Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0871-L/05
Zurückweisung einer gegen rechtlich nicht existenten Bescheid gerichteten Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0871-L/05vom 05.10.2005Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Verantwortlichkeit des Anwalts gegenüber dem jeweiligen Klienten aufbaue.
Dies bedeute, dass nach der für das Jahr 1995 geltenden Rechtslage auch im
Rahmen einer Kanzleigemeinschaft jeder einzelne Klient Vollmacht nicht der
Kanzleigemeinschaft, sondern nur dem jeweiligen Anwalt, der dann diesen Klienten
vertreten habe, erteilt hätte. Diese sich aus dem Gesetz und den
Berufsgrundsätzen ergebende Regelung sei auch in der gegenständlichen
Kanzleigemeinschaft so praktiziert worden, dass jeder der beiden Partner der
Kanzleigemeinschaft bestimmte Klienten betreut habe. Folgerichtig seien daher
auch anlässlich Auflösung der Kanzleigemeinschaft die vorhandenen
Klienten und damit auch der gesamte Klientenstock dermaßen aufgeteilt
worden, dass jeder Anwalt die von ihm auch schon vorher betreuten Klienten
weiter vertreten habe. Dies sei im konkreten Fall in einer
Aufteilungsvereinbarung detailliert unter Bezugnahme auf die einzelnen Akten
geregelt worden. Aufgrund der geschilderten Situation werde deutlich, weshalb
der frühere Partner, Dr._C mit seinem steuerlichen Berater versucht habe,
die Steuererklärungen für das Jahr 1995 hinter dem Rücken des
Dr._B und ohne dessen Mitwirkung zu erstellen und weshalb Mag._Dr._D mit Telefax
von 9. Dezember 1999 der Betriebsprüferin ausdrücklich mitgeteilt
hab, dass die Zustellung sämtlicher Schriftstücke betreffend die
Kanzleigemeinschaft an Dr._C, G- , erfolgen sollte. Damit habe bewirkt werden
sollen, dass die Gewinnfeststellung für das Jahr 1995 gemäß dem
ursprünglichen Gewinnaufteilungsschlüssel erfolge, obwohl nach dem
Inhalt der Auflösungsvereinbarung Dr._C gegenüber dem Berufungswerber
ein Vielfaches der offenen Honorarforderungen zugeflossen sei. Der im
angefochtenen Bescheid angewendete Gewinnaufteilungschlüssel sei daher
unrichtig und entspreche nicht der Aktenlage, weil dieser einseitig ohne
Mitwirkung des Dr._B angewendet worden und aufgrund der einseitig abgegebenen
Steuererklärung nicht nur unrichtig sondern auch formal rechtsunwirksam
sei. Ein Übergangs- bzw. Veräußerungsgewinn sei aufgrund der der
Naturalteilung nicht berechnen gewesen. Es sei weder zu einem
Veräußerungsgewinn noch zu einer Aufdeckung irgendwelcher stiller
Reserven gekommen und könne auch nicht von der Veräußerung einer
Beteiligung im Sinne des § 37 Abs. 2, Abs. 3, und
Abs. 4, Z 2 EStG 1988 gesprochen werden. Die Änderung der
Besteuerungsart von § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf § 4
Abs. 1 EStG 1988 sei daher nicht berechtigt gewesen. Aufgrund der
Naturalteilung hätten die zum 31. Dezember 1995 zwar bereits
angefallenen, aber noch nicht bezahlten Honorarleistungen erst nach deren
Eingang der Versteuerung unterzogen werden dürfen.
Als Berufungsbegehren stellte Dr._B den Antrag den
angefochtenen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften für das Jahr 1995 vom 10. Jänner 2002
vollinhaltlich aufzuheben und dem Finanzamt die neuerliche Bescheiderstellung
nach Einholung einer Steuererklärung des Dr._B aufzutragen.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2002 wurde Dr._B vom
Finanzamt H gemäß
§ 275 BAO aufgetragen, die Mängel
der zuletzt dargestellten Berufung zu beheben und die Änderungen, die
beantragt würden, zu nennen.
Am 22. März 2002 wurde Dr._B ein
ausschließlich an ihn als Gesellschafter der der ehemaligen
Rechtsanwaltskanzlei mit Dr._C adressierter Bescheid datiert vom
12. März 2002 zugestellt, der ausdrücklich den Bescheid vom
4. November 1999 über die Feststellung der Einkünfte der
ehemaligen Kanzleigemeinschaft gemäß
§ 188 BAO hinsichtlich
eines Ausfertigungsfehlers berichtigt. Im Akt befindet sich bloß eine
Kopie dieses Schreibens, auf welcher die ursprüngliche Adressierung an
Dr._C, G-, mit blauem Kugelschreiber gestrichen und mit der Adresse des Dr._B
ersetzt worden ist. Dass diese händisch adaptierte Kopie eines vom
Bundesrechenzentrum mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung im Namen des
Finanzamtes erstellten Bescheides unterschrieben worden wäre ist nicht
ersichtlich.
Mit Schreiben vom 22. März 2002 folgte Dr._B dem
oben erwähnten Mängelbehebungsauftrag und erklärte, dass der
angefochtenen Bescheid datiert vom 10. Januar 2002 in erster Linie
aufgehoben werden solle, weil er aufgrund einer Steuererklärung erlassen
worden sei, welche ohne seine Mitwirkung zustande gekommen und daher
unbeachtlich wäre. Sollte dem nicht gefolgt werden, möge der
einheitliche Gewinn des Jahres 1995 ohne den bisher angenommenen Übergangs-
und Aufgabegewinn von S 10,304.673,83 und S 68.598,00 festgestellt
werden, weil weder eine Veräußerung noch eine Aufgabe vorliege. In
eventu werde beantragt die gemeinschaftlichen Einkünfte zu 20% Dr._B also
mit S 3,183.983,20 und zu 80% Dr._C (S 12,735.932,80) zuzurechnen. Die
festgestellten Einkünfte mögen weiters dem ermäßigten
Steuersatz des § 37 EStG 1988 zugeordnet werden.
Im weiteren Schriftsatz vom 18. März 2002 wendet
sich Dr._B wieder gegen "den Bescheid
über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
für das Jahr 1995". Aus dem Text der Begründung geht jedoch
hervor, dass sich die neuerliche Berufung gegen den gemäß
§ 293 BAO berichtigten Bescheid betreffend die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte der Rechtsanwaltskanzlei des Dr._B
und des Dr._C in Form einer GesbR für das Jahr 1995 datiert vom
12. März 2002 richtet. Als erstes weist Dr._C darauf hin, dass
mittlerweile ein Feststellungsbescheid vom 10. Januar 2002 existiere, gegen
den er auch berufen habe und welcher allenfalls zu berichtigen gewesen
wäre. In der Folge wiederholt Dr._B sein oben ausgeführtes Vorbringen
des Berufungsschreibens gegen den Bescheid vom 10. Januar 2002 und des
zuletzt geschilderten als Mängelbehebungsauftrages.
Schriftlich übermittelte das Finanzamt Dr._B am
29. April 2002 die Rechtsansicht, dass gegen berichtigte Bescheide nicht
mit einer Begründung berufen werden könne, die sich inhaltlich gegen
den berichtigten Bescheid wende und forderte Dr._B auf seine Berufung vom
18. März 2002 zurückzuziehen.
Diesem Ersuchen folgte Dr._B mit Schreiben vom 10. Mai
2002 und erklärte das Finanzamt diese Berufung am 21. Mai 2002
gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO für gegenstandslos.
Der Bescheid gemäß
§ 293 BAO datiert
vom 12. März 2002 welcher den Bescheid vom 4. November 1999
berichtigen sollte, wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für A
datiert vom 4. Juni 2002 mit der Begründung aufgehoben, dass der
Bescheid, welcher berichtigt werden sollte, gegenüber Dr._B mangels
Zustellung niemals wirksam geworden sei und dem aufgehobenen Bescheid daher die
rechtliche Basis fehle.
Am 25. Juli 2002 wurde vom Finanzamt ein weiterer
gemäß
§ 293 BAO berichtigter Bescheid für das Jahr
1995 betreffend "Dr._B als ehemaliger Gesellschafter der Dr._B und Dr._C GesbR"
mittels Textverarbeitungsprogramm verfasst. Dieser Bescheid war
ausschließlich an Dr._B, M, adressiert und sollte den Bescheid vom
10. Januar 2002 hinsichtlich der endbesteuerten Kapitalerträge, der
Euro-Beträge und der Steuernummer des Dr._B, berichtigen wie folgt
berichtigen:
|
|
Dr._B
|
Dr._C
|
Einkünfte
|
S 8,726.468,00
|
S 7,193.448,00
|
Halbsatzeinkünfte
(§ 37 Abs. 1 EStG 1988)
|
S 0,00
|
S 0,00
|
endbesteuerte
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
S 3.982,00
|
S 2.655,00
|
KeSt
von endbesteuerten Kapitalerträgen
|
S 876,00
|
S 584,00
Dieser Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch an
Dr. Domenikus Ransmayr als ausgewiesenen Postbevollmächtigten des
Dr._B übermittelt
Am 21. August 2002 verfasste die
Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes Linz eine Stellungnahme zur noch
offenen Berufung des Dr._B, in welcher ausgeführt wurde, dass die dem
Feststellungsbescheid datiert vom 14. November 1997 zugrunde gelegte
Abgabenerklärung zwar alleine von Dr._C verfasst worden sei, allerdings
hätten dann, wenn mehrere Personen zur Erfüllung der
Erklärungspflicht gemäß
§ 43 EStG 1988 in Frage kommen
würden, diese gemäß
§ 81 Abs. 2 BAO einen
gemeinsamen Bevollmächtigten bekannt zu geben. Da Dr._C auf den
Erstbescheiden als Bevollmächtigter ausgewiesen gewesen sei, habe die
Prüferin annehmen dürfen, dass den Bestimmungen des § 81
Abs. 2 BAO entsprochen worden sei. Die Frage, ob ein Übergangs- und
Veräußerungsgewinn ermittelt hätte werden dürfen, sei
bereits in der Berufungsvorentscheidung vom 19. Juni 2001 behandelt worden,
die Dr._B in Kopie zugekommen sei. Die Auflösung der Kanzleigemeinschaft
sei von beiden Gesellschaftern in der Auflösungsvereinbarung vom
29. März 1996 geregelt worden. Aus dieser Vereinbarung gehe nicht
hervor, dass der seit 1983 geltende Gewinnverteilungsschlüssel für das
Jahr 1995 geändert werden sollte. Hinsichtlich der Anwendung des
§ 37 EStG 1988 werde ebenfalls auf die Berufungsvorentscheidung vom
19. Juni 2001 verwiesen.
Gegen diese Darstellung wandte Dr._B im Schreiben vom
24. September 2002 ein, dass der Sachbearbeiter der
Betriebsprüfungsabteilung versuche die oben zitierte Entscheidung der
Finanzlandesdirektion für A vom 27. Dezember 2001 als unrichtig
darzustellen. Ihm sei bis zu diesem Datum kein Feststellungsbescheid für
das Jahr 1995 rechtswirksam zugestellt worden. Dass die Bestimmung des
§ 81 Abs. BAO nicht befolgt worden sei, sei in dieser
Entscheidung ausdrücklich festgehalten worden und wäre es nicht
verständlich, warum das Finanzamt trotz der entsprechenden Urgenzen dem
anderen Gesellschafter die Bescheide nicht zugestellt habe. Auf die
Ausführungen in der erwähnten Berufungsvorentscheidung gehe er nicht
ein, weil sie die Art der Auflösung der Kanzleigemeinschaft völlig
unberücksichtigt lasse. Diese sei per 31. Dezember 1995 einvernehmlich
aufgelöst worden und habe er sich verpflichtet gehabt die gemieteten
Räumlichkeiten bis zum 1. April 1996 zu räumen und Dr._C zu
übergeben. Da die Erklärung der Einkünfte 1995 nur von Dr._C
erstellt worden sei, müsse eine solche Abgabenerklärung für den
weiteren Fortgang des Verfahrens zuerst einmal von Dr._B abverlangt werden. Dass
der angefochtene Feststellungsbescheid allein auf der Abgabenerklärung des
Dr._C basiere, mache ihn rechtswidrig. Die in der Kanzlei vorhandenen Akten
seien in natura geteilt und vereinbart worden, dass die sich aus diesen Akten
ergebenden Honorarforderungen zum Stichtag 31. Dezember 1995 demjenigen
Partner zukommen würden, der diese Akten für die Zukunft
übernommen habe. Aus den dazu aufgestellten Aktenlisten ergeben sich, dass
wie auch in der Berufung bereits ausgeführt worden sei, der weitaus
größere Teil der Akten Dr._C zugekommen sei und Dr._B bloß
zwei- bis dreihundert Akten übernommen habe. Der Überhang zugunsten
des Dr._C ergebe sich aus den 15.000 Akten, welche die Kanzleigemeinschaft im
Auftrag der S_Inkasso_GmbH (für die Firma R_Versand) bearbeitet habe.
Insgesamt habe Dr._C gemeinsam mit seinem steuerlichen Vertreter
Forderungsguthaben aus diesen Akten in Höhe von S 12,000.000,00
erklärt. Dieser Betrag dürfte nach Ansicht des Dr._B in etwa richtig
sein. Diese Forderungen hätten wirtschaftlich aber erst spätere
Zeiträume betroffen, sodass diese nur im Verhältnis der
übernommen Akten bei der Einkünfteermittlung aufgeteilt hätten
werden dürfen. Eine genaue Feststellung, in welchem Maß diese
Aufteilung vorzunehmen sei, könne erst nach dem Vorliegen
ordnungsgemäßer Steuererklärungen erfolgen. Die in der Berufung
angestrebte Aufteilung von 20% zu 80% sei bloß ein ungefährer Wert.
Auf diese Ausführungen eingehend wollte das Finanzamt
im Vorhalt vom 27. März 2003 von Dr._B wissen, zu welchem Zeitpunkt
und wie die Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels von 60 zu 40 auf
80 zu 20 erfolgt sei.
Dazu brachte Dr._B im Schreiben vom 19. Mai 2003 vor,
dass der ab 1983 vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel für das Jahr
1995 zwar formell beibehalten, jedoch faktisch auf das Verhältnis 80:20 zu
seinen Lasten verändert worden sei. Mag._Dr._D habe vorerst eine
Gewinnverteilung für den laufenden Gewinn vom 1. Januar 1995 bis
31. Dezember 1995 erstellt und dabei das bestehende
Aufteilungsverhältnis von 60:40 angewendet. Weiter habe Mag._Dr._D einen
Aufgabegewinn von S 68.598,00 und einen Übergangsgewinn von
S 10,304.673,83 errechnet, die er beide im Verhältnis von 50:50 den
Gesellschafter zugerechnet habe, obwohl dies weder dem bisherigen
Gewinnverteilungsschlüssel noch der Aufteilung der Akten in der
Auflösungsvereinbarung entsprochen habe. Die Aufteilung sei nämlich
etwa im Verhältnis 80:20 zu Gunsten des Dr._C erfolgt, da die
Haupterträgnisse der gemeinsamen Kanzlei aus der Vertretung der R_Versand
GmbH, einem Großen Versandhaus, gestammt hätten, für welches die
Kanzleigemeinschaft im Jahr 1995 etwa 15.000 bis 18.000 Eintreibungsakten
bearbeitet hätte. Dr._B habe schon die Rechtsvorgängerin des
Unternehmens die T-Versand GmbH anwaltlich betreut und sei Dr._C erst sein
Partner geworden, als er auch die R_Versand GmbH schon über viele Jahre
betreut habe. Da auch Dr._C mit der Bearbeitung der Akten dieses Versandhauses
befasst gewesen sei, habe er naturgemäß das Interesse verfolgt, die
Vertretung dieses Versandhauses allein übernehmen zu können. Dies sei
auch der Hintergrund für die Auflösung der Partnerschaft gewesen.
Neben der Betreuung der R_Versand GmbH hätte die Kanzleigemeinschaft zwar
auch andere Klienten vertreten, doch sei das dabei anfallende Honorar im
Vergleich mit der R_Versand GmbH nicht ins Gewicht gefallen und habe
höchstens ein Fünftel des Gesamtumsatzes betragen. Aus der Aufteilung
des Aufgabe- und Übergangsgewinnes je zur Hälfte ergebe sich ein
Missverhältnis zu Lasten des Dr._B und entspreche nicht der Aufteilung der
Akten in natura. Er habe nur 200 bis 300 Akten erhalten Dr._C aber 15.000 bis
18.000. Die einzelnen Ziffern würden sich aus der Buchhaltung des Dr._C
erheben lassen, was er ausdrücklich beantrage. Vom Aufgabe- und
Übergangsgewinn habe er bloß maximal einen Anteil von 20% erhalten.
Am 5. August 2003 wurde über Dr._B das
Ausgleichsverfahren beim LG H eröffnet.
Schriftlich ersuchte Dr._B am 10. August 2003 das
Finanzamt H seine Berufung mittel Berufungsvorentscheidung stattgebend zu
entscheiden. Die Einbringungsstelle des Finanzamtes habe gegen ihn einen
Konkurseröffnungsantrag gestellt. Sollte nicht im Oktober eine Klärung
der offen Angelegenheit erfolgen, müsse er den Abgabenbetrag zumindest
sicherstellen, wenn der Anschlusskonkurs und die Vernichtung seiner
bürgerlichen Existenz vermieden werden solle. Mit der Eröffnung des
Anschlusskonkurses würde nämlich seine Anwaltsbefugnis erlöschen,
wodurch nicht nur alle Gläubiger einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden,
sondern auch seine Familie der Not ausgesetzt sein würde. Im Falle einer
raschen Erledigung seiner Berufung schränke er diese auf die Frage, ob ein
Aufgabe- (Veräußerungs-) und Übergangsgewinn zu ermitteln
gewesen sei, ein. Der sich aus dieser Rechtsfrage ergebende
Abgabenrückstand entspreche im Wesentlichen den seinem offenen
Abgabenrückstand, aufgrund dessen die Einbringungsstelle den Antrag auf
Konkurseröffnung gestellt habe, obwohl das Finanzamt schon vorher ihm
gegenüber die Ansicht vertreten habe, dass kein Aufgabe-,
Veräußerungs- oder Übergangsgewinn zu ermitteln gewesen sei.
Diese Ansicht sei dadurch begründet gewesen, dass die Anwaltsgemeinschaft
entsprechend der umfangreichen Auflösungsvereinbarung vom
29. März 1996 aufgelöst worden sei. Aus dieser sei ersichtlich,
dass alle in der Kanzlei vorhandenen Akten Stück für Stück danach
aufgeteilt worden seien, welcher der beiden Partner die Klienten persönlich
betreut habe. Dabei habe Dr._C einen Großteil der Akten erhalten, da er
die Alleinvertretung der Firma R_Versand GmbH mit 15.000 Akten übernommen
habe. Als Kriterien für die Aufteilung sei einerseits die Tatsache, dass
das Privatkonto des Dr._B einen beträchtlichen Minusstand und das
Privatkonto des Dr._C ein Plus von mehr S 5,000.000,00 aufgewiesen habe, zu
berücksichtigen gewesen. Weiter seien durch die Übernahme von 15.000
Kurrentienakten der Firma R_Versand GmbH beziehungsweise ihrer
Tochtergesellschaft der S_Inkasso_GmbH, große Kreditaufnahmen notwendig
gewesen seien. Für die daraus erwirtschafteten Honorare seien nämlich
im Schnitt zu einem Drittel Barauslagen angefallen, die vom Anwalt vorfinanziert
hätten werden müssen. Diese Kanzleikredite seien von den beiden
Gesellschaftern getrennt und ohne gegenseitige Mithaftung geschuldet worden und
seien als Betriebsverbindlichkeiten im Verhältnis 60:40 aufzuteilen
gewesen. Dr._B habe aus S 12,403.380,00 (bei der U-Bank und der V-Bank)und
Dr._C S 2,379.671,32 an solchen Verbindlichkeiten besessen. Um die
Rückführung dieser Kredit in geordneten Bahnen zu gewährleisten,
seien die ab 1. Januar 1996 zu erwartenden Honorare an die V-Bank und Dr._C
abgetreten worden. Daraus ergebe sich, dass anlässlich der Auflösung
der GesbR bloß eine Realteilung in Bezug auf alle vorhandenen
Vermögenswerte, sowohl in Aktiven als auch in Passiven stattgefunden habe,
ohne dass irgendwelche Entgelte oder Ablösen bezahlt worden wären. Ein
Übergangs-, Veräußerungs- oder Aufgabegewinn sei daher nicht
entstanden.
Dr._C teilte der Sachbearbeiterin des Senates 1 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz am 2. September 2003 mit, dass er in
mehreren Teilbeträgen Dr._B rund S 10.000,00 in Zusammenhang mit der
Kanzleiaufteilung bezahlt habe, welche er auch als Betriebsausgaben geltend
mache. Dies sei der Grund, weshalb keine Realteilung sondern eine
Betriebsaufgabe vorgelegen sei und die stillen Reserven im Jahr 1995 aufzudecken
gewesen wären.
Von der Sachbearbeiterin des Senates 1 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde Dr._B mit Bescheid datiert vom
3. September 2003 ein Mängelbehebungsauftrag im Sinne des
§ 250 Abs. 1 BAO erteilt, da nach Ansicht der Sachbearbeiterin
die Berufung vom 15. Februar 2002 ergänzt durch die
Mängelbehebung vom 22. März 2002 hinsichtlich des zweiten,
dritten und vierten Eventualantrages nicht ausreichend begründet gewesen
sei.
Dazu brachte Dr._B im Schreiben vom 24. September 2003
im wesentlichen zuerst ein weiteres mal den Inhalt des ursprünglichen
Berufungsschreibens vom 15. Februar 2002 vor und ergänzte, dass die im
Jahr 1983 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund eines
Ausschließungsantrages des Dr._C mit 31. Dezember 1995 aufgelöst
worden sei. Im Folgenden beschreibt Dr._B ein weiteres mal den Modus der
Aufteilung in Bezug auf Akten und Örtlichkeit im gleichen Sinn wie schon
mehrmals dargestellt und führt weiter aus, dass sich daraus keinerlei
gesellschaftsrechtliche Auswirkungen ergeben hätten. Die Erträgnisse
aus der Bearbeitung dieser Akten vor der Naturalteilung seien im Rahmen der
Gesellschaft zum vereinbarten Gewinnaufteilungsschlüssel geteilt worden.
Dieser Gewinnaufteilungsschlüssel gelte selbstverständlich auch
für das Jahr 1995, soweit es sich dabei um die im Kalenderjahr 1995
tatsächlich erzielten Erträgnisse entsprechend der
Einnahmen-Ausgabenrechnung handle. Der Übergangsgewinn von
S 10,304.673,83 ergebe sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als jene
Gewinngröße, welche aus den bis zum 31. Dezember 1995 erbrachten
Leistungen entspringe. Dieser Betrag falle den Gesellschaftern entsprechend der
Aufteilungsvereinbarung zu. Dort seien die übernommenen Akten nach
Stück aufgeteilt worden und daher das Aufteilungsverhältnis
feststellbar. Dieses Verhältnis sei von Dr._C in der Abgabenerklärung
bewusst unrichtig mit 50% angenommen worden. Den Antrag auf Anwendung des
§ 37 EStG 1988 ziehe er zurück.
Wie aus einem Aktenvermerk ersichtlich wurde am
29. Oktober 2003 Dr._B vom Finanzamt H mitgeteilt, dass eine
Berufungsvorentscheidung nicht erlassen werde.
Am 31. Oktober 2003 wurde über das Vermögen
des Dr._B der (Anschluss-) Konkurs eröffnet.
Mit dem von der Sachbearbeiterin der Senates 1 erstellten
Bescheid datiert vom 4. November 2003 wurde der Bescheid des Finanzamtes
Linz vom 10. Januar 2002 gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben. Dieser Bescheid war an beide ehemaligen Gesellschafter getrennt
adressiert und wurde auch so zugestellt. Begründet wurde dieser Bescheid
damit, dass aus den Auflösungsvereinbarungen vom 29. März und
22. Juni 1996 nicht eindeutig ersichtlich sei, dass von Dr._C an Dr._B
Ausgleichszahlungen geleistet worden wären, die ein Drittel des
Vermögens überschritten hätten. In diesem Zusammenhang sei auch
nicht erkennbar, weshalb die Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich
der Erstellung des Bescheides über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften für das Jahr 1995 trotz Kenntnis der
Auflösungsvereinbarungen ohne weitere Prüfung des Sachverhaltes von
einem Veräußerungsgewinn ausgegangen sei. Die Abgabenbehörde
erster Instanz habe daher Ermittlungen unterlassen, die notwendig gewesen
wären um die Differenz aufzuklären und damit die Ermittlungspflicht
des § 115 Abs. 1 BAO verletzt und den Sachverhalt nicht
dahingehend erforscht, wie hoch das von Dr._B gegebene Vermögen sei und ob
die von Dr._C dafür hingegeben Zahlungen ein Drittel des von ihm
empfangenen Vermögens überschritten hätten. Die
Abgabenbehörde habe es weiter unterlassen die rechtlichen Verhältnisse
zu ermitteln, die zur Beurteilung notwendig seien, ob
erklärungsgemäß zu veranlagen sei oder ein Fall der Realteilung
nach Art. IV UmgrStG (Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991)
vorliege. Wären die notwendigen Ermittlungen durchgeführt worden,
hätte ein anders lautender Bescheid erlassen werden können.
Im Schreiben datiert vom 17. Dezember 2003 ersuchte
Dr._B um Akteneinsicht gemäß
§ 90 Abs. 1
BAO.
Dem Vorhalt datiert vom 23. Dezember 2003 entsprechend
teilte Dr._C im Schreiben vom 23. Januar 2004 mit, dass er an Dr._B in
Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
S 15,866.450,69 bezahlt habe. Entsprechend Punkt I. Absatz 10 der
Auflösungsvereinbarung vom 29. März 1996 habe sich ein
Gesamtkontostand von S 8,306.450,76 zu seinen Gunsten und zu Lasten von
Dr._B ergeben. In der Zusatzvereinbarung vom 22. Juli 1996 habe Dr._B
anerkannt, ihm diesen Betrag zu schulden. In der Zusatzvereinbarung vom
26. Juni 1996 habe er sich unter Punkt II. weiters verpflichtet, einen
Betrag S 7,560.000,00 anstelle von Dr._B an die V-Bank in monatlichen Raten
von S 126.000,00 beginnend am 1. Januar 1996 zu bezahlen. Daraus
ergebe sich eine Gesamtzahlung an Dr._B in Höhe von S 15,866.450,59
dafür, dass die S-Klienten beziehungsweise S-Akten von ihm (Dr._C) zur
Gänze hätten übernommen werden können und für
sämtliche Honorare des Dr._B, welche diesem zu 50% aus diesen Akten
für Leistungen, die bei diesen Akten vor dem 31. Dezember 1995
erbracht worden seien, zugestanden wären. Diese Ablösezahlungen
für den 50%-igen Anteil dieser Forderungen sei erfolgt, da diese Leistungen
zu diesem Zeitpunkt noch nicht abrechenbar gewesen seien. Zum Stichtag
31. Dezember 1995 seien dies insgesamt 15.856 S-Akten gewesen. In der
Zusatzvereinbarung vom 26. September 1996 habe Dr._B unter Punkt II.
Absatz 2 erklärt, Dr._C und der Girokredit seine offenen
Honorarforderungen aus diesen Akten beziehungsweise Klienten zu überlassen.
Dies diene ausschließlich zur Abdeckung der angeführten
Ansprüche von S 8,306.450,69 und der Ansprüche der V-Bank aus dem
Konto Nr. W bis zu einem Betrag von S 7,560.000,00. Dr._C habe vom
1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 die in Punkt IV. der
Zusatzvereinbarung vom 26. September 1996 festgelegten monatlichen
Zahlungen geleistet. Die Forderung des Dr._C sei in der Form bedient worden,
dass die aus den S-Akten eingegangenen Honorare einerseits zum Bezahlen der
Raten an die Girokredit und anderseits zum Abdecken der Forderung
(S 8,306.450,69) verwendet worden wären. Anfang des Jahres 2001 habe
Dr._C von dem in der Zusatzvereinbarung vom 22. Juli 1996 enthaltenen
Wahlrecht Gebrauch gemacht und auf eine Abrechnung beziehungsweise ein Aufdecken
allfälliger zu diesem Zeitpunkt noch existierender Forderungen aus dem
Privatkonto verzichtet und an Stelle dessen die noch offenen Honorarbeträge
aus den Akten der S-Klienten erhalten. Dr._C ersuchte den Übergangsverlust
von S 15,866.450,69 in den Jahren 1996 bis 2002 gemäß
§ 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988 im Wege der Wiederaufnahme seines
persönlichen Abgabenverfahren zu berücksichtigen.
Mit Schreiben datiert vom 26. Januar 2004 richtete der
Berufungswerber eine "Beschwerde wegen
Verfahrensverzögerung und existenzzerstörende
Abgabenbetreibung" an des Bundesministerium für Finanzen. Darin
erklärte Dr._B, dass er seinen Beruf als Rechtsanwalt seit dem Jahr 1965
ausgeübt habe, seine Kanzlei 2003 allerdings habe stilllegen müssen,
da aufgrund eines Konkurseröffnungsantrages des Finanzamtes Linz vom
6. Juni 2003 am 31. Oktober 2003 über sein Vermögen der
Anschlusskonkurs eröffnet worden sei. Das Finanzamt H habe den
Konkursantrag zu einem Zeitpunkt gestellt, an welchem bereits zu erwarten
gewesen sei, dass der aushaftende Steuerrückstand mit einer durch die
Berufungserledigung zu erwartenden Steuergutschrift ausgeglichen werde. Der
Steuerrückstand sei aus der Auflösung der mit Dr._C gebildeten
Kanzleigemeinschaft entstanden. Obwohl seit der Auflösung am
31. Dezember 1995 ein Zeitraum von mehr als acht Jahren verstrichen sei,
liege bisher kein rechtskräftiger Bescheid über eine einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte der Kanzleigemeinschaft im Jahr 1995
vor, obwohl das Finanzamt Linz davon am 21. März 1996 schriftlich
verständigt worden sei. Der Grund für die Verzögerung des
Verfahrens liege darin, dass das Finanzamt über Betreiben des steuerlichen
Beraters des verfeindeten ehemaligen Kanzleipartners die Bescheidzustellung an
ihn unterlassen habe und die Erledigung des Rechtsmittel grundlos und über
Gebühr verzögert habe. Die oben zitierten Entscheidungen der
Finanzlandesdirektion und des unabhängigen Finanzsenates würden die
Vorgangsweise des Finanzamtes kritisch beleuchten. Das Finanzamt habe bereits im
Rahmen eines Vorhaltes am 27. März 2003 die Rechtsansicht vertreten,
dass ein Aufgabe-, Übergangs- oder Veräußerungsgewinn nicht zu
ermitteln gewesen sei. Obwohl eine Steuergutschrift von € 111.467,56
zu erwarten gewesen sei, habe das Finanzamt wegen € 89.932,64 einen
Konkursantrag gestellt. Dies habe zur Vernichtung seiner bürgerlichen
Existenz geführt, da das Finanzamt auch gegen eine angebotenen 42%-igen
Ausgleich gestimmt habe, der zu einem Teil besichert gewesen wäre. Durch
die Eröffnung des Konkurses sei gemäß
§ 34 RAO seine
Rechtsanwaltsbefugnis verloren gegangen. Obwohl bei der Aufteilung der
Kanzleigemeinschaft nicht nur das vorhandene Betriebsvermögen sondern auch
die Klienten und zu demjenigen, der diese bisher betreut habe, aufgeteilt worden
seien, habe das Finanzamt S 10,004.673,83 an Veräußerungs-
beziehungsweise Übergangsgewinn zugerechnet, ohne dies zu begründen.
Gegen das Unterlassen der Zustellung der bisher ausgestellten
Bescheidausfertigungen an ihn habe er schriftlich Einwendungen und gegen die ihm
erst später zugekommenen Bescheide (Kopien) Berufung erhoben, welche als
unzulässig von der Finanzlandesdirektion zurückgewiesen worden sei, da
ihm bis dahin noch kein Feststellungsbescheid rechtswirksam zugestellt worden
wäre. Später seien zwar ihm gegenüber keine weiteren
Zustellungsmängel aufgetreten, aber sei die Behandlung der gegen den
Bescheid vom 10. Januar 2002 eingebrachte Berufung äußerst
schleppend erfolgt. Nach einem Mängelbehebungsauftrag, dem Übersenden
einer Stellungnahme der Betriebsprüferin und einem Vorhalt sei der Akt nach
mehr als einem Jahr dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt worden, der den
angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Sache an das Finanzamt
zurückverwiesen habe. In zeitlicher Verbindung zur Vorlage des
Berufungsaktes an den unabhängigen Finanzsenat habe das Finanzamt den
Konkurseröffnungsantrag gestellt und ein Teilzahlungsersuchen von €
40.000,00 sowie einen 40%-igen Ausgleichsantrag abgelehnt. Der Ausgleichsversuch
sei insbesonders deshalb gescheitert, weil das Finanzamt eine Besicherung der
angebotenen Ausgleichsquote gefordert habe. Von ihm sei ursprünglich etwa
die Hälfte des auf den Veräußerungsgewinnes entfallende
Einkommensteuer bezahlt worden und wäre die andere Hälfte in
Verbindung mit dem Gewinnfeststellungsbescheid ausgesetzt worden. Deshalb habe
er in der Zeit vom 10. Januar 2002 von Devolutionsanträgen Abstand
genommen, da er angenommen habe, auch die Vollstreckungsstelle werde nach eine
Vollstreckungsauftrag vom 10. November 1999 über € 7.412,63)
die Erledigung des Gewinnfeststellungsverfahrens abwarten. Ungeachtet der
geschilderten Umstände gegen den 42%-igen Ausgleich zu stimmen, der auch in
Höhe von € 35.000,00 durch eine persönliche Bürgschaft
gesichert gewesen sei, wäre weder persönlich noch sachlich
gerechtfertigt gewesen. Den Beamten des Finanzamtes Linz sei klar gewesen, dass
er im Falle des Konkurses die Berufsbefugnis verlieren werde und dadurch alle
Gläubiger geschädigt würden, da sich durch die erzwungene
Berufsaufgabe seine Einkünfte auf monatlich € 1.700,00 an Pension
beschränken würden. Dem Finanzamt sei mit den
Auflösungsvereinbarungen alle Unterlagen zur Verfügung gestanden, die
notwendig seien, um die Frage, ob ein Veräußerungs- oder
Übergangsgewinn zu errechnen sei, beurteilen zu können. Nach dem
vergeblichen Versuch eine Berufungsvorentscheidung zu erreichen, habe er sich an
den Vizepräsidenten der Finanzlandesdirektion gewandt, welcher im
mitgeteilt hätte, dass das Finanzamt dazu nicht bereit sei. Das Finanzamt
lehne es auch ab seinen Einkommensteuerbescheid 1995 in Folge der Aufhebung des
Feststellungsbescheides vom 10. Januar 2002 gemäß
§ 295 BAO abzuändern.
In einem Schreiben an das Bundesministerium für
Finanzen vom 25. Februar 2004 nahm das Finanzamt Linz zu den erhobenen
Vorwürfen Stellung und erklärte, dass nach dem Bescheid vom
10. Januar 2002 Dr._B am 15. Februar 2002 Berufung erhoben habe,
welche am 11. April 2002 der Finanzlandesdirektion vorgelegt worden
wäre. Danach sei das Finanzamt auf Anweisung der Finanzlandesdirektion
tätig geworden. Ab 2003 sei für das Bearbeiten der Berufung der
unabhängige Finanzsenat zuständig geworden. Die zuständige
Bearbeiterin des Senates 1 habe die leider voreilige Auffassung vertreten, dass
eine Betriebsaufgabe nicht vorliege und habe dies das Finanzamt über ihr
Ersuchen auch Dr._B mitgeteilt. Auch hätte ein Vorhalt an Dr._C gerichtet
werden sollen, um das strittige Aufteilungsverhältnis aufzuklären. Zu
einer Vorhaltsbeantwortung sei es aber nicht gekommen, da am 2. September
2003 eine Besprechung mit Dr._C bei der Referentin des Senates 1 stattgefunden
habe, über welche beim Finanzamt kein Protokoll eingelangt sei. Am
10. Oktober 2003 sei ein schriftliches Ersuchen des Dr._B beim Finanzamt
eingelangt, in welchem er das Erlassen einer Berufungsvorentscheidung erbeten
habe. Auf Anweisung des Finanzamtsvorstandes am 29. Oktober 2003 sei Dr._B
telefonisch mitgeteilt worden, dass das Finanzamt keine Berufungsvorentscheidung
erlassen werde. Die Referentin des Senates 1 des unabhängigen Finanzsenates
habe keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt, sondern am 4. November
2003 den angefochtenen Bescheid vom 10. Januar 2002 aufgehoben. Nach
Ansicht des Finanzamtes entspreche die in den Gründen des
Aufhebungsbescheides angeführte Rechtsansicht allerdings nicht der
gesetzlichen Regelung des § 29 Abs. 2 UmgrStG. Auch sei
§ 27 Abs. 3 Z 2 UmgrStG nach Ansicht des Finanzamtes nicht
anzuwenden. Dr._B sei bei einer persönlichen Vorsprache am
18. November 2003 mitgeteilt worden, dass mit einer Aufhebung seines
Einkommensteuerbescheides gemäß
§ 295 BAO zugewartet werden
könne bis der maßgebende Grundlagenbescheid beziehungsweise dessen
Aufhebung oder Änderung rechtskräftig geworden sei. Beim telefonischen
Ersuchen um Akteneinsicht am 10. Dezember 2003 sei Dr._B mitgeteilt worden,
dass ein solcher Antrag schriftlich zu stellen sei. Dies habe Dr._B am
17. Dezember 2003 getan. Es bedürfe bloß noch einer
Terminvereinbarung. Um der im Aufhebungsbescheid angesprochenen
Ermittlungspflicht zu genügen, sei am 23. Dezember 2003 ein Vorhalt an
Dr._C gestellt worden, in dessen Antwort am 23. Januar 2003 dieser seine
Ausgleichszahlungen dargelegt habe. Dr._B werde in einem weiteren Vorhalt
Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen. Die
Einkommensteuererklärung 1995 des Dr._B sei von dessen steuerlichen
Vertreter am 14. Mai 1997 eingereicht und der Erstbescheid am
28. November 1997 mit einer Nachforderung von S 1,533.827,00) erlassen
worden (Einkünfte aus selbständiger Arbeit S 8,722.486,00,
Halbsatzeinkünfte S 5,105.504,00). Gegen diesen Bescheid sei keine
Berufung eingebracht worden. Hinsichtlich der finanzielle Auswirkungen der
nachfolgenden Änderungen gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
habe Dr._B am 11. Mai 2000 einen Aussetzungsantrag gestellt. Der
Nachforderungsbetrag von S 1,252.985,00 (€ 91.130,64) sei mir
29. März 2001 augesetzt worden. Der strittige Punkt der
Betriebsprüfung, der Hälftesteuersatz beim Übergangsgewinn sei
auf Wunsch von Dr._C und dessen steuerlichen Vertreter getrennt geführt
worden und sei dabei von Dr._B keine der in seinen Schriftsätzen genannten
Einwendungen erhoben worden. Entsprechend der Auflösungsvereinbarung vom
29. März 1996 sei das Gesellschaftsverhältnis zum
31. Dezember 1995 beendet worden. § 27
Umgründungssteuergesetz sei jedoch entsprechend des Verweises in
§ 27 Abs. 3 Z 2 auf den dritten Teil der Z 6 lit. d nur auf
Realteilungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995
zugrunde gelegt werde. Die Teilbetriebsfiktion des § 27 Abs. 3 Z
2 finde daher beim fraglichen Sachverhalt keine Anwendung. Auch der Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 13. September 1996 (ÖStZ
1996, BMF 71) Punkt 2 schließe ein Realteilung aus. Auch bei einer
Subsumtion unter § 27 Abs. 3 Z 2 UmgrStG müsse man zur
Auffassung gelangen, dass keine Realteilung vorliege, die da selbständige
Betriebseignung der aufgeteilten Akten und die dauerhafte Betreuung fraglich
seien. Die Aufteilung des Übergangsgewinnes je zur Hälfte werde in
Punkt II der Zusatzvereinbarung festgelegt, wo festgestellt werde, dass Dr._B
die Hälfte sämtlicher Honorare zustehen würde, die ab
1. Januar 1996 von S-Klienten für Leistungen bis zum 31. Dezember
1995 erbracht werden würden. Nach Punkt I Absatz 10 der
Auflösungsvereinbarung vom 29. März 1996 wurden drei Fünftel
der eingehenden Forderungen dazu verwendet, den negativen Gesamtkontostand des
Dr._B auszugleichen und zwei Fünftel eingesetzt um die Verbindlichkeiten
bei der Girokredit zu decken. Es werde daher zu keiner Steuergutschrift kommen.
Der Konkurseröffnungsantrag habe für Dr._B nicht überraschend
kommen können, da schon seit längerer Zeit gegen ihn Exekution
geführt worden sei. Die Einkommensteuer 1995 sei nicht Gegenstand des
Konkursantrages gewesen. Ab Mitte 1999 seien von ihm die laufenden
Selbstbemessungsabgaben nur sporadisch beziehungsweise überhaupt nicht mehr
entrichtet worden, wodurch sein Abgabenrückstand stetig angewachsen sei. Da
für € 91.130,64 ein Aussetzungsantrag anhängig gewesen sei und
der aushaftende Abgabenrückstand unter der Höhe der beantragten
Aussetzung gelegen sei, wäre Anfangs keine Exekution geführt worden.
Nachdem für € 91.130,64 eine Aussetzung am 29. März
2001 bewilligt worden und trotzdem ein weiterer Abgabenrückstand von €
42.000,00 verblieben sei, wäre am 17. Mai 2001 mangels anderer
Möglichkeiten erstmals der Konkurs angedroht, ein Antrag aber nicht
eingebracht worden. Nach Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse und
nicht gehaltenen Versprechen sich wegen der Zahlung des Abgabenrückstandes
an das Finanzamt zu wenden, so wegen der nunmehr auf € 86.427.04
angewachsenen Abgabenschulden sei am 13. Dezember 2002 erneut der Konkurs
angedroht worden. Darauf habe Dr._B persönlich in der Einbringungsstelle
vorgesprochen und eine Zahlungsvereinbarung getroffen (€ 500 monatlich und
zusätzlich € 10.000,00 vierteljährlich), diese aber nicht
eingehalten. Nach weiterem Anwachsen des Rückstandes sei am 6. Juni
2003 im Wege der Finanzprokuratur der Konkursantrag gestellt worden, welchem
€ 89.932,64, in denen die Einkommensteuer 1995 nicht enthalten gewesen
sei, zu Grunde gelegt worden seien. Angebote des Dr._B mit einer
Honorarabtretung und einer neuerlichen Ratenzahlung seine Abgabenschuld tilgen
zu wollen, seien aufgrund seines vorangegangenen Zahlungsverhaltens abgelehnt
worden, da er die vom Finanzamt geforderte unmittelbare Zahlung von
€ 40.000,00 nicht habe leisten können. Beim am 5. August
2003 eröffneten von Dr._B beantragten Ausgleichsverfahren habe das
Finanzamt € 190.937,03 an Forderungen, dabei aber die ausgesetzten
€ 91.130,64 nach Maßgabe des Ausganges des Rechtsmittels bedingt,
angemeldet. Die Erfüllung des Ausgleichsvorschlages sei nach der Ansicht
des Ausgleichsverwalters fraglich gewesen. Am Ende des Septembers seinen nicht
einmal die Mittel für die Auszahlung der ersten Ausgleichsrate samt
Verfahrenskosten vorhanden gewesen. Es habe sich daher aus Sicht des Finanzamtes
um einen Hoffungsausgleich gehandelt, welchem das Finanzamt nur unter der
Bedingung zugestimmt hätte, dass vom unbedingt angemeldeten Teil der
Abgabenforderung € 40.000,00 besichert worden wären. Bei der
Abstimmungstagsatzung am 31. Oktober 2004 sei der Ausgleichsvorschlag auf
eine 42%-ige Quote verbessert worden. Für die erste von drei Raten
wären € 124.000,00 aufzubringen gewesen, die zu € 35.000,00 durch
eine Bürgschaft bei € 12.500,00 an frei verfügbaren Mitteln
besichert gewesen seien. Der Fehlbetrag hätte durch das Einbringlichmachen
von Altforderungen erlöst werden sollen. Das Finanzamt habe gegen die
Annahme des Ausgleichsvorschlages gestimmt (Abstimmungsergebnis 5:6; €
224.500,00 zu 324.587,00) und damit der Vorschlag mit Kopf- und Summenmehrheit
abgelehnt. Es sei dem Finanzamt der Konkursantrag das einzige taugliche Mittel
erschienen, ein weiteres Ansteigen des Abgabenrückstandes des Dr._B zu
verhindern. Es sei eine Konkursquote von 10% zu erwarten.
Mit Ergänzungsersuchen datiert vom 3. März
2004 wurde Dr._B das Schreiben des Dr._C zur Kenntnis gebracht und wie weiter
unter vom Bundesministerium für Finanzen die Ansicht vertreten, dass laut
Auflösungsvereinbarung vom 23. September 1996 das
Gesellschaftsverhältnis am 31. Dezember 1995 beendet worden sei.
§ 27 Abs. 3 Z 2 seit laut Verweis auf 3. Teil Z 6
lit. d des AbgÄG 1996 erst auf Realteilungen anzuwenden, deren
Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 liege. Die dort geregelte
Teilbetriebsfiktion finde daher keine Anwendung. Dies ergebe sich auch aus dem
Erlass des BMF vom 13. September 1996. Im übrigen wiederholt das
Ergänzungsersuchen die im letzten Absatz oben an das BMF gerichtete
Sachverhaltsdarstellung soweit es sich nicht um das Konkursverfahren handelt und
waren die erwähnten Gesetzes- und Literaturstellen beigelegt.
Das Bundesministerium für Finanzen teilte Dr._B im
Schreiben vom 31. März 2004 mit, dass dem Vorgehen des Finanzamtes keine
offensichtliche Rechtswidrigkeit anhafte, beschrieb in kurzen Worten den zu
diesem Zeitpunkt aktuellen Verfahrensstand und stellte fest, dass die Ursache
der von Dr._B gerügten Verzögerungen bei den Differenzen mit dem
ehemaligen Kanzleipartner zu suchen sei. Die steuerneutrale Realteilung einer
Rechtsanwaltsgemeinschaft sei in Art. V, § 27 Abs. 3 Z 2,
UmgrStG geregelt. Diese Bestimmung sei durch das AbgÄG 1996, BGBl. Nr.
797/1996 eingeführt worden und auf Realteilungen anzuwenden, denen ein
Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde gelegt werde. Da die
Gesellschaft mit Auflösungsbeschluss vom 29. März 1996 zum
31. Dezember 1995 aufgelöst worden sei, könne eine steuerneutrale
Realteilung im Sinne des Art. V UmgrStG nicht vorliegen.
Am 1. April 2004 nahm Dr._B beim Finanzamt H
Akteneinsicht und verfasste am 25. April 2004 ein als
Gegenäußerung bezeichnetes Schriftstück, in welchem er
erklärte, die von Dr._C gemachte Aussage, er hätte
S 15,866.450,69 an Dr._B geleistet unrichtig sei. Über die bereits
zitierten schriftlichen Auflösungsvereinbarungen hinaus habe es keine
weiteren Abreden oder Nebenabsprachen gegeben. Er habe sich am 3. Januar
1983 mit Dr._C zu einer Kanzleigemeinschaft zusammengeschlossen, welche am
31. Dezember 1995 beendet worden sei. Seit 1. Januar 1996 würde
jeder ehemalige Partner seine Kanzlei im eigenen Namen führen. Dr._C habe
vor dem 3. Januar 1983 seine Ausbildung zum Rechtsanwalt als
Rechtsanwaltsanwärter in der Kanzlei des Dr._B absolviert und sei am
3. Januar 1983 als Arbeitspartner ohne Einlage in die Gesellschaft
eingetreten. Im Jahr 1995 habe er die von Dr._B gegründete GesbR
aufgekündigt, nachdem es ihm gelungen sei bei der Firma R_Versand Gmbh,
beziehungsweise ihrer Tochterfirma der S_Inkasso_GmbH zu erreichen, dass alle
Vertretungsvollmachten gegen Dr._B widerrufen worden seien und er allein die
Vertretung dieser Firmen habe führen können. Dabei habe es sich um
15.856 Akte gehandelt. Dr._B habe schon für die Vorgängerfirma T
-Versand GmbH betreut. Durch den Einsatz von EDV sei es ihm später gelungen
wesentlich mehr Akten verwalten zu können. Da mit der Firma R_Versand GmbH
vereinbart worden sei, die Gerichtsgebühren vorzufinanzieren habe, seien
mit dem Aktenvolumen der Kapitalbedarf gestiegen. Diese Kredite seien zum
größten Teil über das ursprüngliche Kanzleikonto des Dr._B
in Anspruch genommen worden. Es habe aber zwischen den Kanzleipartner kein
Zweifel darüber bestanden, dass es sich dabei um Verbindlichkeiten der
Kanzleigemeinschaft gehandelt habe. Die damit in Verbindung stehenden
Kreditzinsen seien auch steuerlich als Betriebsausgaben der Kanzleigemeinschaft
anerkannt worden. Die beiden ehemaligen Kanzleipartner seien sich
anlässlich der Kündigung und Aufteilung der Gesellschaft einig
gewesen, dass die dabei die Kredite, die höheren Entnahmen des Dr._B und
die bereits vorgeleisteten Gerichtskosten für die S_Inkasso_GmbH zu
berücksichtige waren (Vermögensaufstellung zum 31. Dezember 1995,
Beilage .-3 der Auflösungsvereinbarung vom 29. März 1996). Die
Bankschulden hätten S 14,854.626,14 (Beilage .-4 und .-5 der
Auflösungsvereinbarung vom 29. März 1996) betragen. Dabei
wären S 12,403.308,89 auf die von Dr._B und S 2,379.671,32 auf
die von Dr._C aufgenommenen Kredite entfallen. Zum Ausgleich aller
wechselseitigen Ansprüche seien im Punkt I. 1-10 der
Auflösungsvereinbarung vom 29. März 1996 alle wesentlichen
Positionen gegenübergestellt und aufgrund der Privatkontostände der
beiden Gesellschafter (Dr._B S 1,634.859,90, Dr._C S 9,941.310,59) ein
Guthaben des Dr._C von S 8,306.450,69 ermittelt worden. Dieses Guthaben und
der Betrag von S 7,560.000,00 den Dr._C auf das Konto der Girokredit zu
zahlen übernommen hatte, sei mit seinen Kostenansprüchen aus den Akten
der R_Versand GmbH und den S-Klienten pauschal verrechnet worden. Dies ergebe
sich aus der Formulierung des Punktes II der Vereinbarung vom 22. Juli 1976
(wohl 1996) und habe Dr._C daher in Verbindung mit der Auflösung der
Gesellschaft keine Zahlungsleistungen erbracht. In Punkt 3. der
Vereinbarung vom 22. Juli 1996 sei Dr._C das Recht eingeräumt worden,
im Falle, dass die S 15,866.450,00 durch die noch offenen
Honorarforderungen des Dr._B nicht abgedeckt werden würden, er einen
allfälligen Restbetrag noch einfordern könne. Auf dieses Wahlrecht
habe er im Schreiben vom 23. Januar 2004 verzichtet, sodass der Schluss
gerechtfertigt sei, dass Dr._C aus den offenen Honorarforderungen des Dr._B
einen höheren Betrag als die S 15,866.450,69 erlöst habe. Es habe
also "in Wirklichkeit" er, Dr._B ,
Zahlungen an Dr._C in Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft
erbracht.
Zum Umgründungssteuergesetz führt Dr._B weiter
aus, dass dieses auch vor der oben erwähnten Novelle bereits Regelungen
über die Realteilungen enthalten habe und berief sich auf den Erlass des
BMF vom 12. Dezember 1996 (RdW 1997/3), wonach im Falle einer Realteilung
eine Steuerpflicht nur dann entstehen könne, wenn teilungsbedingt stille
Reserven auf andere Personen übergehen würden. Sollte in einer
teilenden Personengesellschaft außerhalb einer von ihr gehaltenen
Mitunternehmerbeteiligung keine anderen stillen Reserven vorhanden sein,
läge in der Aufgabe der Anteile an der teilenden Personengesellschaft gegen
Erhalt gleichwertiger Anteile von der teilenden Personengesellschaft kein
einkommensteuerpflichtiger Vorgang. Es müsse im Fall der Berufungswerber
davon ausgegangen werden, dass kein fixer Klientenstock vorhanden gewesen
wäre, der einen Vermögenswert oder stille Reserven enthalten
hätte. Vor dem Eintritt des Dr._C habe Dr._B laufend wechselnde Klienten
betreut, ohne fixe Kontakte mit irgendwelchen Institutionen Körperschaften
oder sonstigen Vereinigungen gehabt zu haben, über welche laufend Klienten
zugewiesen worden wären. Eine Sonderstellung habe die Firma R_Versand GmbH
eingenommen, die von Dr._B über Jahre hinweg immer wieder in
Eintreibungssachen von ihm vertreten worden sei, ohne dass es zu einem konkreten
Vertragsverhältnis gekommen wäre. Deshalb sei es auch möglich
gewesen, dass die Firma R_Versand GmbH ihm alle Vollmachten mit sofortiger
Wirkung aufgekündigt habe, als Dr._C deren alleinige Vertretung angestrebt
habe. Durch den Eintritt des Dr._C in die Kanzleigemeinschaft seien seine
ständig wechselnden Kunden hinzugekommen, welche dieser für sich
allein betreut habe. In der Judikatur werde der Klientenstock eines
freiberuflich Tätigen als Betrieb im Sinne des
Umgründungsteuergesetzes gesehen. Die GesbR habe bis zu ihrer Aufteilung
ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt und
dies die ehemaligen Gesellschafter nach der Aufteilung ebenso gehalten. Nach dem
Erlass des BMF vom 7. September 1998, GZ 06 8641/2-IV/6/98 komme es in so
einem Fall nicht zu einem doppelten Wechsel der Gewinnermittlungsart. Es komme
hinsichtlich der übergehenden Forderungen, Verbindlichkeiten et cetera
nicht zu einem steuerwirksamen Übergangsergebnis sondern würden diese
erst im Rahmen der laufenden Gewinnermittlung schlagend. Dies sei weder als
Steuerlastverschiebung im Sinne des § 29 Abs. 1 letzter Satz in
Verbindung mit § 24 Abs. 2 letzter Satz UmgrStG noch als
Äquivalenzverletzung nach § 31 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit
§ 6 Abs. 2 UmgrStG zu werten. Dies sei nach der Ansicht des BMF
als Frage der objektiv richtigen Gewinnermittlung und Gewinnzurechnung nach der
Umgründung von der Abgabenbehörde von Amts wegen zu
berücksichtigen und spiele es keine Rolle, ob es zu einer von der
Beteiligungsquote abweichenden Übernahme der Aktiven und Passiven durch die
Nachfolgeunternehmer gekommen sei.
Hinsichtlich der Teilbetriebsfiktion des § 27
Abs. 3 Z 2 UmgrStG brachte Dr._B noch vor, dass grundsätzlich jeder
der beiden Partner seine Klienten selbständig betreut habe. Der vom
hinsichtlich des Arbeitsaufwandes umfangreichste Klient die R_Versand GmbH,
für welche ausschließlich Forderungsbetreibungen durchgeführt
worden seien, wäre überwiegend von Kanzleikräften mit Hilfe der
EDV bearbeitet worden. Dabei habe auch Dr._C mitgewirkt und seine eigenen
Klienten betreut. Jeder der beiden Partner habe seine eigenen Klienten
selbständig und allein vertreten. Dazu verweise er auf Punkt II der
Auflösungsvereinbarung vom 29. März 1996, wo festgehalten sei,
dass die in den Beilagen .-4 und .-5 angeführten Klienten beim jeweiligen
ehemaligen Partner verbleiben würden. Die in Punkt II. 3 genannten
S-Klienten sollten Dr._C zufallen. Nicht aufgelistete Klienten sollte derjenige
betreuen, welcher die Vollmacht entgegengenommen und den Akt bisher bearbeitet
habe. Dr._C habe in den letzten beiden Jahren vor der Auflösung der
Gesellschaft die S-Klienten überwiegend betreut. Dies sei aus dem
höheren Umfang der von Dr._B übernommenen sonstigen Klienten
ersichtlich. Die übernommenen Teilbetriebe wären nach der Teilung noch
Jahrelang weitergeführt worden. Dass Dr._C mit der Übernahme von
15.856 Akten mehr Akten erhalten habe, als dem Beteiligungsverhältnis
entsprochen habe, schade nach der oben erwähnten Ansicht des BMF nicht. Die
Auflösungsvereinbarung sei daher zumindest analog Art. V UmgrStG als
Realteilung anzusehen. Hinsichtlich des Übergangsgewinnes erkläre er
sich mit einer Aufteilung im Verhältnis von 50:50 einverstanden. Der
Feststellungsbescheid datiert vom 14. November 1997 sei Dr._B nicht und
bloß Dr._C zugestellt worden. Die Abgabenerklärungen seien auch
allein von Dr._C unterzeichnet worden, da Dr._B das Erklären eines
Übergangsgewinnes für falsch gehalten habe.
Nach dem von Dr._B gestellten Devolutionsantrag
gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO beauftragte der nach
erklärter Befangenheit der Erstbearbeiterin zuständige Referent des
Senates 1 des unabhängigen Finanzsenates mit dem Schreiben datiert vom
23. Juni 2004 das Finanzamt Linz innerhalb von drei Monaten nach Einlangen
des Antrages also spätestens bis zum 20. September 2004 über die
Feststellung der Einkünfte 1995 der Berufungswerber zu entscheiden oder
darzulegen, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vorliege.
Das Finanzamt H verfasste am 7. September 2004 einen
Bescheid für Dr._B und Dr._C als ehemalige Gesellschafter der Dr._B und
Dr._C GesbR betreffend das Jahr 1995, in welchem die gemeinsamen Einkünfte
aus selbständiger Arbeit gemäß
§ 188 BAO mit
S 15,919.916,00 festgestellt wurden. Dabei seien S 1.460,00
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
einbehalten worden, Halbsatzeinkünfte nach § 37 Abs. 1 EStG
1988 in der Höhe von S 0,00 und endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz in Höhe von S 6.637,00
angefallen. Dabei wurden die Einkünfte wie folgt aufgeteilt:
|
|
Dr._B
|
Dr._C
|
Einkünfte
|
S 8,726.468,00
|
S 7,193.448,00
|
Halbsatzeinkünfte
(§ 37 Abs. 1 EStG 1988)
|
S 0,00
|
S 0,00
|
endbesteuerte
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
|
S 3.982,00
|
S 2.655,00
|
KeSt
von endbesteuerten Kapitalerträgen
|
S 876,00
|
S 584,00
Die beiden ausgefertigten Bescheide waren wortgleich mit
Hilfe eines Textverarbeitungsprogrammes verfasst, jeweils mit dem Amtsiegel
versehen und unterschrieben. Adressiert und nachweislich zugestellt wurden die
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0871-L/05
- Stammnummer
- 18882
- Gültig
- 05.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF