Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0697-I/07
Liebhaberei bei nebenberuflicher Tätigkeit als Avatar-Trainerin (Master).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0697-I/07vom 17.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tätigkeit als Avatar-Trainerin (Meisterin), aus der bisher nur Verluste erzielt worden sind, ist als Liebhaberei nach § 1 Abs. 2 Z 2 LVO anzusehen, wenn diese Tätigkeit nur während der Ferien und in der Freizeit ausgeübt wird, von der Trainerin meist nur ein Kursteilnehmer betreut wurde und aus den von den Kursteilnehmern (Studenten) bezahlten Kurskosten bisher nur die mit der Durchführung dieser Persönlichkeits- bzw. Selbsterfahrungskursen unmittelbar erwachsenen Aufwendungen (Lizenzgebühren, Seminar- und Reisekosten) abgedeckt werden konnten, ohne dass der Trainerin auch für ihre jeweils 9-tägige Kursbegleitung ein entsprechendes Entgelt (Entlohnung) verblieben ist.
Ein Beobachtungszeitraum von nur vier Jahren ist zu kurz, um eine endgültige Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft vornehmen zu können.
Sprechen die äußeren Umstände eher für Liebhaberei als für eine Einkunftsquelle, so ist eine Tätigkeit iSd. § 1 Abs. 2 Z 2 LVO (hier: als Avatar-Trainerin), aus der bisher nur Verluste erzielt worden sind, vorläufig als Liebhaberei anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. A, vom
13. Juni 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
31. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden insoweit abgeändert als die Abgaben
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt
werden.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) erzielt als Sozialpädagogin
an einer Höheren Bundeslehranstalt Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
In den Erklärungen zu den Arbeitnehmerveranlagungen
für die Jahre 2004 und 2005 machte sie (wie bereits im Vorjahr) unter der
Kennzahl 722 (Aus- und Fortbildungskosten) Werbungskosten in der Höhe von
13.362,46 € (2004) und 10.716,51 € (2005) geltend. Wie aus
den vom Finanzamt angeforderten Aufgliederungen und Belegen dieser Kosten zu
entnehmen ist, handelt es sich dabei im Wesentlichen um Kurs-, Fahrt und
Aufenthaltskosten für in den USA, Holland, Deutschland und Italien besuchte
Avatar Master-, Wiederholungs- und Vertiefungskurse.
In den am 31. Mai 2007 erlassenen
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2004 und 2005 versagte das
Finanzamt diesen Kosten die Abzugsfähigkeit mit der Begründung, es
handle sich um Kosten der privaten Lebensführung und nicht um
Werbungskosten.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung vom
13. Juni 2007 brachte die Bw vor, die "Avatar"-Ausbildung sei im Jahr 2003
mit dem Ziel begonnen worden als "Avatar-Life-Coach" beruflich tätig zu
werden und - sobald das finanziell möglich sei - die bisherige
nichtselbständige Tätigkeit aufzugeben. Deshalb seien in den Jahren
2003 bis 2005 sehr hohe Aufwendungen für die "Master-Ausbildung"
getätigt worden, welche es erst ermögliche, selber Kurse und
Kursbegleitungen zu geben, somit Einnahmen erzielen zu können. Im Jahr 2006
seien dann auch schon Einnahmen von 6.375 € erzielt worden und
mittelfristig werde mit Einnahmen von 10.000 € bis 20.000 €
gerechnet. Die jährlichen Ausgaben für die eigene Weiterbildung,
Supervision, Lizenzgebühren und Reisekosten würden sich auf
5.000 € bis 8.000 € (2-3 Kurse) belaufen. Dabei sei noch zu
berücksichtigen, dass die Lizenzgebühren mit der Anzahl der selbst
unterrichteten "Avatar-Studenten" sinken würden, somit also mit einer
kontinuierlichen Kostenreduktion zu rechnen sei. Zusammenfassend handle es sich
bei der "Avatar"-Ausbildung um kein privates Hobby oder um Kosten, die der
privaten Lebensführung zuzurechnen seien, sondern um eine berufliche
Tätigkeit. Es werde daher beantragt, die geltend gemachten Werbungskosten
für Fortbildung als solche anzuerkennen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juni 2007 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte dazu im
Wesentlichen aus, der Besuch des Avatar-Lehrganges biete eine profunde
Ausbildung, welche den Teilnehmern die Chance ermögliche, in ihrem
Unternehmen und ihrer Karriere den Erfolgskurs zu verankern. Dieser Lehrgang sei
für alle Personen, für die Kommunikation, guter Kontakt, führen
oder arbeiten in einem Team zum beruflichen Alltag gehöre und für
Führungskräfte in Profit- und Non-Profit-Bereichen ebenso für
Mitarbeiter, die ihren Beruf und ihr Arbeitsfeld positiv gestalten möchten,
als Zielgruppe gedacht.
Das Ziel dieses Lehrganges sei
"das Erkennen, wie die Strukturen des Denkens,
Erlebens und Handelns funktionieren, erreichen einer größeren
Effektivität... im persönlichen Selbstmanagement, in der
Fähigkeit, Ziele zu erreichen und Konflikte zu lösen. Dies kann
für die persönliche Selbstentfaltung wie auch für den beruflichen
Erfolg nutzten.
...in
Kommunikationsfähigkeit: sowohl privat (zB positive Beziehung zu Partner,
Familie) als auch beruflich (zB Führen von Teams, Verhandlungen, Verkauf,
Beratung)
...und erweitern die
Möglichkeiten, andere Menschen bei deren persönlicher Entwicklung zu
begleiten und zu unterstützen".
Die durch die Ausbildung erweiterten Lebenschancen, denen
auch der intellektuelle Gewinn an sich zuzurechnen sei, würden
außerhalb der Sphäre der gegenständlichen Einkunftsquelle
liegen.
Da Umschulungskosten auf eine künftige, noch nicht
ausgeübte Tätigkeit abzielen würden, stellten sie begrifflich
vorweggenommene Werbungskosten dar. Es müssten aber Umstände
vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur
künftigen Einnahmenerzielung hinausgingen. Diese seien jedenfalls dann
gegeben, wenn die Einkunftserzielung im früher ausgeübten Beruf
aufgrund von Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben sei, oder die weitere
Einkunftserzielung im bisherigen Beruf gefährdet bzw. die
Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung verbessert würden. Da nach
Auffassung des Finanzamtes eine nachhaltige Einkunftserzielung nicht erkennbar
sei (lt. Aufstellung in der Berufung zu erzielender Gewinn von
2.000 €), könnten diese Aufwendungen nicht anerkannt werden.
Sollten die "Avatar-Einnahmen" in den nächsten Jahren nachhaltig sein,
könnten gemäß
§ 295 a BAO diese Aufwendungen
5 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.
Im Vorlageantrag vom 4. September 2007 führte die
Bw ergänzend aus, entgegen der Ansicht in der Berufungsvorentscheidung
handle es sich sehr wohl um eine nachhaltige Tätigkeit. Die
Ausführungen in der Berufung bezüglich der Einnahmen- und
Ausgaben-Prognose seine in der Berufungsvorentscheidung so interpretiert worden,
dass mit einem jährlichen Gewinn von 2.000 € gerechnet werde.
Dabei sei von der geringsten Einnahmenangabe von 10.000 € und der
höchsten Ausgabenangabe von 8.000 € ausgegangen worden. In
Wirklichkeit sei es aber so, dass nur dann 8.000 € an Kosten anfallen
würden, wenn 20.000 € an Einnahmen erzielt würden,
während bei Einnahmen von 10.000 €, anfänglich noch Kosten
von 5.000 € anfallen und auch diese - wie in der Berufung erwähnt
- mit zunehmender Anzahl der unterrichteten Studenten kontinuierlich sinken
würden. Die zu erwartenden Gewinne beliefen sich daher nicht auf
2.000 €, sondern bewegten sich im Bereich von 5.000 €
(10.000 € Einnahmen minus 5.000 € Ausgaben) bis
12.000 € (20.000 € Einnahmen minus 8.000 €
Ausgaben), wobei auch die Untergrenze aufgrund der Kostendegression stetig
steige.
Dass bei einer selbständigen Tätigkeit nicht von
Anfang an Gewinne in einem Ausmaß erzielt würden, dass man alleine
davon leben und die bisherige nichtselbständige Tätigkeit gleich
aufgeben könne, stelle sicher einen häufig vorkommenden Fall dar. Auch
würden bereits Umstände vorliegen, die über eine bloße
Absichtserklärung zur zukünftigen Einnahmenerzielung hinausgehen, wenn
- wie in der Berufung angeführt - im Jahr 2006 bereits Einnahmen von
6.375 € erzielt worden seien. Es sei daher sehr wohl von einer
nachhaltigen Tätigkeit auszugehen und demzufolge seien auch die
getätigten Anfangsausgaben anzuerkennen.
In einer Vorsprache beim Unabhängigen Finanzsenat
führte die Bw zu den von ihr besuchten Avatar-Kursen im wesentlichen aus,
in den Jahren 2004-2005 habe sie sich zur Trainerin (Master) für
Avatar-Kurse ausbilden lassen und erziele seit 2006 aus dieser Tätigkeit
bereits Einnahmen, wobei in den Jahren 2006 und 2007 die Ausgaben die Einnahmen
noch überwogen hätten. Ab dem Jahr 2006 würden aus dieser
Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt. Um
Kurse selbständig abhalten zu können müsse man den Masterkurs
erfolgreich absolviert haben und eine entsprechende Lizenz erwerben. Sie habe
sowohl den Masterkurs als auch den Professional-Master Kurs absolviert und
besitze die Lizenz selbständig Kurse abhalten zu dürfen. Inzwischen
habe sie eine Reihe von Trainerfortbildungskosten besucht. Der Masterkurs werde
auch von Personen besucht, die keine Absicht hätten danach als Trainer
tätig zu werden. Derzeit könne sie ihre Tätigkeit als
Sozialpädagogin noch nicht aufgeben, dafür seien die Einnahmen aus den
Kursen zu gering und zu unsicher. Sie habe Kinder und brauche ein sicheres
Einkommen. Sie beabsichtige die Dienstverpflichtung als Sozialpädagogin auf
die Hälfte zu reduzieren. Sie habe schon immer danach gestrebt, eine
berufliche Tätigkeit auszuüben, die sie gerne mache und die sie
bereichere und erfülle. Diese Avatar-Kurse seien in Österreich relativ
neu und es brauche einige Zeit bis diese Kurse im entsprechenden Ausmaß
bekannt und angenommen würden. Einführungsvorträge führe sie
in ihrer Wohnung durch. Die Kurse selbst würden in der Regel in
Seminarhotels in Österreich, Deutschland oder Holland angeboten. Es handelt
sich idR um internationale Kurse, mit Teilnehmern aus verschiedenen
Ländern. Organisiert würden diese Kurse von Star´s Edge
International. Abgehalten werden die Kurse zusammen mit anderen Avatar-Trainern
(Masters). Die Studenten (Kursteilnehmer) würden an sie einen Betrag von
2.400 € bezahlen. Davon habe sie pro Student rd. 600 € an
Royalities (Lizenzgebühren) an Star´s Edge International und einen
Kursbeitrag zu entrichten. Ein Master sollte nicht mehr als 3 Studenten
betreuen. Man könne als Master aber auch mehrere Studenten zu einem Kurs
mitbringen, denn es sei nicht so, dass die Studenten nur vom eigenen Master
betreut würden. Insgesamt seien bei den Kursen maximal zwei Drittel
Studenten, der Rest seien Masters. Der Student könne während des
Kurses selber entscheiden von welchem Master er sich betreuen lasse. An einer
solchen Veranstaltung in einem Seminarhotel würden rd. 70-100 Personen
teilnehmen, bei größeren Veranstaltungen seien es aber auch einige
Hundert. In Egmond in Holland fasse der Veranstaltungssaal rd. 600 Teilnehmer.
2006 habe sie 8 Studenten zu solchen Kursen als Kursleiterin (Master)
begleitet und dabei 6.375 € an Einnahmen erzielt (2 Studenten zu
einem Hauptkurs und 6 Studenten zu 2-tägigen Kursen). Ein Hauptkurs
dauere 9 Tage. Im Jahr 2007 dürfte sie Einnahmen von rd.
5.000 € erzielt haben, die Ausgaben seien aber niedriger als in den
Vorjahren. Insgesamt sei aber auch noch 2007 mit einem negativen Ergebnis zu
rechnen.
In einer Vorhaltsbeantwortung vom 9. April 2008 gab
die Bw bekannt, dass sie - entgegen ihren bisherigen Angaben - bereits in den
Jahren 2004 und 2005 Einnahmen als Avatar-Trainerin erzielt habe, gab die damit
verbundenen weiteren Ausgaben bekannt und legte für die Berufungsjahre
berichtigte Einkommensteuererklärungen in denen die negativen
Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Avatar-Trainerin nicht mehr als
Werbungskosten im Rahmen ihrer nichtselbständigen Einkünfte sondern
als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie der offiziellen deutschsprachigen Website zu Avatar (www.avatarepc.de) zu entnehmen ist, wird der
Avatar-Kurs, zu deren Trainerin (Master) sich die Bw ausbilden lies, als
9-tägiges Selbstermächtigungstraining in der ganzen Welt von einem
Netzwerk von Avatar-Trainern (meist engl. als "Avatar-Master' bezeichnet)
angeboten. Zur Bedeutung des Wortes "Avatar" wird ausgeführt, im Hinduismus
werde unter "Avatar" eine Gottheit bezeichnet, die freiwillig eine physische
Form angenommen habe, um an der Schöpfung teilzunehmen. In seiner aktuellen
Bedeutung bezeichne es ein Wesen, das den Pfad der Erleuchtung gegangen sei, den
Zustand von 'Bewusstheit-ohne-Grenzen' erlebt habe und zur Welt der Kreationen
zurückgekehrt sei.
Avatar verhelfe den Menschen zu einer tiefgreifenden
Steigerung des Selbstbewusstseins und sei für alle, die sich mehr
Qualität im Leben gönnen. Auf die Frage was Avatar ist, wird
ausgeführt:
"Avatar® ist ein
sanftes, nicht-konfrontierendes Abenteuer der Selbst-Entdeckung. Es ist eine
Reihe erfahrungsbezogener Übungen, die Ihnen helfen, das Wissen zu
erschließen, das in Ihrem Bewusstsein bereits enthalten ist und Ihr
Bewusstsein auf das auszurichten, was Sie erreichen wollen.
Avatar beruht auf der
einfachen Tatsache, dass Ihre Überzeugungen bewirken, dass Sie jene
Situationen oder Ereignisse anziehen, die Sie als Ihr Leben erfahren.
Sie erfahren, was
Sie glauben
... Avatar gibt Ihnen
Einblick
wie
.
Avatar verhilft Menschenzu einer tiefgreifenden Steigerung der
Selbst-Bewusstheit".
Wie aus der freien Online-Enzyklopädie
Wikipedia zu entnehmen ist, ist dieses
Kurssystem vom US-Amerikaner Harry Palmer, der ursprünglich der
Scientology-Kirche angehörte, entwickelt worden und wird seit 1986
über die von ihm gegründete in Florida beheimatete Firma "Star`s Edge
International" weltweit vermarktet. Laut Palmer wird das, was ein Mensch erlebt,
durch seine Überzeugungen bestimmt bzw. durch das, was er innigst glaubt.
Wenn ein Mensch etwas in seinem Leben ändern möchte, kann er dies laut
Palmer dadurch, dass er seine Überzeugungen ändert. Avatar soll dem
Kursteilnehmer ermöglichen, gewünschte und erwünschte
Überzeugungen bzw. Lebensrealitäten zu "kreieren" und
unerwünschte Überzeugungen zu "diskreieren". Wer am Ende der
kompletten Kursreihe die Stufe des "Wizard" (Hexenmeister) erreicht habe,
verfüge über "ein solches Verständnis und eine solche Kontrolle
über die Kreation", dass seine "Fähigkeiten magisch oder
übernatürlich anmuten".
Das Avatar Kurssystem besteht aus dem Avatar-Kurs, dem
Master-Kurs und dem Wizard-Kurs, wobei der Avatar-Kurs aus drei und der
Master-Kurs aus zwei Kursteilen besteht. Für Avatar-Master wird daneben
noch der "Avatar-Integritätskurs" und der "Avatar-Professional-Kurs"
angeboten. Der Avatar-Kurs wird von Avatar-Lizenznehmern (Trainer, Master)
angeboten, die zwischen 25% und 15% ihrer Kurs-Einnahmen als Lizenzgebühr
(Royalities) an Star's Edge International zahlen müssen. Anbieter der
übrigen Kursteile ist Star's Edge International.
Der aus drei Teilen bestehende Avatar-Kurs wird von
Star´s Edge International in größeren Seminarhotels
organisiert, dauert 9 Tage, kostet 2.400 € und wird in der offiziellen
deutschen Website von Avatar wir folgt beschrieben:
Kapitel
I
(Avatar-Kurs Teil 1) von Avatar wird
"ReSurfacing" (Wiederauftauchen) genannt. Es ermöglicht das Entwirren alter
Kreationen und führt zurück zur Bewusstheit. Dieses Kapitel
könnte man einen Selbsterkennungskurs nennen.
Das Kapitel
II
(Avatar-Kurs Teil 2) ist ein
Selbstermächtigungs-Kurs. Die einzige Grundvoraussetzung für Kapitel
II ist es, ein Selbst zu haben, das machtvoll werden kann. Das Kapitel II
räumt mit Begrenzungen auf und führt zum Kreieren der Wirklichkeit,
die der Student bevorzugt. Selbstermächtigung erlaubt dem Menschen, ein
Gleichgewicht in ihrem oder seinem Leben wiederherzustellen.
Kapitel III (Avatar-Kurs
Teil 3) ist der Erleuchtungs-Kurs. Es bringt den Menschen in einen Raum, der das
Selbst definiert. Durch das Diskreieren der Fangarme der Überzeugungen aus
der Vergangenheit kommt man zurück in die Gegenwart. In Kapitel III erwacht
eine Bewusstheit, die sich jenseits des bewussten Selbst findet.
Die Kursteilnehmer erhalten eine Kurzbeschreibung der
Haupttechnik des Avatar-Kurses, der sog. Creation Handling Procedure (CHP), die
sie nach Hause mitnehmen können. Der konkrete Inhalt der Kurse wird
insoweit geheim gehalten, als die übrigen Kursunterlagen am Ende eines
Kurses an die Trainer zurückgeben werden müssen. Die Geheimhaltung der
Kursinhalte erfolgt laut Harry Palmer um sicherzustellen, dass nur qualifizierte
Trainer die Avatar-Inhalte anbieten, sowie um die Kursinhalte vor Profanisierung
zu schützen (siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Harry_Palmer
und die dort angeführten Links). Ein Trainer betreut im Kurs nur 2 bis 3
Teilnehmer um eine intensive Begleitung und ein individuelles Caoching der
Studenten zu gewährleisten, wobei sich die Trainer bei bestimmten
Übungen zusammenschließen, so dass kleinere oder größere
Kursgruppen entstehen. Zum Kennenlernen wird der erste Teil des Avatar-Kurses
(auch Resurfacing genannt) separat als Wochenendseminar angeboten. Der Besuch
der Kurse erfordert keine Vorkenntnisse oder Vorerfahrungen (siehe auch die
Website: www.mein-weg.com).
Voraussetzung für die Teilnahme an den ebenfalls
9-tägigen Meisterkurs ist die Absolvierung des Avatar-(Grund)Kurses und
eine Einladung eines Avatarmeisters. Bei diesen Meisterkursen sollen die
Teilnehmer die Fähigkeiten erwerben
"transparente Identitätsstrukturen
aufzudecken und aufzulösen, das Bewusstsein von einer Kreation abzuziehen,
Widerstand auslösende Kreationen zu erkennen und mit ihnen umzugehen und
Avatareinweihungen mit hervorragenden Ergebnissen durchzuführen".
Man lernt wie man die Übungen anleitet und Studenten effektiv coacht.
Erfolgreiche Absolventen des Meisterkurses können eine einjährige,
vorläufige Lizenz erwerben den Avatarkurs in Übereinstimmung mit den
gültigen Richtlinien von Star´s Edge zu geben. Nach der von der Bw
vorgelegten Broschüre gibt es mehr als 8.000 Avatar-Master, die in mehr als
70 Ländern Kurse geben, wobei diese Anzahl ständig wachse. Angeblich
haben (weltweit) bisher insgesamt 100.000 Menschen an den Avatar-Kursen
teilgenommen.
Die Bw hat im März 2003 den ersten Avatar-Kurs besucht
und im August 2003 den Avatar-Masterkurs mit dem Status "Master im Praktikum"
abgeschlossen und eine einjährige Lizenz als Master erworben, die bisher
immer wieder um ein Jahr verlängert worden ist. Damit ist sie
befähigt, ihre Studenten zu internationalen und kooperativen Avatarkursen
zu begleiten und das Avatartraining auf diesen Kursen an ihre Studenten weiter
zu geben. Nach ihren Angaben hat sie sich bereits während ihres ersten
Avatarkurs entschieden als Master tätig zu werden und diesen Beruf als
ihren Hauptberuf auszuüben und hat in den Jahren 2004-2007 bei
8 jeweils neuntägigen Avatar-Kursen insgesamt 10 Personen als
"Studenten" begleite und daneben für Interessenten dieses Kurses an
Wochenenden kurze Einführungskurse und "Resurfacing Workshops"
abgehalten.
Wie aus den
Abgabenerklärungen und deren Beilagen ersichtlich, erzielte die Bw als
Avatar-Meisterin (Trainerin) folgende (negative) Einkünfte bzw. Ein- und
Ausgaben:
|
Jahr
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
2007
|
Einnahmen
|
0,00
|
5.985,00
|
1.831,00
|
6.375,00
|
5.491,30
|
Ausgaben
|
Royalities (Lizenzgebühren)
|
0,00
|
-1.035,25
|
-303,75
|
-1.495,15
|
-1.042,89
|
Kursgebühren
|
-5.115,00
|
-10.306,98
|
-2.105,00
|
-3.742,23
|
-2.987,28
|
Fahrtkosten
|
-1.152,73
|
-2.578,33
|
-5.344,59
|
-3.329,24
|
-2.680,84
|
Nächtigungskosten
|
-699,50
|
-3.141,18
|
-3.600,12
|
-3.814,32
|
-2.966,00
|
Wareneinkauf
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
-1.245,14
|
-1.589,60
|
Jahresverlust
|
-6.967,23
|
-11.076,74
|
-9.522,46
|
-7.251,08
|
-5.775,31
|
Gesamtverlust
|
-6.967,23
|
-18.043,97
|
-27.566,43
|
-34.817,51
|
-40.592,82
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung der Einnahmen. Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG sind
Werbungskosten ua. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung einer
anderen Berufes abzielen.
Demgegenüber dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Im gegenständlichen Fall ist unzweifelhaft, dass es
sich bei den von der Bw (ursprünglich) als Werbungskosten geltend
Aufwendungen für die von ihr besuchten oben beschriebenen an Jedermann
gerichteten Persönlichkeits- bzw. Selbsterfahrungskursen um keine
spezifische Fortbildung in Rahmen ihrer Tätigkeit als Sozialpädagogin
oder umfassende Umschulungsmaßnahe handelt. Der Unabhängige
Finanzsenat teilt die Ansicht der Bw, wonach die (negativen) Einkünfte aus
dieser Tätigkeit, wie von ihr im Zuge des Berufungsverfahrens erklärt,
als solche aus selbständiger Arbeit anzusehen sind, sofern nicht
Liebhaberei vorliegt.
Aus der positiven Umschreibung der Einkünfte als
Gewinn bzw. als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in
§ 2 Abs. 4 EStG ist abzuleiten, dass nur jene Einkunftsquellen
einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sind, die auf Dauer gesehen zu
einem Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss führen. Andernfalls ist
Liebhaberei gegeben. Die damit verbundenen Verluste sind steuerlich weder
ausgleichs- noch vortragsfähig. Allfällige "Zufallsgewinne" werden
nicht besteuert (vgl.
Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2, Seite
15).
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung (LVO) in der für die Streitjahre maßgeblichen
Fassung (BGBl 1993/33) liegen Einkünfte bei einer Betätigung
(einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis) vor, die durch die
Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und die nicht unter Absatz 2
der Verordnung fällt. Voraussetzung ist, dass die Gewinnerzielungsabsicht
anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3 L-VO)
nachvollziehbar ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO ist
Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.
Bei Betätigungen gemäß
§ 1
Abs. 2 liegt Liebhaberei gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO
dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in
einem "absehbaren" Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn der Betätigung so lange anzunehmen, als
die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird.
Die Anerkennung als Einkunftsquelle kann somit nur dann
erfolgen, wenn trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines
Gesamtgewinnes in einem absehbaren Zeitraum tatsächlich zu erwarten ist.
Die Tätigkeit muss also objektiv ertragsfähig sein, was der
Steuerpflichtige nachzuweisen oder glaubhaft zu machen hat (vgl. Doralt,
EStG8, § 2
(LVO) Tz 453).
Vorweg ist daher zunächst die Frage zu klären, ob
die Tätigkeit der Bw als Avatar-Trainerin (Master) unter § 1
Abs. 1 oder § 1 Abs. 2 Z 2 LVO fällt. Diese
Zuordnung ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil je nach Zuordnung
für die Liebhabereibeurteilung unterschiedlichen Maßstab
heranzuziehen sind und Anlaufverluste nur bei einer Tätigkeit nach
§ 1 Abs. 1 LVO steuerlich zu berücksichtigen sind.
Ob eine Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ist oder
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entspricht, ist im Einzelfall anhand ihrer Art und des Umfanges zu
beurteilen. Unter § 1 Abs. 1 LVO fallen daher insbesondere solche
Tätigkeiten, die dem äußeren Erscheinungsbild eines typischen
Gewerbebetriebes, aber auch anderen betrieblichen Betätigungen (zB
freiberuflich Tätigkeiten) entsprechen (vgl.
Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2,
Rz 158, 156). Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit iSd § 1
Abs. 2 Z 2 LVO auf eine besondere in der Lebensführung
begründeten Neigung zurückzuführen ist, ist nicht auf die
konkrete Neigung des Abgabepflichtigen abzustellen, sondern darauf, ob die
konkrete Tätigkeit bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes (arg.
typischerweise) einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung
begründeten Neigung aufweist (VwGH 30.7.2002, 96/14/0116; 22.3.2006,
2001/13/0290).
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist die
Tätigkeit der Bw als Avatar-Trainerin, die im Wesentlichen darin besteht
Kursteilnehmer (Studenten) zu internationalen Avatar-Veranstaltungen (Kursen)
als Trainerin zu begleiten und in ihrer Wohnung kurze Einführungskurse
abzuhalten, um Teilnehmer für den Besuch dieser internationalen
Avatar-Kurse zu gewinnen, primär nicht durch die Absicht veranlasst,
dadurch einen Gesamtgewinn zu erzielen, sondern findet ihre Begründung in
erster Linie in der persönlichen Neigung, die sie diesen
persönlichkeitsbildenden bzw. -verändernden Veranstaltungen und Kursen
entgegen bringt und in ihrem Leben offenbar ein bestimmender Faktor eingenommen
haben.
Dies äußert sich unter anderem darin, dass die
Bw für diese Veranstaltungen und Kurse Zeit und Mittel investiert, die von
einer auf Gewinn orientierten Trainerin bei dieser Ertragslage in diesem Umfang
über Jahre nicht im Kauf genommen würden. Etwa 2/3 der von der Bw in
den Jahren 2003-2007 getragenen Aufwendungen von ca. 60.000 €
entfielen für die von ihr in den USA, Deutschland und Holland besuchten
Wiederholungs-, Vertiefungs- und Fortbildungskurse. Bei den restlichen
Aufwendungen handelt es sich im Wesentlichen um jene Kosten, die ihr bei der
Begleitung von Studenten zu Avatar-Kursen erwachsen sind.
Bereits im Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates
vom 27. Februar 2008 wurde der Bw unter Pkt. 6 vorgehalten, dass nach
den vorliegenden Unterlagen die Kursbeiträge der Studenten zu den
9-tägigen Avatar-Kursen gerade mal die unmittelbaren Kurskosten
(Lizenzgebühren und Seminarkosten) sowie die Reisekosten der Bw abdecken
und bei dieser Preisgestaltung fraglich ist, wie ein Gewinn erzielt werden
könne. Die Bw bestätigte in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom
9. April 2008, dass bei der Begleitung von nur einem Studenten der von ihm
für den Avatar-Kurs an sie zu bezahlende Betrag ziemlich genau ihre
Reisekosten, die "Internshipgebühr" und die Royalities (Lizenzgebühr)
an Star´s Edge abdecke. Ab dem 2. Studenten seien hingegen nur mehr die
Royalities (derzeit: 600 € pro Student) zu entrichten, sodass ihr ab
dem zweiten Studenten 1.800 € blieben, wobei sie diese Einnahmen
hauptsächlich in die Weiterbildung investiere.
Nach den vorliegenden Unterlagen hat die Bw bisher in
insgesamt 7 Kursen 9 Studenten (2004: 3, 2005: 1,
2006: 2 und 2007: 3 Studenten) durch diese in den USA, Deutschland und
Holland stattfindenden Avatar-Kurse geführt. Bei 5 Kursen hatte sie
jeweils nur einen Studenten und bei 2 Kursen jeweils 2 Studenten. Der
Umstand, dass die Bw aus den von den Studenten bezahlten Kurskosten bisher nur
die mit der Durchführung dieser Kurse unmittelbar erwachsenen Aufwendungen
(Lizenzgebühren, Seminar- und Reisekosten) abdecken konnte ohne dass ihr
auch für ihre jeweils 9-tägige Kursbegleitung ein entsprechendes
Entgelt (Entlohnung) verblieben ist, lässt erkennen, dass die Bw ein
erhebliches Eigeninteresse an der Teilnahme an diesen Kursen hat. Würde
sich die Bw bei ihrer Trainer-Tätigkeit von erwerbswirtschaftlichen
Erwägungen leiten lassen, wäre sie wohl kaum bereit, einzelne
"Studenten" zu einem Preis mit dem nur ihre unmittelbaren Kosten, nicht aber
auch ihre Arbeitsleistung abgegolten wird, somit ohne Entlohnung ihrer
Tätigkeit als Trainerin bzw. Meisterin, durch mehrtägige Kurse zu
führen.
Aber auch die Vielzahl der von der Bw besuchten
Vertiefungs-, Wiederholungs- und Fortbildungskursen und den sonstigen von Avatar
angebotenen Veranstaltungen steht in keinem Verhältnis zu den von ihr aus
dieser Tätigkeit erzielten und zu erwartenden Einnahmen und deutet darauf
hin, dass sie diese Veranstaltungen nicht aus erwerbswirtschaftlichen
Erwägungen sondern primär aus privatem Interesse an einer Vertiefung
dieser Form der Selbsterfahrung und Erleuchtung und an einem Zusammentreffen mit
Anhängern dieser Kurse besucht.
Für eine Subsumierung unter § 1 Abs. 2
Z 2 LVO spricht auch der Umstand, dass die Bw ihren Lebensunterhalt aus den
nichtselbständigen Einkünften als Sozialpädagogin bestreitet und
die strittige Avatar- Lehr- und Trainingstätigkeit nur während der
Ferienzeit und an Wochenenden ausübt und somit diese Tätigkeit bisher
das Ausmaß einer Freizeitbeschäftigung nicht überschritten hat.
Die Bw hat zwar im Berufungsverfahren zu erkennen gegeben,
dass es ihr Ziel sei, das zeitliche Ausmaß ihrer bisherigen beruflichen
Tätigkeit als Sozialpädagogin auf die Hälfte zu reduzieren, um
den Beruf eines "Avatarmasters" professionell auszuüben können, bisher
ist es dazu aber nicht gekommen. Auf Wunschvorstellungen und
Absichtserklärungen der Bw kommt es hier aber nicht an. Eine Absicht ist
ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann steuerlich erheblichen
wird, wenn er durch Manifestationen, dh durch entsprechende Handlungen, in die
Außenwelt tritt (vgl.
Doralt/Renner,
EStG8, (LVO)
§ 2, Rz 356). Solche Handlungen sind von der Bw bisher aber nicht
gesetzt worden.
Bei der unter § 1 Abs. 2 Z 2 LVO
einzustufenden Tätigkeit der Bw liegt - wie bereits oben ausgeführt -
gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO Liebhaberei nur dann nicht vor,
wenn trotz Auftreten von Verlusten die Art der Tätigkeit in einem
absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn der Einnahmen über die Ausgaben
erwarten lässt, was der Steuerpflichtige nachzuweisen bzw. glaubhaft zu
machen hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist Liebhaberei ab Beginn dieser
Tätigkeit anzunehmen.
Wie aus der oben
angeführten Aufstellung der Ein- und Ausgaben der Jahre 2003-2007 zu
entnehmen ist, hat die Bw aus ihrer Tätigkeit als Avatar-Meisterin bisher
durchgehend nur Verluste erzielt, wobei die Ausgaben in etwa dreimal so hoch
waren wie die Einnahmen. Allein die Reisekosten (Fahrtkosten und
Übernachtungen) waren höher als die Umsätze. Auch ist nicht
erkennbar, dass sich die Einnahmen tendenziell erhöhen. So konnte die Bw im
Jahr 2004 - dem ersten Jahr in dem sie als Avatar-Trainerin tätig war -
höhere Einnahmen erzielen als im Jahr 2007. Da nach dem bisherigen
wirtschaftlichen Verlauf die Erzielung eines Gesamtgewinnes nicht erkennbar ist,
wurde die Bw im Zuge des Berufungsverfahrens aufgefordert, eine Prognoserechnung
über die zukünftig zu erwartende Ertragsentwicklung vorzulegen. Nach
dieser Prognoserechnung wäre in den kommenden Jahren mit nachfolgenden
Ergebnissen zu rechnen:
|
Jahr
|
2003-2007
|
2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
Einnahmen
|
19.682,30
|
23.100,00
|
31.600,00
|
31.600,00
|
31.600,00
|
Ausgaben
|
Royalities (Lizenzgebühren)
|
-3.877,04
|
-4.800,00
|
-4.920,00
|
-4.920,00
|
-4.920,00
|
Kursgebühren
|
-24.256,49
|
-2.320,50
|
-3.094,00
|
-3.094,00
|
-3.094,00
|
Fahrtkosten
|
-15.085,73
|
-2.700,00
|
-3.100,00
|
-3.100,00
|
-3.100,00
|
Nächtigungskosten
|
-14.221,12
|
-3.600,00
|
-4.200,00
|
-4.200,00
|
-4.200,00
|
Wareneinkauf
|
-2.834,74
|
-750,00
|
-1.000,00
|
-1.000,00
|
-1.000,00
|
Jahresverlust
|
---
|
8.929,50
|
15.286,00
|
15.286,00
|
15.286,00
|
Gesamtverlust
|
-40.592,82
|
-31.663,32
|
-16.377,32
|
-1.091,32
|
14.194,68
Obschon bisher
ausschließlicher Verluste erzielt worden sind, wobei die Verluste die
Einnahmen bei weitem übersteigen, würden nach dieser Prognoserechnung
in den kommenden Jahren Gewinn in Höhe der Hälfte der Einnahmen
erzielt. Danach würden sich in den kommenden Jahren die durchschnittlichen
jährlichen Einnahmen um das 6-fache, von bisher rd. 5.000 € auf
über 30.000 € erhöhen. Die Bw geht dabei davon aus, dass sie
im Jahr 2008 insgesamt 9 Studenten (3 Kurse mit jeweils 3 Studenten)
und ab dem Jahr 2009 jeweils 12 Studenten (4 Kurse mit jeweils
3 Studenten) durch den Avatar-Kurs begleiten kann und daneben aus
Kommissionsgebühren und Bücherverkauf im Jahr 2008 1.500 €
und in den Folgejahren 2.800 € erzielen wird.
Dieser Ansatz scheint in Anbetracht der bisherigen
Entwicklung nicht realistisch, zumal bisher maximal 3 Studenten pro Jahr
durch diesen Kurs begleitet worden sind und pro Kurs in der Regel nur
1 Student und nicht wie für die kommenden Jahre angenommen,
3 Studenten betreut worden sind. Wie in den kommenden Jahren hier eine
derartige Steigerung erzielt werden soll, konnte nicht plausibel erklärt
werden. Die Bw selbst gab in der Vorsprache am 26. Februar 2008 an, bei den
Avatar-Kursen seien maximal zwei Drittel Studenten und der Rest Masters
anwesend. Es erscheint daher auch unter diesem Aspekt unrealistisch, dass die Bw
bei jedem Kurs 3 Studenten begleiten wird können. Da nach den Angaben
in der vorgelegten Broschüre auch die Anzahl der Avatar-Master ständig
steigt, erscheint es äußerst fraglich, ob pro Master auch die Anzahl
der Studenten gesteigert werden kann.
Als realitätsfremd erweist sich auch, dass bei einer
Steigerung der Anzahl der Kurse und Studenten die Ausgaben gegenüber den
vergangenen Jahren nahezu gleich bleiben sollen, selbst wenn ab einer bestimmten
Anzahl von Studenten die Lizenzgebühren pro Student sinken. Gegen eine
wesentliche Verbesserung der Ertragsstruktur spricht auch der Umstand, dass die
Bw bezüglich der Preisgestaltung der Kurse keinen Gestaltungsspielraum hat,
sondern die Preise der angebotenen Kurse von Star´s Edge International
vorgegeben werden und auch die damit verbundenen Lizenzgebühren und
Seminarkosten festgelegt sind.
Es ist daher äußerst ungewiss, ob die
prognostizierten Ergebnisse erzielt werden können. Insgesamt konnte der
Unabhängige Finanzsenat auf Grund dieser Prognoserechnung somit nicht davon
überzeugt werden, dass aus der strittigen Tätigkeit der Bw in
absehbarer Zeit ein Gesamtgewinn erzielt werden kann. Aber abgesehen von den
äußerst optimistischen Annahmen in der der Prognoserechnung wird auch
der Beobachtungszeitraum von nur 4 Jahren als zu kurz erachtet, um eine
endgültige Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft vornehmen zu
können.
Ist nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die
Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder der Umfang der
Abgabepflicht noch ungewiss, so kann die Abgabenbehörde gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen.
Besteht somit hinsichtlich der Einkunftsquelleneigenschaft
noch Ungewissheit, so dürfen die betreffenden Bescheide vorläufig
ergehen. Ob hiebei vorläufig von Liebhaberei oder vom Vorliegen einer
Einkunftsquelle auszugehen ist, richtet sich danach, welche dieser Alternativen
als die wahrscheinlichere anzusehen ist (VwGH 12.8.1994, 94/14/0025).
Wie bereits ausgeführt, kann nach dem relativ kurzen
Beobachtungszeitraum eine eindeutige Aussage darüber, ob die
Betätigung der Bw objektiv geeignet ist einen Gesamtgewinn abzuwerfen,
nicht getroffen werden, weil nach dem derzeitigen Wissensstand völlig
unklar bleibt, ob es der Bw auch nur annähernd gelingen wird, das
prognostizierte Ergebnis zu erzielen. Es besteht somit im Sinn des
§ 200 Abs. 1 BAO noch Ungewissheit, ob eine Einkunftsquelle oder
Liebhaberei vorliegt. Da die äußeren Umstände derzeit eher
für Liebhaberei als für eine Einkunftsquelle sprechen, wird die
Tätigkeit der Bw als Avatar-Master vorläufig als Liebhaberei
angesehen. Sollte sich jedoch die Tätigkeit der Bw entgegen der vergangen
Jahre in Zukunft positiv entwickeln, so kann bei einer endgültig
vorzunehmenden Beurteilung die hier vorgenommene Liebhabereivermutung von der Bw
immer noch widerlegt werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 17. Juni 2008
Ergeht auch
an: Finanzamt als Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Liebhabereinebenberufliche TätigkeitAvatar-TrainerinSelbsterfahrungskursBeobachtungszeitraumVorläufiger Bescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0697-I/07
- Stammnummer
- 35308
- Gültig
- 17.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF