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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0171-W/02

Wenn eine Wiederaufnahmeabsicht des Betriebes nach einem Brand nicht gegeben ist, liegt eine Betriebsaufgabe vor

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0171-W/02vom 15.12.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

übertragen werden können, ist der Meinung des steuerlichen Vertreters des Bw., es liege eine bestimmungsgemäße Verwendung einer Übertragungsrücklage gem. § 12 Abs. 8 EStG vor, zuzustimmen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Rücklage gem. § 12 EStG 1988 auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten derart übertragen wird, dass diese gekürzt werden oder eine Bewertungsreserve eingestellt wird, denn das steuerliche Ergebnis ist dasselbe. Im einen Fall wird von den gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Abschreibung berechnet, im anderen werden die von den ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechneten Abschreibungen um die anteilige gewinnwirksame Auflösung der Bewertungsreserve gekürzt. Der Ansicht des steuerlichen Vertreters des Bw. kann daher gefolgt werden, wenn er anführt, dass es sich bei der Bewertungsreserve in steuerlicher Hinsicht lediglich um eine Berichtigungspost zum Anlagevermögen und um keine Rücklage handelt. Daher stellt sich im gegenständlichen Fall auch die Frage eines Zuschlages gem. § 12 Abs. 8 EStG 1988 nicht. Die Bewertungsreserve ist nunmehr mit den Buchwerten (Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäude Objekt III, des Gebäudes Objekt II und des PKW abzüglich der bereits durchgeführten Abschreibungen ) zu saldieren. Die stillen Reserven sind dann im Rahmen des Aufgabegewinnes zu erfassen. Denn nach Saldierung mit der Bewertungsreserve sind die Buchwerte der angeschafften Wirtschaftsgüter Null. Der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter, die 1993 angeschafft wurden, ist im Rahmen der Betriebsaufsgabe mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Afa anzunehmen. Wenn nun vom gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter der Buchwert von Null abgezogen wird, ergibt sich ein Aufgabegewinn in Höhe der Bewertungsreserve, wie dies auch vom steuerlichen Vertreter des Bw. dargestellt wurde. Diese angeführte Vorgangsweise wurde von der Betriebsprüfung bei der Erfassung der stillen Reserven des Wirtschaftsgutes Motorsense gewählt. Die Auflösung der Bewertungsreserve der Motorsense in Höhe von 5.016,00 (1992: 6.270,00 - Auflösung 1992: 0,00 - Auflösung 1993: 1.254,00) erfolgte im laufenden Gewinn, auch der Buchwert der Motorsense wurde - wie in Tz 15 des BP-Berichtes ersichtlich - aufwandswirksam ausgebucht, und ist damit im laufenden Gewinn betreffend die Motorsense Gewinnneutralität gegeben, was auch von der Betriebsprüfung angemerkt wird. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die stillen Reserven der Motorsense schon von der Betriebsprüfung im Aufgabegewinn erfasst wurden, siehe Berechnung des Aufgabegewinnes bei gemeinen Werte "Werkzeuge" und bei Buchwerten ebenfalls "Werkzeuge" (BP-Bericht Tz 18 Pkt. 4). Berechnung des Aufgabegewinnes zum 31. Dezember 1993 laut UFS: | Aufgabegewinn laut BP vor Freibetrag | 2.503.362,00 | + Bildung der Bewertungsreserve 1993 | 8.602.972,00 | - Auflösung Bewertungsreserve Objekt II 1993 | -2.115,00 | - Auflösung Bewertungsreserve PKW (VW) | -21.600,00 | Aufgabegewinn vor Freibetrag | 11.082.619,00 | - Freibetrag | 100.000,00 | Steuerpflichtiger Aufgabegewinn laut UFS | 10.982.619,00 Berechnung des laufenden steuerlichen Gewinnes laut UFS: | Gewinn laut Steuerbilanz | 5.461.150,30 | Gebäude laut BP Tz 13 | 744.778,06 | Maschinen laut BP TZ 14 | -561.424,00 | Auflösung Bewertungsreserve neutral | -183.354,00 | Werkzeuge laut BP Tz 15 | -4.389,00 | Bewertungsreserve Werkzeuge (Motorsense) | +5.016,00 | Beteiligungen laut BP Tz 16 | -11.971,00 | Investitionsrücklage 1993 laut BP Tz 18 | 733.700,00 | Zurechnungen laut Erklärung | 1.045.196,00 | Gewinn laufend laut UFS | 7.228.702,30 Die im Kalenderjahr 1993 erzielten Einkünfte werden gem. § 187 BAO festgestellt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 18.211.321,00 | In den Einkünften sind enthalten: | | Halbsatzeinkünfte (§ 37 (1) EStG 1988) | 10.982.619,00 Im Hinblick auf die vorhandenen Gewerbesteuerfehlbeträge entfällt für das Jahr 1993 die Gewerbesteuer. Wien, 15. Dezember 2003

Normen und Schlagworte

BetriebsaufgabeBetriebsunterbrechungRuhen des Betriebes

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0171-W/02
Stammnummer
7219
Gültig
15.12.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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