…nach § 7 Abs. 1 ZustellG idgF heilbar ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Zustellungsbevollmächtigte tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Ist dies der Fall, dann gilt die Zustellung im Zeitpunkt dieses Zukommens als vollzogen (VwGH v. 15. September 1993, 92/13/0308…
…das tatsächliche Zukommen des Schriftstückes an den Empfänger verlangt, der Postbevollmächtigte aber nicht Empfänger iSd. ZustellG ist, reicht es für die Heilung eines evidenten Zustellmangels daher nicht aus, dass der Postbevollmächtigte in den Besitz der vom Zustellmangel betroffenen Sendung gekommen ist. Die Sanierung des Zustellmangels…
…kann nur durch tatsächliches Zukommen des Schriftstückes erfolgen; § 7 und § 9 Abs. 1 ZustG Als "Schriftstück" im Sinne des Gesetzes gilt nur die Urschrift, eine behördliche Ausfertigung derselben bzw. eine amtlich hergestellte Fotokopie (z.B. VwGH 85/18/0349). Weder die tatsächliche Kenntnis noch eine…
…dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt (VwGH 18.4.1988, 87/12/0043). Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes …
…1 Zustellgesetz erst dann bewirkt, wenn das Schriftstück von diesem dem Zustellungsbevollmächtigten übergeben worden oder dem Zustellungsbevollmächtigten sonst tatsächlich zugekommen wäre. In der Übermittlung einer Fotokopie per Fax sei aber kein "tatsächliches Zukommen des Schriftstückes" gelegen. Diesfalls wäre die Berufungsvorentscheidung noch nicht zugestellt und sohin…
…dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Im vorliegenden Fall wurde in der Berufung die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides bestritten. Die Abgabenbehörde habe den Bescheid an den laufenden steuerlichen Vertreter zugestellt, der…
…dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Im vorliegenden Fall wurde in der Berufung die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides bestritten. Die Abgabenbehörde habe den Bescheid an den laufenden steuerlichen Vertreter zugestellt, der…
…dass der Zustellungsbevollmächtigte, zugleich steuerlicher Vertreter und Ehegatte der Bw., zumindest am gleichen Tag in den Besitz des Schriftstückes gelangt ist (nur dann handelt es sich um ein "tatsächliches Zukommen) wie die Bw., also zwischen dem 27.8.und 29.8.2008. Gemäß § 9 Abs…
…auch des Zustellvorganges liegen können. Ein Mangel beim Zustellvorgang liegt etwa vor, wenn ein Dokument nicht auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg der Zustellung an den dafür bestimmten Empfänger gelangte. Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt…
…tatsächlich zugekommen ist. Übermittelt sei von der S. lediglich eine Kopie worden. Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt (VwGH 18.4.1988, 87/12/0043). Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes…
…mit 8. 4. 2004 und 31. 5. 2004 datierten Schreiben des steuerlichen Vertreters, deren Inhalt zufolge die Abgabenerklärungen (bzw. Kopien) mit jeweils gleicher Post an das Finanzamt übermittelt worden seien, keinen Beweis für deren tatsächliches Zukommen dar (vgl. zB VwGH 21. 1. 2004, 99/13…
…dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. In der Berufung wurde ausgeführt, dass der Bw. "vor einigen Tagen den Haftungsbescheid gemeinsam mit dem Ersuchen um Ergänzung" anlässlich einer Kontaktaufnahme von seinem Vater erhalten habe. Der Bescheid ist ihm daher tatsächlich zugekommen. …
…gemäß § 7 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des betroffenen Schriftstückes möglich, sodass damit der Fristenlauf in Gang gesetzt wird (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0138, 16. 5. 1995, 95/08/0076). Auf Grund dieser widersprüchlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich zwei mögliche Zustellungszeitpunkte…
…der Berufung wurde festgehalten, dass der an die Bw. gerichtete Bescheid deren Geschäftsführer tatsächlich zugekommen ist. Da ein allfälliger Zustellmangel durch das tatsächliche Zukommen des Schriftstückes geheilt wäre (siehe § 7 ZustellG), kann dahingestellt bleiben, ob die Privatadresse des Geschäftsführers eine Abgabestelle für die Bw. darstellt…
…die Übermittlung per Fax kein tatsächliches Zukommen der originalen Bescheidausfertigung vom 2. Dezember 2009 darstellte, und erließ einen mit 15. März 2010 datierten Bescheid an die Bw zu Handen der Zustellungsbevollmächtigten Mag. C, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung der Einkünfte…
… 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes (ZustG) dann, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde diesen als Empfänger zu bezeichnen hat, andernfalls ein solcher Zustellmangel nur durch tatsächliche Zustellung (Zukommen) des Schriftstückes an den Zustellungsbevollmächtigten saniert werden könnte. Im Gegenstandsfalle ist allerdings der Erstbescheid vom 21…
…B daher tatsächlich zugekommen. Diese Ansicht vermag die Rechtsmittelbehörde nicht zu teilen. Nach der strittigen (vergleiche Ritz aaO., Rz 8 zu § 7 ZustellG, S. 790), vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. Oktober 1994, 94/15/001, vertretenen Rechtsansicht kann durch Weitergabe des Schriftstückes an einen…
…Schriftstück abzuholen oder abholen zu lassen. Es geht daraus nicht hervor, dass der Bw sich auch am fraglichen Wochenende (ab dem Tag des Beginns der Abholfrist am Freitag, 29.Juli 2011 bis zur behaupteten Rückkehr an die Abgabestelle am Dienstag, den 2. August 2011) tatsächlich…
…Eingabe gilt nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist (VwGH 29.9.2000, 99/02/0356). Der Beweis der Postaufgabe allein reicht als Beweis für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde nicht (VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165: Auch…
…Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch eine allfällige Ausfolgung der angefochtenen Schriftstücke durch den Masseverwalter an Gemeinschuldner nach der Aufhebung des Konkurses kein Wirksamwerden als Bescheide (Berufungsvorentscheidungen) gegenüber dem nunmehr wieder selbst im Abgabenverfahren handlungsfähigen Steuersubjekt durch tatsächliches Zukommen gemäß § 7 ZustG bewirkt hätte…