lasse. Der Umstand, dass die Beratung in
Wertpapierangelegenheiten von Klienten der Kanzlei Dris. W eine der vielen
Tätigkeiten des Dr. F gewesen sei, vermöge letztendlich dessen
fachliche Qualifikation auf diesem Sektor nicht zu schmälern. Seitens der
Betriebsprüfung sei auch zugegeben worden, dass im gegenständlichen
Fall keineswegs nur Zukäufe am Jahresende, sondern während des
gesamten Jahres erfolgt seien. Die Anzahl der Transaktionen in Verbindung mit
dem bankspezifischen Know-how des Hauptgesellschafters Dr. F führe
jedenfalls zur Gewerblichkeit. Wenn seitens der Betriebsprüfung angenommen
werde, dass nur die tatsächlichen An- und Verkäufe und nicht die
erfolglosen Kauf- und Verkaufsversuche und die ständige aktive Präsenz
an den Börsen für den Umfang und das Risiko der Tätigkeit
ausschlaggebend seien, so könne dem nicht zugestimmt werden.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 1999
wiederholte die Bw. im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend
wurde nochmals klargestellt, dass sich ihr Tätigkeitsfeld
ausschließlich auf den Nostro-Bereich erstreckt habe. Unstrittig sei, dass
auch die von Banken erzielten Verluste aus Nostro-Geschäften als
steuerwirksamer Aufwand zu werten seien. Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien
nämlich nicht nur aus dem Titel einer gewerblichen Vermittlung, oder einer
Kombination zwischen gewerblicher Vermittlung von Wertpapiergeschäften
einerseits und Eigenhandel mit Wertpapieren andererseits, denkbar, sondern auch
aus dem Titel alleiniger gewerblicher Handelsgeschäfte ohne den
Geschäftsbereich der gewerblichen Vermittlung. So müssten etwa
gewerbliche Grundstückshändler bzw. Textilhändler niemals
zusätzlich ihre Dienste auch Dritten als Vermittler anbieten, um deren
Einkünfte zu gewerblichen Einkünften zu machen. Ebenso sei es für
eine Wertpapierhandelsgesellschaft nach bürgerlichem Recht nicht
erforderlich, dass neben dem Nostro-Handel zusätzlich Dienste als
Wertpapiervermittler angeboten werden, um die erzielten Einkünfte als
gewerbliche Einkünfte subsumieren zu können.
Das Finanzamt legte die Berufung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Im Zuge des zweitinstanzlichen
Berufungsverfahrens gab der steuerliche Vertreter der Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung vom 3. Oktober 2003 an, dass die Bw. lediglich bis zum
Jahre 1996 tätig gewesen sei. Zur bankwissenschaftlichen Qualifikation
Dris. F wurde ergänzend ausgeführt, dass dieser im Rahmen seines
Studiums der Betriebswirtschaftslehre auch bankenwissenschaftliche Seminare bei
den Univ.-Prof. Dr. Uh und Dr. Sw absolviert habe. Dies könne auch durch
Dr. Ko, einen ehemaligen nunmehr im Bankenbereich tätigen Kommilitonen
Dris. F, bestätigt werden.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2003
wiederholte die Bw. im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte
ergänzend aus, dass bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes
insbesondere auf den Umstand Bedacht zu nehmen sei, dass sie mit
äußerst riskanten Wertpapieren gehandelt habe, für deren
Handling ein professionelles Können Voraussetzung sei. Dass trotz der
vorhandenen Professionalität aus der Tätigkeit Verluste entstanden
seien, sei einerseits auf die allgemeine schlechte Börsenlage in diesen
Zeiträumen, andererseits auf aufgetretene Insolvenzen von
Immobiliengesellschaften (Re) und Banken (Rö), deren Aktien in der Folge
wertlos geworden seien, zurückzuführen. Dass man mit dem Handel von
Wertpapieren objektiv auf lange Sicht durchaus sehr gute Gewinne erzielen
könne, zeige der TGGF, der seit 1954 bis Ende August 2003 eine
jährliche Performance von durchschnittlich 11,50% pa. erzielt habe. In der
Anlage übermittelte die Bw. ein Konvolut von Unterlagen, welche ihr
Berufungsvorbringen untermauern sollten. Insbesondere wurde eine Aufstellung
aller Tansaktionen in den Jahren 1991 bis 1997 vorgelegt, welche - unter
Einschluss der ausgelaufenen Optionsscheine sowie der nicht verkaufen Papiere
- eine Gesamtzahl von 297 ausweist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Z 1
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb die
Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die
mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und die sich als Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder
als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige
Arbeit anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
eine derartige Tätigkeit erst dann als gewerblich einzustufen, wenn sie den
Rahmen einer Vermögensverwaltung überschreitet (VwGH 22.3.1991,
90/13/0256). Dies ist dann der Fall, wenn durch die Marktteilnahme nach Art und
Umfang der Tätigkeit ein Bild erzeugt wird, das der privaten
Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. Göth, ecolex 1992, 440). In
Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in
den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der
Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht.
Fest steht, dass die Bw. sich
für den An- und Verkauf von Wertpapieren der Banken als Kommissionäre
bediente. Bei dieser Art der Kaufabwicklung konnte die für eine allgemeine
Handelstätigkeit typische Einflussnahme auf die Höhe des Preises und
auf einzelne Kaufkonditionen nur sehr eingeschränkt entfaltet werden. Ein
derartiger Umstand deutet daher für sich nicht auf einen Gewerbebetrieb.
Bei einer derartigen Konstellation müssten andere gewichtige Umstände
vorliegen, die für die Gewerblichkeit sprechen, um die Tätigkeit als
gewerblich qualifizieren zu können (VwGH 29.7.1997, 96/14/0115).
Zu diesen Kriterien zählt
die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Umstand, dass Transaktionen
auf fremde Rechnung durchgeführt werden (vlg. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 23 Tz 16 EStG 1988). Die Bw. ist
aber nicht für Rechnung Dritter aufgetreten und hat auch nicht Dritten
gegenüber Händlerdienste angeboten. Die von der Bw. diesbezüglich
ins Treffen geführte Argumentation, dass ausschließlich
Nostro-Geschäfte durchgeführt worden seien, erweist sich in Ansehung
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur als nicht geeignet, um eine
Gewerblichkeit zu begründen (VwGH, aaO).
Ein weiteres
Abgrenzungskriterium zwischen gewerblicher Tätigkeit und
Vermögensverwaltung stellt die Anzahl der jährlichen An- und
Verkäufe dar (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 23
Tz 14.1 und 14.3). Im gegenständlichen Fall wurden in den
berufungsverfangenen Zeiträumen jährlich durchschnittlich 50
Transaktionen durchgeführt. Unter Einschluss der verfallenen bzw.
ausgelaufenen Optionsscheine erhöht sich dieser Wert auf 58. Diese Anzahl
reicht - gemessen am Maßstab der Verkehrsauffassung - nicht
aus, um eine gewerbliche Tätigkeit zu implizieren.
Ebenso wenig spricht die
Höhe der Zu- und Verkäufe für eine gewerbliche Betätigung.
Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass in den
Streitzeiträumen 1993 bis 1996 nachstehend angeführte Erlöse aus
Wertpapierverkäufen erzielt werden konnten: S 1,358.722,81 (1993),
S 3,219.326,66 (1994), S 1,921.668,99 (1995), S 541.246,36
(1996). Dem gegenüber erfolgten Zukäufe in Höhe von
S 1,928.502,56 (1993), S 3,028.484,28 (1994), S 1,618.982,78
(1995) und S 52.037,20 (1996).
Zum Vorwurf, das Finanzamt habe
die ständige Präsenz der Bw. an der Börse bei ihrer rechtlichen
Beurteilung nicht ins Kalkül gezogen, ist auszuführen, dass ein
laufendes Beobachten der sich im Depot befindlichen Aktien und sonstigen
Wertpapiere kein ausschlaggebendes Kriterium für eine gewerbliche
Betätigung darstellt. Auch nicht gewerblich tätige Wertpapierbesitzer
bzw. Händler kommen bei sachgemäßer Depotführung -
insbesondere bei Halten von risikoreicheren Einzeltiteln - nicht umhin,
ihren Wertpapierbestand laufend zu kontrollieren, die Entwicklung des Marktes zu
beobachten, die Marktchancen auszuloten und in Wahrung der sich bietenden
Chancen entsprechende Dispositionen (Zukäufe, Verkäufe) zu treffen.
Bei Wertpapieren liegt es eben in der Natur der Sache, den Bestand zu
verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und
Kursgewinne zu realisieren (vgl. Djanani/Kapferer, SWK 1991 AI 314).
Wenn die Bw. zur Thematik der
beruflichen Nahebeziehung - eine solche stellt zweifelsohne ein
gewichtiges Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit dar -
vorbringt, dass die von Dr. F abgefasste mit dem Walther-Kastner-Bankenpreis
ausgezeichnete Dissertation sich ua. auch mit dem Wertpapiergeschäft
befasse, so reicht dies nicht aus, um schon eine berufliche Nahebeziehung zum
Wertpapierhandel zu begründen. Fakt ist, dass Dr. F im Berufungszeitraum
hauptberuflich als Steuer- und Unternehmensberater tätig gewesen ist, und
aus dieser Tätigkeit heraus keine banktypischen Geschäfte
ausgeübt hat. Demzufolge erweist sich auch der Einwand der Bw., dass Dr. F
bereits als Berufsanwärter Klienten seines damaligen Arbeitgebers in
Wertpapierangelegenheiten beraten habe, als nicht ausreichend, die erforderliche
berufliche Nahebeziehung herzustellen, zumal es weder dem Berufsfeld eines
Steuerberaters noch dem eines Unternehmensberaters entspricht, Klienten in
Sachen Wertpapierdispositionen eingehend zu informieren. Derartiges lässt
sich weder aus den einschlägigen Bestimmungen der für die
streitverfangenen Zeiträume geltenden
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WT-BO) noch aus den das Gewerbe des
Unternehmens- bzw. Betriebsberaters regelnden Normen bzw. Reglementierungen
entnehmen (vgl. diesbezüglich etwa die Verordnung des BM für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 22.5.1978, BGBl. Nr. 254/1978, über den
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater,
oder die vom Fachverband für Unternehmensberatung und
Informationstechnologie herausgegebene Beschreibung des Berufsbildes des
Unternehmensberaters, 2003).
Dass bei einem
Wirtschaftstreuhänder bzw. Unternehmensberater derartige
Beratungsgespräche im Zuge der Leistungserbringung an Klienten fallweise
anfallen können, mag durchaus zutreffen, ist jedoch eine solche
Tätigkeit sowohl in Bezug auf ihre Intensität als auch hinsichtlich
ihres Umfanges nicht mit der eines hauptberuflichen Wertpapiermaklers bzw. eines
im Bankenbereich Tätigen vergleichbar. Wenn die Bw. auf das
verwaltungsgerichtliche Erkenntnis vom 26. Juni 1953, Zl. 1862/52, Bezug
nimmt, so übersieht sie dabei, dass dieses einen Beschwerdeführer
betrifft, der jährlich Hunderte An- und Verkäufe von Wertpapieren
durchgeführt hat und überdies hauptberuflich als Wertpapiermakler
tätig gewesen ist. Eine derartige Sachverhaltskonstellation trifft im
gegenständlichen Fall nicht zu. Die von der Bw. ins Treffen geführte
berufliche Nahebeziehung ihres Hauptgesellschafters erweist sich als zu lose, um
bereits einen unmittelbaren Konnex zwischen dem Wertpapierhandel und der
Tätigkeit als Steuer- und Unternehmensberater annehmen zu können.
Dessen ungeachtet wird die
hochgradige Qualifikation des Hauptgesellschafters Dr. F in
Wertpapierangelegenheiten keinesfalls in Zweifel gezogen bzw. in Abrede
gestellt. Dass Dr. F umfangreiche und fundierte Kenntnisse auf diesem Sektor
aufweist, ist einerseits aus dem Umstand, dass sich dieser bereits zu
Studienzeiten in dieses Gebiet vertieft hat, andererseits aus der umfassenden
Diversifikation der zugekauften risikoreichen Titel zu ersehen. Es erübrigt
sich daher, auf die in diesem Zusammenhang von der Bw. vorgebrachten
Beweismittelanbote einzugehen.
Beizupflichten ist der Bw.,
dass die erfolgte Fremdfinanzierung der angeschafften Wertpapiere sowie deren
relativ kurze Behaltedauer gewichtige Indizien für eine Gewerblichkeit
darstellen. Indessen kann der Umstand, dass eine Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht gegründet wurde, welche marktpräsent war, als
kein zwingendes Indiz für eine Gewerblichkeit angesehen werden. Ebenso
wenig stellt das Vorliegen einer unbeschränkten Haftung gegenüber
Banken ein typisches Merkmal der Gewerblichkeit dar.
Entscheidungswesentlich bei der
Beurteilung des gegenständlichen Falles ist das sich bietende Gesamtbild
der Verhältnisse, und zwar unter Zugrundelegung des Maßstabes der
Verkehrsauffassung. Dieses Kalkül ergibt, dass jenen Kriterien, die gegen
die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit sprechen (keine Ein- und
Verkäufe für Dritte, durchschnittliche Transaktionsdichte von -
unter Berücksichtigungen der verfallenen bzw. auslaufenden Optionen -
ca. 58 pa., keine unmittelbare berufliche Nahebeziehung), mehr an Gewicht
zukommt als jenen, die eine gewerbliche Tätigkeit (Fremdfinanzierung der
Ankäufe, kurze Behaltedauer) indizieren.
Doch selbst die (fiktive
Annahme) einer Gewerblichkeit würde im Ergebnis zu keiner Abänderung
der angefochtenen Bescheide, respektive zu einer Anerkennung der Verluste
führen. Dies aus folgenden Gründen:
Seit dem
Abgabenänderungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 660, sind gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 "Verluste aus Betrieben, deren
Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter
gelegen ist, ... weder ausgleichsfähig noch gemäß
§ 18
Abs. 6 und 7 vortragsfähig. Solche Verluste sind mit Gewinnen
(Gewinnanteilen) frühestmöglich zu verrechnen" (Satz 2 und 3;
die Neufassung des zweiten Satzes durch das Strukturanpassungsgesetz 1996
fügte dem Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter noch die hier
nicht einschlägige gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern
hinzu). Die Bestimmung spricht von der Verwaltung unkörperlicher
Wirtschaftsgüter als Unternehmensschwerpunkt, hat also die Verwaltung
solchen Vermögens gerade in der Form eines Gewerbebetriebes im Auge. Das
Verlustausgleichsverbot gilt auch für Unternehmensverluste für
Mitunternehmerschaften, sodass Verlustanteile der Gesellschafter nicht
ausgleichsfähig sind (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch
§ 2 Tz 56). In der zu § 2 Abs. 2 EStG 1988 erlassenen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 734/1996, wird
festgelegt: "Als Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter ist
sowohl die Verwaltung von Anlagevermögen als auch die Verwaltung von
Umlaufvermögen zu verstehen. Darunter fällt insbesondere auch der
gewerbliche Handel mit unkörperlichen Wirtschaftsgütern."
Die in dieser Verordnung
dargelegte Rechtsansicht trifft nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 22.5.2002, 99/15/0119) auf alle
Zeiträume
im Geltungsbereich des
Abgabenänderungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 660, somit auch für
Zeiträume vor Inkrafttreten der
obzitierten Verordnung zu. Mit der genannten Verordnung sei lediglich
klargestellt worden, dass auch Verluste
aus der - schwerpunktmäßigen - Verwaltung von
unkörperlichen Umlaufvermögen unter dieses Verlustausgleichsverbot des
§ 2 Abs. 2 idF BGBl Nr. 660/1989 fallen (VwGH 22.5.2002, 99/15/0119;
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 2 Anm. 8a).
Der Verfassungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 2.10.1998, Zl. B 553/98, die genannte Verordnung als
gesetzeskonform beurteilt. Der VfGH führte in seinen
Entscheidungsgründen dazu aus, dass, unter Bedachtnahme auf den
verfassungsrechtlich unbedenklichen Zweck des Gesetzes, nämlich zu
vermeiden, dass Vermögensverwaltung durch die Schaffung eines betrieblichen
Rahmens zur Herbeiführung steuerlich verwertbarer Verluste verwendet werde,
sich der Handel mit unkörperlichen Wirtschaftsgütern von einer
gewerblich betriebenen Vermögensverwaltung, die immer auch Handel
mitumfasse, nicht unterscheiden lasse.
Diese Ausführungen lassen
erkennt, dass ein gewerblicher Wertpapierhandel seit dem Inkrafttreten des
Abgabenänderungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 660/1989, unter das
Verlustabzugsverbot des § 2 Abs. 2 leg.cit. fällt. Daher wäre
selbst dann, wenn die Indizienlage eine gewerbliche Tätigkeit der Bw.
erkennen ließe, dem Berufungsbegehren kein Erfolg beschieden.
Aus den genannten Gründen
war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
9. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0087-K/02
- Stammnummer
- 9027
- Gültig
- 09.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF