Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0249-G/05
Entwicklung von Softwareprogrammen gewerblich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0249-G/05vom 17.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine mehrjährige, planmäßige Entwicklung von Softwareprogrammen, die bis zur Verwertungsreife der Software führt, ist nicht bloß als "gelegentlich" anzusehen. Eine nicht nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit ist jedoch als nachhaltig zu beurteilen (vgl. zB. BFH vom 18.6.1998, IV R 29/97)
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch dann vorliegen, wenn die Betätigung nur einem einzigen Auftraggeber gegenüber erfolgt. Voraussetzung ist aber, dass es sich dabei um die Erbringung einer Leistung handelt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine Auftragserteilung auch durch andere Auftraggeber zu ermöglichen (siehe zB VwGH vom 3.6.1992, 91/13/0035).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WPI
SteuerberatungsgmbH, 8052 Graz, Straßgangerstraße 198, vom
20. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
20. September 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 im Beisein der
Schriftführerin Anita Eberhardt nach der am 15. März 2006 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2002
wird mit € 63.111,02
festgesetzt (bisher laut Finanzamt: € 70.611,02).
Die Berechnung
der Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte im Streitjahr
- ausschließlich - selbständige Einkünfte als
Gesellschafter-Geschäftsführer iHv. € 7.721,43.
Das Finanzamt brachte hingegen im angefochtenen Bescheid
neben diesen selbständigen Einkünften überdies Einkünfte aus
Gewerbebetrieb iHv. € 150.000,- in Ansatz und begründete dies
damit, dass auf Grund einer Kontrollmitteilung des Finanzamtes XY in Wien die
Einbringung einer Software erfolgt und daher ein Gewinn in eben dieser Höhe
anzusetzen sei.
In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, der Bw.
habe im Jahr 2002 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd. § 23
EStG erzielt. Gewerbliche Einkünfte seien solche aus einer
selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit
Gewinnerzielungsabsicht unternommen werde und sich als Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle. Bezüglich des Kriteriums
der Nachhaltigkeit führt der Bw. aus, er habe einmalig eine Software
erstellt, die er in die Firma CT-GmbH eingebracht habe, ohne dass beabsichtigt
gewesen sei, weitere Software zu entwickeln oder die Wartung und
Weiterentwicklung zu übernehmen. Eine Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr sei nicht erfolgt, da der Bw. seine Leistung niemandem
angeboten und auch nicht die Absicht bestanden habe, seine selbst erstellte
Software anderen Firmen anzubieten. Der Bw. habe die Software entwickelt und in
die Firma der CT-GmbH eingebracht, alle weiteren Arbeiten, wie insbesondere
Wartung und Weiterentwicklung der Software, würden jedoch nicht von ihm,
sondern von der CT-GmbH selbst (bzw. von einem angestellten Softwareentwickler)
ausgeführt. Die Kriterien eines Gewerbebetriebes seien nicht erfüllt,
da es an der Nachhaltigkeit, der Gewinnerzielungsabsicht sowie der Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mangle.
In der abweislichen Berufungsvorentscheidung wurde -
im Wesentlichen der schriftlichen Stellungnahme des für die
abgabenbehördliche Prüfung der GmbH zuständigen Organes des
Finanzamtes XY in Wien folgend - ausgeführt:
Der Bw. habe als geschäftsführender
Gesellschafter der CT-GmbH erhebliche Beträge aus der Firma über sein
Verrechnungskonto entnommen. Um diese verdeckten Gewinnausschüttungen zu
kompensieren, habe er im Jahr 2002 eine von ihm entwickelte Software in das
Unternehmen eingebracht und dafür eine Gegenleistung iHv.
€ 150.000,- erhalten. Entgegen den Berufungsausführungen sei
bereits eine einmalige Betätigung größeren Umfangs und
längerer Zeitdauer für sich als nachhaltig zu beurteilen. Eine
Wiederholungsabsicht für die abermalige Vornahme einer derartigen
Tätigkeit müsse dabei nicht vorliegen. Gemäß dem
VwGH-Erkenntnis 87/13/0248 liege eine Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr gegenüber einem einzigen Auftraggeber bereits vor,
wenn die Leistung ihrer Art nach geeignet ist, eine Auftragserteilung nicht nur
durch einen einzelnen Auftraggeber zu ermöglichen.
Im Vorlageantrag wird ergänzend argumentiert, dass die
vom Bw. entwickelte Software (Call-Center Outbound Software mit dem Schwerpunkt
Zeitungsverkauf) genau auf die Bedürfnisse der CT-GmbH abgestellt sei.
Für Call-Center in Tageszeitungen sei diese Software nicht geeignet, da
Zeitungen eine wesentlich hochwertigere Systemdatenbank benötigen
würden. Der Bw. habe nie die Absicht gehabt, aus dieser seinem Unternehmen
angepassten Softwareentwicklung für sich eine Erwerbsquelle zu machen,
zumal auch mangels Nachfrage ein Markt für eine solche Entwicklung nicht
gegeben sei. Dies sei auch daraus ersichtlich, dass eventuelle
Weiterentwicklungen und Wartungsarbeiten dieser Software ausschließlich
vom eigens dafür eingestellten Softwareentwickler der GmbH vorgenommen
würden. Eine Wiederholungsabsicht liege nicht vor bzw. sei nicht erkennbar.
Das in der Berufungsvorentscheidung zitierte Erkenntnis des VwGH sei auf den
hier zur Beurteilung stehenden Fall nicht anwendbar, da diesem eine
Tätigkeit (Beratung eines Unternehmens in Versicherungs-, Sortiment- und
Personalfragen) zugrunde gelegen sei, welche von einer Vielzahl von
Marktteilnehmern nachgefragt werden könnte und daher mit der einmaligen
Entwicklung einer speziellen Software nicht vergleichbar sei. Da der Bw. seine
Software keiner anderen Firma angeboten, sondern diese lediglich in die CT-GmbH
eingebracht habe, sei auch keine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr
gegeben.
Über Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz
teilte der Bw. durch seine steuerliche Vertreterin mittels Schreiben vom
8. März 2006 mit, dass die Erstellung der Software ca. von 1995
bis 2002 gedauert habe; Stundenaufzeichnungen (bezüglich des damit
verbundenen Arbeitsaufwandes) gebe es keine. Die Software sei schließlich
in die GmbH eingelegt worden. Die im Zusammenhang mit der Softwareerstellung
entstandenen Aufwendungen seien nicht mehr nachweisbar.
Der UFS hat vom Finanzamt XY den Arbeitsbogen betreffend
die abgabenbehördliche Prüfung der CT-GmbH angefordert. Darin befindet
sich auch ein vom Bw. in Auftrag gegebenes und vom allgemein beeideten und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen WT erstelltes Gutachten vom
12. August 2002 betreffend die Bewertung des vom Bw. entwickelten
Softwarepaketes "Cl". In diesem wird vom Gutachter - im Folgenden
auszugsweise wörtlich wiedergegeben - ua.
ausgeführt:
"I.
Auftrag: .....
Der Auftrag lautete, die
[vom Bw.] erstellte Software-Applikation Cl
gutachterlich zu befunden und den
gegenständlichen Marktwert der Software festzustellen, dies mit Schwerpunkt
darauf, wie hoch die gegenständliche Software als Aktivposten in der Bilanz
anzusetzen ist.
II.
Befund:
Als Basis für
diesen/s Befund/Gutachten dienten mir folgende Unterlagen:
-- Dokumentation der
Software
-- Definition der
Datenbankstruktur
-- Div.
Marktstudien
--
Preis-/Leistungsvergleich von einigen am Markt etablierten
Call-Center-Software-Anbietern
--
Produktpräsentation durch den Auftraggeber.
(.....)
Der Grund für die
Entwicklung eines Softwarepaketes lag für meinen Auftraggeber darin, dass
die am Markt befindlichen Programme, die für die Abläufe in einem
Call-Center, insbesondere im Call-Center des Auftraggebers nicht in der Lage
waren, die notwendigen betrieblichen Abläufe in der EDV abzubilden, dies in
Verbindung mit einer intuitiv leichten und übersichtlichen Bedienung der
Software durch Anwender, die im Normalfall keine überdurchschnittlich
begabten EDV-Anwender sind, sondern die EDV nur als Hilfsmittel zur
Ausübung ihrer Tätigkeit betrachten. Zusätzlich ist der
Leistungsumfang der am Markt befindlichen Programme eingeschränkt, im
Ablauf eines Call-Centers anfallende Tätigkeiten wie das automatisierte
Versenden von Briefen, Faxen oder E-Mails an eine oder eine Gruppe von Personen
(Serienmail, Serienfax) ist meist nur mit Hilfe von externen Zusatzprogrammen
..... realisierbar, die, abgesehen vom Kostenfaktor, weitere Nachteile bzw.
zusätzlich nötige Bedienschritte in den EDV-Abläufen bedingen
würden wie die Pflege und Wartung von externen zusätzlichen
Datenbanken für die jeweilige Fax- bzw.
E-Mail-Applikation.
Ein weiterer Nachteil bei
derart aus der integrierten Zielgruppendatenbank ... ausgelagerten Datenbanken
ist sicher die ..... nötige Pflege der Kommunikationsschnittstellen zur
automatisierten Speisung der Fremddatenbanken. (.....) In der Cl
-Software werden daher in der
Vorlagenverwaltung Fax-, Druck- und E-Mail-Vorlagen mittels Word erstellt, den
Projekten zugewiesen und in der Datenbank gespeichert. Somit kann der in
Cl integrierte Fax- und E-Mail-Server
alle anfallenden Dokumente automatisch an die entsprechend zugeordneten
Adressaten versenden.
Einen weiteren
Schwerpunkt des neu entwickelten Programmpaketes sah [der Bw.] in der
komfortablen und raschen Erstellung von eigenen Auswertungen, um die Effizienz
und Leistung der Mitarbeiter zu überprüfen, .....
Es waren alle am Markt
befindlichen Programme in der Terminverwaltung und im internen Mailsystem zu
unflexibel und uneffizient, so wurde beispielsweise in der Cl
-Software eine projektübergreifende
Terminverwaltung integriert, .....
Das Ziel [des Bw.] war es
also, eine Software zu erstellen, die beim täglichen Arbeitsbeginn
gestartet wird, die kompletten Abläufe der täglichen Arbeit abbildet,
..... nach einer kurzen Einschulung bedienbar ist, wobei die Bedienung so
benutzerfreundlich und effizient wie möglich ist.
Auf Grund der oben
beschriebenen Programmfunktionen ist nicht nur das "normale"
Telefongeschäft möglich, sondern mittels dieser EDV-Lösung
können auch
-- Mailings
gestaltet, gedruckt und/oder versendet
werden,
-- Kundendatenbanken
verwaltet,
-- Reklamationen
angenommen und bearbeitet
werden,
-- Außendienste
koordiniert
-- und die Effizienz
der eingesetzten Mitarbeiter laufend kontrolliert werden.
Das Produkt meines
Auftraggebers wurde im April 2001 als verkaufsfähige Version fertig
gestellt, im Pilot wurde es vorher ca. 2 Jahre im Call-Center getestet. Durch
die programmtechnische Aufteilung der einzelnen Module auf verschiedene
Entwicklerteams entstand ein modularer Programmaufbau. (.....) Nur mit einem
solchen modularen Aufbau lassen sich Anpassungen an Abläufe von anderen
Telemarketingfirmen rasch und ohne große technische Probleme realisieren.
(....)
Pro Jahr werden zwei
Updates entwickelt, (.....)
Als maßgeblichen
Punkt für die Bewertung der gegenständlichen Software betrachte ich
die weitere Entwicklung des Produktes und die Servicierung der bestehenden
Installationen.
(.....)
Mein Auftraggeber hat im
vergangenen Jahr nach eigenen Angaben mehr als € 100.000,- mit dem
Verkauf der Software erwirtschaftet, einige größere Projekte stehen
kurz vor der Vertragsunterfertigung. (.....) Zum Einen sind jedoch die bisher
getätigten Jahresumsätze nicht aussagekräftig, da, wie oben
beschrieben, die Umsätze ohne einen eigens dafür eingerichteten und
darauf spezialisierten Vertrieb getätigt wurden, und zum Anderen der
Beobachtungszeitraum von nur einem Jahr sehr kurz ist. Auf Grund der
branchenspezifischen Studien, der Produktvorführung und der mir zur
Verfügung gestellten Unterlagen gehe ich davon aus, dass im
deutschsprachigen Raum eine sehr viel größere als derzeit
getätigte Positionierung dieses Produktes möglich ist. Aus den vorher
genannten Gründen wäre der Wert der Cl
-Software eigentlich höher als
€ 400.000,- anzusetzen, ich würde jedoch empfehlen, momentan den
Wert mit dem Minimalwert von € 300.000,- anzusehen, die Entwicklung
ein weiteres Jahr abzuwarten und dann eine ergänzende Bewertung
durchzuführen.
Gutachten:
Aus den im Befund
genannten Gründen würde ich den Wert der Cl
-Software mit dem Minimalwert von
€ 300.000,- ansetzen, obwohl ich der Auffassung bin, dass der
tatsächliche Marktwert bedeutend darüber liegt.
(.....)
In der am 15. März 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde von Seiten des Bw. ergänzend ausgeführt,
dass er zunächst zum Zwecke der Erledigung seiner Tätigkeit in der
CT-GmbH damit begonnen habe, EDV-Programme zu entwickeln. Sukzessive habe er in
der Folge auch Programme für die übrigen Mitarbeiter des Unternehmens
entwickelt. Es sei zu Beginn der Tätigkeit nicht beabsichtigt gewesen, das
Programm in weiterer Folge einmal der GmbH zu überlassen. Daher seien auch
keine Aufzeichnungen bezüglich des Arbeitsaufwandes sowie der einzelnen
Arbeitsschritte vorhanden. Ebenso wenig gebe es eine schriftliche Vereinbarung
über die Einbringung der Software in die GmbH bzw. die Überlassung der
weiteren Verwertungsmöglichkeiten. Im Jahr 2002 seien einzelne Module des
Software-Paketes an verschiedene Dritte weiter veräußert bzw.
vermietet worden. Für die damit verbundenen Wartungsarbeiten sei in der
GmbH ein eigener Mitarbeiter eingestellt worden. Die im Streitjahr mit der
Softwareentwicklung zusammenhängenden Aufwendungen (Entwicklungssoftware,
Rechner, Fachliteratur, uä.) hätten sich etwa auf € 15.000,-
belaufen (diesbezügliche Belege gebe es jedoch keine).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 23 Z 1 EStG sind Einkünfte aus
Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen
Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung
weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige
Arbeit anzusehen ist.
Im vorliegenden Fall steht - von beiden Parteien des
zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens unbestritten - fest, dass der Bw.
auf eigene Kosten bzw. eigenes Risiko ein Softwarepaket entwickelt und dieses
einer GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er ist, für eine
Gegenleistung iHv. (zumindest) € 150.000,- zur Nutzung überlassen
hat.
Streitgegenständlich ist allein die Frage, ob die vom
Bw. entfaltete Tätigkeit der Herstellung einer speziellen Software sowie
die Überlassung derselben (im Wege der Einbringung) an "seine" GmbH als
gewerblich einzustufen ist oder nicht. Der Bw. stellt dies im Wesentlichen mit
der Begründung in Abrede, dass es im vorliegenden Fall an den Kriterien der
Nachhaltigkeit, der Gewinnerzielungsabsicht und der Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr mangle. Der Bw. vertritt im Ergebnis die Ansicht, dass
die hier zu beurteilende Tätigkeit keiner der gesetzlichen Einkunftsarten
zuzuordnen und daher letztlich nicht steuerbar (iSd. EStG) sei.
Nach der Judikatur zählen Einkünfte aus der
Herstellung und Entwicklung von Computerprogrammen grundsätzlich zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb (VwGH vom 2. Mai 1991, 90/13/0274;
sowie vom 24. April 1996, 92/13/0026). Die zitierten Erkenntnisse
hatten zwar primär die Frage der Differenzierung zwischen
selbständiger und gewerblicher Betätigung zum Gegenstand, doch hegte
der Gerichtshof in den Erkenntnisfällen nicht einmal ansatzweise Bedenken
an der Qualifikation der in Frage stehenden Tätigkeit(en) - in
concreto der Entwicklung von EDV-Programmen - als solche gewerblicher Natur.
Dabei lag etwa dem Erkenntnis 92/13/0026 vom 24. September 1996 ein
Sachverhalt zugrunde, der in wesentlichen Punkten durchaus dem hier in Frage
stehenden Berufungsfall vergleichbar ist: Der do. Beschwerdeführer, ein
hauptberuflicher Lehrer, entwickelte Computerprogramme (mit modularer Struktur)
für das Betriebssystem MS-DOS zur Abwicklung der Schulverwaltung. Diese
(bzw. die Nutzungsrechte daran) stellte er einem einzigen Auftraggeber,
nämlich dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, gegen
Leistung von Lizenzgebühren zur Verfügung. Dem im Erkenntnis
dargelegten Sachverhalt ist überdies auch nicht zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer außer dieser Software noch weitere Computerprogramme
- etwa für andere Interessenten - entwickelt und veräußert
hätte. Der VwGH wertete diese Betätigung - wie schon zuvor die
Abgabenbehörden - als Gewerbebetrieb und ließ auch keinen
Zweifel daran erkennen, dass die daraus erzielten Einkünfte der
Steuerpflicht iSd. EStG unterliegen.
Wenn nun der Bw. einzelne, für die Einstufung einer
Tätigkeit als solche gewerblicher Art erforderliche Merkmale in seinem
Falle als nicht gegeben erachtet, so ist dem wie folgt entgegen zu
halten:
Zur
Nachhaltigkeit:
Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn mehrere
aufeinander folgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben
Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden.
Wird eine Tätigkeit mehrere Jahre hindurch tatsächlich ausgeübt,
so kann ohne Weiteres die Nachhaltigkeit unterstellt werden
(Doralt, EStG 4. Auflage,
§ 23 Tz 43f., mwN).
Nachhaltigkeit ist aber auch iS. von "länger
andauernd" zu verstehen; daher ist eine längere Zeit hindurch
ausgeübte Tätigkeit größeren Umfanges auch dann nachhaltig,
wenn sie nur einem Auftraggeber gegenüber erfolgt und keine
Wiederholungsabsicht besteht (zB VwGH vom 14. September 1988,
87/13/0248).
Im Zusammenhang mit Erfindungen hat etwa der BFH (s. zB die
Entscheidung vom 18. Juni 1998, IV R 29/97, BStBl. 1998
II 567) seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass eine
planmäßige (Erfinder-)Tätigkeit vorliegt, wenn es nach einem
spontan geborenen Gedanken weiterer Tätigkeiten bedarf, um die Erfindung
bis zur Verwertungsreife zu fördern. Eine derartige Tätigkeit ist
nicht mehr als "gelegentlich" anzusehen; eine Tätigkeit, die nicht nur
gelegentlich ausgeübt wird, ist jedoch als "nachhaltig" zu
beurteilen.
Diese Rechtsausführungen legen klar, dass das
Kriterium der Nachhaltigkeit im berufungsgegenständlichen Fall jedenfalls
erfüllt ist:
Die steuerlich zu beurteilende Tätigkeit der
Herstellung und Entwicklung eines Softwarepaketes durch den Bw. erstreckte sich
zweifelsohne über einen längeren Zeitraum (s. zB Antwortschreiben vom
8. März 2006). Wenngleich zwar der Bw. im Jahre 1995 (dem Jahre
der Gründung der CT-GmbH) zunächst lediglich zum Zwecke der eigenen
Arbeitserleichterung diverse Programmentwicklungen getätigt hat, konnte
letztlich im Jahre 2001 eine verkaufs- und somit verwertungsfähigen Version
des Programmes fertig gestellt werden (Gutachten vom 12. August 2002).
Der Bw. selbst hat diese Entwicklungstätigkeit als sehr arbeits- und
zeitintensiv dargestellt. Dies findet nicht zuletzt auch im vom Gutachter WT
ermittelten - nicht unbeträchtlichen - Marktwert der Software
seinen entsprechenden Niederschlag. Es war daher jedenfalls ein
mehrjähriges, planmäßiges Tätigsein erforderlich, um die
vom Bw. entwickelte Computersoftware bis zur Verwertungsreife zu fördern,
sodass im Sinne oa. Ausführungen nicht mehr bloß von Gelegentlichkeit
die Rede sein kann. Eine nicht nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit
ist aber jedenfalls als nachhaltig anzusehen (s. die bereits zitierte
BFH-Judikatur).
Wenn der Bw. vermeint, er habe lediglich
"einmalig eine Software erstellt, ohne
Absicht, weitere Software zu entwickeln" (so zB auf S. 1 der
Berufung), so übersieht er doch, dass sich diese "einmalige" Tätigkeit
über mehrere Jahre erstreckt hat, sehr wohl verschiedene Programme
(nämlich zunächst für seinen eigenen Arbeitsplatz, in weiterer
Folge nach und nach für die Arbeitsplätze der Mitarbeiter) bzw. Module
entwickelt wurden und hiezu jedenfalls "mehrere aufeinander folgende
gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit bzw. derselben
dauernden Verhältnisse" (s. Doralt,
aaO, § 23 Tz 43, und die dort angeführte
Rechtsprechung) erforderlich waren. Dass der Bw. selbst die von ihm entwickelte
Software lediglich "einmalig" verwertet hat, ändert nichts daran, dass die
dahinter stehende Entwicklungstätigkeit über einen längeren
Zeitraum (letztendlich bis zum Eintritt der Verwertungsreife) und sohin nicht
bloß gelegentlich entfaltet wurde.
Zur
Gewinnerzielungsabsicht:
Das Vorliegen einer Gewinnabsicht ist für jede
Einkunftsart und damit auch für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
unabdingbare Voraussetzung. Gewinn bedeutet Totalgewinn bzw.
Gesamtüberschuss; bloße Kostendeckung genügt nicht
(Doralt, aaO, § 23
Tz 62).
Der Bw. begründet die seiner Meinung nach mangelnde
Gewinnabsicht im Wesentlichen damit, dass es nie beabsichtigt gewesen sei, aus
seiner Tätigkeit der Softwareentwicklung eine Erwerbsquelle zu
machen.
Dem ist zu erwidern, dass selbst dann, wenn Gewinne ohne
Gewinnabsicht erzielt werden, eine Einkunftsquelle vorliegt (zB VwGH vom
18. September 1991, 91/13/0072). Weist eine Tätigkeit das
typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes auf, dann ist
grundsätzlich vom Vorliegen einer Gewinnabsicht auszugehen
(Doralt, aaO, § 23
Tz 67, mwN).
Dass der Bw. durch die Entwicklung bzw. Überlassung
der Software insgesamt keinen Gewinn erzielt hätte, wird nicht einmal von
ihm selbst behauptet. Dies erschiene auch nicht nachvollziehbar: Die
Tätigkeit der Softwareentwicklung besteht zum überwiegenden Teil
- so auch der Bw. - in der Erbringung persönlicher (geistiger)
Arbeitsleistung, materielle Aufwendungen fallen nur in - vergleichsweise -
untergeordnetem Maße an. Die persönliche Arbeitsleistung des Bw. kann
jedoch steuerlich nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden. Für das
vom Bw. hergestellte Softwarepaket wurde auch ein beträchtlicher Marktwert
festgestellt (s. Gutachten). Für die Überlassung der Software wurden
dem Bw. letztlich im Streitjahr von der CT-GmbH auf seinem Verrechnungskonto
€ 150.000,- gutgeschrieben. Aus diesem Grunde ist unzweifelhaft davon
auszugehen, dass der Bw. aus der strittigen Tätigkeit insgesamt einen
(nicht unbeträchtlichen) Gewinn erzielt hat.
Zur Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr:
Das Nichtvorliegen dieses Kriteriums wird in der Berufung
damit begründet, dass die Software keiner anderen Firma angeboten, sondern
lediglich in die CT-GmbH eingebracht worden sei. Überdies sei ein Markt
für diese speziell auf die Bedürfnisse der CT-GmbH zugeschnittenen
Software - mangels Nachfrage - nicht vorhanden.
Zur Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
führte der VwGH bereits mehrfach aus, eine solche liege auch dann vor, wenn
die Betätigung nur einem einzigen Auftraggeber gegenüber erfolge.
Voraussetzung sei aber, dass es sich dabei um die Erbringung einer Leistung
handle, die ihrer Art nach geeignet
sei, eine Auftragserteilung nicht nur durch einen einzigen Auftraggeber zu
ermöglichen. Keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
läge nur dann vor, wenn die Beschäftigung ihrer Natur nach nur
Geschäftsbeziehungen zu einem einzigen Partner ermöglichen würde
(so zB die Erkenntnisse 90/13/0161 vom 13. Februar 1991, sowie
91/13/0035 vom 3. Juni 1992, jeweils mit Hinweisen auf die
Vorjudikatur). Auf den Umstand, dass der Steuerpflichtige nicht bereit ist, mit
anderen Personen in Kontakt zu treten, kommt es nicht an (s. zB die bei
Doralt, aaO, § 23 Tz 74
angegebene Rechtsprechung).
Selbst ein gewerberechtlicher Geschäftsführer
beteiligt sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, auch wenn er in der
Regel nur für eine Gesellschaft tätig ist (zB VwGH vom
21. Juli 1993, 92/13/0056).
Die umstrittene Betätigung des Bw. umfasste seinen
Angaben zufolge die Entwicklung bzw. Herstellung von speziell auf das
Unternehmen der im Bereich der Telefonwerbung tätigen CT-GmbH
zugeschnittenen Softwareprogrammen, mit deren Hilfe diverse Arbeitsabläufe
im Unternehmen optimiert werden konnten.
Eine solche Tätigkeit kann aber
ihrer Art nach durchaus auch für
andere Marketingunternehmen (bzw. Call-Center) - aber auch für Unternehmen
anderer Branchen - von Interesse sein. Die Herstellung von Computerprogrammen
ist jedenfalls geeignet, eine Auftragserteilung durch andere Unternehmen zu
ermöglichen, die ebenfalls an einer rationellen und effizienten Gestaltung
ihres Unternehmensbetriebes interessiert sind.
Der Umstand, dass die vom Bw. entwickelte Software auf jene
GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er ist, abgestimmt ist,
ändert nichts daran, dass die Tätigkeit der Softwareentwicklung
ihrer Art nach auch für andere
(insbesondere im Werbebereich tätige) Unternehmen in Betracht kam. Nicht
darauf, ob eine Tätigkeit gegenüber einem anderen Auftraggeber bzw.
Interessenten unter denselben Bedingungen mit denselben Mitteln (wie etwa
denselben EDV-Programmen) wie beim bisherigen Abnehmer ausgeübt werden
kann, kommt es an, sondern eben darauf, ob die Tätigkeit ihrer Art nach
geeignet ist, eine Auftragserteilung durch andere Auftraggeber zu
ermöglichen (vgl. nochmals zB das VwGH-Erkenntnis 90/13/0161 vom
13. Februar 1991).
Nach im Vorlageantrag geäußerter Auffassung des
Bw. sei das vom Finanzamt ins Treffen geführte VwGH-Erkenntnis 87/13/0248
vom 14. September 1988 auf den Berufungsfall nicht unmittelbar
anwendbar, da in diesem eine nicht vergleichbare Tätigkeit zur Beurteilung
gestanden sei. Dem Erkenntnisfall seien
"Leistungen allgemeiner Art (Versicherungs-,
Sortiment- und Personalfragen)" zugrunde gelegen,
"die von einer Vielzahl von Marktteilnehmern
nachgefragt werden können". Dabei lässt der Bw. jedoch
außer Acht, dass auch die im do. Beschwerdefall in Frage stehende, konkret
(nur einem einzigen Vertragspartner - einem Kaufhausunternehmen -
gegenüber) ausgeübte Beratungstätigkeit naturgemäß
speziell auf die Eigenheiten und Bedürfnisse des zu beratenden Unternehmens
zugeschnitten war. Dessen ungeachtet hätte eine derartige
Beratungstätigkeit ihrer Art nach - so der VwGH - auch anderen
Kaufhauseigentümern gegenüber erbracht werden können. Nichts
Anderes hat für den Berufungsfall zu gelten: Die vom Bw. entwickelte,
letztlich der Gesellschaft überlassene Software war zwar speziell auf die
Bedürfnisse bzw. Arbeitsabläufe der GmbH ausgerichtet. Dennoch
hätte die Tätigkeit der Softwareherstellung ihrer Art nach
grundsätzlich auch anderen (Marketing-)Unternehmen gegenüber -
allenfalls unter Berücksichtigung von deren jeweiligen Besonderheiten und
Bedürfnissen - erbracht werden können.
Wenn schließlich vorgebracht wurde, mangels Nachfrage
gebe es für diese spezielle, auf die Tätigkeit der CT-GmbH
zugeschnittene Software keinen Markt, so erweist sich dies schon allein aus dem
Grunde als unzutreffend, dass das vom Bw. erstellte Softwarepaket bzw. einzelne
Module desselben seitens der GmbH an Dritte weiter veräußert (bzw.
teils vermietet) wurden. Zudem geht auch aus dem vom Bw. in Auftrag gegebenen
Gutachten des WT auf Grund der do. Hinweise auf bereits getätigte bzw.
unmittelbar bevorstehende Verkäufe eindeutig hervor, dass die Software sehr
wohl über einen entsprechenden "Markt"-Wert verfügt. Dass der Bw. die
von ihm entwickelte Software lediglich einem einzigen Interessenten
(nämlich "seiner" GmbH) gegenüber verwertet hat, die weitere
Verwertung bzw. Nutzung jedoch "seiner" GmbH überlassen, steht angesichts
obiger Ausführungen (bezüglich der Eignung der Tätigkeit, auch
gegenüber anderen erbracht werden zu können) einer Annahme der
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht entgegen.
Aus all den angeführten Gründen ist somit das
Finanzamt im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, die vom Bw. für die
Softwareerstellung in Form eines "Erlasses von Verbindlichkeiten" lukrierte
Gegenleistung ertragsteuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu
erfassen, weshalb die Berufung dem Grunde nach abzuweisen war.
Zur
Bemessungsgrundlage:
Gegenüber der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen
Abgabenfestsetzung war jedoch folgende Abänderung
erforderlich.
Eines der allgemeinen Prinzipien des Einkommensteuerrechtes
ist das (objektive) Nettoprinzip. Diesem zufolge ist nur das Nettoeinkommen
(nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten) als Bemessungsgrundlage
heranzuziehen (Doralt, aaO,
§ 2 Tz 1/1).
Der Bw. hat nun nach den unbestrittenen Feststellungen des
Finanzamtes eine Gegenleistung von € 150.000,- erhalten. Wenngleich
die Tätigkeit der Softwareentwicklung zum Großteil auf der Erbringung
persönlicher (geistiger) Arbeitsleistungen beruht, so liegt es dennoch auf
der Hand, dass mit dieser Tätigkeit auch - vom Finanzamt im
Entscheidungsfalle jedoch bislang nicht berücksichtigte - Aufwendungen
materieller Natur verbunden sind.
Der Bw. gab an, seine mit der Softwareentwicklung
zusammenhängenden Aufwendungen belegmäßig nicht (mehr)
nachweisen zu können (so zB im Antwortschreiben vom
8. März 2006). Nach im Rahmen der mündlichen Verhandlung
erfolgter, eingehender Erörterung mit den Parteien des zweitinstanzlichen
Berufungsverfahrens geht der UFS im Schätzungswege insbesondere auf Grund
der Angaben des Bw. davon aus, dass im Streitjahr auf Seiten des Bw. nachfolgend
angeführte abzugsfähige Aufwendungen in der jeweils angeführten
Höhe angefallen sind:
|
Entwicklungssoftware
|
€ 7.000,-
|
AfA für geeigneten PC, entsprechendes
Zubehör, Ausstattung des Arbeitsplatzes (Computertisch etc.)
|
€ 4.000,-
|
Fachliteratur
|
€ 1.000,-
|
Diverse Ausgaben für Reisetätigkeit
(Deutschland), Telefon, Strom uä.
|
€ 3.000,-
|
Aufwendungen insgesamt sohin
|
€ 15.000,-
Weder von Seiten des Bw. noch von Seiten der
Abgabenbehörde erster Instanz wurden gegen diese Schätzung der
Höhe nach substantiierte Einwendungen erhoben.
Bringt man den so ermittelten Betrag von der Gegenleistung
iHv. € 150.000,- in Abzug, so verbleiben € 135.000,- als
ertragsteuerlich relevante Bemessungsgrundlage. Bezüglich der
Abgabenberechnung wird auf das beiliegende Berechnungsblatt
verwiesen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 17.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Einkünfte aus GewerbebetriebEntwicklung und Herstellung von SoftwareNachhaltigkeitGewinnerzielungsabsichtBeteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0249-G/05
- Stammnummer
- 21442
- Gültig
- 17.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF