…nach § 7 Abs. 1 ZustellG idgF heilbar ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Zustellungsbevollmächtigte tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Ist dies der Fall, dann gilt die Zustellung im Zeitpunkt dieses Zukommens als vollzogen (VwGH v. 15. September 1993, 92/13/0308…
…das tatsächliche Zukommen des Schriftstückes an den Empfänger verlangt, der Postbevollmächtigte aber nicht Empfänger iSd. ZustellG ist, reicht es für die Heilung eines evidenten Zustellmangels daher nicht aus, dass der Postbevollmächtigte in den Besitz der vom Zustellmangel betroffenen Sendung gekommen ist. Die Sanierung des Zustellmangels…
…angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die Frage, ob ein bei der Zustellung unterlaufener Fehler im Hinblick auf § 7 ZustG geheilt wurde, ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen. Allfällige Mängel des Zustellvorganges sind auch dann als geheilt anzusehen, wenn das zuzustellende Schriftstück seinen…
…Vgl Bauer in AVR 2021, 92) Im Falle der physischen Zustellung (in Papierform) ist im Hinblick auf die bisher zur Heilung von Zustellmängel durch "tatsächliches Zukommen" ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass unter einem im Original empfangenen Schriftstück nur die Erstschrift, dh jene Ausfertigung…
…7 Zustellgesetz). Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der "Beschwerdevorentscheidung" vom 1.7.2021: nach dem Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters ist diesem dieses Schriftstück nicht tatsächlich zugekommen. Die Übermittlung per E-Mail führte nicht dazu, dass der Zustellungsbevollmächtigte die Gewahrsame über das Schriftstück erlangt hätte…
…bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes zB durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht erfolgt (Ritz/Koran, w.o., § 7 Rz 7). Wenn die Kenntnisnahme (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert ebenso wenig der Umstand, dass der Empfänger ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück einbringt…
…kann nur durch tatsächliches Zukommen des Schriftstückes erfolgen; § 7 und § 9 Abs. 1 ZustG Als "Schriftstück" im Sinne des Gesetzes gilt nur die Urschrift, eine behördliche Ausfertigung derselben bzw. eine amtlich hergestellte Fotokopie (z.B. VwGH 85/18/0349). Weder die tatsächliche Kenntnis noch eine…
…Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstückes zB durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht erfolgt (Ritz/Koran, BAO7, ZustG, § 7 Rz 7). Wenn die tatsächliche Kenntnisnahme (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert ebenso wenig der Umstand, dass der Empfänger ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück einbringt…
…keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erledigung der Bf. im Original zugekommen wäre. Das Finanzamt hat zum Zustellvorgang selbst keine Stellungnahme erstattet. Es kann daher im Beschwerdefall nicht von einer Sanierung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen des Schriftstückes an die Bf. ausgegangen werden. Mangels rechtswirksamer Zustellung…
…auch dann zu beachten, wenn eine falsche oder eine bereits nicht mehr existente Person zu Unrecht als Empfänger bezeichnet wird, weil auch in einem solchen Fall die tatsächlich zum Empfang des Schriftstückes bevollmächtigte Person nicht als solche bezeichnet wurde (Schmid in Bumberger/Schmid, ZustG, aaO…
…noch die private Anfertigung einer Fotokopie davon noch etwa die Übermittlung einer Telekopie durch eine von der Behörde verständigte andere Person, dass das Schriftstück tatsächlich zugekommen und eine Heilung des Zustellmangels im Sinn des § 7 ZustG eingetreten ist." Fazit: Die als „Bescheid — Sicherstellungsauftrag“ bezeichnete Erledigung…
…15/0011). In der Übermittlung mittels E-Mail ist aber kein tatsächliches Zukommen des Schriftstückes gelegen. Der Haftungsbescheid ist demgemäß noch nicht zugestellt und sohin nicht erlassen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid…
…dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt (VwGH 18.4.1988, 87/12/0043). Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes …
…das Schriftstück an X weiterleitet, für den es bestimmt ist (z.B. VwGH 15.3.2001, 2000/16/0115; weitere Judikaturnachweise bei Ritz, BAO8, § 7 ZustG Tz 4). Ein tatsächliches Zukommen setzt aber voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt…
…Tag nach der Rückkehr an die Abgabestelle unabhängig davon ein, ob der Empfänger schon vorher von der Ersatzzustellung Kenntnis erlangt und ob bzw. wann das Schriftstück (das Dokument) ihm tatsächlich zukommt; auch ein früheres tatsächliches Zukommen des Schriftstückes führt nicht zur Zustellung (vgl. Ritz BAO6, …
…Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Auch die Kenntnis, dass das Schriftstück hinterlegt worden sei, genügt nicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstückes (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück…
…Es gibt laut Aktenlage keinerlei Hinweise darauf, dass dem Vertreter die Originalbescheide tatsächlich zugekommen sind. In der Übergabe einer Kopie (Ablichtung) ist kein tatsächliches Zukommen des Schriftstückes gelegen. Die angefochtenen Haftungsbescheide sind demgemäß nicht erlassen. Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss…
…von wenigen Tagen (im Anlassfall von Mittwoch bis einschließlich Sonntag) das Tatbestandselement des regelmäßigen Aufenthaltes an der Abgabestelle nicht. Eine mehrtägige Abwesenheit macht eine Ersatzzustellung unwirksam. Eine Heilung dieses Mangels ist nur gemäß § 7 ZustG durch tatsächliches Zukommen des Schriftstückes möglich (VwGH 16.05.1995…
…wenn es ein tatsächliches Zukommen des Dokumentes gegeben hätte. Da das gegenständliche Dokument ein Schriftstück (und nicht etwa eine amtssignierte PDF-Datei) ist, hätte ein tatsächliches Zukommen vorausgesetzt, dass der Empfänger tatsächlich (körperlich) in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes (auf dem originalen versendeten Papier) kommt…
…15/0011). In der Übermittlung mittels E-Mail ist aber kein tatsächliches Zukommen des Schriftstückes gelegen. Der Haftungsbescheid ist demgemäß noch nicht zugestellt und sohin nicht erlassen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid…