Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0171-W/02
Wenn eine Wiederaufnahmeabsicht des Betriebes nach einem Brand nicht gegeben ist, liegt eine Betriebsaufgabe vor
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0171-W/02vom 15.12.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
übertragen werden können, ist der Meinung des steuerlichen Vertreters
des Bw., es liege eine bestimmungsgemäße Verwendung einer
Übertragungsrücklage gem. § 12 Abs. 8 EStG vor, zuzustimmen. Es
macht dabei keinen Unterschied, ob die Rücklage gem. § 12 EStG 1988
auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten derart übertragen wird, dass
diese gekürzt werden oder eine Bewertungsreserve eingestellt wird, denn das
steuerliche Ergebnis ist dasselbe. Im einen Fall wird von den gekürzten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Abschreibung berechnet, im anderen
werden die von den ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten
berechneten Abschreibungen um die anteilige gewinnwirksame Auflösung der
Bewertungsreserve gekürzt.
Der Ansicht des steuerlichen
Vertreters des Bw. kann daher gefolgt werden, wenn er anführt, dass es sich
bei der Bewertungsreserve in
steuerlicher Hinsicht lediglich um eine
Berichtigungspost zum Anlagevermögen und um
keine Rücklage
handelt.
Daher stellt sich im
gegenständlichen Fall auch die Frage eines Zuschlages gem.
§ 12 Abs. 8 EStG 1988 nicht.
Die Bewertungsreserve ist
nunmehr mit den Buchwerten (Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
Gebäude Objekt III, des Gebäudes Objekt II und des PKW abzüglich
der bereits durchgeführten Abschreibungen ) zu saldieren. Die stillen
Reserven sind dann im Rahmen des Aufgabegewinnes zu erfassen.
Denn nach Saldierung mit der
Bewertungsreserve sind die Buchwerte der angeschafften Wirtschaftsgüter
Null. Der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter, die 1993 angeschafft wurden,
ist im Rahmen der Betriebsaufsgabe mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abzüglich Afa anzunehmen. Wenn nun vom gemeinen Wert der
Wirtschaftsgüter der Buchwert von Null abgezogen wird, ergibt sich ein
Aufgabegewinn in Höhe der Bewertungsreserve, wie dies auch vom steuerlichen
Vertreter des Bw. dargestellt wurde.
Diese angeführte
Vorgangsweise wurde von der Betriebsprüfung bei der Erfassung der stillen
Reserven des Wirtschaftsgutes Motorsense gewählt. Die Auflösung der
Bewertungsreserve der Motorsense in Höhe von 5.016,00 (1992: 6.270,00
- Auflösung 1992: 0,00 - Auflösung 1993: 1.254,00)
erfolgte im laufenden Gewinn, auch der Buchwert der Motorsense wurde - wie in
Tz 15 des BP-Berichtes ersichtlich -
aufwandswirksam ausgebucht, und ist damit im laufenden Gewinn betreffend die
Motorsense Gewinnneutralität gegeben, was auch von der Betriebsprüfung
angemerkt wird. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die stillen Reserven der
Motorsense schon von der
Betriebsprüfung im Aufgabegewinn erfasst wurden, siehe Berechnung
des Aufgabegewinnes bei gemeinen Werte "Werkzeuge" und bei
Buchwerten ebenfalls "Werkzeuge" (BP-Bericht Tz 18 Pkt.
4).
Berechnung des Aufgabegewinnes zum 31. Dezember 1993 laut
UFS:
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Aufgabegewinn laut BP vor Freibetrag
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2.503.362,00
|
+ Bildung der Bewertungsreserve 1993
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8.602.972,00
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- Auflösung Bewertungsreserve Objekt II
1993
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-2.115,00
|
- Auflösung Bewertungsreserve PKW
(VW)
|
-21.600,00
|
Aufgabegewinn vor Freibetrag
|
11.082.619,00
|
- Freibetrag
|
100.000,00
|
Steuerpflichtiger Aufgabegewinn laut
UFS
|
10.982.619,00
Berechnung
des laufenden steuerlichen Gewinnes laut UFS:
|
Gewinn laut Steuerbilanz
|
5.461.150,30
|
Gebäude laut BP Tz 13
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744.778,06
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Maschinen laut BP TZ 14
|
-561.424,00
|
Auflösung Bewertungsreserve
neutral
|
-183.354,00
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Werkzeuge laut BP Tz 15
|
-4.389,00
|
Bewertungsreserve Werkzeuge
(Motorsense)
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+5.016,00
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Beteiligungen laut BP Tz 16
|
-11.971,00
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Investitionsrücklage 1993 laut BP Tz
18
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733.700,00
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Zurechnungen laut Erklärung
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1.045.196,00
|
Gewinn laufend laut UFS
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7.228.702,30
Die
im Kalenderjahr 1993 erzielten Einkünfte werden gem. § 187 BAO
festgestellt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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18.211.321,00
|
In den Einkünften sind
enthalten:
|
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Halbsatzeinkünfte (§ 37 (1) EStG
1988)
|
10.982.619,00
Im Hinblick
auf die vorhandenen Gewerbesteuerfehlbeträge entfällt für das
Jahr 1993 die Gewerbesteuer.
Wien,
15. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0171-W/02
- Stammnummer
- 7219
- Gültig
- 15.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF