Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0871-L/05
Zurückweisung einer gegen rechtlich nicht existenten Bescheid gerichteten Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0871-L/05vom 05.10.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheide einerseits an den Masseverwalter des Dr._B und an Dr._C an die Adresse
seiner Anwaltskanzlei.
Begründet war dieser Bescheid damit, dass die
steuerneutrale Realteilung einer Rechtsanwaltsgemeinschaft im Art. V,
§ 27 Abs. 3 Z 2 UmgrStG geregelt sei. Diese Bestimmung sei durch
das AbgÄG 1996, BGBl. Nr. 797/1996 eingeführt worden und sei auf
Realteilungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995
zugrunde gelegt werde. Da die Gesellschaft mit Auflösungsbeschluss vom
29. März 1996 zum 31. Dezember 1995 aufgelöst worden sei,
könne eine steuerneutrale Realteilung im Sinne des Art. UmgrStG nicht
vorliegen. Es liege daher ein Fall der Veräußerungsgewinnbesteuerung
im Sinne des § 24 Abs. 7 EStG vor. Die Veranlagung sei unter
Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung
für das Jahr 1995, die darüber aufgenommene Niederschrift
beziehungsweise des Prüfungsberichtes erfolgt.
Dagegen richtet sich die Berufung Berufung des Dr._B
datiert vom 6. Oktober 2004 am 7. Oktober 2004 der Post
übergeben, die jedoch Gegenstand der gemäß
§ 277 BAO
verbundenen Verfahren hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte der
ehemaligen Gesellschafter Dr._B und Dr._C bei der Dr._B und Dr._C GesbR im Jahr
1995 ist.
Mit Schreiben des Finanzamtes H datiert vom
21. Oktober 2004 wurde die Berufung des Dr._B gegen den Bescheid über
die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1995 datiert
vom 10. Januar 2002 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO mit
der Begründung zurückgewiesen, dass dieser Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufgehoben worden und somit aus dem
Rechtsbestand ausgeschieden sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die
Berufung des Dr._B vom 11. November 2004 mit der Aussage, dass dieser
Zurückweisungsbescheid nicht dem Gesetz entspreche. Gerade die Tatsache,
dass der Unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom 4. November 2003 den
Bescheid des Finanzamtes vom 10. Januar 2002 aufgehoben und diverse
Erhebungen zur Klarstellung des Sachverhaltes aufgetragen habe, zeige, dass die
Berufung vom 15. Februar 2002 nicht nur zulässig sondern auch
berechtigt gewesen sei. Wenn auch der Bescheid des Finanzamtes H vom
10. Januar 2002 durch den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom
4. November 2003 aufgehoben worden sei, so sei er doch noch nach wie vor
ebenso wie die dagegen gerichtete Berufung Gegenstand des Aktes und des
Verfahrens und könne daher bei der Entscheidungsfindung nicht ignoriert
werden. Genau dies versuche aber das Finanzamt, indem es sich über die
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 4. November 2003
hinwegsetze. Damit befinde sich das Verfahren für die einheitliche und
gesonderte Gewinnfeststellung für das Jahr 1995 weiter in dem Zustand, in
dem es sich bereits vor dem Erlassen der des Bescheides vom 10. Januar 2002
befunden habe. Es gebe keine Gesetzesbestimmung, welche in einem solchen Fall
verfüge, den bisherigen Akteninhalt zu negieren. Dies könne auch
insbesonders nicht aus der Bestimmung des § 289 Abs. 1 BAO
abgeleitet werden. Es müsse vielmehr angenommen werden, dass der
Unabhängige Finanzsenat im Zuge der Erledigung der Berufung gegen den
einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid 1995 die von ihm
bereits im Bescheid vom 4. November 2003 angeordnete Prüfung und
Sachverhaltsklärung weiterhin anstrebe, um eine materiellrechtliche
Erledigung herbeizuführen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das gegenständliche Verfahren zeichnet sich dadurch
aus, dass für die ehemalige Kanzleigemeinschaft des Berufungswerbers mit
Dr._C vom Finanzamt H bereits eine Vielzahl von Schriftstücken erstellt
wurde, die die Bezeichnung Bescheid tragen und Einkünfte der ehemaligen
Dr._B und Dr._C GesbR für das Jahr 1995 einheitlich und gesondert
feststellen oder einen solchen Bescheid berichtigen sollten.
Für die Frage ob die vom Berufungswerber angefochtene
Zurückweisung seiner Berufung gegen den Bescheid über die einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften 1995 datiert vom 10. Januar
2002 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO mit der Begründung,
dass dieser Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufgehoben
worden und somit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei, zu Recht erfolgt ist,
muss daher als erstes geklärt werden, welche dieser Schriftstücke
tatsächlich für sich in Anspruch nehmen können, ein
rechtsgültiger und wirksamer (allenfalls berichtigter) Bescheid zu sein und
welche darauf gesetzten Verfahrensschritte und Parteihandlungen (Anbringen,
Berufungen) Rechtskraft erlangt haben.
Als erstes ist dazu festzuhalten, dass in dieser
Entscheidung soweit es die Verfahrenschritte, die bis zum 27. Dezember 2001
gesetzt wurden, sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch was den Sachverhalt
angeht, die Ansicht der oben wörtlich zitierten Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für A, GZ RV Z, geteilt wird, auf welche insofern
verwiesen wird.
Demnach wurde Dr._B bis zu diesem Zeitpunkt noch kein
Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO für das Jahr
1995 betreffend die ehemalige Dr._B und Dr._C GesbR rechtswirksam zugestellt.
Die hier anzuwendende Rechtslage hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. Juli 2002, welches auf seiner
bisherigen Judikatur basiert, wie folgt zusammengefasst:
"Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu
bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person
(Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach
ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger
Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne
gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem
auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird
(siehe etwa die hg. Beschlüsse vom 17. Oktober 2001, 96/13/0058, und vom
16. Mai 2002, 96/13/0170). Nach der Bestimmung des § 190 Abs. 1
BAO finden auf Feststellungen gemäß
§§ 185 bis 189 die
für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß
Anwendung. Gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht
der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 leg. cit. an
die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind. Nach § 191 Abs. 3 lit. b
BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 leg. cit. gegen
alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Gemäß
§ 290 Abs. 1 BAO können im Berufungsverfahren nur einheitliche
Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und
gegen die gleichen Personen wie der angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid.
Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch
wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem
Inhalt nach bestimmt sind. Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach
§ 191 Abs. 3 lit. b BAO zukommende Wirksamkeit
äußern kann, muss er nach § 97 Abs. 1 leg. cit. auch
seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem
Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind
(§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81
BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen
Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der
Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese
Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. In einer Zusammenschau der
dargestellten Regelungen tritt die im § 191 Abs. 3 lit. b
BAO festgestellte Wirkung eines Feststellungsbescheides somit nur beim
kumulativen Vorliegen folgender Voraussetzungen ein:
1.
Der Bescheid muss in seinem Spruch seinen Adressaten gesetzmäßig
bezeichnen (§ 191 Abs. 1 lit. c BAO iVm § 93
Abs. 2 BAO).
2.
Der Bescheid muss seinem Adressaten zugestellt sein oder kraft Zustellfiktion
ihm gegenüber als zugestellt gelten (§ 97 Abs. 1 BAO iVm
§ 101 Abs. 3 BAO).
Das Fehlen auch nur einer
dieser Voraussetzungen steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung
als Bescheid entgegen (vgl. den hg. Beschluss vom 2. August 2000,
99/13/0014)."
Dieser Ansicht folgend ergibt sich für den hier zu
beurteilenden Fall, da es sich um eine beendete Personengesellschaft handelt, an
welche die Bescheide hätten zugestellt werden sollen, dass ein
allfälliger Feststellungsbescheid gemäß
§ 188
Abs. 1 lit. c BAO ("Einheitlich und
gesondert werden festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) aus
selbständiger Arbeit, wenn an den Einkünften mehrere Personen
beteiligt sind") gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO in
Verbindung mit § 19 Abs. 2 BAO
("Mit der Beendigung von Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich
aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt
gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über.") an alle zuletzt
beteiligten Gesellschafter beziehungsweise deren nach § 81 BAO
vertretungsbefugten Person hätte gerichtet werden müssen, um wirksam
zu werden.
Wie schon in der oben wörtlich zitierten
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für A vom 27. Dezember
2001, RV Z erklärt, hat Dr._B bereits am 15. Dezember 1997 gegen eine
allfällige Zustellung an Mag._Dr._D als Zustellungsbevollmächtigten im
Sinne des § 81 Abs. 7 BAO gemäß
§ 81
Abs. 6 in Verbindung mit § 81 Abs. 7 letzter Satz BAO
Widerspruch erhoben. Das Finanzamt hat auch seither nicht von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht einen Bevollmächtigten gemäß
§ 81 Abs. 2 zu bestellen, wogegen auch weiterhin das mehrmals
ausdrücklich artikulierte Misstrauen der ehemaligen Gesellschafter in ihren
Beziehungen sprechen würde.
Aus diesem Grund gilt auch weiterhin, dass für das
Wirksamwerden allfälliger Feststellungsbescheide für die ehemalige
Kanzleigemeinschaft der Berufungswerber die Zustellung eines solchen Bescheides
an alle ehemaligen Gesellschafter, also Dr._B und Dr._C erfolgen muss,
beziehungsweise musste.
Solange ein bestimmtes als Willensakt der entscheidenden
Behörde gedachtes Schreiben, welches als Bescheid bezeichnet wird und
dessen Merkmale erfüllt, im Fall der Berufungswerber nur einem von beiden
rechtswirksam zugestellt worden ist, hat ein solcher Bescheid also noch keine
Wirksamkeit erlangt und zwar auch nicht gegenüber demjenigen, welchem
dieses Schreiben allein zugestellt worden ist (vergleiche etwa in letzter Zeit
VwGH 20.10.2004, 2000/14/0114, VwGH 19.12.2002, 99/15/0051; ausdrücklich
schon VwGH 20.3.1989, 88/15/0131).
Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt die seit dem
27. Dezember 2001 ergangenen Erledigungen des Finanzamtes, welche an sich
die Merkmale eines Feststellungsbescheides gemäß
§ 188 BAO
für die ehemalige Kanzleigemeinschaft der Berufungswerbers betreffend das
Jahr 1995 erfüllen oder sich selbst wenigstens so bezeichnen,
beziehungsweise einen solchen Bescheid berichtigen sollen, zeigt sich, dass die
Ausfertigungen datiert vom 10. Januar 2002, 12. März 2002 und
25. Juli 2002 ausschließlich an Dr._B zugestellt und damit schon
allein aus diesem Grund nicht rechtswirksam geworden sind.
Anders liegt der Sachverhalt bei den Ausfertigungen vor dem
27. Dezember 2001. Wie schon in der Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für A, RV Z festgehalten, wurden diese
ausschließlich Dr._C zugestellt und sind deshalb nicht rechtswirksam
geworden.
Erst der Bescheid datiert vom 7. September 2004
erfüllt alle oben angeführten notwendigen Voraussetzungen. Er wurde an
die Berufungswerber als ehemalige Gesellschafter ihrer Kanzleigemeinschaft
gerichtet, an jeden von beiden adressiert und nachweislich zugestellt (im Falle
des Dr._B an dessen gesetzlichen Vertreter - seinen Masseverwalter).
Es handelt sich daher beim Bescheid vom 7. September
2004 um den Erstbescheid betreffend die Feststellung der Einkünfte der
ehemaligen Kanzleigemeinschaft der Berufungswerber.
Wie schon erwähnt ist die Erledigung des Finanzamtes
datiert vom 10. Januar 2002, mit welcher beabsichtigt war, die
Einkünfte der ehemaligen Kanzleigemeinschaft der Berufungswerber
gemäß
§ 188 BAO festzustellen, aufgrund der Tatsache, dass
dieses Schreiben nur einem ehemaligen Gesellschafter zugestellt worden ist, als
ganzes nicht und auch nicht gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter,
welchem zugestellt worden ist, rechtswirksam geworden.
Zwar sind Berufungen gegen zu erwartende oder wie in diesem
Fall (noch) nicht rechtskräftige Bescheide gemäß
§ 273
Abs. 2 BAO nicht allein deshalb zurückzuweisen, weil die Berufung vor dem
Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde, jedoch sind Berufungen jedenfalls
dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sie sich gegen Bescheide
richten, die rechtlich nicht existent geworden sind (herrschende Lehrer und
Judikatur, siehe Ritz, Bundesabgabenordnung², Rz. 6 zu
§ 273, 645 und die dort zitierte Judikatur). Der erwähnte
beabsichtigte Feststellungbescheid vom 10. Januar 2002 ist, wie im letzten
Absatz festgehalten, nicht rechtlich existent geworden und ist eine gegen ihn
gerichtete Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
("Die Abgabenbehörde hat eine Berufung
durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung unzulässig
ist.") zurückzuweisen.
Im Ergebnis ist daher der Spruch des
Zurückweisungsbescheides des angefochtenen Zurückweisungsbescheides
datiert vom 21. Oktober 2004 der Rechtslage entsprechend und die dagegen
gerichtete Berufung des Dr._B abzuweisen, auch wenn die Begründung dieses
Bescheides davon ausgeht, dass der beabsichtigte Feststellungsbescheid vom
10. Januar 2002 gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufgehoben
worden sei. Ein rechtlich nicht existenter Bescheid kann jedoch nicht aufgehoben
werden.
Linz, am 5.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0871-L/05
- Stammnummer
- 18882
- Gültig
- 05.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF