Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0039-K/04
Liebhaberei bei Gemischtwarenhandel und Cafe-Buffet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0039-K/04vom 27.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fallen seit Beginn einer Tätigkeit (hier 1995 eröffneter Gemischtwarenhandel, 1996 erweitert um Auskochen von Mittagsmenüs im Cafe-Buffet ) ausschließlich Verluste an, wird aber der Betrieb in einer Art und Weise geführt, die erkennen lassen, dass das betriebliche Geschehen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet ist (Ausweitung des Leistungsangebotes, Einsparung von Personal, Umschuldungsmaßnahmen, usw.), ist Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 1 LVO nicht anzunehmen. Denn eine Tätigkeit, die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweist, ist nur in Ausnahmefällen als Liebhaberei anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.B., 9500 V, Z-weg 2, vom
29. September 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom
11. August 2003 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1998
bis 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabengutschriften sind den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Abgabengutschriften 1998 bis 2001 betragen in €:
|
1998
|
€
|
-
12.043,92
|
1999
|
€
|
-
12.373,57
|
2000
|
€
|
-
12.084,55
|
2001
|
€
|
-
10.409,87
Entscheidungsgründe
Der Bw., der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung bezog,
eröffnete am 22. Mai 1995 einen Gemischtwarenhandel in V. Das
Einzugsgebiet umfasst Z, D und St.M. mit zusammen ca. 1200
Einwohnern.
In den Jahren ab 1995 wies der
Bw. aus dem Gemischtwarenhandel und weiters ab 1996 aus dem Cafe-Buffet folgende
Ergebnisse in den Steuererklärungen aus:
|
Jahr
|
Einkünfte
|
Einnahmen
|
Zinsen
|
Afa
|
|
|
|
|
|
1995
|
-
500.445,00
|
1.456.834,00
|
62.697,00
|
130.275,00
|
1996
|
-
232.726,00
|
2.487.973,00
|
51.828,00
|
146.579,00
|
1997
|
-
217.324,00
|
2.785.492,00
|
113.907,00
|
148.381,00
|
1998
|
-
544.810,00
|
2.730.782,00
|
292.324,00
|
158.901,00
|
1999
|
-
427.751,00
|
3.029.686,00
|
233.824,00
|
183.346,00
|
2000
|
-
361.842,00
|
2.840.782,00
|
177.384,00
|
63.333,00
|
2001
|
-
327.412,00
|
3.040.360,00
|
230.034,00
|
65.678,00
|
2002
|
-
437.520,00
|
2.795.394,00
|
165.544,00
|
65.677,00
|
Summe
|
-
3.049.830,00
|
21.167.303,00
|
1.327.542,00
|
962.170,00
Zu einem
Rückzahlungsansuchen teilte das Finanzamt dem Bw. im Vorhalt vom
8. August 2000 mit, dass es angesichts der hohen Verluste bzw.
Werbungskostenüberschüsse beabsichtige, den Gemischtwarenhandel sowie
die Vermietung als Liebhaberei zu qualifizieren.
Der Bw. gab hiezu im Schreiben
vom 3. Oktober 2000 bekannt, dass die Verluste zum Großteil auf
Zinsen eines Darlehens zurückzuführen seien, welches 2008 getilgt sein
werde und dessen Rückzahlung fast zur Gänze aus den
nichtselbständigen Einkünften erfolge. Durch eine Umschuldung
würde die Zinsbelastung der nächsten Jahre wesentlich verringert und
der Großteil der Anlagen im Jahr 2001 abgeschrieben sein. Im Jahr 2002 sei
bei beiden Tätigkeiten mit einem Gewinn zu rechnen.
Das Finanzamt veranlagte in den
vorläufigen Einkommensteuerbescheiden 1998 bis 2001 vorerst
erklärungsgemäß.
Im Zuge der Veranlagung
für das Jahr 2002 gelangte das Finanzamt in den endgültigen
Einkommensteuerbescheiden 1998 bis 2002 zur Ansicht, dass der Gemischwarenhandel
eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei sei und setzte die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit S 0,00 fest.
In der gegen die
Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002 eingebrachten Berufung führte der
Bw. aus, dass das Finanzamt beim Gemischtwarenhandel die Liebhaberei von Beginn
an unterstellen würde. Er habe den Nahversorgungsbetrieb nach dem Konkurs
des K, dem Pächter des Bw., auf massiven Druck der Bevölkerung sowie
des Magistrats eröffnet. Die Kosten zur Renovierung seien nur durch einen
Bankkredit möglich gewesen, dessen Tilgung und Zinsen teilweise über
die Rückzahlung der Lohnsteuer des Bw. und zum Teil durch seine
nichtselbständigen Einkünfte erfolge. Die vorgelegte Prognoserechnung
habe wegen des Kanalbaues im Jahr 2002 und der damit verbundenen horrenden
Anschlusskosten nicht eingehalten werden können. Bei Abweisung der Berufung
wäre der Bw. nicht mehr in der Lage, den Nahversorgungsbetrieb offen zu
halten, da er im Mai 2004 in Pension gehe und mit dem Pensionsbezug den Kredit
bedienen müsse.
In der abweislichen
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2002 teilte das
Finanzamt dem Bw. mit, dass im Vorhalt vom 22. Oktober 2003 und bei der
Vorsprache des steuerlichen Vertreters eine Prognoserechnung über den zu
erwartenden Gesamtgewinn angefordert, diese jedoch nicht vorgelegt worden sei.
Nach der Aktenlage seien Gesamtverluste von S 3,049.816,00 angefallen, es
würden sich durch die Reduzierung der Personalkosten (eine Mitarbeiterin)
und der Kreditkosten auch künftig hin keine Gewinne, sondern weitere
Verluste ergeben. Auf absehbare Zeit und unter Einbeziehung eines
allfälligen Veräußerungsgewinnes würde sich kein
Gesamtgewinn ergeben.
Im Vorlageantrag führte
der Bw. aus, dass laut beigelegter Prognoserechnung für 2004 und 2005 durch
die Reduzierung der Personal- und Kreditkosten unter Berücksichtigung einer
zu erwartenden Umsatz- und Rohertragssteigerung, begründet durch vermehrten
Umsatz aus Partyservice und Tagesmenüs für Kindergärten und
Schulen, auch in den Folgejahren mit ähnlichen Gewinnen zu rechnen sei. Die
prognostizierten Ergebnisse für 2005 und 2006 würden
betragen:
|
in
€
|
2005
|
2006
|
Umsatzerlöse
|
230.000
|
235.000
|
abz.
Wareneinkauf
|
151.000
|
153.000
|
abz.
Personalaufwand
|
24.000
|
25.000
|
abz.
sonstiger betrieblicher Aufwand
|
32.000
|
33.000
|
abz.Anlagenabschreibung
|
2.000
|
2.000
|
abz.
Zinsen
|
6.000
|
5.000
|
Summe
Ausgaben
|
215.000
|
218.000
|
Prognosegewinn
|
15.000
|
17.000
Bei einem momentanen
Gesamtverlust von ca. € 200.000,00, einem durchaus erzielbaren
Aufgabegewinn von € 80.000,00 (Angebote seien schon unterbreitet
worden) und einer mindestens zehnjährigen Weiterführung des Betriebes
(frühester Pensionsbeginn der Gattin und einzigen Mitarbeiterin) sei daher
mit einem Gesamtgewinn zu rechnen.
Im weiteren Berufungsverfahren
gab der Bw. anlässlich der Besprechung vom 9. Juni 2004 bekannt, dass
er den Gemischtwarenhandel auf einer Verkaufsfläche von 64
m2 begonnen habe, die
Räumlichkeiten seien vom K desolat hinterlassen worden. Der Bw. habe alles,
so zB die Kühlanlagen, neu machen müssen, dies alles unter Einsatz von
Fremdkapital. Er habe keinen passenden Mieter gefunden. Die Bevölkerung
wollte, dass ein Geschäft aufgemacht würde. Die Ehegattin des Bw. sei
zuvor im Gastgewerbe beschäftigt gewesen, habe immer Schlussdienst machen
müssen und sei daher zur Mitarbeit im Geschäft bereit gewesen.
Im Mai/Juni 1996 habe man
begonnen, Mittagsmenüs auszukochen, wofür wiederum Investitionen
notwendig gewesen seien. Seit damals habe der Bw. das Gewerbe "Cafe-Buffet".
Seit 1996 beliefere er zudem die Tagesstätte "V.J.", B. (Volksschule
St.A.), wofür ein gutes Auto erforderlich sei. Saisonal bedingt würden
im Sommer auch andere Firmen beliefert, so zB die Firma Sch., vor Jahren mit
noch hohem Personalstand, A., ...).
Einen Teil des ehemaligen
K-Geschäftslokales habe der Bw. zu einer Wohnung hergerichtet.
Im Verhältnis zu
Vergleichsbetrieben seien die Verluste darauf zurückzuführen, dass die
Spannen bei ihm als "kleinem Greißler" sehr niedrig seien, im Prinzip
seien sie zu klein. Die Gewinne würden nicht ausreichen. Man werde neue
Wege einschlagen und eher in den gastgewerblichen Bereich gehen bzw. diesen
verstärken. Die Struktur sei sehr klein, die Fixkosten würden immer da
sein und man benötige zwei Angestellte.
Auf die Frage, ob der Bw. in
all den Jahren das Preispotential optimal ausgenutzt habe oder ob er die Preise
- wenn ja, wann und wie (nach oben oder unten) - habe korrigieren
müssen, gab der Bw. bekannt, dass die Preise zumeist festgesetzt seien. Er
versuche, zumindest 35% aufzuschlagen, normal seien zwischen 15% und 18%. Wenn
er die Preise weiter erhöhe, würde die Ware niemand mehr
kaufen.
An Verbesserungsmaßnahmen
habe er das Auskochen von Mittagsmenüs sowie das Partyservice gesetzt, 1999
habe er aus einem Lagerraum ein zweites Stüberl gemacht. Zum Essen
würden jetzt ca. 22 Personen Platz haben, vor dem Umbau hätten
ca. 12 Personen Platz gefunden. Es seien weitere Investitionen
notwendig gewesen, da die Gemeinde Damen- und Herren-WCs vorgeschrieben habe.
Wenn fremde Personen angestellt würden, müsste noch ein weiteres WC
errichtet werden.
Der Bw. beschäftige
derzeit zwei Angestellte. In den beiden ersten Jahren sei die Gattin allein
gewesen, dann sei seine Tochter dazu gekommen. Seine Tochter habe in schlechten
Zeiten gestempelt. Wenn die Tochter schwanger werden sollte, sei die Ehegattin
allein. Der Bw. werde jetzt mitarbeiten, er sei seit 30. Mai 2004 in
Pension. Es handle sich somit um einen Familienbetrieb.
Zu den "eingeholten Angeboten"
über € 80.000,00 gab der Bw. an, dass ihn ein Fahrverkäufer
von F gefragt habe, ob das Geschäft verkauft würde. Eine Frau, die
dann in T und später in der Stadt ein Geschäft eröffnet hat, habe
das Geschäft haben wollen, sie hätte € 60.000,00 geboten.
Nachweise hiefür würde es nicht geben.
Seit 2002 betreibe er vermehrt
das Partyservice, vorher habe er dies nur vereinzelt gemacht. Jetzt würde
er R mit dem Partyservice beliefern, größere Aufträge kämen
auch von der Gemeinde, die Tendenz sei steigend. Viele Kunden würden zB
extra aus W kommen. Der Ruf sei gut, weil seine Ehegattin sehr gut koche.
An Kanalanschlusskosten seien
im Jahr 2002 € 9.000,00 für die Gebühr und
rd. € 1.000,00 an zusätzlichen Kosten angefallen. Vor 2002
habe es keinen Kanal gegeben. Für die eine Wohnung habe er im Keller eine
Klärgrube gemacht. Hätte 1995 ein Kanal bestanden, hätte der Bw.
eine weitere Wohnung gemacht und kein Geschäft eröffnet. Dies sei aber
an der nicht vorhandenen Kanalisation gescheitert.
Die Bankverbindlichkeiten seien
im Wesentlichen für Umbauten, die Geschäftseinrichtung sowie für
das Auto verwendet worden. Die Reduktion der Zinsen in der Prognoserechnung sei
auf eine Umschuldung auf Schweizer Franken gekoppelt mit einem Fonds-Ansparen im
Jahr 2001 zurückzuführen. Laufend würden nur Zinsen gezahlt, am
Ende der Laufzeit werde das Kapital mit der aus seinem Gehalt finanzierten
Ansparsumme getilgt, die Laufzeit betrage ca. zwölf Jahre. Das
derzeitige Ansparvolumen im Fonds betrage ca. € 70.000,--. Das
Sparguthaben könne nicht behoben werden, da es verpfändet sei. Am Ende
der Laufzeit werde das gesamte Fremdkapital getilgt sein.
Der Bw. sei im 55. Lebensjahr,
bis zum 65. Lebensjahr würde im Falle eines Gewinnes bei den anderen
Einkünften seine Pension gekürzt. Er zahle derzeit Beiträge bei
der SVGW. Wenn das gegenständliche Berufungsverfahren positiv erledigt
würde, könne die Ehegattin den Betrieb gewerberechtlich ohne Probleme
und ohne Kosten übernehmen. Im Falle der Abweisung müsse er den
Betrieb zusperren. Derzeit bewege sich der Betrieb in Richtung Gewinnzone. Der
Bw. gab noch die (voraussichtlichen) Ergebnisse für 2003 und Jänner
bis April 2004 bekannt, die Einkünfte für 2003 würden
- € 9.557,00 und jene für Jänner bis April 2004
€ 4.290,00 betragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ein Gemischtwarenhandel ist
eine Tätigkeit, die nicht auf persönlichen Neigungen beruht (vgl. VwGH
vom 5. 8. 1993, 93/14/0036), folglich ist der gegenständliche
Fall unter § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung,
BGBl 1993/33 idF BGBl. II 1997/358 (LVO), zu subsumieren. Danach
liegen Einkünfte bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem
Rechtsverhältnis) vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) zu erzielen und nicht unter Abs. 2
fällt.
Voraussetzung ist, dass die
Absicht anhand objektiver Umstände (§2 Abs. 1 und 3)
nachvollziehbar ist. ...
Fallen bei einer
Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist
das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen,
gemäß
§ 2 Abs. 1 LVO insbesondere anhand
folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung
der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren
Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder
Überschuss erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der
Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde
Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
Innerhalb der ersten drei
Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (Eröffnung
eines Betriebes) im Sinne des § 1 Abs. 1, längstens
jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung
liegen gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO jedenfalls
Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). ... Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter
Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom
Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinne des
ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des
Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 LVO ist unter Gesamtgewinn der Gesamtbetrag der
Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages
der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen,
als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen.
Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen
gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach
§ 5 EStG 1988 anzusetzen.
Betrachtet man das gesamte im
Laufe des Berufungsverfahrens dargelegte Zahlenmaterial und setzt für die
Jahre ab 2007 den Durchschnittswert der vom Bw. bekannt gegebenen und seitens
des Finanzamtes nicht widersprochenen prognostizierten Ergebnisse für 2005
und 2006 iHv jährlich € 16.000,00 an und bemisst den dem Grunde
nach vom Finanzamt nicht in Abrede gestellten Veräußerungserlös
mit dem vom Bw. in der Besprechung vom 9. Juni 2004 bezifferten Wert von
€ 60.000,00, so ergibt sich folgendes Bild:
|
Jahr
|
Einkünfte
|
Einnahmen
|
Zinsen
|
Afa
|
in
S
|
|
|
|
|
1995
|
-
500.445,00
|
1.456.834,00
|
62.697,00
|
130.275,00
|
1996
|
-
232.726,00
|
2.487.973,00
|
51.828,00
|
146.579,00
|
1997
|
-
217.324,00
|
2.785.492,00
|
113.907,00
|
148.381,00
|
1998
|
-
544.810,00
|
2.730.782,00
|
292.324,00
|
158.901,00
|
1999
|
-
427.751,00
|
3.029.686,00
|
233.824,00
|
183.346,00
|
2000
|
-
361.842,00
|
2.840.782,00
|
177.384,00
|
63.333,00
|
2001
|
-
327.412,00
|
3.040.360,00
|
230.034,00
|
65.678,00
|
2002
|
-
437.520,00
|
2.795.394,00
|
165.544,00
|
65.677,00
|
Summe
in S
|
-
3.049.830,00
|
21.167.303,00
|
1.327.542,00
|
962.170,00
|
Ergebnisse
|
|
|
|
|
2003
|
-
131.507,00
|
2.870.220,00
|
17.847,00
|
|
01-04/2004
|
59.032,00
|
788.685,00
|
4.128,00
|
|
Summe
in S
|
-
3.122.305,00
|
24.826.208,00
|
1.349.517,00
|
962.170,00
|
Summe
in €
|
-
226.906,75
|
1.804.190,90
|
98.073,23
|
69.923,62
|
2005
|
15.000,00
|
230.000,00
|
6.000,00
|
2.000,00
|
2006
|
17.000,00
|
235.000,00
|
5.000,00
|
2.000,00
|
in
€
|
-
194.906,75
|
2.269.190,90
|
109.073,23
|
73.923,62
|
10J/16.000
|
160.000,00
|
|
|
|
Summe
in €
|
-
34.906,75
|
|
|
|
Veräußer-
ungserlös
in €
|
60.000,00
|
|
|
|
ergibt
in €
|
25.093,25
|
|
|
|
ergibt
in S
|
345.290,65
|
|
|
Nach Ablauf
des Anlaufzeitraumes hat der Verlust rd. S 950.000,00 betragen. Daher
ist die Kriterienprüfung unter Einbeziehung der Verhältnisse des
Anlaufzeitraumes vorzunehmen. Eine solche Prüfung ist aber weder dem
angefochtenen Bescheid noch der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zu
entnehmen. Ebenso wenig hat das Finanzamt seine Ansicht zahlenmäßig
- auch unter Berücksichtigung eines theoretischen
Veräußerungsgewinnes - dargestellt.
Die
ausgewiesenen bzw. vorläufigen und prognostizierten Ergebnisse spiegeln
folgende Entwicklungen und Tendenzen wider:
ad
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste: Die Verluste waren
ausgehend von 1995 bis 1997 sinkend, im Jahr 1998 ist der Verlust auf den
Höchststand von rd. S 544.000,00 angestiegen. In den Folgejahren
hatten die Verluste wieder eine sinkende Tendenz, bevor sie 2002 abermals etwas
angestiegen sind.
ad
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen: Im Zeitraum 1995 bis 2002 sind
ausschließlich Verluste angefallen, die jährlich zwischen
rd. 7,8% (1997) und rd. 34% (1995) der Einnahmen betragen
haben.
Ausgehend vom Beginnjahr 1995
sind bis 1997 die Umsätze gestiegen und die Verluste gesunken. Bei rd.
gleich hohen Umsätzen wie jenen aus 1997 hat der Verlust des Jahres 1998
rd. das Doppelte des Jahres 1997 betragen. Ab dem "höchsten" Verlustjahr
1998 waren die Einnahmen zwar schwankend, die Verluste aber in Relation zu den
Einnahmen sinkend (von rd. 19% im Jahr 1998 auf rd. 10,8% im Jahr
2001). Im Jahr 2002 war das Verhältnis der Verluste zu den Einnahmen
gegenüber den Vorjahren etwas ungünstiger.
Die jährlichen Zinsen
zwischen rd. 2% (1996) bis rd. 10,7% (1998) der Einnahmen verminderte der Bw. ab
2003 drastisch, nämlich auf unter 1%, 1995 bis 2002 haben die Zinsen im
Durchschnitt rd. 6,27% der Einnahmen betragen.
Die Afa hat jährlich
zwischen rd. 2,2% (2001) und rd. 8,9% (1995) und im gesamten Zeitraum
durchschnittlich rd. 4,5% der Einnahmen betragen.
Der Materialeinsatz "pendelte"
zwischen rd. 68% (2002) und rd. 82% (1995) der Einnahmen, im gesamten
Durchschnitt nahm er rd. 71,2% der Einnahmen ein.
ad
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben,
Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss
erzielt wird: Die Ursachen sind nach Ansicht des Bw. in den
geringen Spannen gelegen, die nicht zu erhöhen sind, weil die Waren sonst
nicht mehr gekauft würden. Der Gemischtwarenhandel ist in ländlicher
Region und somit nicht zentral gelegen.
ad
4. Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen: Der Bw. hat 1995 den Gemischtwarenhandel
eröffnet. 1996 hat er sein Angebot erweitert und begonnen,
Mittagsmenüs auszukochen sowie diverse Firmen und weitere Abnehmer zu
beliefern. 1999 investierte er wiederum und baute einen Lagerraum in ein zweites
Stüberl um, so dass nach dem Umbau ca. 22 Personen Platz zum Essen
hatten. Ab 2002 bot der Bw. nun noch verstärkt ein Partyservice an, davor
hat er dies nur im Einzelfall gemacht.
ad
5. Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung: Der Bw. versucht, mindestens 35% auf den
Einkaufspreis aufzuschlagen, ein höheres Preisniveau ist nicht
möglich, da diesfalls die Ware niemand kaufen würde.
ad
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage
durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB
Rationalisierungsmaßnahmen): Hiefür nennt der Bw. das
Auskochen von Mittagsmenüs, Beliefern von Firmen sowie das im Wesentlichen
im Jahr 2002 begonnene Partyservice. Er möchte den gastgewerblichen Bereich
forcieren. Das Partyservice weist laut Bw. eine steigende Tendenz auf, Abnehmer
sei zB die große Firma R, weitere größere Aufträge
würden von der Gemeinde kommen. Es würden oft Leute extra aus W das
Partyservice in Anspruch nehmen.
Betrachtet man nun die
Tätigkeiten des Bw., so betreibt er seit 1995 den Gemischtwarenhandel und
seit 1996 ein Cafe-Buffet. Da beide Tätigkeiten relativ zeitnah beieinander
begonnen wurden und das Cafe-Buffet auf von den selben Personen und im selben
Lokal betrieben wird, ist in den gastgewerblichen Aktivitäten des Bw. keine
Änderung der Bewirtschaftung zu erblicken.
Mögen auch im gesamten
Zeitraum ausschließlich Verluste angefallen sein, die jedoch - von
zwischenzeitigen Anstiegen abgesehen - eine sinkende Tendenz aufgewiesen
haben, so begründet dieser Umstand allein noch nicht das Vorliegen von
Liebhaberei (vgl. VwGH vom 5. 8. 1993, 93/14/0036). Im
gegenständlichen Fall darf nicht außer Acht gelassen werden, dass
für die Eröffnung bzw. die Erweiterung des Betriebes nicht
unbeträchtliche Investitionen erforderlich waren, da der K das
Geschäftslokal in einem sehr schlechten Zustand hinterlassen hat, zudem
benötigte der Bw. für das Beliefern von Firmen ein entsprechendes
Auto. Der Gemischtwarenhandel ist ein wirtschaftlich äußerst
schwieriges, weil sehr arbeitsintensives Gewerbe, für das auf Grund der
vielen, weitaus billiger anbietenden Großmärkte keine sehr
großen Einnahmenspannen für den Bw. übrig bleiben. Auch der
gastgewerbliche Bereich erfordert einen sehr hohen Arbeitseinsatz. Die Verluste
haben - von kurzzeitigen Anstiegen abgesehen - eine sinkende Tendenz
aufgewiesen. Die Afa war im Laufe der Jahre sinkend und wirkt sich dies
zweifellos positiv auf die Ergebnisse aus. Belastend war die nicht eingeplante,
aber 2002 durchzuführende Kanalisation, weshalb die vorerst abgegebene
Prognose nicht eingehalten werden konnte.
Der Bw. hat viele
Bemühungen gesetzt, die Ergebnissituation zu verbessern. Das Erweitern des
Leistungsangebotes durch Auskochen von Mittagsmenüs und Beliefern von
Firmen ab ca. Mai 1996, die Erweiterung des Geschäftslokales durch
Errichten eines weiteren Stüberls im Jahr 1999, das Anbieten eines
Partyservices ab 2002 sowie die Umstellung des Kredites im Jahr 2001 auf
Schweizer Franken mit der damit einhergehenden massiven Verminderung der
Zinsenbelastung sprechen zweifellos für die Absicht des Bw., einen
Gesamtgewinn zu erzielen (vgl. VwGH vom 26. 6. 2002, 96/15/0219 und
vom 5. 8. 1993, 93/14/0036). Da sich der Erfolg bzw. die
Erfolglosigkeit dieser Bemühungen, insbesondere zB beim Partyservice
wegen der Mundpropaganda erst nach einer längeren Phase abschließend
beurteilen lässt, aus der Sicht des einzelnen Jahres des Streitzeitraumes
1998 bis 2000 aber weder das Finanzamt Anhaltspunkte für eine von
vornherein bestehende Aussichtslosigkeit aufgezeigt hat, noch solche
offensichtlich erkennbar sind, kann eine solche Erfolglosigkeit der
Bemühungen für den Berufungszeitraum im gegenständlichen Fall
nicht angenommen werden. Man kann auch keineswegs behaupten, dass der Bw. bei
seinen Entscheidungen nicht wirtschaftlich denkend agiert hätte. Dass der
Bw. bereit war und ist, aus seinen nichtselbständigen Einkünften
Einlagen für die Bestreitung der Zinsen zu leisten, ist als Indiz gegen das
Vorliegen von Liebhaberei zu werten (vgl. VwGH vom 22. 4. 1998,
96/13/0189).
Für die sehr
arbeitsintensiven Tätigkeiten beschäftigte der Bw. nur das unbedingt
erforderliche Personal, von einem Überbestand und somit von einer
schlechten Organisation innerhalb des Betriebes kann nicht gesprochen werden.
Wenn der Bw. nunmehr nach seiner Pensionierung seine Arbeitskraft in den Betrieb
einbringen will, kann eine Einsparung von Personal wiederum nur positiv ins
Betriebsergebnis einfließen. Ein früheres Einbringen seiner
Arbeitskraft konnte von ihm angesichts der schon so zeitnahen Pensionierung in
seiner nichtselbständigen Tätigkeit nicht abverlangt werden.
Zwar konnte der Bw. den von ihm
ins Treffen geführten möglichen Veräußerungserlös nur
durch die Behauptung dokumentieren, dass eine interessierte Käuferin, die
später in T bzw. in der Stadt ein Geschäft eröffnete,
€ 60.000,00 geboten hätte, doch stellte das Finanzamt den
Veräußerungserlös weder dem Grunde noch der Höhe nach in
Abrede, weshalb dem Ansatz dieses Betrages in obiger Berechnung nichts
entgegensteht.
Bei Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung muss - wenngleich bei ihrer allfälligen
Liebhabereibetrachtung ein (theoretischer) Veräußerungserlös
nicht einzubeziehen ist - ein Gesamtüberschuss innerhalb eines
Zeitraumes von rd. 20 bzw. 25 Jahren erzielbar sein. Wenn auch ein
solcher Zeitraum für die gewerblichen Einkünfte nicht gesetzlich
vorgesehen ist, so kann der im gegenständlichen Fall vorliegende Zeitraum
von rd. 22 Jahren bei dem vom Bw. getätigten Mitteleinsatz noch
nicht als unverhältnismäßig lange angesehen werden. Da durch die
Aktivitäten des Bw. die Nahversorgung gesichert wird und von ihm ein
relativ hoher Einsatz an Arbeitskraft von Angestellten und Kapital abverlangt
wird, kann auch nicht angenommen werden, dass sich der Bw. den Betrieb des
Gemischtwarenhandels sowie des Cafe-Buffets aus besonderen persönlichen
Neigungen ausgesucht hat. All seine Aktivitäten und sein stetiges
Bemühen um eine Verbesserung der Ertragslage sprechen vielmehr für
seine Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen.
Die Beurteilung für den
Streitzeitraum schließt keineswegs eine Qualifikation der Tätigkeit
als Liebhaberei in den Folgejahren aus, wenn nämlich der Bw. zB -
allenfalls zur Vermeidung einer Pensionskürzung vor Erreichen des
65. Lebensjahres - die (Gestaltung der) Tätigkeit entsprechend
"adaptiert".
Nach all dem Gesagten konnte
daher dem Begehren des Bw. Rechnung getragen und der Berufung vollinhaltlich
Folge gegeben werden.
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Klagenfurt,
am 27. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
GemischtwarenhandelCafe-BuffetLiebhabereiGewerbebetriebwirtschaftliche GesichtspunkteUmschuldungsmaßnahmenEinsparungPersonalLeistungsangebot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0039-K/04
- Stammnummer
- 13276
- Gültig
- 27.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF