Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0871-L/05
Zurückweisung einer gegen rechtlich nicht existenten Bescheid gerichteten Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0871-L/05vom 05.10.2005Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid
des Finanzamtes H datiert vom 21. Oktober 2004 betreffend die
Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid vom 10. Januar 2002
über die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188
BAO der ehemaligen Dr._B und Dr._C GesbR für das Jahr 1995
entschieden:
Die Berufung wirden als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheide
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Zur Darstellung der Vorgeschichte wird auf den Bescheid der
Finanzlandesdirektion für A , RV Z, vom 27. Dezember 2001 verwiesen,
der zum leichteren Verständnis des Gangs des bisherigen Verfahrens hier
wiedergegeben wird:
"...
Entscheidungsgründe
Dr._B
ist Rechtsanwalt und hat sich zum Zwecke des Betriebes einer
Rechtsanwaltskanzlei mit mündlicher Vereinbarung per 3. Januar 1983
mit RA Dr._C zu einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts; zusammengeschlossen.
Am
23. März 1984 bevollmächtigten die beiden Gesellschafter für
steuerliche und wirtschaftliche Angelegenheiten unter anderem gegenüber den
zuständigen Behörden - jedoch unter Ausschluss der Zustellvollmacht
(Streichung der diesbezüglichen Klausel) - den Steuerberater
Mag._Dr._D aus
E.
Mit beim
Finanzamt am 25. März1996 eingelangtem Schreiben vom
21. März 1996 teilte der eben genannte steuerliche Vertreter dem
Finanzamt mit, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit
31. Dezember 1995 aufgelöst worden sei.
Am
29. März 1996 schlossen die beiden ehemaligen Gesellschafter 'infolge
unüberbrückbarer Meinungsunterschiede' (Zusatz der
Rechtsmittelbehörde:
Dr._B hat in den
Jahren 1983 bis 1994 bei einem Gesamtgewinn der GesbR von circa S 49 Mio.
und einem Gewinnanteil des
Dr._B von 60% [= circa
S 29 Mio.] Entnahmen in Höhe von circa S 39 Mio. getätigt,
während Dr._C bei
einem anteiligen Gewinn von circa S 19 Mio. lediglich Entnahmen von circa
S 16 Mio. getätigt hat) eine schriftliche Auflösungsvereinbarung,
wonach die GesbR einvernehmlich per 31. Dezember 1995 aufgelöst wurde
und sich Dr._B unter
anderem verpflichtete (Punkt VI), die bisher gemeinsam gemieteten
Räumlichkeiten (unter anderem
G) bis 1. April
1996 zu räumen und
Dr._C zu
übergeben.
1996
wurde von der Großbetriebsprüfung Linz eine Betriebsprüfung
betreffend die Jahre 1992 bis 1994 hinsichtlich der GesbR. durchgeführt,
wobei das in der Vergangenheit immer erklärte Beteiligungsverhältnis
von 60% (Dr._B) zu 40%
(Dr._C) am
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelten Gewinn
unbeanstandet blieb (Betriebsprüfungsbericht vom 19. April 1996,
Schlussbesprechung in Anwesenheit beider Gesellschafter und
Mag._Dr._D am
11. April 1996), unter anderem jedoch zum Einheitswert des
Betriebsvermögens in Abweichung zur Erklärung (je S 1,5 Mio.)
Forderungen an Klienten zum 1. Januar 1992 in Höhe von S 14 Mio.
und zum 1. Januar 1993 solche von S 10 Mio. festgestellt wurden
(Tz. 23 in Verbindung mit Punkt 8 des Besprechungsprogramms).
Die
ursprüngliche Erklärung (vom 2. Juni 1997, eingebracht am
3. Juni 1997) betreffend Feststellung der Einkünfte der GesbR für
das Jahr 1995 wurde über Vorhalt des Finanzamtes vom 1. Oktober 1997
wegen Nichtberücksichtigung der durch die genannte Betriebsprüfung
festgestellten Luxustangenten bei den Pkws der beiden Gesellschafter mit der am
20. Oktober 1997 beim Finanzamt eingelangten (im Gegensatz zu den Vorjahren
nur von Dr._C und
Mag._Dr._D am
17. Oktober 1997 - nicht jedoch vom
Dr._B - unterfertigten
Erklärung berichtigt. Bei Ermittlung des durch die Auflösung der GesbR
mit 31. Dezember 1995 anfallenden Übergangsgewinnes von § 4
Abs. 3 zu § 4 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988,
BGBl. Nr. 400/1988) wurden die Forderungen an die Klienten mit S 12 Mio.
angesetzt. Der Aufgabegewinn in Höhe von insgesamt S 93.695,00 wurde
durch Abzug eines Freibetrages in derselben Höhe als steuerfrei behandelt.
In der
berichtigten Erklärung wurden Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit für die GesbR von S 15,919.916,00 (KZ. 320) und darin
enthaltene endbesteuerungsfähige Kapitalerträge von S 6.637,00
(Kapitalertragsteuer S 1.460,00) erklärt.
Das
Vorliegen von Einkünften gemäß
§ 37 Abs. 2, 3 und
4 Z 2 oder § 38 EStG 1988 wurde in der genannten Steuererklärung
durch Ankreuzen und Angabe eines Betrages von S 10,004.674,00 geltend
gemacht und hievon durch Ankreuzen und Eintragung ein
Veräußerungsfreibetrag gemäß
§ 24 Abs. 4
EStG 1988 in Höhe von S 93.695,00 abgezogen und als Differenz unter
der Kennzahl 423 ein Betrag von S 9,910.979,00 ausgewiesen.
Aus den
Beilagen ist ersichtlich, dass es sich bei dem Betrag von S 10,004.674,00
um den Übergangsgewinn (S 10,304.673,83 abzüglich
S 300.000,00 Sonderbetriebsvermögen des
Dr._C) der GesbR
handelt.
In der
(am 17. Oktober 1997 ebenfalls nur von
Dr._C und
Mag._Dr._D - nicht
jedoch von Dr._B
unterfertigten) berichtigten Beilage wurde der Gesamtgewinn von
S 15,919.916,00
Dr._B zu 60% das
heißt in Höhe von S 8,726.468,00 und
Dr._C zu 40% das
heißt in Höhe von S 7,193.448,00 zugerechnet.
Mit
Bescheid vom 14. November 1997 stellte das Finanzamt die Einkünfte der
GesbR für 1995 gemäß
§ 188 BAO (Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961) einheitlich und gesondert fest. Dieser Bescheid ist an
'DR_B U
DR_C Z.H.
DR-C;
G_' gerichtet. Im
Bescheid werden Gesamteinkünfte aus selbstständiger Arbeit in
Höhe von S 15,919.916,00 und darin enthaltene Halbsatzeinkünfte
(§ 37 Abs. 1 EStG 1988) in Höhe von S 9,910.979,00
ausgewiesen. Diese Einkünfte wurden auf die beiden Gesellschafter wie folgt
verteilt:
|
|
Dr._C
|
Dr._B
|
Einkünfte
|
S 7,193.448,00
|
S 8,726.468,00
|
enthaltene
Halbsatzeinkünfte (§ 37 Abs. 1)
|
S 4,805.489,00
|
S 5,105.490,00
|
KeSt
von endbesteuerten Kapitalerträgen
|
S 584,00
|
S 876,00
Der
Bescheid vom 14. November 1997 wurde mit derselben Adressierung
('DR_B U
DR_C ZH.
DR-C;
G_) mit Bescheid vom
3. Dezember 1997 gemäß
§ 293 lit. b BAO
'hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers betreffend die Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes berichtigt:
Im
Bescheid werden Gesamteinkünfte aus selbstständiger Arbeit in
Höhe von S 15,919.916,00 (unverändert) und darin enthaltene
Halbsatzeinkünfte (§ 37 Abs. 1 EStG 1988) in Höhe von
nunmehr S 10,004.674,00 (Zusatz der Rechtsmittelbehörde: zuvor
S 9,910.979,00) - es wurde somit die Berücksichtigung des Freibetrages
beim Aufgabegewinn nach § 24 Abs. 4 EStG 1988 und fälschlich
zusätzlich beim Übergangsgewinn von S 93.695,00 berichtigt)
ausgewiesen. Diese Einkünfte wurden auf die beiden Gesellschafter nunmehr
wie folgt verteilt:
|
|
Dr._C
|
Dr._B
|
Einkünfte
|
S 7,193.448,00
|
S 8,726.468,00
|
enthaltene
Halbsatzeinkünfte (§ 37 Abs. 1)
|
S 4,852.337,00
|
S 5,152.337,00
|
KeSt
von endbesteuerten Kapitalerträgen
|
S 584,00
|
S 876,00
Mit
Schriftsatz vom 15. Dezember 1997 teilte
Dr._B dem Finanzamt im
Wesentlichen Folgendes mit:
Die
Sozietät des
Dr._B mit
Dr._C sei zum Stichtag
31. Dezember 1995 aufgelöst worden. Da
Mag._Dr._D eine
Vertrauensperson Dr._C
sei, habe ihm Dr._B im
Jahr 1996 sämtliche Steuervollmachten entzogen. Der (obgenannte)
Feststellungsbescheid der GesbR für 1995 vom 14. November 1997 und der
diesen berichtigende vom 3. Dezember 1997 sei entgegen der Praxis der
früheren Jahre nicht
Dr._B, sondern nur
Dr._C zugestellt
worden. Die Aufteilung der gemeinsamen Einkünfte sei unrichtig erfolgt,
weshalb Dr._B
beabsichtige, gegen diese Bescheide nach Zustellung derselben an ihn, dem
bislang im Zuge einer Akteneinsicht am 15. Dezember 1997 lediglich Kopien
ausgefolgt worden seien, Berufung zu erheben.
Für
den Fall, dass das Finanzamt annehmen sollte, dass die genannten Bescheide
ungeachtet der von
Dr._B dargelegten
Umstände für ihn wirksam seien, beantragte er die Berufungsfrist, bis
zum 31. Januar 1998 zu erstrecken.
Eine
Reaktion des Finanzamtes auf diesen Schriftsatz vom 15. Dezember 1997 ist
nicht erfolgt - jedenfalls nicht aktenkundig.
Im Jahr
1999 führte das Finanzamt
H eine
Betriebsprüfurig bezüglich Umsatzsteuer und Feststellung
gemäß
§ 188 BAO der GesbR für das Jahr 1995 durch. Die
Schlussbesprechung wurde am 22. September 1999 von Gruppenleiter
ADir._J und der
Prüferin, Frau K,
über Wunsch von
Dr._C und
Mag._Dr._D
zunächst mit diesen und danach mit
Dr._B allein
durchgeführt, was dieser in der Niederschrift beanstandete.
Aus dem
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung ist ersichtlich, dass
Prüfungsschwerpunkte (BIatt 19) 'Übergangsgewinn
-Hälftesteuersatz' und die Dotierung der Abfertigungsrückstellung
gewesen sind, bei Ermittlung des Übergangsgewinnes die Forderungen an die
Klienten zum 31. Dezember 1995 vom Steuerberater als Mittelwert der
Schätzung der Vorbetriebsprüfung (zum 1. Januar 1992 von
S 14 Mio. und 1993 von S 10 Mio.) geschätzt worden sind (BIatt
12) und die Kopie der Auflösungsvereinbarung betreffend die GesbR im
Arbeitsbogen betreffend
Dr._C
(AB.Nr. X)
abgelegt worden ist.
Im
Betriebsprüfungsbericht vom 25. Oktober 1999 stellte die Prüferin
im Wesentlichen Folgendes fest (Tz. 13 in Verbindung mit Anlage I Punkt 1):
Sachverhalt:
Die
Kanzleigemeinschaft sei mit 31. Dezember 1995 aufgelöst und der
infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart anlässlich der Aufgabe des
Betriebes ermittelte Übergangsgewinn dem Hälftesteuersatz unterworfen
worden.
Prüferfeststellung:
Der
Hälftesteuersatz stehe für Gewinne, die infolge eines Wechsels der
Gewinnermittlungsart anlässlich der Veräußerung oder der Aufgabe
des Betriebes entstehen, nur dann zu, wenn der Betrieb deswegen
veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige gestorben,
erwerbsunfähig ist oder das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine
Erwerbstätigkeit einstellt.
Da
keiner der angeführten Punkte zutreffe, könne der
Hälftesteuersatz nicht gewährt werden.
Die
Abgabenbehörde könne auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen
Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruhe.
Voraussetzung
sei Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeit aus Abgabenerklärungen
oder aber auch die Übernahme unrichtiger rechtlicher Würdigungen aus
der Abgabenerklärung.
Das
heiße, dass die Unrichtigkeit entweder aus der Abgabenerklärung
selbst oder aus der Erklärung in Verbindung mit der übrigen Aktenlage
erkennbar sei. Ebenso sei die offen- sichtliche Unrichtigkeit für jeden
objektiven dritten Beobachter erkennbar und ohne nähere Untersuchung oder
ohne Erhebung deutlich erkennbar.
Um die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten, werde der
Bescheid gemäß
§ 293 lit. b BAO berichtigt.
|
|
Sonder
- BV
|
|
Übergangsgewinn
|
S 10,304.673,83
|
|
S 10,004.673,83
|
Aufteilung:
|
|
|
|
Dr._B
|
S 5,512.336,92
|
|
S 5,512.336,92
|
Dr._C
|
S 5,512.336,92
|
S 300.000,00
|
S 4,852.336,92
Mit
Bescheid vom 25. Oktober 1999 berichtigte das Finanzamt gemäß
§ 293 lit. b BAO den Bescheid vom 3. Dezember 1997
'hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers betreffend die Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes'. Dieser Bescheid ist an
'DR_B U
DR_C,
G_' gerichtet. Im
Bescheid werden Gesamteinkünfte aus selbstständiger Arbeit in
Höhe von S 15,919.916,00 und darin enthaltene Halbsatzeinkünfte
(§ 37 Abs. 1 EStG 1988) in Höhe von S 0,00 ausgewiesen.
Diese Einkünfte wurden auf die beiden Gesellschafter wie folgt verteilt:
|
|
Dr._B
|
Dr._C
|
Einkünfte
|
S 7,193.448,00
|
S 8,726.468,00
|
enthaltene
Halbsatzeinkünfte (§ 37 Abs. 1)
|
S 3.982,00
|
S 2.655,00
|
KeSt
von endbesteuerten Kapitalerträgen
|
S 584,00
|
S 876,00
Der
Bescheid vom 25. Oktober 1999 wurde mit derselben Adressierung
('DR_B U
DR_C,
G_') mit Bescheid vom
4. November 1999 gemäß
§ 293 lit. b BAO
'hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers betreffend die Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit' berichtigt:
Im
Bescheid werden Gesamteinkünfte aus selbstständiger Arbeit in
Höhe von S 15,919.916,00 (unverändert) und darin enthaltene
Halbsatzeinkünfte (§ 37 Abs. 1 EStG 1988) in Höhe von
S 0,00 (unverändert) ausgewiesen. Diese Einkünfte wurden auf die
beiden Gesellschafter nunmehr wie folgt (Zusatz der Rechtsmittelbehörde:
Die anteiligen Einkünfte der beiden Gesellschafter waren im Bescheid vom
25. Oktober 1999 versehentlich vertauscht worden) verteilt:
|
|
Dr._B
|
Dr._C
|
Einkünfte
|
S 8,726.468,00
|
S 7,193.448,00
|
enthaltene
Halbsatzeinkünfte (§ 37 Abs. 1)
|
S 0,00
|
S 0,00
|
|
S 2.655,00
|
S 3.982,00
|
KeSt
von endbesteuerten Kapitalerträgen
|
S 876,00
|
S 584,00
Mit
Schriftsatz vom 29. November 1999 teilte
Dr._B mit, er habe der
Prüferin, Frau K,
am 18. August 1999 (vergleiche BIatt 5 des Arbeitsbobens) mitgeteilt, dass
die GesbR von ihm vertreten werde und Zustellungen zu seinen Handen unter der
Anschrift M, zu
erfolgen hätten (Zusatz der Rechtsmittelbehörde: Auch am
Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 17. August 1999 BIatt 24 des
Arbeitsbogens., Prüfungsbeginn 18. August 1999, ist hinsichtlich der
Zustellungen der GesbR 'z.Hd.
Dr._B,
M'
angeführt).
Zur
Schlussbesprechung vom 22. September 1999 habe er nicht nur mit Befremden
feststellen müssen, dass
Mag._Dr._D (Zusatz der
Rechtsmittelbehörde: noch immer - vergleiche Schriftsatz des
Dr._B vom
15. Dezember 1997) als Vertreter der Kanzleigemeinschaft ausgewiesen,
sondern sei ihm die Teilnahme an einer gemeinsamen Schlussbesprechung mit
Dr._C und
Mag._Dr._D verwehrt
worden sei.
Er habe
erfahren, dass in der Zwischenzeit Steuerbescheide ergangen seien. Frau
K habe ihm dazu
mitgeteilt, dass (diese Bescheide nur an) den ursprünglichen Sitz der
Kanzleigemeinschaft in
G-, zugestellt
würden). Es sei Sache des
Dr._B, wenn ihm auf
diese Weise die ergangenen Bescheide nicht zukämen, weil sich das Finanzamt
um seine Differenzen mit
Dr._C nicht
kümmern könne.
Dr._B
wies neuerlich darauf hin, dass weder
Dr._C noch
Mag._Dr._D für
ihn zustellbevollmächtigt seien und er in
G-,
keinen Kanzleisitz mehr habe, und beantragte unter Hinweis auf die Bestimmungen
des Zustellgesetztes (§ 98 BAO), die im Anschluss an die
Betriebsprüfung allenfalls ,ergehenden, die GesbR betreffenden Bescheide an
ihn persönlich zuzustellen
Mit
Telefax vom 9. Dezember 1999 teilte
Mag._Dr._D der
Prüferin mit, dass die Zustellung sämtlicher Schriftstücke
betreffend die Kanzleigemeinschaft an
Dr._C,
G-, erfolgen solle,
und übermittelte die von ihm verfasste Schreiben vom 3. November 1999
und 15. November 1999 samt Nachweis über die Aufgabe eingeschriebener
Briefsendungen an
Dr._B betreffend
3. November
1999:
'Kopie
des am 28. Oktober 1999 zugestellten Gewinnfeststellungsbescheides 1995
laut Betriebsprüfung sowie den Bericht über das Ergebnis der
Betriebsprüfung' (Zusatz der Rechtsmittelbehörde: offensichtlich Kopie
des Bescheides vom 25. Oktober 1999).
15. November
1999:
Am
8. November 1998 zugestellten berichtigten Feststellungsbescheides 1995 It.
Betriebsprüfung (Zusatz der Rechtsmittelbehörde: offensichtlich Kopie
des Bescheides vom 4. November 1999)
Mit
Schriftsatz vom 9. Dezember 1999 erhob
Dr._B, da das
Finanzamt H auf seine
Eingabe vom 29. November 1999 in keiner Weise reagiert habe, 'vorsorglich'
Berufung gegen den Gewinnfeststellungsbescheid der Kanzleigemeinschaft,
beantragte die Aufhebung wegen unrichtiger Gewinnverteilung und wiederholte,
dass weder Dr._C noch
Mag._Dr._D für
die Kanzleigemeinschaft zustellbevollmächtigt seien, und eine
rechtswirksame Zustellung bislang nicht erfolgt sei.
Mit
Schreiben vom 3. Januar 2000 übermittelte der Gruppenleiter der
Betriebsprüfung
Dr._B eine Kopie des
Telefax von Mag._Dr._D
vom 9. Dezember 1999 ('Eingabe vom 9. Dezember 1999 betreffend
Zustellung'), bestritt, dass die Prüferin darauf hingewiesen worden
wäre, dass die Anschrift der ehemaligen Kanzleigemeinschaft auf
M, laute, nahm zum
Ablauf der Schlussbesprechung Stellung und äußerte sich zur
Zustellung nach Wiedergabe des § 101 Abs. 3 BAO, dass ihm, der
letztgültige Feststellungsbescheid 1995 am 15. November 1999
nachweislich übermittelt worden sei. Dem Antrag, allenfalls ergehende
Bescheide betreffend die Kanzleigemeinschaft an
Dr._B zuzustellen,
könne nicht entsprochen werden, da Iaut der angeschlossenen Eingabe vom
9. Dezember 1999 die Zustellung sämtlicher Schriftstücke der
Kanzleigemeinschaft an
Dr._C erfolgen solle.
Der Hinweis auf § 98 BAO gehe ins Leere, da Sonderregelungen wie
§ 101 BAO den Bestimmungen des Zustellungsgesetzes vorgingen.
Nach
einem Telefonat am 18. Januar 2000 zwischen
Mag. L (Finanzamt
H) und Steuerberater
Mag. N
übermittelte dieser am 20. Januar 2000 eine auch die Zustellvollmacht
umfassende Vollmacht des
Dr._B vom
4. November 1999 zur alleinigen steuerlichen und wirtschaftlichen
Vertretung unter anderem in allen abgabenrechtlichen Angelegenheiten, die dieser
der O_WTH_GMBH,
P, erteilt hat.
Am
28. Januar 2000 wurden
Mag. N
(Angestellter der eben genannten Vertreterin des
Dr._B) anlässlich
einer Akteneinsicht Kopien der Erklärung für die Einkünfte von
Personengesellschaften 1995 vom 20. Oktober 1997, des
Feststellungsbescheides für 1995 vom 14. November 1997, des Antrages
(des Dr._B) auf
Verlängerung der Berufungsfrist vom 15. Dezember 1997 sowie von Punkt
1 des Besprechungsprogramms ausgehändigt.
Mit
Schreiben vom 26. April 2001 teilte das Finanzamt
Dr._B unter Beachtung
der der O_WTH_GMBH
eingeräumten Zustellvollmacht - jedoch ohne Androhung der
Säumnisfolgen nach § 275 BAO - mit, dass beabsichtigt sei,
hinsichtlich der gegen den Feststellungsbescheid 1995 vom 25. Oktober 1999
am 9. Dezember 1999 eingebrachten Berufung in der Sache zu entschieden, und
forderte Dr._B auf,
bis 14. Mai 2001 eine Berufungsbegründung nachzureichen und den
Berufungsantrag zahlenmäßig zu konkretisieren, widrigenfalls nach der
Aktenlage entschieden werde.
Nach
telefonischer Genehmigung einer Fristverlängerung rügte
Dr._B mit Schriftsatz
vom 25. Mai 2001 hierauf neuerlich, dass ihm der
Gewinnfeststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO für 1995
noch immer nicht zugestellt worden sei, beantragte die Aufhebung des
gemäß
§ 293 lit. b BAO berichtigten Bescheides
betreffend die Feststellung der Einkünfte der GesbR für 1995 und
begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die in
§ 293 lit. b BAO vorgesehene Voraussetzung für die darauf
gestützte Berichtigung liege im konkreten Fall nicht vor. Das Finanzamt
habe nämlich abweichend von der von
Mag._Dr._D - ohne
Einbeziehung des Dr._B
und nach Entzug des Mandats durch den ihn - erstellten
Feststellungserklärung Halbsatzeinkünfte gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988 festgestellt und dies auch noch im
berichtigten Bescheid vom 4. November 1999 beibehalten. Von einer
ungeprüften Eingabe von Daten im Sinne des § 293 lit. b BAO
könne nicht mehr gesprochen werden, weil § 37 Abs. 1 EStG in
der Erklärung gar nicht aufgeschienen sei.
Außerdem
seien im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 37
Abs. 1 EStG 1988 ohnehin erfüllt, weil die anlässlich der
Auflösung der Kanzlei versteuerten Forderungen als außerordentliche
Einkünfte im Sinne dieser Bestimmung - nicht jedoch als
Veräußerungs- und Übergangsgewinn - anzusehen seien. Die nach
der Aufteilungsvereinbarung vorgenommene 'Naturalteilung' entspreche dem Wesen
des Anwaltsberufes. Wegen der durch den Übergang von § 4
Abs. 3 auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 schon vor der Zahlung zu
versteuernden Einkünfte habe das Finanzamt wegen der vom Gesetzgeber
gewollten Progressionsminderung zur Vermeidung von Härten in derartigen
Fällen zu Recht den Halbsatz angewendet. Durch die auch noch im
gemäß
§ 293 lit. b BAO berichtigten Bescheid vom
4. November 1999 erfolgte Anführung des Halbsatzes sei nach dem
Prinzip der Rechtskraft für die Einkünfte des
Dr._B der
ermäßigte Steuersatz bindend festgestellt worden.
Das
Finanzamt erstellte am 13. Juni 2001 eine an
'DR_B U
DR_C Z.H.
DR-C; G_
' gerichtete
Berufungsvorentscheidung, mit der spruchgemäß die Berufung vom
9. Dezember 1999 gegen den Bescheid über die Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 1995 vom
4. November 1999 abgewiesen wurde. Dies ist nur in der EDV, nicht jedoch im
Veranlagungsakt ersichtlich.
Im
Veranlagungsakt ist lediglich die in derselben Form adressierte Begründung
hiezu vom 19. Juni 2001 abgeheftet. Nach den (nach dem Vorlageantrag
abgehefteten) ebenfalls vorliegenden Rückscheinen wurden sowohl der
Bescheid vom 13. Juni 2001 (Berufungsvorentscheidung) als auch die
Begründung hiezu
Dr._C zugestellt.
Hinsichtlich
des Dr._B, der das
Rechtsmittel ja eingebracht hatte, findet sich lediglich auf der Begründung
vom 19. Juni 2001 der Vermerk '1 Bescheidkopie + 1 Kopie der Verf. 67 an
Dr._B'.
Mit
Schriftsatz vom 19.7.2001 stellte
Dr._B 'nach
Kenntnisnahme der an
Dr._C zugestellten
Berufungsvorentscheidung' den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wiederholte nach Hinweis auf seinen
Schriftsatz vom 29. November 1999 die Rüge einer - auch die
Berufungsvorentscheidung ('Berufungsentscheidung') betreffende - fehlende
wirksamen Zustellung an den
Dr._B, da dies wegen
Auflösung der GesbR auch an ihn hätte erfolgen müssen.
Die
Zustellung an den ursprünglichen Zustellbevollmächtigten
Mag._Dr._D (Zusatz der
Rechtsmittelbehörde: In der Berufungsvorentscheidung wurde - offensichtlich
auf Grund des Telefax des
Mag._Dr._D vom
9. Dezember 1999 in Verbindung mit dessen Schreiben an den
Dr._B vom
15. November 1999 - nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde jedoch
irrtümlich -angenommen, der berichtigende Bescheid vom 4. November
1999 sei am 8. November 1999
Mag._Dr._D zugestellt
worden. Der Bescheid vom 4. November 1999 - ohne Zustellnachweis - wurde
nach der Adressierung
'G-' jedoch
offensichtlich Dr._C
und nicht Mag._Dr._D
zugestellt, für den auch gar keine Zustellvollmacht aktenkundig ist. Diese
wurde vielmehr auf der vorliegenden Vollmacht gestrichen) sei jedenfalls
verfehlt gewesen, weil das Finanzamt bereits im April 1996 in Verbindung mit der
Mitteilung der nunmehrigen Erteilung der Zustellvollmacht durch
Dr._B an die
Q_WTH_KG,
H, davon
verständigt worden sei, dass
Mag._Dr._D nicht mehr
Vertreter und Zustellbevollmächtigter des
Dr._B sei.
Der
Berufungswerber bestritt ausdrücklich das in der Berufungsvorentscheidung
zitierte Schreiben des
Mag._Dr._D vom
15. November 1999 (womit der berichtigte Feststellungsbescheid 1995 vom
4. November 1999
Dr._B
übermittelt
worden sein soll) erhalten zu haben. Er habe nur das Schreiben des
Mag._Dr._D vom
3. November 1999 erhalten.
Dr._B
sei unfreiwillig aus der Kanzleigemeinschaft ausgeschieden. Das steuerliche
Ergebnis sei von
Mag._Dr._D unrichtig
ermittelt worden. Es sei unsachlich, dass
Dr._B die Hälfte
der offenen Forderungen zum vollen Satz versteuern müsse, weil er nur circa
ein Fünftel oder ein Sechstel des Honorarvolumens (200 bis 300 Akten)
weiterbetreue, während
Dr._C circa 4/5 bis
5/6 des ursprünglichen Kanzleiumsatzes, insbesondere die Vertretung der
Firma R_Versand (circa
15.000 Akten) behalten habe und auch den 'good will' lukriere.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkünfte
(Gewinne) aus selbstständiger Arbeit sind gemäß
§ 188
Abs. 1 lit. c BAO einheitlich und gesondert festzustellen, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
Einheitliche
Feststellungsbescheide wirken gemäß
§ 191 Abs. 3
lit. b BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§ 188 BAO).
Wirksam
werden solche Bescheide den Genannten gegenüber allerdings nur dann. wenn
sie ihnen auch zugestellt sind oder nach § 101 Abs. 3 als
zugestellt gelten.
Schriftliche
Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren nach § 188 BAO an
eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine
Personengemeinschaft gerichtet sind, gelten gemäß
§ 101
Abs. 3 BAO mit Zustellung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person an alle Mitglieder der Personenvereinigung
(-gemeinschaft) als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung
hingewiesen wird.
Mit der
Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebenden
Rechte und Pflichten gemäß
§ 19 Abs. 2 BAO auf die
zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über.
Die
zwischen Dr._B und
Dr._C seit 1983
bestehende GesbR (Kanzleigemeinschaft) wurde durch die
Auflösungsvereinbarung der beiden Gesellschafter vom 29. März
1996 unbestritten per 31. Dezember 1995 aufgelöst.
Gemäß
§ 191 Abs. 2 BAO hat ein Feststellungsbescheid nach
§ 188 BAO, wenn die Personengemeinschaft ohne eigene
Rechtspersönlichkeit bereits beendigt ist, an diejenigen zu ergehen, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
§ 81
BAO trifft folgende Regelung:
§ 81. (1)
Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der
Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von
den Gesellschiaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
(2)
Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere
Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte
oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde
gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person
gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der
Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als
Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine
Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die
Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen
Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung
für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu
verständigen.
(3)
Sobald und soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters
durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist die
Bestellung zu widerrufen. Ein Wider- ruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus
wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der
Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll.
(4)
Für Personen, denen gemäß Abs. 1 oder 2 die Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, gilt § 80 Abs. 1
sinngemäß.
(5) Die
sich auf Grund der Abs. 1, 2 oder 4 ergebenden Pflichten und Befugnisse
werden durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters (Mitglieds) in die
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) nicht berührt.
(6) In
den Fällen des § 19 Abs. 2 sind die Abs. 1, 2 und 4 auf
die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß
anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
bestehende Vertretungsbefugnis bleibt, sofern dem nicht andere
Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und solange aufrecht, als nicht von
einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) oder der
vertretungsbefugten Person dagegen Widerspruch erhoben wird.
(7)
Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer
Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde gerichtet, so
gilt der nach Abs. 1 bis 5 für die Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer
Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder). Ergehen solche
schriftliche Ausfertigungen nach Beendigung einer Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so gilt die nach
Abs. 6 vertretungsbefugte Person auch als Zustellungsbevollmächtigter
der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder), sofern ein solcher nicht eigens
namhaft gemacht wurde. Die Bestimmung des Abs. 6 über die Erhebung
eines Widerspruches gilt sinngemäß.
(8)
Vertretungsbefugnisse nach den vorstehenden Absätzen bleiben auch für
ausgeschiedene Gesellschafter (Mitglieder) von Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit hinsichtlich der
vor dem Ausscheiden gelegene Zeiträume und Zeitpunkte betreffenden
Maßnahmen bestehen, solange dem nicht von Seiten des ausgeschiedenen
Gesellschafters (Mitglieds) oder der vertretungsbefugten Person widersprochen
wird.
Im
gegenständlichen Fall sind die Feststellungsbescheide in der Vergangenheit
(soweit aktenkundig für die Jahre 1990 bis 1994) immer an die beiden
Gesellschafter gerichtet und
Dr._B ('z.H.
Dr._B' ) an die
gemeinsame Kanzlei,
G-, zugestellt worden,
wobei auf Punkt 2 der auf Rückseite des Bescheides befindlichen
Erläuterung verwiesen wurde. Diese Erläuterung hat folgenden Wortlaut:
'2.
HINWEIS FÜR EINEN FESTSTELLUNGSBESCHEID GEMÄSS § 188 BAO
Der
Bescheid hat Wirkung für und gegen alle Beteiligte, denen gemeinschaftliche
Einkünfte zufließen (§ 191 Abs. 2 lit. b BAO).
Mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen
(§ 101 Abs. 3 BAO).'
Mag._Dr._D
hat dem Finanzamt die Auflösung der GesbR mit Schriftsatz vom
21. März 1996 aktenkundig am 25. März 1996 zur Kenntnis
gebracht.
Gemäß
des oben zitierten Abs. 7 des § 81 BAO wäre eine Zustellung
eines an die ehemaligen Gesellschafter gerichteten Bescheides an
Mag._Dr._D mit dem
oben wiedergegebenen Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO zulässig
und geeignet gewesen, für beide ehemalige Gesellschafter Wirksamkeit zu
entfalten.
Nach der
Aktenlage hat das Finanzamt das die Bescheide betreffend die Feststellung
gemäß
§ 188 BAO für 1995 immer an beide Gesellschafter
gerichtet und immer ohne Zustellnachweis an die (ehemals gemeinsame)
Kanzleiadresse, G-,
sei es nun zu Handen des ehemaligen Gesellschafters
Dr._C (Erstbescheid
vom 14. November 1997, erste Berichtigung gem. § 293 lit. b
BAO vom 3. Dezember 1997 und Berufungsvorentscheidung vom 13./16. Juni
1999) oder ohne einen derartigen Zusatz (zweite und dritte Berichtigung gem.
§ 293 lit. b BAO vom 25.10.1999 und 4. November 1999) von
dieser Möglichkeit an
Mag._Dr._D zuzustellen
jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Mag._Dr._D
wurde von den Gesellschaftern der GesbR bei Erteilung der Vollmacht am
23. März 1984 ausdrücklich keine Zustellvollmacht erteilt
(Streichung des diesbezüglichen Textes). Für die GesbR wurde aber auch
Dr._C von beiden
Gesellschaftern dem Finanzamt gegenüber nie als
Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht. Erst mit Telefax vom
9. Dezember 1999 hat Steuerberater
Mag._Dr._D der
Prüferin mitgeteilt, dass die Zustellung sämtlicher Schriftstücke
der Kanzleigemeinschaft an
Dr._C,
G-, erfolgen solle.
Dr._B
hat mit dem beim Finanzamt am 16. Dezember 1997 eingelangten Schriftsatz
vom 15. Dezember 1997 mitgeteilt, dass er
Mag._Dr._D
sämtliche Steuervollmachten entzogen hat, da dieser die Vertrauensperson
allein des Dr._C,
nicht jedoch länger des
Dr._B sei, weil er die
Aufteilung der Einkünfte unrichtig vorgenommen habe, und urgierte
gleichzeitig die Zustellung (auch) an ihn endlich vorzunehmen.
Nach
Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz liegt somit ab 15. Dezember
1997 hinsichtlich der Person des
Mag._Dr._D zweifellos
ein Widerspruch im Sinne des § 81 Abs. 7 in Verbindung mit
Abs. 6 BAO vor.
Von der
Möglichkeit, insbesondere wegen der Zustellfrage einen der Gesellschafter
mit Bescheid gemäß
§ 81 Abs. 2 BAO als Vertreter zu
bestellen, wobei der andere Gesellschafter hievon zu verständigen gewesen
wäre, hat das Finanzamt nach der Aktenlage ebenfalls keinen Gebrauch
gemacht. Gegen eine solche Vorgangsweise spräche auch das vom
Dr._B spätestens
mit dem eben genannten Schriftsatz vom 15. Dezember 1997 gegen seinen
ehemaligen Mitgesellschafter artikulierte Misstrauen.
Ist von
den Gesellschaftern kein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht worden,
keine durch die Bestimmung des .& 81 Abs. 7 BAO nach Abs. 6
vertretungsbefugte Person ex lege auch Zustellbevollmächtigter geworden und
auch keine Person von der Abgabenbehörde gemäß
§ 81
Abs. 2 als Vertreter bestellt worden. so muss die Zustellung von an die
Personenvereinigung gerichteten Bescheiden eben durch Zustellung an alle
Gesellschafter erfolgen (vergleiche Ritz,
BAO
2
,
Rz. 1 zu § 81, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom
5.10.1994, 21. 94/15/0004).
Warum
das Finanzamt dies nicht getan hat, erscheint in Anbetracht der wiederholten
Urgenz des Dr._B
(Schriftsätze vom 15. Dezember 1997, 29. November und
9. Dezember 1999, 25. Mai und 19. Juli 2001), eine Zustellung
endlich auch an ihn vorzunehmen und der Tatsache, dass es sich hier lediglich um
zwei (ehemalige) Gesellschafter handelt, nicht verständlich.
So
bleibt im gegenständlichen Fall nur noch die in der
Berufungsvorentscheidung bemühte Möglichkeit der Ersatzzustellung nach
§ 7 ZustellG, wonach bei mangelhafter Zustellung, die Zustellung in
dem Zeitpunkt .als bewirkt gilt, in dem das Schriftstück dem von der
Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist
(BGBl. I 1998/158 ab 1999) beziehungsweise als in dem Zeitpunkt als
vollzogen gilt, in dem das Schriftstück der Person, für die es
bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist (Rechtslage vor
1999, BGBl. Nr. 200/1982).
Wie
bereits oben erwähnt, hat das Finanzamt die Bescheide betreffend die
Feststellung gemäß
§ 188 BAO für 1995 immer an beide
Gesellschafter gerichtet und immer ohne Zustellnachweis an die (ehemals
gemeinsame) Kanzleiadresse
G-, geschickt und
zwar
a) den
Erstbescheid vom 14. November 1997, die erste Berichtigung
gern. § 293 lit. b BAO vom 3. Dezember 1997 und die
Berufungsvorentscheidung vom 13./16. Juni 1999 zu Handen des ehemaligen
Gesellschafters Dr._C
und
b) die
zweite und dritte Berichtigung gemäß
§ 293 lit. b BAO
vom 25. Oktober 1999 und 4. November 1999 ohne diesen Zusatz (bei
lit. a:
'z.H. Dr._C')
Das
tatsächliche Zukommen im Sinne des. § 7 ZustellG setzt voraus,
dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden
Schriftstückes kommt (VwGH 18.4.1988, 87/12/0043 und 17.1.1997,
94/07/0043).
Nicht
ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des
Schriftstückes zum Beispiel durch Übermittlung einer Ablichtung (VwGH
18.4.1989, 88/11/0272; 29.6.1996, 95/06/0128; und 25.3.1998, 98/12/0031; sowie
VfGH 26.6.1996, B 793/95). Die Aushändigung von Kopien dies Erstbescheides
vom 14. November 1997 und der ersten Berichtigung gem. § 293
lit. b BAO vom 3. Februar 1997 anlässlich der Akteneinsicht des
Dr._B am
15. Dezember 1997 an diesen stellen daher zweifellos ebenso wenig eine
wirksame Ersatzzustellung an den
Dr._B dar, wie die
Übermittlung der Kopie der zweiten Berichtigung gem. § 293
lit. b BAO vom 25. Oktober 1999 mit dem Schriftsatz des
Mag._Dr._D vom
3. November 1999 an
Dr._B und die
Übersendung einer Kopie der Berufungsentscheidung vom 13./19. Juni
2001.
Dasselbe
gilt für die Aushändigung einer Kopie des Erstbescheides vom
14. November 1997 an
Mag. N von der
nunmehrigen steuerlichen Vertreterin des
Dr._B am
28. Januar 2000.
Hinsichtlich
der dritten Berichtigung mit Bescheid vom 4. November 1999 stellt sich die
Lage nicht ganz so einfach dar:
Laut
Schreiben des
Mag._Dr._D vom
15. November 1999 hat er damit
Dr._B als Beilage den
'am 8. November 1998 zugestellten berichtigten Feststellungsbescheid laut
Betriebsprüfung' übermittelt. Nach Meinung des Gruppenleiters der
Betriebsprüfung (Schreiben vom 3. Januar 2000) und der
Berufungsvorentscheidung vom 13./19. Juni 2001 sei der letztgültige
Berichtigungsbescheid vom 4. November 1999 dem
Dr._B daher
tatsächlich zugekommen. Diese Ansicht vermag die Rechtsmittelbehörde
nicht zu teilen.
Nach der
strittigen (vergleiche Ritz aaO., Rz 8 zu § 7 ZustellG, S. 790),
vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. Oktober 1994, 94/15/001,
vertretenen Rechtsansicht kann durch Weitergabe des Schriftstückes an einen
anderen Adressaten auch ihm gegenüber Heilung gern. § 7 ZustellG
erfolgen (gegenteilig VwGH 24.5.1996, 94/17/0320; 29.8.1996, 95/06/0128).
Zunächst
ist es schon unwahrscheinlich, dass Bescheide an Mitgesellschafter im Original
weitergeleitet werden. Dies ist offensichtlich mit dem ähnlichen
Schriftsatz vom 3. November 1999 nicht geschehen ('Kopie'). Dies lässt
auf die gleiche Vorgangsweise beim nachfolgenden Schriftsatz vom
15. November 1999 schließen. Nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde kann trotz des Umstandes, dass in diesem zweiten
Schriftsatz des
Mag._Dr._D der
ausdrückliche Hinweis, dass eine Kopie übermittelt wird, fehlt, nicht
zu Lasten des Dr._B
davon ausgegangen werden, dass das Original des Bescheides vom 4. November
1999 an ihn weitergeleitet wurde. Der offensichtliche Schreibfehler (1998 statt
1997) beim Zustelldatum dokumentiert, dass bei Verfassung des Schreibens vom
15. November 1999 nicht sorgfältig vorgegangen worden ist. Wesentlich
erscheint auch, dass zwischen dem
Dr._B und seinem
Mitgesellschafter und dessen Vertreter
Mag._Dr._D
offensichtlich massiven Spannungen (getrennte Schlussbesprechung!) bestanden
haben. Unter derartigen Umständen gibt man wohl Originale nicht aus der
Hand! Die Rechtsmittelbehörde geht daher nach dem Gesamtbild in freier
Beweiswürdigung davon aus, dass auch dem Schriftsatz des
Mag._Dr._D vom 15.
November 1999 lediglich eine Bescheidkopie angeschlossen gewesen ist.
Außerdem hat
Dr._B im Vorlageantrag
bestritten, das Schreiben des
Mag._Dr._D vom
15. November 1999 überhaupt erhalten zu haben. Gegenteiliges ist nicht
erwiesen. Das Datum ist auf dem von
Mag._Dr._D mit Telefax
vom 9. Dezember 1999 übermittelten Postaufgabeschein unleserlich.
Auch die
Kenntnisnahme des Bescheidinhaltes durch Akteneinsicht (VwGH 29.6.1984,
83/02/0555 und 19.1.1995, 93/09/0410; sowie VfGH vom 26.6.1996, B 793/95) stellt
keine wirksame Ersatzzustellung im Sinne des § 7 ZustellG
dar.
Eine
Zustellung wurde daher weder durch die Vornahme der Akteneinsicht durch den
Dr._B am
15. Dezember 1997 noch durch
Mag. N von der
nunmehrigen steuerlichen Vertreterin des
Dr._B am
28. Januar 2000 ersetzt.
Zur
Einbringung einer Berufung ist gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO
jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid
ergangen ist.
Zur
Einbringung einer Berufung gegen Feststellungsbescheide ist nach Abs. 2
dieser Bestimmung ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide
gemäß
§ 191 Abs. 3 und 4 wirken.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde erster
Instanz die Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht
worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
zulässig ist.
Eine
Berufung darf gemäß
§ 273 Abs. 2 BAO nicht deshalb als
unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der
Berufungsfrist eingebracht wurde oder weil sie unrichtig bezeichnet ist.
Berufungen
gegen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordene Bescheide sind
zurückzuweisen (Ritz aaO., Rz. 6 zu § 273, S. 645,
unter Hinweis auf VwGH 27.4.1995, 93/17/0075 und 29.5.1995, 93/17/0318).
Gemäß
§ 278 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu prüfen,
ob ein von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur
Zurückweisung der Berufung vorliegt. Ist ein solcher Grund gegeben, so hat
die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid
auszusprechen.
Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat eine Berufung auch dann
zurückzuweisen, wenn eine Berufungsvorentscheidung ergangen ist (VwGH
25.9.1991, 90/16/0073). Zurückweisungsbescheide der Abgabenbehörde
zweiter Instanz sind verfahrensrechtliche Bescheide und somit keine
Berufungsentscheidung im Sinne des § 289 BAO
Ist der
Berufungssenat (§ 260 Abs. 2 BAO) für die
Berufungsentscheidung zuständig, so kann das der Abgabenbehörde
zweiter Instanz gemäß
§ 278 BAO eingeräumte Recht
zunächst vom Vorsitzenden des Senates (§ 282 BAO) aber auch vom
Senat (Stoll, BAO, S. 2759) ausgeübt werden (Ritz, aaO. Rz. 27
und 28 zu § 273, S 650).
Die
Zurückweisung von Vorlageanträgen wegen Unzulässigkeit obliegt
der Abgabenbehörde zweiter Instanz (Ritz, aaO. Rz. 21 zu
§ 276, S 662).
Stoll
führt zum Themenkreis verfrüht eingebrachter Berufungen und
Vorlageanträge im Wesentlichen Folgendes aus (BAO Seite 2686 bis 2688):
Eine
Befugnis zur Einbringung einer Berufung besteht nach § 246 BAO nur,
wenn der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid 'ergangen' ist, also
bekannt gegeben wurde, bei Schriftstücken 'zugestellt' wurde
(§ 97). Demnach wäre eine vor Bescheidzustellung eingebrachte
Berufung unzulässig und der Zurückweisung verfallen. § 273
Abs. 2 BAO geht von der Unzulässigkeit aus, verbietet aber die
Zurückweisung, sollte sie allein aus dem Grund in Betracht kommen, dass die
Berufung vor Beginn des Laufes der Berufungsfrist eingebracht wurde. Ein vor
Bescheiderlassung vorbeugender Parteischritt, inhaltlich als Rechtsmittel gegen
einen zu erwartenden, aber individualisierbaren Verwaltungsakt zu verstehen, ist
somit nicht von vornherein als unzulässig zu betrachten. Vor
Bescheiderlassung erhobene Einwendungen, insbesondere geltend gemachte Bedenken
gegen Prüferfeststellungen im Prüfungsverfahren oder gegen das
Verhandlungsergebnis nach Besprechungen mit Organwaltern sind somit als
Berufungen in diesem weiten Sinn zu werten, wenn zum Ausdruck kommt, dass die
Bemängelungen gegen den zu erwartenden Bescheid gerichtet sind (und nicht
gegen Prüfungsberichte, Ankündigungen oder Besprechungsergebnisse),
und diese Einwendungen zumindest ansatzweise die wesentlichen Merkmale
aufweisen, die einer Berufung eigen sind (§ 250 BAO), weshalb
Deutlichkeit des Vorbringens, insbesondere Sachbezogenheit, aber auch
Schriftlichkeit (oder mündlich zur Niederschrift) verlangt wird. Absatz 2
des § 273 BAO setzt logisch voraus, dass die Eingabe als Berufung
gewertet werden kann, lediglich wegen Einbringung vor Beginn des Fristenlaufes
wird von der Zurückweisung Abstand genommen. Die anderen
Berufungszulässigkeitserfordernisse und damit die anderen
Zurückweisungsgründe werden durch § 273 Abs. 2 BAO
nicht berührt. Weist der vor Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist
gesetzte Parteischritt die Hauptmerkmale auf, wie sie Berufungen eigen sind, ist
er als Berufung - wenn auch allenfalls vorerst (bei Fehlen der Unterschrift)
nach § 85 Abs. 2 BAO, zumindest aber nach § 273 BAO
(vergleich VwGH 4.4.1990, 89/13/0190) -in Behandlung zu nehmen. Ein
Mängelbehebungsauftrag nach § 275 BAO vor Zustellung des
Bescheides, gegen den vorweg Berufung erhoben wurde, ist aber nur zulässig
und rechtmäßig, wenn der Auftrag erfüllbar ist, (vgl. Ritz,
ÖStZ 1987, S 86 und 88; das Verlangen nach einer genauen Bezeichnung
des Bescheides vor dessen Ergehen wäre beispielsweise unerfüllbar).
Die
Behandlung einer vorzeitig eingebrachten Berufung hat jedenfalls zur
Voraussetzung, dass ein entsprechende Bescheid bis zur Entscheidung über
die Berufung ergangen ist (Ritz, aaO., Rz. 22 zu § 273,
S. 649, unter Hinweis auf VwGH 20.3.1989, 88/15/0131).
In
§ 276 BAO wurde die Bestimmung des § 273 Abs. 2 BAO
für Anträge auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
nach Berufungsvorentscheidungen nicht übernommen. Die Einbringung eines
Vorlageantrages vor Zustellung der Berufungsvorentscheidung ist daher ohne
rechtliche Wirkung. Ein derartiger Vorlageantrag ist daher ebenfalls als
unzulässig zurückzuweisen (vergleiche VwGH 26.6.1990, 89/14/0122).
Deshalb
war spruchgemäß zu entscheiden
Hinweis:
Da dem Berufungswerber nach der Aktenlage bislang überhaupt kein
Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO für das Jahr
1995 (wirksam) zugestellt worden ist (siehe oben), wird dies vom Finanzamt
nachzuholen und damit dem Berufungswerber die Möglichkeit eines
Rechtsmittelverfahrens zu bieten sein. Auf die diesbezüglichen wiederholten
Anträge beziehungsweise Rügen des Berufungswerbers wird
hingewiesen."
Das Finanzamt folgte dem ihm im letzten Absatz zitierten
Auftrag und errichtete am 10. Januar 2002 händisch den Bescheid
über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
für das Jahr 1995 adressiert an Dr._B als ehemaliger Gesellschafter der
GesbR des Dr._B und Dr._C, in welchem festgehalten wird, dass Einkünfte der
ehemaligen gemeinschaftlichen Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit S 15,919.916,00 betragen haben. Dabei seien S 0,00 als
Einkünfte gemäß
§ 37 Abs. 2 beziehungsweise
§ 37 Abs. 3 EStG 1988 anzusehen. Allerdings seien von diesen
Einkünften S 1.460,00 an Kapitalertragsteuer einbehalten worden. Diese
Einkünfte teilen sich wie folgt auf:
|
|
Dr._B
|
Dr._C
|
Einkünfte
|
S 8,726.468,00
|
S 7,193.448,00
|
KeSt
von endbesteuerten Kapitalerträgen
|
S 876,00
|
S 584,00
Gegen diesen nur Dr._B am 15. Januar 2002
zugestellten Bescheid richtet sich dessen Berufung vom 15. Februar 2002, in
welcher Dr._B ausführt, dass dieser Bescheid eine nähere
Begründung vermissen lasse und damit wohl bloß die seinerzeitigen
einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide vom 3. Dezember 1997 und vom
25. Oktober 1999 wiederholt werden sollten. Dabei habe das Finanzamt die im
Zurückweisungsbescheid der Finanzlandesdirektion vom 27. Dezember 2001
enthaltenen Ausführungen überhaupt nicht beachtet. Die mit Dr._C
geschlossene Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei zum 31. Dezember
1995 aufgelöst worden und habe sich Dr._B verpflichtet, die bisher
gemeinsam gemieteten Räumlichkeiten am Standort G- zu räumen und an
Dr._C zu übergeben. Entgegen der ursprünglichen Übung hätten
die für das Jahr 1995 abgegebenen Erklärungen betreffend Feststellung
der Einkünfte der GesbR für das Jahr 1995 bloß noch Dr._C und
Mag._Dr._D unterfertigt. In der am 17. Oktober 1997 ebenfalls nur von Herrn
Dr._C und Dr._C unterfertigten, berichtigten Beilage sei der Gesamtgewinn von
S 15.919.916,00 (€ 1.156.945,42) Dr._B zu 60% in Höhe von
S 8.726.468,00 (€ 634.177,16) zugerechnet worden. Dr._B habe
Mag._Dr._D bereits im Jahr 1996 sämtliche Steuervollmachten entzogen, der
einheitliche Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 1995 wäre ihm
aber trotzdem nicht zugestellt worden. Er sei unfreiwillig aus der
Kanzleigemeinschaft ausgeschieden, das steuerliche Ergebnis wäre von
Mag._Dr._D unrichtig ermittelt worden und es unsachlich, dass der Dr._B die
Hälfte der offenen Forderungen zum vollen Satz versteuern müsse, da er
nur circa ein Fünftel oder ein Sechstel des Honorarvolumens (zwei- bis
dreihundert Akte ) weiter betreut habe, während Dr._C etwa vier
Fünftel bis fünf sechstel des ursprünglichen Kanzleiumsatzes,
insbesondere die Vertretung der Firma R_Versand ( ca. 15.000 Akten ) und auch
den "good will" behalten habe. Die Finanzlandesdirektion habe ausgeführt,
dass mit der Beendigung von Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte
und Pflichten gemäß
§ 19 Abs. 2 BAO auf die zuletzt
beteiligt gewesenen Gesellschafter übergegangen wären. Daraus ergebe
sich für den nunmehr angefochtenen Bescheid, dass die diesem Bescheid
zugrunde gelegte Abgabenerklärung beziehungsweise die dazu vorgelegten
Beilagen von Dr._C und dessen steuerlichen Vertreter allein und ohne
Rechtswirksamkeit für Dr._B erstellt worden seien. Der angefochtene
Bescheid sei schon deshalb verfehlt, weil er nicht auf der Basis einer auch vom
Berufungswerber abgegebenen Steuererklärung erstellt worden sei. Das
Finanzamt hätte Dr._B auffordern müssen, eine Erklärung
betreffend die Feststellung der Einkünfte der GesbR für das Jahr 1995
abzugeben. Er stelle daher vorsichtshalber den ausdrücklichen Antrag ihm
für die Abgabe einer solchen Erklärung eine angemessene Frist
einzuräumen, damit ein einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid für
das Jahr 1995 entsprechend erlassen werden könne. Der angefochtene Bescheid
sei auch inhaltlich rechtswidrig, weil sein Vorbringen im abgeführten
Berufungsverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Es seien nämlich
nach der mit 31. Dezember 1995 erfolgten Auflösung der
Kanzleigemeinschaft weder Dr._C noch Mag._Dr._D berechtigt gewesen für
Dr._B eine Abgabenerklärung abzugeben, da sich auch die Abgabenbehörde
an die zivilrechtlichen Bestimmungen des Allgemein Bürgerlichen
Gesetzbuches zu halten habe. Die Art der Auflösung der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, welche zu einer Alleinübernahme der bisherigen
Rechtsanwaltskanzlei durch Dr._C geführt habe, während der
Berufungswerber nach erfolgter Naturalteilung die ihm verbliebenen Klienten in
seiner Rechtsanwaltskanzlei unter dem Standort M betreut habe, hätte
bewirkt, dass im vorliegenden Fall nicht von einer Veräußerung und im
Weiteren auch nicht von einem Veräußerungsgewinn gesprochen werden
könne. Die von Dr._C im Sinne des § 1210 ABGB angedrohte
Ausschließung, die mangels Vorliegen der im § 1210 ABGB
geforderten Voraussetzungen als Aufkündigung des Gesellschaftsvertrages
qualifiziert wurde, schließe den Begriff der Veräußerung
geradezu aus und käme es einer unsachlichen Auslegung des Gesetzes gleich,
wenn ein solch unfreiwilliges Ausscheiden aus einer Rechtsanwaltskanzlei
zusätzlich noch damit bestraft würde, dass durch den auch bei einem
Einnahmen-Ausgabenrechner vorgeschriebenen Betriebsvermögensvergleich ein
Übergangs- beziehungsweise Veräußerungsgewinn ermittelt
würde, der mit dem vollen Steuersatz zu versteuern sei. Darin würde
eine Ungleichbehandlung gegenüber dem in der Kanzlei verbliebenen
Kanzleipartner liegen, der die bisher gemeinsam geführte
Rechtsanwaltskanzlei alleine betreibe, etwa vier Fünftel oder fünf
Sechstel des ursprünglich gemeinsamen Kanzleiumsatzes und auch den "good
will" behalten habe, während Dr._B auf Basis des in der Gesellschaft
vereinbarten Ertragsaufteilungschlüssels die beim
Betriebsvermögensvergleich hervorgekommenen offenen Forderungen zu
versteuern habe, obwohl er im Rahmen der stattgefundenen Naturalteilung
bloß einen verhältnismäßig kleinen Teil der Klienten zur
Weiterbetreuung übernommen hätte, deren Honorarverbindlichkeiten
insgesamt etwa ein Fünftel oder ein Sechstel der Gesamtforderungen
ausgemacht hätten. Im Konkreten habe Dr._C die Weitervertretung der Firma
R_Versand mit etwa 15.000 Akten übernommen, während der
Berufungswerber bloß etwa 200 bis 300 Akten im Wege der Naturalteilung zur
Weiterbearbeitung erhalten hätte. Eine solche Naturalteilung entspreche
auch dem Wesen des Anwaltsberufes, der auf der persönlichen
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0871-L/05
- Stammnummer
- 18882
- Gültig
- 05.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF