Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0171-W/02
Wenn eine Wiederaufnahmeabsicht des Betriebes nach einem Brand nicht gegeben ist, liegt eine Betriebsaufgabe vor
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0171-W/02vom 15.12.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Betriebsaufgabe - und keine Betriebsunterbrechung (= Ruhen des Betriebes) - liegt dann vor, wenn nach der Zerstörung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch Brand die werbende Tätigkeit eingestellt und nicht objektiv erkennbar beabsichtigt ist, den Betrieb innerhalb eines kurzen Zeitraumens in ähnlicher Weise wieder aufzunehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
DANUBIA - Treuhand Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen die Bescheide
des Finanzamtes Amstetten betreffend die Feststellung von Einkünften gem.
§ 187 BAO für die Jahre 1993 und 1994 entschieden:
Der
Berufung betreffend die Feststellung von Einkünften gem. § 187 BAO
für das Jahr 1993 wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
festgestellten Einkünfte sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Berufung
betreffend die Feststellung von Einkünften gem. § 187 BAO für das
Jahr 1994 wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betrieb ein
Sägewerk unter der protkollierten Firma K. S. und ermittelte den Gewinn
gemäß
§ 5 EStG 1988. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
wurden gemäß
§ 187 BAO gesondert festgestellt.
Beim Bw. fand im Jahre 1996
eine die Jahre 1992 bis 1994 umfassende Betriebsprüfung statt, welche lt.
Tz 18 des BP-Berichtes für das am 19. Mai 1990 mit Ausnahme des Hobelwerkes
und des Bürohauses durch Brand vernichtete Sägewerk eine
Betriebsaufgabe zum 31.12.1993 annahm.
Die Betriebsprüfung
begründete die Annahme der Betriebsaufgabe zum 31.12.1993 "einerseits
mit dem Verkauf der beim Brand nicht zerstörten Hobelmaschine im März
1993, andererseits mit dem Bau der "Lagerhalle Neu" im
November/Dezember 1993". Ab dem Kalenderjahr 1994 ging die BP von einer
bloßen Nutzungsüberlassung von Gebäuden aus.
Im Jahr 1990 wäre - laut
Ausführungen der BP - von der Bw. aufgrund der Zahlungen sowie Forderungen
gegen die N. Versicherung eine Übertragungsrücklage gemäß
§ 12 EStG 1988 in Höhe von S 15.500.000,00 eingestellt worden.
Insoweit im Jahre 1993 in Höhe von S 8.602.972,00 eine
bestimmungsgemäße Verwendung der 1990 gebildeten
Übertragungsrücklage gem. § 12 EStG 1988 durch Übertragung
auf die Bewertungsreserve in Höhe der Herstellungkosten der Lagerhalle neu
erfolgt sei, wäre diese von der BP durch Auflösung der
Bewertungsreserve rückgängig gemacht worden. Die Auflösung im
Betrag von S 8.400.920,00 erfolge laut BP nach der Verwaltungspraxis zum
laufenden Gewinn (Abschn. 96 Abs. 4 EStR). Aufgrund der im dritten Jahr der
Rücklagenlaufzeit von der Betriebsprüfung angenommenen Betriebsaufgabe
komme es zu einer Zuschlagserhöhung im Betrag von S 1.290.446,00 (15
%), da die Rücklagenauflösung der Verwaltungspraxis folgend als Akt
der laufenden Gewinnermittlung gesehen werde.
Im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens wurden die gemeinen Werte der
anläßlich der Aufgabe ins Privatvermögen übernommenen
Wirtschaftsgüter ermittelt, und dem Aufgabegewinn gem. § 24 Abs. 1 Z 2
EStG 1988 zugrundegelegt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit S
18.724.325,00 ermittelt, der darin enthaltene Aufgabegewinn betrug S
2.403.362,00.
Aufgrund der von der
Betriebsprüfung festgestellten Betriebsaufgabe zum 31.12.1993 wurden von
dieser die im Jahr 1994 erklärten gesondert festzustellenden Einkünfte
gem. § 187 BAO mit Null angesetzt.
Das Finanzamt nahm mit
Bescheiden vom 25. November 1996 die Verfahren hinsichtlich der Feststellung von
Einkünften gem. § 187 BAO für die Jahre 1993 und 1994 gem. §
303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ den Feststellungen der
Betriebsprüfung entsprechende Bescheide.
Der steuerliche Vertreter der
Bw. brachte gegen die Bescheide über die Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 187 BAO für die Jahre 1993 und 1993 mit Schriftsatz
vom 20. Dezember 1996 Berufung ein. Diese Berufung richte sich
erstens - unter der Annahme einer
Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1993 - gegen die Zurechnung der
"Auflösung" der Bewertungsreserve gemäß
§ 12
EStG zum 31. Dezember 1993 in Höhe von S 8.400.920,00 zum laufenden Gewinn
und wird wie folgt begründet:
Im Jahr 1990 sei eine
Übertragungsrücklage gemäß
§ 12 EStG in Höhe von
S 15.500.000,00 infolge Freiwerdens von stillen Reserven anläßlich
des Brandes im Sägewerk der Firma K. S. (höhere Gewalt) im Mai 1990
gebildet worden. Im Jahr 1992 sei diese Übertragungsrücklage durch
Übertrag auf Bewertungsreserve in Höhe von S 6.270,00
(Anschaffungskosten einer Motorsense) bestimmungsgemäß verwendet
worden, sodass die Übertragungsrücklage 1990 zum 1.1.1993 mit
15.493.730,00 ausgewiesen sei. Im Laufe des Jahres 1993 sei eine
bestimmungsgemäße Verwendung der Übertragungsrücklage 1990
durch die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Gebäude Objekt
III, Gebäude Objekt II und für einen Pkw in Höhe von S
8.602.972.000,00 erfolgt.
Die Verwendung der
Übertragungsrücklage 1990 sei wie im Jahre 1992 (S 6.270,00) nicht
durch Kürzung der handelsrechtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
1993 erfolgt, sondern durch Übertrag auf die Position
"Bewertungsreserve gemäß
§ 12 EStG". Die Position
"Bewertungsreserve gemäß
§ 12 EStG" stelle
handelsrechtlich eine offene Rücklage dar -Darstellung der im
Anlagevermögen vorhandenen unversteuerten stillen Reserven im Sinne des
Rechnungslegungsgesetzes (RLG) - , stelle aber in steuerlicher Hinsicht
lediglich eine Berichtigungspost zum Anlagevermögen (Kürzung der
Buchwerte) dar. Lediglich von den um die Bewertungsreseve gekürzten
steuerlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten habe daher ein IFB 1993
geltend gemacht werden können. Der nicht bis zum 31. Dezember 1993
bestimmungsgemäß verwendete Teil der Übertragungrücklage
1990 in Höhe von S 6.980.798,00 sei infolge Ablauf der 3-Jahresfrist
gewinnerhöhend aufgelöst worden. So sei die
Übertragungsrücklage 1990 in der Bilanz zum 31. Dezember 1993 mit Null
ausgewiesen.
Die "Bewertungsreserve
gem. § 12 EStG" sei durch Übertrag von der
Übertragungsrücklage 1990 im Jahre 1992 in Höhe von S 6.270,00
und im Jahre 1993 in Höhe von S 8.602.972,00 (passivische Darstellung der
Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Zugänge im
Sachanlagevermögen in den Jahren 1992 und 1993) gebildet worden. Die
Auflösung der Bewertungsreserve im Jahre 1993 in Höhe von S 208.322,00
erfolge analog zu den Abschreibungen von den vollen Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten 1992 bzw. 1993, und stelle lediglich eine Korrekturpost zu
den handelsrechtlichen Abschreibungen auf das Anlagevermögen in Höhe
von S 425.193,00 dar. Die steuerlichen Abschreibungen (aufwandswirksam)
würden daher lediglich S 216.871,00 betragen. Aus diesem Grund gebe es auch
keinen Zuschlag. Durch die Nichtanerkennung der Afa 1993 für das Objekt III
(S 183.353,00) entfalle auch die Auflösung der Bewertungsreserve in
gleiche Höhe. Es verbleibe somit eine Auflösung von S 24.969,00 bzw.
ein Bilanzwert zum 31. Dezember 1993 in Höhe von S 8.584.273,00.
Für den angenommenen Fall einer Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1993
würde sich laut den Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bw.
ein Aufgabegewinn - unter Berücksichtigung der Bewertungsreserve zum
31. Dezember 1993 von S 8.584.273,00 - von S 10.983.246 ergeben. Die in Tz
15 des BP-Berichtes dargestellte Erfolgsänderung bei den Werkzeugen
(Kürzung des laufenden Gewinnes) in Höhe von S 4.389,00 entfalle,
da es sich bei dieser Position um einen Vorgang - bei einer angenommenen
Betriebsaufgabe - des Aufgabegewinnes handle.
Da es sich bei der
Bewertungsreserve um keine steuerliche Rücklage, sondern um eine
Korrekturpost zum Anlagevermögen handle, ergebe sich auch nicht die Frage
eines Zuschlages im Sinne des § 12 (8) EStG. Im übrigen sei im
Bescheid laut BP die Zurechnung in Höhe von S 1.290.446,00 auch unter der
unrichtigen Annahme der Auflösung einer Übertragungsrücklage
gemäß
§ 12 EStG zu Unrecht erfolgt, da laut Gesetz der Zuschlag
bei der Auflösung einer Rücklage gemäß
§ 12 EStG
entfalle, wenn eine Betriebsaufgabe vorliege (vgl. § 12 (8) letzter Satz
EStG). Der laufende Gewinn im Sinne der Berufung des Bw. - unter Annahme
einer Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1993 - betrage S 7.228.075,00, und
bedeute bei einem gewerbesteuerlichen Verlustvortrag von S 11.027.609,00 einen
Entfall der Gewerbesteuer.
Im
zweiten Punkt der Berufung bekämpft
der steuerliche Vertreter der Bw. prinzipiell die Zugrundelegung der
Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1993.
Wenn nämlich die
Betriebsprüfung den Zeitpunkt 31. Dezember 1993 im wesentlichen damit
begründe, dass der Sägewerksbetrieb tatsächlich nicht mehr
wiederaufgenommen worden sei, dass die beim Brand nicht zerstörte
Hobelmaschine im März 1993 verkauft worden sei, dass die Lagerhalle
"neu" im November/Dezember 1993 erbaut worden sei und dass ab 1994
bis laufend eine bloße Nutzungsüberlassung gegeben sei, dann
beurteile sie den Sachverhalt in den Jahren 1993 und 1994 vom gegenwärtigen
Standpunkt (also noch 2 - 3 Jahre später) aus und berücksichtige
nicht die Verhältnisse zu den Bilanzstichtagen im Prüfungszeitraum.
Der Bw. bestreite, dass der
Betrieb zum 31. Dezember 1993 endgültig aufgegeben worden sei und
führe dazu folgende Tatsachen an. Die N. Versicherung habe im Jahr 1993
für die durch Brand zerstörten Baulichkeiten S 2.393.000,00 und
für die zerstörten Maschinen und Betriebsausstattung S 9.978.550,00
insgesamt somit S 12.371.550,00 geleistet. Weiters seien S 6.252.777,00
Versicherungsvergütungen zugesagt worden, "wenn die Baulichkeiten in
Höhe von 8,5 bis 9,0 Mill. S wiedererrichtet würden bzw. wurden
weitere S 6.496.450,00 Versicherungsvergütung zugesagt, wenn für die
Investition der technischen Ausstattung Investitionen in dieser Höhe
getätigt würden." Da zum Zeitpunkt der Erstellung des
Jahresabschlusses 1990 seitens des Bw. die feste Absicht bestanden habe, eine
neue Produktionshalle wieder zu errichten, sei die für die Wiedererrichtung
zugesagte Versicherungsvergütung als Forderung an die N. Versicherung
aktiviert worden. Ausbezahlt sei dieser Betrag erst im Jahre 1994 worden, also
nach Erbringung des Nachweises über die Wiedererrichtung
(Fertigstellungskosten 1994: S 318.680,95). Die Abwicklung des Schadensfalles
"Brand vom Mai 1990" hinsichtlich der Gebäude sei somit erst im
Laufe des Jahres 1994 erfolgt, d.h. ein Nachweis einer Investitionssumme
für Gebäude von mindestens S 8,5 Mill und Zahlung der zugesagten
Versicherungssumme.
Hingegen habe aus
Vorsichtsgründen (Vollkaufmann) eine Forderung an die N. Versicherung
für noch offene Versicherungsvergütungen betreffend technische
Ausstattung nicht aktiviert werden können, da zum Zeitpunkt der
Bilanzerstellung noch keine Entscheidung getroffen gewesen sei, welche Art der
Produktion wieder aufgenommen werden solle bzw. wie hoch die Investitionen
seien. Die Firma K. S. habe neben einem Gewerbeschein für den Betrieb eines
Sägewerkes auch einen Gewerbeschein für eine Erzeugung von Kisten,
verleimten Holzteilen und Schalungstafeln gehabt. Es habe schon in früheren
Jahren in geringem Ausmaß eine Kisten- und Schaltafelproduktion gegeben.
Es habe auf jeden Fall die Absicht bestanden, eine Produktion von Holzprodukten
aufzunehmen, weshalb auch eine laufende Beobachtung des Marktes im In- und
Ausland erfolgt sei, um eine wirtschaftlich richtige Entscheidung zu treffen.
Aus diesem Grund habe man im
Oktober 1993 bei der N. Versicherung um eine Verlängerung der
Investitionsfrist bis zum 31. Dezember 1994 angesucht und sei diese auch
bewilligt worden.
Der steuerliche Vertreter des
Bw. verweise weiters darauf, dass die Entscheidung über den Zeitpunkt der
Wiederaufnahme der Produktion, aufgrund von Studium und beruflichen
Aktivitäten des Sohnes des Bw. - der damit für die Entscheidung
über die zukünftige Gestaltung der Firma K. S. wichtige
Entscheidungskriterien gesammelt habe - erschwert worden sei. Am 31.
Dezember 1993 habe jedenfalls noch die feste Absicht bestanden eine
Holzproduktion wieder aufzunehmen. Da das Bauvolumen (8,5 bis 9,00 Mill. S
Investitionssumme) seitens der Versicherungsgesellschaft vorgegeben gewesen sei,
sei die Halle so gebaut worden, dass neben einer Produktionsstätte auch
eine Fremdvermietung möglich gewesen sei. Am 22. Dezember 1994 sei es zum
abschließenden Gespräch bei der N. Versicherung gekommen und da eine
Verlängerung der Investitionsfrist nicht mehr möglich gewesen sei,
habe der Bw. auf den offenen Vergütungsanspruch von S 6,5 Mio verzichtet,
da die Entscheidung für die Investition einer technischen Einrichtung noch
nicht getroffen gewesen sei. Ein Marktanalyse habe ergeben, dass die geplante
Produktion von Holzprodukten durch die erstarkte Konkurrenz aus Tschechien und
Deutschland wirtschaftlich problematisch geworden sei. Mit der Zahlung eines
Betrages von S 450.000,00 habe die Versicherung den Schadensfall
abgeschlossen.
Der Betrieb der Einzelfirma
"K. S." sei mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 in die S. Gesellschaft
eingebracht worden. Praktisch habe nach der Zerstörung des Sägewerks
durch den Brand im Mai 1990 ein Ruhen bzw. eine Stilllegung des Betriebes
vorgelegen. Das Ruhen bzw. die Stilllegung des Betriebes sei lediglich nur eine
vorübergehende Einstellung des Betriebes in der Absicht, ihn zu einem
späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen und stelle keine Betriebsaufgabe dar.
Die Wirtschaftsgüter behielten ihren Status als Betriebsvermögen,
wodurch keine Realisierung der stillen Reserven eintrete.
Die Rechtsprechung stelle
besonders darauf ab, ob die Verwirklichung der Absicht, den Betrieb innerhalb
eines überschaubaren Zeitraumes und in gleichartiger oder ähnlicher
Weise wieder aufzunehmen, nach den äußerlich erkennbaren
Umständen wahrscheinlich sei. Grundsätzlich begründe nur ein
aktives Handeln einen Gewerbebetrieb. Liege aber bereits ein Gewerbebetrieb vor,
so könne im Rahmen dieses Betriebes auch ein passives Verhalten zur
gewerblichen Tätigkeit führen. Auf Grund der
Subsidiaritätsklausel in § 27 (3), § 28 (4) und § 29 (1
und 3) würden Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und
Verpachtung und sonstige Einkünfte zu Einkünften aus Gewerbebetrieb,
wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebes anfielen. Wenn § 12 EStG für
einen laufenden Betrieb eine Frist von 3 Jahren zur Verwendung der
freigelegten stillen Reserven auf Neuanschaffungen von Sachanlagen zulasse, so
müsse doch für den Wiederaufbau eines durch Brand (höhere Gewalt)
zerstörten Betriebes eine angemessen längere Frist zur Reinvestition
bzw. zur Entscheidung für eine Betriebsaufgabe gelten. In der Literatur
werde für eine Stilllegung (ohne Betriebsaufgabe) ein Zeitraum von 3
- 5 Jahren angegeben (vgl. Kofler: Handbuch der Betriebsaufgabe, S 37
ff).
In den Jahren des Ruhens bzw.
der Stilllegung des durch Brand zerstörten Sägewerksbetriebes
hätten lediglich Hilfsgeschäfte zur Abwicklung des zerstörten
Sägewerksbetriebes stattgefunden, da bei Wiedererrichtung eines neuen
Betriebes die alten noch vorhandenen Anlagen nicht mehr gebraucht worden
wären. Es ergebe sich daher folgendes Bild (in 1000 S):
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
Löhne
|
266
|
134
|
81
|
14
|
Gehälter
|
183
|
202
|
210
|
110
|
Instandhaltung
von Gebäuden und Grundstückseinrichtungen
|
384
|
80
|
33
|
488
|
Forderungsverluste
|
|
|
|
10
|
Erlöse
(ohne Mieten)
|
1.428
|
312
|
129
|
44
|
Erlöse
aus Anlagenverkäufen
|
615
|
89
|
465
|
43
|
Abstandszahlungen
der Versicherung für den Brand
|
|
|
|
450
|
Zahlung
der Versicherung für den Wiederaufbau Gebäude
|
|
|
|
6.253
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
Investitionen:
|
|
|
|
|
Objekt
III
|
|
|
8.281
|
319
|
Objekt
II
|
|
|
431
|
|
Straßenasphaltierung
|
|
|
|
368
|
Forderungen
aus Warenlieferungen und Leistungen per 31.12.
|
228
|
81
|
104
|
127
|
Verbindlichkeiten
aus Warenlieferungen und Leistungen per 31.12.
|
-120
|
-66
|
-4.674
|
-1.528
Die oben
angeführten Zahlen der Jahre 1991 bis 1994 würden deutlich zeigen,
dass die Stilllegung des zerstörten Betriebes bis zur Einbringung in die
Gesellschaft m.b.H. am 31. Dezember 1994 nicht vollständig
abgeschlossen gewesen sei. Die von der Betriebsprüfung unterstellte
Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1993 sei eine willkürliche Annahme, da sie
"nach äußerlich erkennbaren Umständen" keinesfalls
wahrscheinlich gewesen sei. In den Jahren 1991 bis 1994 - bis zur
Einbringung des Betriebes in die S. Gesellschaft m.b.H. - wäre der
Sägewerksbetrieb durch Brand stillgelegt, aber nicht endgültig
aufgegeben gewesen. Es habe stets die Absicht bestanden eine holzverarbeitende
Produktion wieder aufzunehmen. Schließlich sei seit 100 Jahren das
Sägewerk im Besitz der Familie S. Der Sohn des Bw. habe eine
einschlägige Fachausbildung - HTL für Holzverarbeitung -
erhalten und habe seit 1985 den Betrieb geführt. Es sollte nach einem
Wiederaufbau einer Holzproduktion eine Existenzgrundlage für den Sohn des
Bw. geschaffen werden. Erst im Dezember 1994 sei der Brandschaden vom Mai 1990
endgültig mit einer Restzahlung von S 450.000,00 abgeschlossen worden.
Die neue Halle sei so
konzipiert, dass sowohl Eigenproduktion als auch Fremdvermietung möglich
sei. Nach der Subsidiaritätsklausel stellten die Mieterlöse in der
Zeit des Ruhens bzw. Stilllegung des Gewerbebetriebes daher Einkünfte aus
Gewerbebetrieb dar.
Der Verkauf der Hobelmaschine
im März 1993 sei eine logische Folge im Rahmen der Stilllegung des alten
Sägewerksbetriebes. Bei jeder Art einer Wiederaufnahme eines
Produktionsbetriebes hätte die alte Hobelmaschine nicht wieder verwendet
werden können.
Der Zeitpunkt des Verkaufes der
Hobelmaschine sei vom Markt her (Finden eines Käufers) bestimmt worden.
Hingegen habe die Trennbandsäge erst im Laufe des Jahres 1994 verkauft
werden können, da sie zur Abwicklung von Kundenaufträgen bis dahin
noch benötigt worden sei. Im übrigen würden auch bei Betrieben,
die keine großen Schadensfälle erleiden, alte Maschinen durch neue,
leistungsfähigere ersetzt. Ein Indiz für eine Betriebsaufgabe sei
jedenfalls im Verkauf alter Maschinen - gerade im Gefolge eines
Schadensfalles - entgegen der Annahme der Bp. bzw. des Finanzamtes nicht
gegeben.
Dass die neue Halle im
Prüfungszeitpunkt lediglich zu einem Drittel in Benützung gewesen sei,
habe nach Meinung des steuerlichen Vertreters des Bw. für die Beurteilung
einer Betriebsaufgabe überhaupt keine Bedeutung, sondern werde vom Markt
bestimmt. Dass die Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1993 als willkürlich
bezeichnet werden müsse, gehe schon daraus hervor, dass die
Betriebsprüfung für das Jahr 1994 Einkünfte aus einer ehemaligen
betrieblichen Tätigkeit gemäß
§ 32 (2) EStG in Höhe
von S 432.777,00 festgestellt habe.
In der
Stellungnahme des Betriebsprüfers
vom 19. Februar 1997 zur Berufung des Bw. hält dieser fest, dass die BP bei
der Darstellung und Berechnung ihrer Feststellungen im Bericht von den
erklärten Bilanzansätzen auszugehen habe. Somit wäre die sich aus
der bestimmungsgemäßen Verwendung der Übertragungsrücklage
gem. § 12 EStG zum 31. Dezember 1993 ergebende Bilanzposition
"Bewertungsreserve gem. § 12 EStG" verkürzt um die 1993
geltend gemachte Abschreibung im Betrag von S 8.400.920,00 aufzulösen
gewesen (siehe Tz 18 Pkt. 1 des Berichtes). Ebenso wäre die von der
Betriebsprüfung nicht anerkannte Abschreibung 1993 für das Objekt III
in Höhe von S 153.805,56 und für die Tore in Höhe von S 29.548,50
ausgehend von den erklärten Bilanzansätzen rückgängig
gemacht worden (siehe Tz 13 und 14 des Berichtes). Die Ausbuchung des BU
(offensichtlich gemeint Buchwert) der Motorsense zum 31. Dezember 1993 im Betrag
von S 4.389,00 stelle lediglich die Gegenpost im Zusammenhang mit der
erfolgsneutralen Auflösung der hiefür aus 1992 vorhandenen
Bewertungsreserve dar (siehe Tz 15 des Berichtes). Die
bestimmungsgemäße Verwendung der Übertragungsrücklage gem.
§ 12 EStG zum 31. Dezember 1993 wäre vom Berufungswerber durch
Umbuchung dieser auf die Bilanzposition Bewertungsreserve gem. § 12
EStG durchgeführt worden. Die Nachversteuerung der Rücklage gem.
§ 12 EStG anläßlich der von der Betriebsprüfung
angenommenen Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1993 wäre durch
Auflösung der Bilanzposition "Bewertungsreserve gem. § 12
EStG" bewirkt worden. Dabei erhöhe der nachzuversteuernde Betrag nach
herrschender Lehre und Rechtsmeinung (Abschn. 96 Abs. 4 EStR 1984) den laufenden
Gewinn (siehe Tz 18 Pkt. 1 des Berichtes). Da die Betriebsprüfung der
Verwaltungspraxis folgend die Rücklagenauflösung als Akt der laufenden
Gewinnermittlung gesehen habe und die Betriebsaufgabe von der
Betriebsprüfung im 3. Jahr der Rücklagenlaufzeit angenommen worden
sei, komme es zu einer Zuschlagserhöhung von S 1.290.446,00 (15% der
Übertragungsrücklage gem. § 12 EStG in Höhe von S
8.602.972,00, siehe dazu Tz 18 Pkte. 1. + 3. des Berichtes).
Im Zusammenhang mit Pkt. 2 der
Berufung verweise die Betriebsprüfung auf Tz 18 des
Betriebsprüfungsberichtes. Aufgrund des Brandes im Mai 1990 und der
Tatsache, dass weder der ursprüngliche Sägewerksbetrieb noch eine
andere Produktion wieder aufgenommen worden seien, wäre von der
Betriebsprüfung zu entscheiden gewesen, zu welchem Zeitpunkt die
Betriebsaufgabe anzunehmen sei. Nach den der Betriebsprüfung im
Prüfungsverfahren durch den Berufungswerber gemachten Angaben habe nach der
Zerstörung des Sägewerkes durch den Brand die Absicht bestanden den
Sägewerksbetrieb oder eine andere holzverarbeitende Produktion wieder
aufzunehmen. Somit liege auch nach Ansicht der Betriebsprüfung
zunächst ein ruhender Betrieb vor.
Mit der Errichtung der
Lagerhalle neu im November/Dezember 1993 (Zeitraum mehr als 3 Jahre), dem
Verkauf der Hobelmaschine und der Vermietung lediglich eines Drittels der
Lagerhalle neu ab dem Kalenderjahr 1994 an die die Halle errichtende Baufirma
wären aus Sicht der Betriebsprüfung die nach außen erkennbaren
Umständen gegeben gewesen, wonach der Betrieb in vergleichbarer Form nicht
mehr aufgenommen hätte werden können. Dies ergebe sich insbesonders
auch aufgrund der baulichen Beschaffenheit der Lagerhalle.
In seiner
Gegenäußerung vom 18. April
1997 zur Stellungnahme der Betriebsprüfung führt der steuerliche
Vertreter des Bw. aus, der Betriebsprüfer gehe in seiner Stellungnahme
überhaupt nicht auf seine ausführlichen Begründungen ein,
nämlich dass es sich bei der Bewertungsreserve gem § 12 EStG in der
Bilanz zum 31. Dezember 1993 nicht nur (?) um eine steuerliche Rücklage
- wie z.B. die Übertragungsrücklage gemäß
§ 12
EStG oder die Investitionsrücklage gemäß
§ 9 EStG -
handle, die bei einer Veräußerung "aufzulösen" und
der sich daraus ergebende Gewinn dem laufenden Gewinn zuzurechnen sei, sondern
nur eine handelsrechtliche Rücklage, die durch die passivische Darstellung
die Höhe der gemäß
§ 12 (8) EStG
übertragenen stillen Reserven zeige. Die Bewertungsreserve gemäß
§ 12 EStG sei - so wie die Bewertungsreserven aus anderen
einkommensteuerlichen Bestimmungen, wie z.B. stille Reserven aus vorzeitigen
Abschreibungen bzw. aus der Abschreibung von geringwertigen
Vermögensgegenständen - lediglich eine Korrekturpost zu den
entsprechenden Anlagenvermögensgegenständen. Aus diesem Grunde seien
die "Bewertungsreserven" analog zur Nutzungsdauer des
zugehörigen Anlagegutes jährlich aufzulösen.
Der steuerliche Vertreter des
Bw. habe in der Berufung darauf hingewiesen, dass nur die um die
Bewertungsreserven (stillen Rücklagen) gekürzten Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten gelten würden (§ 12 (5) EStG). Aus diesem Grunde
habe im Jahr 1993 bei Anlagenzugängen von S 8.928.259,00 lediglich von
Anlagenzugängen in Höhe von S 325.287,00 ein Investitionsfreibetrag
1993 geltend gemacht werden können.
Der Betriebsprüfer stelle
fest, dass die Betriebsprüfung von den "erklärten
Bilanzansätzen" auszugehen habe und meine damit den Ansatz der
"Bewertungsreserve" als Passivpost. Die Firma "K. S."
habe als Einzelfirma in ihren Bilanzen freiwillig die stillen Reserven im
Anlagevermögen als "Bewertungsreserve" dargestellt. Sie
hätte - wie üblicherweise bei Einzelfirmen und
Personengesellschaften - den gemäß
§ 12 (8) EStG
bestimmungsgemäß verwendeten Teil der Übertragungsrücklage
(1992: S 6.270,00, 1993: S 8.602.972,00) direkt auf die Anlagegüter
übertragen können, wodurch deren Buchwerte um diese Beträge
gekürzt worden wären. In diesem Fall wäre es nach Ansicht des Bw.
zu keiner Bildung einer "Bewertungsreserve" gekommen. Die
steuerliche und handelsrechtliche Jahres-Afa wäre nur von den
gekürzten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten möglich gewesen,
andererseits hätte es keine jährliche Auflösung der
Bewertungsreserve gegeben. Eine Gewinnrealisierung der stillen Reserven in den
Anlagegütern hätte erst bei einer Veräußerung des
Anlagegutes (=laufender Gewinn) bzw. bei einer Betriebsveräußerung
und Betriebsaufgabe (=Veräußerungsgewinn) stattgefunden. Aus diesen
Gründen werde wiederum festgestellt, dass die Ausführungen des
Betriebsprüfer betreffend die "Auflösung" der
Bewertungsreserve gemäß
§ 12 EStG als laufender Gewinn ins Leere
gingen.
Aus den schon angeführten
Gründen seien auch die Ausführungen des Betriebsprüfers
betreffend der steuerlichen Auswirkungen der nicht anerkannten Abschreibungen
1993 (S 183.359,06), und der Ausbuchung des Buchwertes der Motorsense (S
9.389,00 - richtig wohl: S 4.389,00) nicht zielführend. Dass der
Betriebsprüfer nach den Ausführungen in der Berufungsschrift, dass
selbst bei einer "unterstellten" Betriebsaufgabe zum 31. Dezember
1993 und einer "unterstellten" gewinnerhöhenden Auflösung
einer Rücklage gemäß
§ 12 EStG (es könne sich nur um
eine Übertragungsrücklage handeln, die aber im konkreten Fall nicht
mehr bestehe) ein Zuschlag entfalle, weil laut Gesetz (§ 12 (8) EStG) bei
einer Betriebsaufgabe der Zuschlag entfalle, in seiner Stellungnahme immer noch
auf einem Zuschlag beharre, sei für den Bw.
unverständlich.
Der steuerliche Vertreter des
Bw. verweist zur von der BP zum 31. Dezember 1993 angenommenen Betriebsaufgabe
darauf, dass der Betriebsprüfer auch in diesem Punkt nicht zu den
diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung Stellung nehme, sondern
der Prüfer wiederhole lediglich zwei Argumente des
Betriebsprüfungsberichtes, die nach Ansicht der Betriebsprüfung die
nach außen erkennbaren Zustände ergeben sollten, wonach der Betrieb
in vergleichbarer Form nicht mehr aufgenommen werden könne. Die von der
Betriebsprüfung angeführten Sachverhaltsdarstellungen seien zur
Begründung einer Betriebsaufgabe der Firma K. S. nicht typisch,
angeführt seien der Verkauf der Hobelmaschine im Jahr 1993 und die geringe
Ausnutzung der neuen Halle. Es sei nicht zu verstehen, warum der Verkauf einer
Maschine im Zuge der Abwicklung eines Großschadens unter
Berücksichtigung der Marktverhältnisse ein Indiz für eine
Betriebsaufgabe sein solle. Im übrigen werde auf die Ausführungen in
der Berufung vom 20. Dezember 1996, Seite 9 verwiesen.
Ebenso unverständlich sei,
warum eine geringe Auslastung der neuen Halle als Begründung für eine
Betriebsaufgabe dienen solle. Die neue Halle sei sowohl aus steuerlichen
Gründen (möglichst hohe Verwendung der bestehenden unversteuerten
Übertragungsrücklage) als auch aus wirtschaftlichen Gründen
(Inanspruchnahme der zugesagten Versicherungsvergütungen von S 6,3 Mio,
wenn Baulichkeiten in Höhe von S 8,5 bis S 9,00 Mio wieder errichtet
würden) mit Herstellungskosten im Ausmaß von S 8,6 Mio errichtet
worden. Neben der geplanten Errichtung eines neuen holzverarbeitenden Betriebes
habe man mit der Vermietung der verbleibenden Raumkapazität an Fremdfirmen
gerechnet. Dass letztlich die Errichtung eines eigenen Produktionsbetriebes aus
rein wirtschaftlichen Gründen unterblieben sei und eine Vermietung an
Fremdfirmen äußerst schwierig sei - es bestehe eine
Überangebot an leerstehenden Hallen - führe zur geringen
Auslastung der neuen Halle. Dieser wirtschaftliche Tatbestand könne nicht
als steuerliches Indiz für eine Betriebsaufgabe gesehen werden, sondern sei
ein typisches Erscheinungsbild der bestehenden Marktverhältnisse. Im
übrigen sei die Aufnahme eines eigenen Betriebes bei entsprechender
Verbesserung der Marktverhältnisse in der Holzbranche wahrscheinlich. Die
bauliche Beschaffenheit der neue Halle sei jedenfalls für eine Aufnahme
eines eigenen Betriebes nicht hinderlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Der unabhängige
Finanzsenat hat folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
A) Am 19. Mai 1990 wurde das
gesamte Sägewerk der Firma K. S. mit Ausnahme des Hobelwerks und des
Bürohauses durch Brand vernichtet (s. Jahresabschluss 1990 der Firma K. S.,
S 7 u. Berufung vom 20. Dezember 1996 S 4). Nach der Zerstörung durch den
Brand lag ein Ruhen bzw. eine Stillegung des Betriebes vor (s. Berufung des Bw.
S 6).
B) Die N. Versicherung leistete
im Jahre 1990 für die zerstörten Baulichkeiten S 2.393.000,00 und
für die zerstörten Maschinen und Betriebsausstattung S 9.978.550,00,
insgesamt somit S 12.371.550. Weiters wurden weitere S 6.252.777,00
Versicherungsvergütungen zugesagt, wenn die Baulichkeiten in Höhe von
8,5 bis 9 Millionen S wiedererrichtet werden sowie weitere S 6.496.450,00
Versicherungsvergütung zugesagt, wenn für die technische Ausstattung
Investitionen in dieser Höhe getätigt werden (s. Arbeitsbogen GBP S 79
- 83 u. Berufung vom 20. Dezember 1996 S 4 - 5). Im Schreiben vom
28. August 1991 an die Bw. betreffend Feuerschaden vom 19. Mai 1990 führt
die N. Versicherung (s. Arbeitsbogen GBP S 85) wie folgt aus:
"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 20. 8. 1991 teilen wir Ihnen mit, dass
bei Wiederherstellung der erwähnten Halle mit einem Wert von rd. S 8,5 bis
9 Millionen der noch offene Differenzbetrag für die seinerzeit vom Schaden
betroffenen Gebäude in der Höhe von S 6.252.777,-- zur Auszahlung
gelangt. Wir ersuchen Sie, uns vor Baubeginn einen Bauplan zur Verfügung zu
stellen."
C) In der Bilanz 1990 wurde
eine Übertragungsrücklage gem. § 12 EStG 1988 in Höhe von
S 15.500.000,00 eingestellt, und resultiert diese aus dem Freiwerden von
stillen Reserven nach dem Abgang körperlicher und unkörperlicher
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens infolge höherer Gewalt
(Brand). Diese Rücklage setzt sich zusammen aus für
Anlagevermögen ausbezahlte Schadensvergütungen und der unter D
angeführten Forderung in Höhe von S 6.252.777,00, abzüglich
der Buchwerte der durch den Brand abgegangenen Anlagegüter (s.
Jahresabschluss der Firma K. S., S 7).
D) Der Bw. weist in seinem
Jahresabschluss 1990 unter "Sonstige Forderungen" eine Restforderung
gegen die N. Versicherung Wien aus Feuerschaden vom 19. Mai 1990 in Höhe
von S 6.252.777,00 aus, die bei Wiedererrichtung der Baulichkeiten
fällig wird (s. Jahresabschluss 1990 der Firma K. S., S 5). Hingegen wird
im Jahresabschluss 1990 keine Forderung
betreffend technische Investitionen - in der möglichen
Höhe von S 6.496.450,00 - ausgewiesen.
E) Im schon angeführten
Schriftsatz vom 28. August 1991 der N. Versicherung an den Bw (s. Arbeitsbogen
GBP S 85) wird betreffend des offenen Betrages für technische Investitionen
ausgeführt: "Hinsichtlich des offenen Betrages für die
technische Betriebseinrichtung von S 6.496.450,-- ist eine
Umverteilung auf die
Gebäudeentschädigung bedingungsgemäß leider nicht
möglich."
F) Im Jahr 1992 wurde von der
Übertragungsrücklage gem. § 12 EStG 1988 aus dem Jahr 1990 ein
Betrag von S 6.270,00 (Anschaffungskosten einer Motorsense) durch Übertrag
auf Bewertungsreserve bestimmungsgemäß verwendet (s. Jahresabschluss
1992 der Firma K. S. S 4).
G) Im November 1993 wurde mit
dem Bau der Lagerhalle Neu Objekt III
begonnen (s. Berufung des Bw. vom 20. Dezember 1996, S 5 u. Jahresabschluss der
Firma K. S. S 1).
H) Im Jahr 1993 wurde von der
Übertragungsrücklage gem. § 12 EStG 1988 aus dem Jahr 1990 ein
Betrag von S 8.602.972,00 (Anschafffungs- bzw. Herstellungskosten für das
Gebäude Objekt III (=Lagerhalle Neu), Gebäude Objekt II und für
einen PKW) durch Übertrag auf Bewertungsreserve bestimmungsgemäß
verwendet (s. Jahresabschluss 1993 der Firma K. S. S 5).
I) Die von der Gesamtzuweisung
an die Rücklage gem. § 12 EStG 1988 im Jahre 1990 in Höhe von
S 15.500.000,00 noch verbleibenden S 6.890.758,00 wurden infolge des
Ablaufes der 3 Jahresfrist im Jahre 1993 gewinnwirksam aufgelöst (s.
Jahresabschluss 1993 der Firma K. S. S 5). Die gewinnwirksame Auflösung der
Übertragungsrücklage im Jahre 1993 im Betrag von S 6.890.758,00
betrifft vor allem den Teil der Rücklage, der aus Schadenszahlungen der N.
Versicherung für technische Investitionen herrührt, denn vorher wurde
von der Übertragungsrücklage ein Betrag von S 8.602.972,00 -
wesentlich durch die Übertragung auf Bewertungsreserve in Höhe der
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für die Errichtung der Lagerhalle
Objekt III - bestimmungsgemäß verwendet.
J) Der Prüfer hält im
Arbeitsbogen S 20 fest, dass zum Zeitpunkt des Hallenbaues die Wiedererrichtung
des Sägewerks nicht mehr im Gespräch gewesen sei, denn es gab Probleme
mit Schwingungen in anliegenden Häusern, und hätte es
gewerbehördliche Auflagen gegeben. Dies geht auch aus einem Schreiben des
Bw. an die N. Versicherung vom 26. November 1994 betrefffend "Technische
Betriebseinrichtung" (s. Arbeitsbogen der GBP S 90) hervor:
"Wachsende Probleme mit Anrainern haben uns sukzessive zu dem Entscheid
geführt, das Sägewerk nach der
Brandkatastrophe nicht mehr aufzubauen."
K) Verkauf der Hobelmaschine:
Die durch den Brand nicht zerstörte Hobelmaschine wurde im Jahr 1993 an die
Firma R. um S 400.000,00 netto verkauft (s. Arbeitsbogen der GBP S
59).
2.) Dieser Sachverhalt war
rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Strittig ist einerseits die
Frage, ob der nach einem Brand ruhende Betrieb zum 31. Dezember 1993 aufgegeben
wurde (Ansicht der Betriebsprüfung) oder weiter ein ruhender Betrieb ohne
Betriebsaufgabe vorliegt (Ansicht des Bw.), und weiters wenn von einer
Betriebsaufgabe ausgegangen wird, wie diesfalls die Auflösung der
Bewertungsreserve gemäß
§ 12 Abs. 8 EStG 1988 zu erfolgen
hat.
A.) § 24 Abs. 1 EStG
1988 lautet wie folgt:
"(1)
Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei
der
Veräußerung
- des ganzen Betriebes
- eines
Teilbetriebes
- eines Anteiles eines
Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen
ist
2. der Aufgabe des
Betriebes (Teilbetriebes)."
Eine Aufgabe des Betriebes
liegt immer dann vor, wenn sich im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen
Vorganges in einem Zuge mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit der
bisherige Betriebsinhaber aller Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens
entweder begibt oder sie in sein Privatvermögen überführt (VwGH
19.9.1995, 91/14/0222).
Keine Betriebsaufgabe liegt
vor, wenn ein Betrieb bloß ruhend ist. Von einem ruhenden Betrieb ist zu
sprechen, wenn ein Betrieb vorübergehend in der Absicht eingestellt wird,
ihn wieder aufzunehmen (zB Saisonbetrieb, aber auch Krankheit des
Betriebsinhabers; Beschädigung bzw. Zerstörung - auch -
wesentlicher Betriebsgrundlagen, BFH 17.10.91, IV R 97/89). Es muß nach
den nach außen erkennbaren Umständen wahrscheinlich sein, dass
der Betrieb in vergleichbarer Form und
in einem überschaubaren Zeitraum wieder
aufgenommen wird (Quantschnigg/Schuch, ESt-HB § 24 Tz
15).
Eine Betriebsunterbrechung ist
damit keine Betriebsaufgabe. Eine Betriebsunterbrechung (=Ruhen des Betriebes)
liegt aber nur dann vor, wenn die werbende Tätigkeit zwar eingestellt ist,
aber objektiv erkennbar beabsichtigt ist, den Betrieb innerhalb eines relativ
kurzen Zeitraumes in ähnlicher Weise
wieder aufzunehmen, sodass der stillgelegte mit dem wiederaufgenommenen
Betrieb
ident ist (VwGH
18.12.1997, 96/15/0140, Doralt, EStG (4), § 24 Tz 150).
Dass der Bw. die Aufgabe des
Sägewerksbetriebes schon nach dem Brand ernsthaft in Erwägung gezogen
hat, ist daraus ersichtlich, dass die - unter der Bedingung der
Wiederaufnahme des Sägewerksbetriebes (Tätigung von entsprechenden
Investitionen) - schlagend werdende Forderung für technische Ausstattung
gegen die N. Versicherung in Höhe von S 6.496.450,00 im Jahresabschluss
1990 nicht aktiviert wurde. Auch deuten die Ausführungen der N.
Versicherung im Schreiben an den Bw. vom 28. August 1991, wonach
"hinsichtlich des offenen Betrages für die technische
Betriebseinrichtung von S 6. 496.450,00 eine Umverteilung auf die
Gebäudeentschädigung bedingungsgemäß leider nicht
möglich ist", in diese Richtung.
Weiters führt der Bw. im
Schreiben vom 26. November 1994 an die
Versicherung aus, "wachsende Probleme mit Anrainern haben uns sukzessive
zu dem Entscheid geführt, das Sägewerk nach der Brandkatastrophe nicht
mehr aufzubauen." Auch der Prüfer hält im Arbeitsbogen S 20
fest, dass zum Zeitpunkt des Hallenbaues die Wiedererrichtung des Sägewerks
nicht mehr im Gespräch gewesen sei, denn es habe Probleme mit Schwingungen
in anliegenden Häusern gegeben, und es hätte gewerbehördliche
Auflagen gegeben. Auch wenn die Ausführungen des Bw. in einem Schreiben vom
November 1994 gemacht wurden, ist davon auszugehen, dass die Probleme mit den
Anrainern aus der Zeit des aktiven Betriebes des Sägewerks herrühren,
und nicht während der Zeit des ruhenden Betriebes entstanden sind. Dies ist
ein Indiz dafür, dass an eine Wiedererrichtung eines Sägewerks nicht
gedacht war.
Wesentlich für die Annahme
einer Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1993 sind aber auch folgende
Punkte:
- Die von der Gesamtzuweisung
an die § 12 Rücklage im Jahre 1990 in Höhe von
S 15.500.000,00 noch verbleibenden S 6.890,758,00 wurden vom Bw. selbst
infolge des Ablaufes der 3 Jahresfrist im Jahre 1993 gewinnwirksam
aufgelöst (s. Jahresabschluss 1993 der Firma K. S. S 5, sowie
Gewerbesteuererklärung 1993). Die gewinnwirksame Auflösung der
Übertragungsrücklage im Jahre 1993 im Betrag von S 6.890.758,00
betrifft vor allem den Teil der Rücklage, der aus Schadenszahlungen der N.
Versicherung für technische Investitionen herrührt. Die
gewinnwirksame Auflösung der
Rücklage
im Jahr 1993
spricht eindeutig dagegen, dass eine Entscheidung betreffend die Tätigung
von Investitionen erst im Jahr 1994 getroffen wurde. Dem kann auch nicht mit dem
Argument begegnet werden, die Bilanz wäre erst im Oktober 1994 erstellt
worden, denn um eine gewinnwirksame Auflösung der
Übertragungsrücklage gem. § 12 EStG 1988 aus dem Jahre 1990 zu
verhindern, hätte bis zum Ablauf des Jahres 1993 in technische
Betriebsausstattung eines Sägewerkes investiert werden
müssen.
- Die von der N. Versicherung
als Ersatz für den Brandschaden "Sägewerk" ausbezahlten
Mittel wurden vom Bw. für die Errichtung
einer "Lagerhalle Neu Objekt III" und für
"Lagerhalle Neu (Tore)" verwendet, und
nicht für die Errichtung eines
Sägewerkes (s. Jahresabschluss 1993 der Firma K. S., S 1). Dies
belegen auch die Ausführungen des Bw. in seinem Schriftsatz vom 18. April
1997, wonach die bauliche Beschaffenheit der neuen Halle jedenfalls für
eine Aufnahme eines eigenen Betriebes nicht hinderlich sei. Wenn der Bw. mit
diesen Ausführungen den Anmerkungen der BP in ihrer Stellungnahme zur
Berufung, wonach der Betrieb in vergleichbarer Form nicht mehr aufgenommen
werden könne und sich dies insbesondere auch aufgrund der baulichen
Beschaffenheit der Lagerhalle ergebe, entgegentritt, ist damit für ihn
nichts zu gewinnen, denn der Bw. schliesst zwar damit nicht aus, dass in der
Halle ein Sägewerksbetrieb eingerichtet werden könnte,
tatsächlich eingerichet wurde er aber nicht, denn gebaut wurde auch nach
den Ausführungen des Bw. eine Lagerhalle. Dass es nicht zur Einrichtung
eines Sägewerksbetriebes komme würde und nur eine Lagerhalle entstehen
sollte, war schon 1993 klar und ist aus dem Verzicht auf die Investition in
technische Betriebseinrichtung im Jahre
1993 und der damit verbundenen Auflösung der § 12 Rücklage
zu erklären. Tatsächlich wurde damit
aber eine Entscheidung gegen die Aufnahme einer mit der vor dem Brand identen
Tätigkeit getroffen. Der Beginn der Errichtung der "Lagerhalle
neu Objekt III" - und damit der Verzicht auf die Errichtung eines
neuen Sägewerks - erfolgte im November 1993. Dass auch nach Ansicht
des Bw. kein Sägewerk mehr errichtet wurde, geht aus dem schon
erwähnten Schreiben des Bw. an die N. Versicherung vom 26. November 1994
hervor: "Wachsende Probleme mit Anrainern haben uns sukzessive zu dem
Entscheid geführt, das Sägewerk nach
der Brandkatastrophe nicht mehr aufzubauen."
- Im Zusammenhang mit dem Bau
der "Lagerhalle neu" kann es allerdings nicht als unschlüssig
angesehen werden, wenn die Betriebsprüfung den Verkauf der
funktionstüchtigen Hobelmaschine im Jahr 1993, also vor Baubeginn der
"Lagerhalle neu" als weiteres Indiz für eine Betriebsaufgabe
angesehen hat. Denn die Unbrauchbarkeit der Hobelmaschine für den
"Betrieb" einer Lagerhalle ist evident. Daher gehen auch die
Ausführungen des Bw. betreffend die Unbrauchbarkeit der alten Hobelmaschine
für ein neues Sägewerk ins Leere, denn ein solches Sägewerk ist
nach dem oben angeführten nicht errichtet worden, und war mit dem Verzicht
auf technische Investitionen im Jahre 1993 mit der Folge der gewinnwirksamen
Auflösung der restlichen Rücklage gem. § 12 EStG 1988 nicht mehr
beabsichtigt. Wenn der Bw. weiters darauf verweist, dass auch bei Betrieben, die
keine großen Schadensfälle erleiden, alte Maschinen durch neue
ersetzt würden, ist ihm zu entgegnen, dass im gegenständlichen Fall
keine neuen leistungsfähigeren Maschinen angeschafft wurden.
Der Bw. führt in seiner
Berufung das - in der Folge bewilligte - Ansuchen um Verlängerung der
Investitionsfrist bis zum 31. Dezemeber 1994 bei der N. Versicherung (siehe dazu
Arbeitsbogen der GBP S. 86 u. 88) als Beweis dafür an, dass am 31. Dezember
1993 jedenfalls noch die feste Absicht bestand, eine Holzproduktion wieder
aufzunehmen.
Dass dabei noch an eine
Wiedererrichtung des Sägewerk gedacht war, kann deshalb ausgeschlossen
werden, da
1. im Jahr 1993 keine
Investitionen betreffend technische Betriebseinrichtung getätigt wurden und
die Übertragungsrücklage in Höhe von ca. 7 Mio zum 31. Dezember
1993 gewinnwirksam vom Bw. selbst aufgelöst wurde. Eine Entscheidung zur
Anschaffung von technischen Investitionsgütern im Jahre
1994 steht im Zusammenhang mit der
Entscheidung zur Nichttätigung von Investitionen in technische
Betriebsausstattung für einen Sägewerksbetrieb und der damit
verbundenen Auflösung der § 12 Rücklage mit Zuschlag im Jahr
1993, jedenfalls im
Widerspruch.
2. die Entscheidung zum Bau der
Lagerhalle neu schon gefallen war (Baubeginn November 1993).
Daher lag der Zweck des
Ansuchens zur Verlängerung der Investitionsfrist bis in das Jahr 1994 in
der Verlängerung der Gebäudeoption.
Wenn der Bw. in seiner Berufung
ausführt, es habe "am 31. Dezember 1993 jedenfalls noch die feste
Absicht bestanden eine Holzproduktion wieder aufzunehmen", ist darauf zu
verweisen, dass eine Betriebsunterbrechung (=Ruhen des Betriebes) nur dann
vorliegt, wenn die werbende Tätigkeit zwar eingestellt ist, aber objektiv
erkennbar beabsichtigt ist, den Betrieb innerhalb eines relativ kurzen
Zeitraumes in ähnlicher Weise wieder
aufzunehmen, sodass der stillgelegte mit dem wiederaufgenommenen Betrieb
ident ist (VwGH 18.12.1997, 96/15/0140,
Doralt, EStG (4), § 24 Tz 150). Die in der Literatur angeführten
Voraussetzungen für das Vorliegen eines ruhenden Betriebes sind mit der
Behauptung der Absicht der Wiederaufnahme einer Holzproduktion insofern nicht
erfüllt, als mit der Versicherungsvergütung kein Sägewerk,
sondern eine Lagerhalle errichtet wurde und die Entscheidung dafür vor dem
31. Dezember 1993 gefallen ist (Baubeginn November 1993).
Wenn der Bw. aber darauf
verweist, dass die BP die Betriebsaufgabe u.a. auch damit begründet habe,
dass "der Betrieb tatsächlich nicht wiederaufgenommen wurde"
bzw. ab 1994 bis heute eine bloße Nutzungsüberlassung vorliege, ist
festzuhalten, dass Feststellungen über Entwicklungen nach dem angenommenen
Stichtag für die Betriebsaufgabe, hier der 31. Dezember 1993, nicht
zur Begründung dieser herangezogen werden können. Aus den oben
angeführten Gründen vermag dies aber nichts an der Richtigkeit der
Annahme des Vorliegens der Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1993 zu
ändern.
Dem Hinweis des Bw. darauf,
dass die Abwicklung des Brandfalles erst im Laufe des Jahres 1994 erfolgte, ist
zu entgegnen, dass dies die Abrechnung mit der Versicherung betraf, und da aus
oben angeführten Argumenten ersichtlich wird, dass die Entscheidung gegen
die Wiederaufnahme des Betriebes gefallen war, ist daraus für die Frage des
Zeitpunktes der Betriebsaufgabe nichts zu gewinnen. Denn wenn der Bw. in seiner
Berufung weiter ausführt, er habe in einer Besprechung mit der N.
Versicherung am 22. Dezember 1994 auf den offenen Vergütungsanspruch von S
6,5 Mio verzichtet, "da die Entscheidung für die Investition einer
technischen Einrichtung noch nicht getroffen war" und für diesen
Verzicht eine Zahlung von S 450.000,00 bekommen habe, ist darauf
hinzuweisen, dass diese Handlungen zwar im Jahre 1994 liegen, aber eine
folgerichtige Vorgangsweise zur Entscheidung aus dem Jahre 1993 darstellen,
nämlich keine Investitionen in technische Betriebsausrüstung zu
tätigen und daher die für solche Investitionen noch bereitstehende
Übertragungsrücklage gemäß
§ 12 EStG 1988
gewinnwirksam aufzulösen.
Wenn der Bw. weiters die
Hilfsgeschäfte zur Abwicklung des zerstörten Sägewerks
anführt und weiters darauf verweist, die angeführten Zahlen der Jahre
1991 bis 1994 betreffend Aufwendungen, Investitionen, Forderungen aus
Warenlieferung und Verbindlichkeiten aus Warenlieferung zeigten deutlich, dass
die Stillegung des zerstörten Betriebes bis zur Einbringung in die
Gesellschaft m. b. H. am 31. Dezember 1994 nicht vollständig abgeschlossen
gewesen sei, ist Folgendes anzumerken: Es kann nur solange vom Ruhen eines
Gewerbebetriebes ausgegangen werden, als mit der Wiederaufnahme eines identen
Betriebes gerechnet werden kann, und nicht solange noch Hilfsgeschäfte
für den durch Brand zerstörten Betrieb abgewickelt
werden.
Auch wenn in der Berufung
darauf hingewiesen wird, die Halle sei so konzipiert, dass sowohl
Eigenproduktion als auch Fremdvermietung möglich sei, ist der Bw. darauf zu
verweisen, dass im Jahre 1993 die Entscheidung zum Bau einer Lagerhalle gefallen
ist (Baubeginn November 1993) und auch eine Entscheidung gegen die Investitionen
in technische Betriebsausstattung eines Sägewerkes.
Der unabhängige
Finanzsenat geht daher von einer Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1993
aus.
B) § 12 Abs. 7 und 8 EStG
1988 in der für 1993 geltenden Fassung lauten auszugsweise wie
folgt:
"(7) Stille Reserven
können im Jahr der Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage
zugeführt werden, soweit eine Übertragung im selben Wirtschaftsjahr
nicht erfolgt. Diese Rücklage ist gesondert auszuweisen. ...
(8)
Die Rücklage (der steuerfreie
Betrag) kann in den folgenden drei
Wirtschaftsjahren nach den vorstehenden Bestimmungen
auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz von
Anlagevermögen übertragen
werden. ... Rücklagen (steuerfreie Beträge) oder Teile der
Rücklagen oder steuerfreien Beträge, die nicht bis zum Ablauf des der
Bildung folgenden dritten Wirtschaftjahres übertragen wurden, sind im
dritten Wirtschaftsjahr nach Bildung der Rücklage gewinnerhöhend
aufzulösen. Der gewinnerhöhend aufzulösende Betrag erhöht
sich um einen Zuschlag von 15 %. Der Zuschlag entfällt bei der
gewinnerhöhenden Auflösung anläßlich der Betriebsaufgabe,
der entgeltlichen Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder
Mitunternehmeranteiles sowie anläßlich der Einbringung in eine
Körperschaft."
Wenn die Betriebsprüfung
in Tz 18 Pkt 1 "Bewertungsreserve gem. § 12 EStG 1988"
ausführt, anläßlich der durch die BP angenommenen
Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1993 werde die
bestimmungsgemäße Verwendung der
Übertragungsrücklage gem. § 12 EStG durch Auflösung
der Bewertungsreserve rückgängig gemacht, ist erstens festzustellen,
dass die Betriebsprüfung von einer bestimmungsgemäßen Verwendung
der Übertragungsrücklage ausgeht - die
Übertragungsrücklage wurde gem. § 12 Abs. 8 EStG 1988 auf die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz
übertragen - und zweitens darauf zu verweisen, dass von der BP
keinerlei Grund genannt wird, warum die bestimmungsgemäße Verwendung
der Übertragungsrücklage durch Auflösung der Bewertungsreserve
rückgängig gemacht wird. Eine Bestimmung, wonach bei Betriebsaufgabe
"die bestimmungsgemäße Verwendung der
Übertragungsrücklage gem. § 12 EStG durch Auflösung der
Bewertungsreserve rückgängig" zu machen sei, ist dem EStG 1988
nicht zu entnehmen. Dass die BP aber von der Auflösung einer
Übertragungsrücklage ausgeht,
verdeutlicht der Hinweis darauf, die Auflösung im Betrag von S 8.400.920,00
erfolge nach der Verwaltungspraxis zum laufenden Gewinn und auf Abschnitt 96
Abs. 4 EStR 1984, in dem es heißt: "(4) Sind im Falle der
Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes
Rücklagen i.S. des § 4 Abs. 7
sowie der §§ 9, 11 und 12
nachzuversteuern, so erhöhen die nachzuversteuernden Beträge
den laufenden und nicht den Veräußerungsgewinn (VwGH 19.2.85,
84/14/89). ..."
Wenn man hingegen der
BP folgend davon ausgeht, dass die 1993 angeschafften Wirtschaftsgüter sich
im Betriebsvermögen befinden, wie aus Tz 13, 14 und 15 des
Betriebsprüfungsberichtes ersichtlich ist, und weiters keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass auf diese Wirtschaftsgüter Rücklagen nicht
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0171-W/02
- Stammnummer
- 7219
- Gültig
- 15.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF