Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3306-W/02
Liebhaberei bei An- und Verkauf von Kunstdrucken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3306-W/02vom 17.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine als "Kunsthändler" bezeichnete Tätigkeit, die nach ihrem äußeren Bild keine erwerbswirtschaftliche Organisationsform aufweist, ist insbesondere hinsichtlich ihrer Art, ihres Umfanges und ihrer Intensität typischerweise der privaten Lebensführung zuzuordnen (§ 1 Abs. 2 Z 1 LVO). Da eine Änderung der Bewirtschaftung nach der Sachlage nicht erkennbar war und sie der Bw. auch nicht einwandte war angesichts der von 1996 bis 2001 erwirtschafteten Verluste in Höhe vonmehr als € 170.000 davon auszugehen, dass die Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn nicht erwarten lässt und daher keine Einkunftsquelle darstellt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Treufinanz, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14.
Bezirk und Purkersdorf betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999,
Einkommensteuer für die Jahre 1996, 1997, 1999 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 werden
abgeändert.
Der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 bleibt
unverändert.
Der
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 bleibt
unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw.
erklärte in den Jahren 1996, 1997 und 1999 neben positiven Einkünften
aus selbständiger Arbeit als Facharzt für Innere Medizin auch Verluste
als "gewerblicher Kunsthändler" im Ausmaß von S - 636.024,00 (1996),
S - 635.492,00 (1997) und S - 545.853,00 (1999). Dabei standen den
Einnahmen aus dem Verkauf von Kunstbildern in Höhe von S 152.160,00 (1996),
S 103.992,73 (1997) und S 368.000,00 (1999) Ausgaben aus ihren Einkäufen im
Ausmaß von S 659.832,72 (1996), S 691.000,00 (1997) und S 885.103,23
(1999) gegenüber. Der Bw. gab zu diesen Verlusten in der Folge an, dass er
die Bilder von der A-AG und der P-AG erworben und sie teilweise wieder an die
Gesellschaften zu einem höheren Preis verkauft hätte. Seit 1997 bis
dato hätte er drei Kunstdrucke durch Vermittlung der genannten
Gesellschaften an Dritte veräußert.
Zu diesen
Gesellschaften hatten Prüfungsorgane bei der A-AG und P-AG festgestellt,
dass sie Teil eines Firmenkomplexes waren. Unternehmensgegenstand wäre der
Handel bzw das Leasing und die Vermietung von Kunst- und Grafikeditionen
gewesen. Eine Kunstedition hätte aus einer Mappe von sechs bis acht
Kunstdrucken bestanden, die in einer Auflage von 100 oder 150 Stück pro
Serie produziert wurden. Der Verkaufspreis pro Mappe hätte zumeist zwischen
S 30.000,00 und S 40.000,00 betragen. Die Produktion wäre durch die
P-AG in Österreich oder in Deutschland erfolgt. Auf Grundlage eines
Lizenzhändlervertrages hätten Geschäftspartner der A-AG und P-AG
in Österreich oder in Deutschland von ihnen Grafikeditionen zu einem hohen
Preis gekauft. Einzelne Grafiken könnten über Wunsch des Lizenznehmers
in seiner Privatwohnung, Ordination oder Kanzlei ausgestellt werden. Dieser
Sachverhalt wurde dem Bw. vorgehalten und er gab dazu bekannt, dass er seit 1996
mit der A-AG und P-AG in Geschäftsverbindung stehe und als
Kunsthändler tätig sei. Es habe nur zu den beiden Gesellschaften eine
Geschäftsverbindung bestanden und er habe von diesen Bilder sowie
Kunstdrucke erworben, die er entweder in seinen Ordinationsräumlichkeiten
in der A-Gasse, in seinem Wohnhaus in der G-Gasse oder in den
Räumlichkeiten der erwähnten Gesellschaften ausgestellt hätte. Er
verfüge über kein eigenes Geschäftslokal. Das Finanzamt stellte
zudem fest, dass der Bw. im Stiegenhaus und Arbeitsraum seines Wohnhauses
Kunstbilder ausgestellt und Mappen von Kunstdrucken aufbewahrt hätte. Seit
dem Jahre 1997 veranstaltete der Bw. lediglich einmal eine Vernissage in seinem
Wohnhaus.
Die
Abgabenbehörde erster Instanz vertrat dazu die Ansicht, dass die
besichtigten Kunstbilder mehr der Dekoration des Hauses und weniger zum Verkauf
bestimmt wären. Eine Auspreisung der Bilder wäre nicht erkennbar
gewesen, zudem würden weder Schilder noch andere Hinweise den Verkauf von
Kunstwerken im Wohnhaus des Bw. anzeigen. Die zu beurteilende Tätigkeit
stelle demnach keinen gewerblichen Kunsthandel, sondern eine steuerlich
unbeachtliche Vermögensverwaltung dar. Dem Ersuchen des Finanzamtes,
bekannt zu geben, ob in Rechnungen über den Verkauf der
gegenständlichen Bilder Umsatzsteuer gesondert zum Ausweis gelangte,
leistete der Bw. nicht Folge. Nach der Aktenlage erklärte er
schließlich aus der Tätigkeit als "Kunsthändler" für das
Jahr 2000 keine Einkünfte, für das Jahr 2001 erneut einen Verlust im
Ausmaß von S - 537.307,00.
Das Finanzamt
erließ für die Jahre 1996, 1997 und 1999 am 19. Februar 2002 und am
12. Februar 2002 Einkommensteuerbescheide und berücksichtigte bei der
Ermittlung des Einkommens die streitgegenständlichen Verluste in Höhe
von - S 636.024,00 (1996),- S 635.492,00 (1997) und S -
545.853,00 (1999) nicht. Gleichermaßen verneinte es mit
Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 12. Februar 2002 die Abzugsfähigkeit der
Vorsteuerbeträge in Höhe von S 88.510,00. Den
Begründungsausführungen der genannten Bescheiden ist zu entnehmen,
dass der konkrete An- und Verkauf von Kunstwerken seitens des Bw. nicht im
Rahmen seines Unternehmens, sondern in seiner Privatsphäre erfolgt
wäre. Daher entstünde für ihn hinsichtlich der von ihm in
Rechnung gestellten Kunstwerkslieferungen auch die Verpflichtung, die gesondert
ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß
§ 11 Abs 14 UStG 1994
abzuführen. Gemäß Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 schulde er die infolge
der an ihn innergemeinschaftlich gelieferten Waren entgangene
österreichische Steuer im Ausmaß von S 84.800,00.
In dem dagegen erhobenen Rechtsmittel führte der Bw.
aus, dass er im Jahre 1996 mit der Tätigkeit als Kunsthändler begonnen
hätte. Hiezu hätte er einen Gewerbeschein gelöst und sich in
seinem Wohnhaus ein Büro eingerichtet. Vorerst hätte er mit der P-AG
einen Lizenzhändlervertrag abgeschlossen und habe zu Beginn seiner
Tätigkeit eine Vernissage abgehalten. Die Privaträumlichkeiten
wären von dem Aufgang zum Büro, in welchem die Kunstwerke ausgestellt
waren, komplett getrennt und nicht einsehbar gewesen. Er habe seine zahlreichen
Kontakte zu nutzen geplant, um die einzelnen Exponate den potentiellen Abnehmern
näher zu bringen. Aus Kostengründen hätte er die freien
Flächen in seinem Haus genutzt, anstatt teure Galerieräumlichkeiten
anzumieten. Diese kaufmännische Vorsicht könne nicht zu seinem
Nachteil ausgelegt werden. Dass Bilder nicht ausgepreist werden, entspreche
gängiger Praxis, die auch seitens des Bw. gewählt worden wäre.
Finanzielle Schwierigkeiten des Lizenzgebers hätten den Aufbau des
Kunsthandels jedoch wesentlich erschwert, weshalb der Bw. bemüht sei, sein
umfangreiches Warenlager ohne Unterstützung des Lizenzgebers zu
vermarkten.
Über Vorhalt im Berufungsverfahren vom 18. Juni 2003
teilte der Bw. schriftlich am 9. Jänner 2004 mit, dass er aus
Kostengründen über keine eigene Organisation für den Kunsthandel
verfüge, sondern sich dazu der Lizenzgeber bediene. Diese würden als
Kommissionäre auftreten, wobei der Bw. dennoch persönlich die
Höhe der Preise sowie die Kaufkonditionen beeinflussen hätte
können. Feststehe, dass der Markt für moderne Grafiken nicht sehr
groß sei und infolge der unvorhergesehenen Insolvenz der P-AG
gänzlich zusammengebrochen wäre. Der Bw. betrachte seine nach
außen hin für die breite Öffentlichkeit erkennbare
Tätigkeit insbesondere darin, dass er in der Anfangsphase der
Tätigkeit Vernissagen abgehalten habe und in den Warteräumen der
Ordination Informationen zu den Bildern mit dem Hinweis auf die
Ankaufsmöglichkeit sowie dem Anbot der Beschaffung weiterer Bilder
aufgelegt habe.
Die
Vermarktung wäre zum einen aus eigenen Krankheitsgründen, zum andern
wegen der eingetretenen Insolvenz eines Lizenzgebers und der allgemeinen
Rezession, die den Handel mit nicht lebensnotwendigen Gütern des
Kunstmarktes erschweren würde, zum Erliegen gekommen. Eine
Fremdfinanzierung sei für sich allein kein Kriterium für die
Einstufung einer Tätigkeit als gewerblich. Darüber hinaus lasse der
Umfang der Einkäufe auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen.
Der am 19. November 1997 erfolgte Einkauf von 24 Grafikeditionen
bestehend aus zwei bis drei Auflagen der gleichen Grafikedition dokumentiere die
Gewerblichkeit des Vorgehens, denn für private Zwecke bzw. für Zwecke
der privaten Vermögensvermehrung durch Wertsteigerungen wäre der
Ankauf verschiedener Werke erklärbarer gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus der positiven Umschreibung der Einkünfte als
Gewinn bzw. als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ist
abzuleiten, dass nur eine Tätigkeit einkommensteuerrechtlich zu
berücksichtigen ist, die auf Dauer gesehen ein positives wirtschaftliches
Gesamtergebnis erbringt. Bringt hingegen die Tätigkeit auf Dauer Verluste,
so ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Verluste aus privaten Motiven
in Kauf nimmt. In einem solchen Fall wird die Tätigkeit nicht als
Einkunftsquelle anerkannt und es können die damit zusammenhängenden
Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen
werden.
Die Beurteilung des Vorliegens von Liebhaberei ist nach der
Liebhabereiverordnung (LVO, BGBl. 1993/33) vorzunehmen. Die Anwendung der
Verordnung wird durch das Anfallen eines Jahresverlustes
ausgelöst.
Gemäß
§ 1 Abs 1 LVO liegen Einkünfte
bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem
Rechtsverhältnis) vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen, und die nicht unter § 1 Abs. 2 LVO fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2
Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist.
Dagegen ist gemäß
§ 1 Abs 2 Z 1 LVO
Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen (u.a. Luxuswirtschaftsgüter) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen, oder aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine
besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen ist (§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO). Im ersten Fall steht
sowohl die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
als auch des Umlaufvermögens im Vordergrund. Beide Tatbestände des
§ 1 Abs. 2 Z1 LVO sind abstrakt nach der Verkehrsauffassung bzw. nach der
typisierenden Betrachtungsweise auszulegen. Die konkrete subjektive Sicht oder
subjektive Neigung des Steuerpflichtigen ist unbeachtlich.
Wirtschaftsgüter, die unter
§ 1 Abs. 2 Z1 LVO fallen,
sind nur jene, die sich vom Umfang her für eine private Nutzung eignen.
Steht bei einer Betätigung, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, nicht
die Bewirtschaftung eines Wirtschaftsgutes, das sich nach der Verkehrsauffassung
in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignet, sondern eine bloße Tätigkeit im
Vordergrund, so fällt diese unter § 1 Abs. 2 Z 2 LVO. Diese Bestimmung
gilt für typische Hobbytätigkeiten (zB. Hobbymaler,
Reiseschriftsteller, Sportamateure).
Vor diesem Hintergrund kann das Handeln mit Kunstwerken
dann Liebhaberei gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 LVO sein, wenn die
Betätigung lediglich im kleineren Umfang bzw. als Ausfluss einer
Sammlerleidenschaft betrieben wird. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 LVO
betrifft hingegen Betätigungen, die hinsichtlich ihrer Art und ihres
Umfanges typisch erwerbswirtschaftlich orientiert sind und demnach dem
äußeren Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes
entsprechen.
Im Berufungsfall ist vorweg zu beurteilen, ob das
Tätigwerden des Bw. durch die An- und Verkäufe der
gegenständlichen Kunstbilder unter § 1 Abs. 1 LVO oder § 1 Abs. 2
Z 1 LVO fällt. Die Bedeutung dieser Zuordnung liegt u.a. im
unterschiedlichen Maßstab zur Liebhabereibeurteilung.
Nach der konkreten Sachlage weist die vom Bw.
ausgeübte Tätigkeit als "Kunsthändler" dem äußeren
Bild nach keine erwerbswirtschaftliche Organisationsform auf und es fehlen ihr
auch die wesentlichen, einen Gewerbebetrieb prägenden Merkmale. Angesichts
der Art, des Umfanges und der Intensität der vom Bw. ausgeübten
Tätigkeit geht der UFS aus nachfolgenden Gründen von einer
Betätigung, die typischerweise der Lebensführung zuzuordnen ist,
nämlich der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern (§ 1 Abs. 2 Z 1
LVO), aus.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist das
Vorliegen eines Gewerbebetriebes ausschließlich nach steuerlichen und
nicht nach gewerberechtlichen Gesichtspunkten - zB. nach dem Vorhandensein
einer Gewerbeberechtigung - zu beurteilen (vgl VwGH 18.10.1989,
88/13/0035). Demnach berechtigt allein der Umstand, dass der Bw. Inhaber eines
Gewerbescheines ist, nicht dazu, die streitgegenständliche Tätigkeit
als erwerbswirtschaftlich geprägt zu betrachten. Dazu kommt, dass nach den
niederschriftlich festgehaltenen Aussagen des Bw., die mit den
Berufungsergänzungen vom 15. April 2002 übereinstimmen, er lediglich
zu Beginn seiner Tätigkeit eine einzige Vernissage in seinem Wohnhaus
veranstaltete und ansonsten die besagten Kunstwerke in seiner Ordination sowie
im Aufgang zu seinem Büro im privaten Haus ausstellte. Darüber hinaus
verkaufte er bis dato nur drei - offensichtlich in den Räumlichkeiten der
A-AG und der P-AG ausgestellte - Bilder über Vermittlung der genannten
Gesellschaften an Dritte. Rechnungen vom 19. November 1997 und vom 5. November
1999 dokumentieren, dass der Bw. von der A-AG eingekaufte Kunstbilder -
entgegen den am 17. Oktober 2001 getätigten Aussagen - nicht zu einem
höheren Preis, sondern zum Einkaufspreis an die Gesellschaft verkauft
hatte.
Auch in der Vorhaltsbeantwortung vom 9. Jänner 2004
gelingt es dem Bw. nicht darzutun, dass er durch entsprechenden Einsatz werbend
nach außen hin für die breite Öffentlichkeit erkennbar in
Erscheinung trat, wenn er allgemein ohne geeignete Nachweise darauf verweist,
dass er sich zur Abwicklung der Verkäufe der Organisation des Lizenzgebers
bediente und persönlich auf die Höhe der Preise und der
Kaufkonditionen Einfluss nehme. Er übersieht dabei, dass diese Art der
Geschäftsabwicklung während des Streitzeitraumes lediglich zum Verkauf
von drei Bildern an Dritte führte. Darüber hinaus legte er nicht
überzeugend dar, wie eine Tätigkeit als " Kunsthändler" durch die
Ausstellung diverser Bilder in den Warteräumen seiner Ordination nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet sein soll, zumal die Ordination
eines Facharztes für Innere Medizin ihrer Zweckbestimmung nach nicht den
Anforderungen von Verkaufsräumen einer Galerie und dergleichen gerecht
wird. Angesichts der nur einmal veranstalteten Vernissage und des Umstandes,
dass die in Streit stehende Tätigkeit eine Nebentätigkeit darstellt,
die zu der unterhaltssichernden Haupttätigkeit als Arzt in keinem
Zusammenhang steht, ist diese Tätigkeit keinesfalls mit jener eines
gewerblichen Kunsthändlers vergleichbar. Nach der konkreten Sachlage war es
auch nicht erkennbar, dass der Bw. Maßnahmen setzte, um "ein Mehr" an
Einkünften zu erzielen.
Der UFS geht somit vom Vorliegen einer Betätigung
gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 LVO aus, die in typisierender
Betrachtungsweise auf eine in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen ist, zumal der Bw. insgesamt bloß
geringfügige Verkäufe verzeichnete und zudem die
Geschäftsabwicklung nicht in einer Weise führte, die zur Annahme
berechtigt, er sei zu Abschlüssen mit einer unbestimmten Zahl von
Geschäftspartnern bereit (vgl. VwGH 13.9.1989, 88/13/0193; VwGH 3.6.1992,
91/13/0035). Demnach lässt die Art und Weise sowie der Umfang der
ausgeübten Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
erkennen, dass das Motiv für die ausgeübte Betätigung in den
privaten Interessen des Bw. gelegen war. In diesem Zusammenhang ist auch aus dem
Hinweis des Bw. auf den teilweisen mehrfach erfolgten Ankauf einer Grafikedition
nichts für ihn zu gewinnen, da eine solche Vorgangsweise durchaus der
Erwartungshaltung einer effektiven Vermehrung des Privatvermögens gerecht
werden kann.
Über Vorhalt vom 1. März 2004 nahm der Bw. zur
Beurteilung der in Streit stehenden Tätigkeit gemäß
§ 1
Abs. 2 LVO und ihrer möglichen Widerlegung gemäß
§ 2 Abs. 4
LVO nicht Stellung. Aus der Aktenlage ergibt sich ferner, dass der Bw. auch im
Jahre 2001 kein einziges Bild veräußerte, demnach von 1996 bis 2001
bereits einen Verlust von S - 2,354.676,00 (€ 171.121,98) zu
verzeichnen hat. Es war somit, da eine Änderung der Bewirtschaftung nach
der Sachlage nicht erkennbar war und der Bw. sie auch nicht einwandte, davon
auszugehen, dass die Tätigkeit bzw. die Art der Bewirtschaftung in einem
"absehbaren" Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten nicht erwarten lässt und somit keine
Einkunftsquelle darstellt. Die damit im Zusammenhang stehenden negativen
Einkünfte der Jahre 1996, 1997 und 1999 waren daher nicht
einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Für den Bereich der Umsatzsteuer gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 UStG 1994 eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne
oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt, nicht als
gewerblich oder beruflich. Das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO bedeutet im konkreten Fall, dass der Bw. mit dem An- und
Verkauf der Kunstdrucke keine unternehmerische Tätigkeit entfaltete. Somit
war einerseits die Anerkennung der beantragten Vorsteuern im Ausmaß von S
40.510,32 zu versagen, andererseits hinsichtlich der in Rechnungen über den
Verkauf der Bilder gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge eine
Steuerschuld auf Grund der Rechnung gem. 11 Abs. 14 UStG 1994 in Höhe von
S 36.800,00 entstanden. Der Bw. schuldet darüber hinaus die aus
innergemeinschaftlichen Lieferungen als Vorsteuer geltend gemachte Erwerbsteuer
im Ausmaß der entgangenen österreichischen Steuer (S 48.000,00), da
er dem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer unrichtig seine
Unternehmereigenschaft bekannt gab und nach der Sachlage davon auszugehen ist,
dass dieses Unternehmen die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte (Art. 7 Abs. 4 UStG
1994).
Es waren somit aus vorstehenden Gründen und
bezugnehmend auf die bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes W
zur St.Nr. XY (730/2323) vom 5. April 2002 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
für das Jahr 1996 im Ausmaß von S 357.596,00 und für 1997 von
S 134.993,00 festzusetzen.
Gemäß
§ 284 Abs 1 Z 1 BAO hat eine
mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, im
Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird. Dieser
Rechtsanspruch auf eine mündliche Verhandlung setzt somit einen
rechtzeitigen Antrag des Bw. voraus. Im vorliegenden Fall stellte der Bw. erst
in einem die Berufung ergänzenden, die fehlende Berufungsbegründung
nachholenden Schriftsatz den Antrag auf Durchführung eine mündlichen
Verhandlung. Dieser Antrag war demnach verspätet, weshalb ohne Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden war
(vgl. VwGH 27.4.2000,97/15/0208).
Wien,
17. Mai 2004
Beilagen: 2
Berechnungsblätter
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3306-W/02
- Stammnummer
- 9874
- Gültig
- 17.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF