Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0558-L/07
Verspätete Einreichung des Formulars für die I-Prämie 2004.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0558-L/07vom 09.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist die I-Prämienerklärung beim Finanzamt nicht auffindbar, genügt der Nachweis der Postaufgabe nicht. Der Antragsteller muss nachweisen, dass das Schriftstück der Behörde rechtzeitig - dh. innerhalb der von § 108e gezogenen Grenzen - zugekommen ist. Selbst wenn sich der Antrag am Vortag im Stapel der abzusendenden Steuererklärungen befunden hat, stellt dies noch keinen Nachweis für den Zugang beim Finanzamt dar, vielmehr lässt sich aus diesem Umstand nicht erkennen, ob die Unzulänglichkeiten im Bereich des steuerlichen Vertreters oder im Einflussbereich des Finanzamtes gelegen sind (VwGH 21.9.2006, 2006/15/0090). Eine derartige Ungewissheit geht aber zu Lasten des Steuerpflichtigen, auf dessen Gefahr die Beförderung erfolgt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BDH, vertreten durch WO, vom
15. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom 10. Februar
2006 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG
1988 für 2004 nach der am 5. Oktober 2007 in 4010 Linz,
Zollamtstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Die Bw. reichte am 3. Februar 2006 eine Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung (E 108e) beim Finanzamt ein und beantragte
die Zuerkennung einer I-Prämie in Höhe von 49.617,00 €.
2. Mit Bescheid vom 10. Februar 2006 wurde das
Ansuchen auf Geltendmachung der I-Prämie gem § 108 e EStG 1988
abgewiesen. Die Körperschaftsteuererklärung für 2004 sei am
25. November 2005 elektronisch beim FA eingereicht worden. Die
diesbezügliche Veranlagung sei am 29. November 2005 erfolgt. Die
Beilage E 108e sei erst am 3. Februar 2006 beim Finanzamt eingelangt. Nach
den EStR könnten Prämien jeweils bis zum Ergehen (bis zur Zustellung)
des das jeweilige Veranlagungsjahr betreffenden KöSt-Bescheides geltend
gemacht werden. Ausgeschlossen sei die nachträgliche Geltendmachung von
Prämien.
3. Gegen den abweisenden Bescheid vom 10. Februar 2006
wurde mit Schreiben vom 15. Februar 2006 Berufung eingelegt:
Beantragt werde, die Prämie anzuerkennen.
Im Zuge der Bilanzerstellung des Jahres 2004 sei
elektronisch durch das EDV-System das I-Prämienformular ausgedruckt worden
und habe bereits Ende Oktober der Mandantschaft vorgelegen.
Die Erklärung sei durch den Geschäftsführer
der Firma - Herrn CD - unterzeichnet und der Steuerberaterkanzlei am
20. Oktober 2005 retourniert worden. Am 3. November 2005 sei die
Übersendung des Formulares an das Finanzamt erfolgt. Eine entsprechende
Kopie des Postbuches habe man bereits via Telefax an das Finanzamt
übersandt und man lege die Kopie dem Schreiben nochmals bei.
Die Übermittlung vorab sei deshalb erfolgt, da man die
Meinung vertreten habe, dass das Finanzamt die I-Prämie vorzeitig
veranlagen werde und daher die Mandantschaft vorzeitig in den Genuss des
Geldbetrages kommen würde.
Am 25. November 2005 seien die weiteren
Steuererklärungen elektronisch beim Finanzamt Linz eingereicht worden,
wobei im Formular der Körperschaftsteuer auch der Hinweis auf
Geltendmachung der I-Prämie zu ersehen sei. Weiters befinde sich auf der
KÖSt-Erklärung der Hinweis auf Formular E 108e. Eidesstättige
Erklärungen des Sekretariats sowie das Originalpostbuch könnten
jederzeit vorgelegt werden.
Man ersuche daher um stattgebende Erledigung.
4. Mit BVE vom 13. Februar 2007 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Prämien könnten bis zum Ergehen des das jeweilige
Jahr betreffenden Körperschaftsteuerbescheides geltend gemacht werden. Das
gegenständliche Formular E 108e betreffend Geltendmachung der I-Prämie
2004 sei nicht eingeschrieben versendet worden. Die Bw. stütze ihr
Vorbringen darauf, sie habe das Formular rechtzeitig am dritten November 2005 -
also schon vor den am 25. November 2005 elektronisch übersendeten
Steuererklärungen - eingereicht. Das Finanzamt vertrete aber die
Auffassung, das Formular sei erst am 3. Februar 2006 (Eingangsstempel) bei
der Abgabenbehörde eingereicht worden.
Die Beförderung einer Sendung durch die Post erfolge
auf Gefahr des Absenders (VwGH 28.4.2005, 2004/16/0238), den hinsichtlich der
Postaufgabe die Beweislast treffe. Auch die Vorlage der Ablichtung des
Postausgangsbuches stelle keinen Beweis für die Behauptung der Bw. dar, da
sich daraus nicht ergebe, wann das Schriftstück tatsächlich in den
Briefkasten eingeworfen worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass das Schriftstück zwar rechtzeitig verfasst, jedoch aus welchem Grund
auch immer (somit auch irrtümlich) entgegen der Eintragung im
Postausgangsbuch erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgegeben worden sei.
Die Bw. habe demnach den Gegenbeweis dafür, dass sie
eine rechtzeitige Postaufgabe bewirkt habe, nicht erbracht.
5. Mit Schreiben vom 13. März 2007 wurde ein
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz eingebracht. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf mündliche
Verhandlung gestellt.
Als Nachweis für den Zeitpunkt der Stellung des
Antrages sei das Postausgangsbuch seitens der Kanzlei des Steuerberaters
vorgelegt worden. Ergänzend werde angeführt, dass das Postbuch seitens
einer Sekretärin unabhängig geführt werde und diese auch für
die ordnungsgemäße Erstellung verantwortlich sei.
Völlig lebensfremd werde durch die Abgabenbehörde
unterstellt, dass sämtliche Schriftstücke bei der Post aufgegeben
worden seien, nur jenes betreffend die Bw. nicht.
Weiters werde unrichtigerweise unterstellt, dass die
Schriftstücke erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt aufgegeben
worden seien. Alleine schon aus dem organisatorisch sichergestellten Postweg in
der Kanzlei könne eindeutig nachgewiesen werden, dass das Schriftstück
am 3. November 2005 bei der Post ordnungsgemäß aufgegeben worden
sei.
Der Abgabenbehörde zweiter Instanz werde rechtzeitig
eine zeugenschaftliche Erklärung an Eides statt vorgelegt werden, wobei
jene Person auch bereit sei, dies gegenüber dem UFS zeugenschaftlich zu
bestätigen.
Man ersuche daher um antragsgemäße Erledigung
und man behalte sich weitere schriftliche Begründungen vor.
6. Am 1. Oktober 2007 wurde mit dem Steuerberater der
Bw. (Mag. O.) und der Vertreterin des Finanzamtes (Mag. P.) eine Erörterung
der Sachlage durchgeführt. Dabei wurde folgendes besprochen:
(StB) Mag. O.: Zuerst wird eine Erklärung der Frau BM
vom 27. September 2007 vorgelegt. Meines Wissens nach wurde die
Erklärung für die I-Prämie 2004 am 3. November 2005 mit den
Unterlagen für KJ abgegeben.
(FA) Mag. P.: Am 8. Mai 2007 wurde mir das Postbuch
vorgelegt, im Team war dieses bereits am 15. Februar 2006 bekannt, weil
eine Kopie des Postbuches (vom 3. November 2005) mit der Berufung
übersandt wurde. Im Akt KJ jun. (ANV) wurde - soweit dieser vorhanden war -
von mir nichts gefunden, was auf eine Abgabe der I-Prämienerklärung
hingedeutet hätte.
Mag. O.: Ans Finanzamt wurde folgendes übersandt:
Für KJ sen. ein Stundungsansuchen und ein Ansuchen betr.
Säumniszuschläge, was die nächste Post KJ jun. und sen. betrifft,
war das ein Schriftverkehr zu dem ich nichts Genaueres sagen kann; dazu kam noch
die ANV KJ jun. für 2003. Es gibt eine wechselseitige Kontrolle von der
Chefsekretärin zur zweiten Sekretärin, weil die Chefsekretärin
die Einreichungen seit 1. Januar 2004 noch einmal separat notiert. Das
wurde deshalb eingeführt, weil man nicht alle Steuererklärungen
elektronisch einreichen konnte. Bei der Bw. ist am 3. November 2005 unter
den "Erklärungen per Post" eine "E 108 e" registriert. Diese Dokumentation
wird lückenlos seit Anfang 2004 geführt.
Mag. L.: Nach ihrer Darstellung wurde die Erklärung
für die I-Prämie vorzeitig - dh. vor der Abgabe der
KÖSt-Erklärung - beim Finanzamt eingereicht. Wer hatte die Idee zu
dieser vorzeitigen Einreichung? Warum in diesem Jahr, nicht aber zB im
Vorjahr?
Mag. O.: Die Idee hatte Frau KK, Bilanzbuchhalterin und
zuständige Sachbearbeiterin für die Bw. Sie war mit der Bilanz fertig,
eine Bilanzbesprechung mit mir gab es nicht, sondern nur zw Frau KK und Herrn
CD. Nach der Besprechung hat Herr CD die Erklärung für die
I-Prämie 2004 freigegeben.
Mag. P.: Wir benötigen die Durchschrift der ersten
I-Prämienerklärung mit der Unterschrift des Herrn CD.
Mag. O.: Vorgelegt wird eine Kopie des Originals der
Erklärung für die I-Prämie 2004 vom 3. November 2005 mit der
Unterschrift des Herrn CD.
Mag. L.: Am 3. November 2005 wurde die Erklärung
für die I-Prämie abgegeben, wann wurde dann nachgefragt beim
Finanzamt?
Mag. O.: Im Februar 2006 wurde das urgiert, bis dahin ist
nichts vom Finanzamt gekommen. Vorher war eine Urgenz nicht notwendig, weil die
Erklärung abgegeben wurde, um dem Kunden zu signalisieren, dass alles auf
dem Weg ist. Wenn das geschehen ist, geht ohnehin alles seinen Gang, darauf kam
es uns an.
Mag. L.: Reicht die Aussage von Frau BM aus oder muss sie
noch befragt werden?
Mag. O.: Nein, die übergebene Aussage reicht aus.
7. Am 1. Oktober 2007 wurden die beiden Zeuginnen KK
und PF wie folgt befragt:
a. Befragung KK:
Ich bin zu einer Zeugenaussage bereit.
Mag. L.: Wie sind sie auf die Idee gekommen, die
I-Prämie vorzeitig einzureichen?
Zeugin: Für mich ist die Einreichung der
I-Prämienerklärung vor der Steuererklärung nicht
ungewöhnlich. Die Steuererklärungen habe ich wegen der Quote (für
den November) später eingereicht.
Mag. L.: Sie haben laut Aussage des Herrn Mag. O. die
Bilanzbesprechung mit der Firma alleine abgeführt, wann hat diese
Bilanzbesprechung stattgefunden?
Zeugin: Zu diesem Zeitpunkt (November) wurde schon der
Status für das nächste Halbjahr benötigt und im Zuge dieser
Besprechungen wurden auch die Steuererklärungen für 2004
unterschrieben.
Mag. L.: Gab es da eine einzige Besprechung oder war das
ein laufender Prozess?
Zeugin: Die Zahlen für 2004 hatte der Klient im
November schon längst auf dem Tisch.
Mag. L.: Gut, wie kann man sich den Ablauf der Einreichung
der I-Prämienerklärungen und deren Weiterverfolgung vorstellen? Hat
man irgendwann beim Finanzamt nachgefragt? Warum gab es 2/2006 eine neuerliche
Erklärung?
Zeugin: Ich selbst habe nie nachgefragt beim Finanzamt, ich
habe aber dem Sekretariat gesagt, sie sollen nachfragen. Ich habe dann im
Februar 2006 im Sekretariat nachgefragt, weil schon die neue Bilanz in Arbeit
war. Die I-Prämie war aber noch nicht ausbezahlt. Ich habe mich darum nicht
gekümmert, weil das vom Sekretariat zu besorgen war.
Mag. L.: Wer hat die I-Prämienerklärung 2/2006
für das Jahr 2004 veranlasst? Die erste Reaktion auf eine verloren
gegangene Erklärung müsste ja sein, dass jemand beim Finanzamt anruft
und die Erklärung suchen lässt. Davon weiß aber am Finanzamt
niemand etwas.
Zeugin: Davon weiß ich nichts, weil das Sache des
Sekretariats war und ich weiß auch nicht wer die zweite
I-Prämienerklärung für 2004 ausgestellt und abgegeben hat.
Mag. L.: Warum hat die erste Erklärung Herr CD und die
zweite Herr Mag. O. unterschrieben?
Zeugin: Weil ich auf allen Erklärungen die
Unterschrift des Klienten haben will. Warum die zweite Erklärung von Herrn
Mag. O. unterschrieben wurde, weiß ich nicht.
b. Befragung PF:
Ich bin zu einer Zeugenaussage bereit.
Mag. L.: Welche Personen oder Firmen sind von der
(Post)Sendung am 3. November 2005 betroffen? Die Steuernummern von KJ jun.
bzw. KJ/F (Vermietung) bzw aller von der Sendung Betroffenen werden
benötigt, um das verlorene Poststück am Finanzamt nochmals zu
suchen.
Zeugin: Das werde ich mir ansehen und die entsprechenden
Steuernummern der Berufungsbehörde übermitteln. Ich habe Kopien des
Einreichbriefes erhalten und konnte dies auch anhand des Postbuches abgleichen,
dies führte zur Eintragung des Datums, an dem die E 108e-Erklärung
abgesendet wurde. Die Eintragung der Erklärung erfolgte schon vorher,
sobald ich sie von der Bilanzbuchhaltung bekommen habe. Die Kopie habe ich von
Frau BM erhalten.
Mag. L.: Wer war zuständig dafür, die Verbuchung
der eingereichten Erklärungen beim Finanzamt nachzuverfolgen?
Zeugin: Da fragen grundsätzlich die Klienten beim
Bilanzbuchhalter nach. Ich selbst hatte damit nichts mehr zu tun.
Mag. L.: Die Erklärungen wurden eingereicht und
eingegeben, aber die I-Prämie wurde nicht vom Finanzamt erledigt. Wer ist
da draufgekommen in der Kanzlei?
Zeugin: Wenn die Erklärungen abgegeben sind ist das
einmal erledigt. Irgendwer - wahrscheinlich der Klient - wird bemerkt haben,
dass die I-Prämie nicht ausbezahlt wird. Vermutlich wurde dann die
Bilanzbuchhalterin angerufen. Ich hatte damit nichts mehr zu tun.
8. Der Berufungsbehörde wurde ein Schreiben mit den
Steuernummern betr. KJ und KJ/F übermittelt.
9. Am 3. Oktober 2007 wurde eine eidesstättige
Erklärung des Herrn CD per Mail an die Berufungsbehörde
übermittelt:
Im Zeitraum zw 1. und 3. November 2005 habe Herr
CD mit KK von der Kanzlei den Jahresabschluss der Bw. erörtert. Seitens der
Frau KK sei bekanntgegeben worden, dass die I-Prämie rund
49.000,00 € ausmache und dies vom Finanzamt nach Einreichung
gutgeschrieben werde. Herr CD habe daraufhin und aufgrund des relativ hohen
Betrages Frau KK beauftragt, die Erklärung betreffend die I-Prämie
2004 unverzüglich beim Finanzamt einzureichen.
10. Mündliche Verhandlung vom 5. Oktober
2007:
Am 5. Oktober 2007 wurde die beantragte mündliche
Verhandlung abgehalten:
a. Der Steuerberater übergibt eine weitere
Erklärung an Eides statt betreffend PF: Ich, PF, gebe eidesstattlich in
Ergänzung zur Niederschrift bekannt, dass die Kontroll-Liste "Einreichung
Steuererklärungen" 2004 ausschließlich von mir selbst geführt
wurde und wird. Ich erkläre an Eides statt, dass sämtliche
Eintragungen meine Handschrift tragen. Des Weiteren gebe ich zu Protokoll, dass
die Post von einer Sekretärin vorbereitet wird, vor der Frankierung wird
der Inhalt der Poststücke nochmals kontrolliert und erst im Anschluss daran
frankiert. Es ist daher meines Erachtens auszuschließen, dass
Poststücke in falsche Umschläge eingepackt werden. Dies gebe ich
ergänzend zu Protokoll.
b. Zur mündlichen Verhandlung wurde folgendes
Protokoll ausgefertigt:
Der Sachbearbeiter trägt den bisherigen Sachverhalt
zur Gänze vor.
Mag. L.: Zuerst ersuche ich die Vertreterin des Finanzamtes
sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern.
Mag. P. Am zuständigen Finanzamt gibt es die Akten KJ
und KJ/F. Das Team wurde von mir besucht. Der Akt KJ senior hat mit unserem
Finanzamt nichts zu tun. Im Akt KJ junior haben sich keine Unterlagen gefunden.
Beim ANV-Akt Kugler junior fanden sich weder in der Mappe noch im Ordner Belege.
Auch bei der Abgabensicherung war bei den Buchstaben F und K nichts enthalten.
Zum Sachverhalt kann ich weiter nichts vortragen bzw
ergänzen.
Zur rechtlichen Würdigung: Die Beförderung
erfolgt auf Gefahr des Absenders. Wichtig ist nach Ansicht des Finanzamtes das
Einlangen bei der Behörde. Die Abgabe bei der Post reicht nicht, sondern
das Schriftstück muss in die Sphäre der Behörde gelangen.
Daher wird der Antrag auf Abweisung der Berufung gestellt.
Mag. L.: Ich ersuche die steuerliche Vertretung um ihre
Ausführungen:
Mag. O.: Zur Sachlage ist festzuhalten: Es haben zwei
unabhängig voneinander agierende Personen die Post bearbeitet, nämlich
die Sekretärin und die Chefsekretärin, das wird auch wechselseitig
kontrolliert. Letztere führt eine separate Liste, damit in der Kanzlei
ausreichend dokumentiert ist, dass die Versendung ordnungsgemäß
erfolgt ist.
Zur rechtlichen Würdigung: Das Schriftstück wurde
nicht am normalen Postweg zum Finanzamt gegeben, sondern per Einschreiben. Der
Einschreibzettel wurde auch vorgelegt. Beide Personen - PF und KK
bestätigen, dass das im Umschlag drinnen war. Was dann im Amt damit
passiert ist, kann ich leider nicht beurteilen. Fest steht jedoch, dass das
Schriftstück bei ihnen angekommen ist. Mehr als "einschreiben" kann man
nicht.
Mag: L.: Auf dem Einschreibezettel stehen aber keine
(Klienten)Namen?
Mag. O.: Das nicht, aber warum sollte ein Schriftstück
ankommen und ein anderes nicht? Es wird ersucht die Entscheidung zugunsten des
Mandanten zu fällen. Es ist auch aufgrund der KÖSt-Erklärung zu
erkennen, dass es ein I-Prämienformular gibt, warum das Finanzamt dann
nicht nachgefragt hat ist unverständlich. Es ist alles in der
KÖSt-Erklärung, der Beilage und in der Bilanz enthalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Strittig ist ausschließlich die Frage, ob die
I-Prämienerklärung für 2004 von der Bw. rechtzeitig oder
verspätet abgegeben worden ist. Während die Finanzverwaltung davon
ausgeht, dass die entsprechende Erklärung erstmals am 16. Februar 2006
in Papierform beim Finanzamt eingelangt ist, gibt die Bw. an, sie habe bereits
vor Einreichung der KÖSt-Jahressteuererklärung für 2004
(25. November 2005; KÖSt-Bescheid 2004 vom 29. November 2005) die
I-Prämie am 3. November 2005 beantragt.
2. Gem. § 108e EStG 1988 kann die I-Prämie
nur in einer Beilage zur KÖSt-Erklärung des betreffenden Jahres
geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der
Rechtskraft des KÖSt-Bescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht
werden. In der Beilage sind die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die
daraus ermittelte I-Prämie darzustellen (StReformG 2005, BGBl I 57/2004 ab
2004).
Wäre die Erklärung für die I-Prämie
2004 erst im Februar 2006 abgegeben worden, so wäre der Antrag
verspätet iS der Regelung des § 108e idF BGBl I 57/2004 (mit
Geltung ab 2004). Der Körperschaftsteuerbescheid 2004 erging am
29. November 2004, rechnet man die Monatsfrist und die Zustellfrist mit
ein, ist die Rechtskraft des Bescheides in den ersten Januartagen des Jahres
2006 abgelaufen. Die Prämie stünde diesfalls nicht zu. Sie wäre
aber zuzuerkennen, wenn dem Finanzamt die I-Prämienerklärung im
November 2005 zugekommen wäre.
3. Beim Finanzamt konnte trotz der dort gepflogenen
Nachforschungen der - lt. Aussage des Steuerberaters - zusammen mit anderen
Steuererklärungen und Stundungsansuchen abgegebene I-Prämienantrag
nicht aufgefunden werden. Die Bw. hat versucht nachzuweisen, dass der
I-Prämienantrag erstellt und am 3. November zur Post gegeben worden
ist. Diesen Nachweis führt sie durch den Verweis auf
das
von Herrn CD unterschriebene Exemplar (bei der Erörterung in Kopie
übergeben), welches allerdings unter "Datum und Unterschrift" nur die
Unterschrift, aber kein Datum aufweist (inklusive des Anhanges von acht
Blättern, auf denen die Berechnung der I-Prämie dargestellt wird und
dem Verweis auf "Referat 22") und die eidesstättige Erklärung, wonach
aufgrund des relativ hohen Betrages die I-Prämienerklärung
unverzüglich eingereicht werden sollte
das
Schreiben vom 3. November 2005, mit dem auf die übersendete Beilage
zur KÖSt-Erklärung zur Geltendmachung der I-Prämie für 2004
verwiesen wird (kein Referat angeführt; Unterschrift Mag. O.)
die
(notarielle) Erklärung von Frau BM vom 27. September 2007, wonach sie die
I-Prämienerklärung - laut Postbuch und Liste Einreichung
Steuererklärungen - am 3. November 2005 zur Post gegeben habe und
keine Poststücke in der Kanzlei verblieben seien
die
KÖSt-Erklärung 2004, auf der sich der Vermerk "E 108e vorhanden"
befindet und die Beilage zur KZ 9306 (mit 49.617,00 € betr.
I-Prämie und 627,14 € betr. Bildungsfreibetrag) sowie
die
Aussagen von KK und PF, wobei sich KK an die vorzeitige Abgabe erinnern kann,
vom weiteren Verlauf aber nichts weiß und PF, welche ebenfalls den Abgang
eingetragen, das weitere Schicksal der Eingabe aber nicht mehr verfolgt hat und
Die Erklärung an Eides Statt von PF, wonach es ihres Erachtens
auszuschließen ist, dass Poststücke in falsche Umschläge gepackt
werden.
4. Die von der Bw. vorgebrachten Argumente können die
Zuerkennung der I-Prämie nach Ansicht des Berufungssenates aus folgenden
Gründen nicht stützen:
a. Zu unterscheiden sind jene Fälle, bei denen das
Anbringen bzw die Erklärung bei der Behörde einlangt, aber als
verspätet eingelangt gewertet wird und jene, bei denen das strittige
Schriftstück bei der Behörde nicht aufgefunden werden kann.
b. Ist das Anbringen bei der Behörde tatsächlich
auffindbar, so kann der Nachweis der Postaufgabe dazu führen, dass das
rechtzeitige Einlangen des Schriftstücks bei der Behörde - zumindest
nicht ohne weitere Nachforschungen - als nicht unrichtig abgetan werden kann (s
zB VwGH 14.9.2001, 2001/02/0075 zum Aufgabeschein im Zusammenhang mit einer
Lenkerauskunft).
c. Im gegenständlichen Fall ist die
I-Prämienerklärung vom 3. November 2005 bei der Behörde
nicht auffindbar. Diesfalls genügt der Nachweis der Postaufgabe - selbst
wenn er erbracht wäre - nicht. Beförderungen durch die Post erfolgen
nämlich auf Gefahr des Absenders (s zB VwGH 29.5.1998, 98/02/0146), die
Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe hat der Absender zu tragen
und eine Eingabe gilt nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde
tatsächlich zugekommen ist (VwGH 29.9.2000, 99/02/0356). Der Beweis der
Postaufgabe allein reicht als Beweis für das Einlangen des
Schriftstückes bei der Behörde nicht (VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165:
Auch dann nicht, wenn üblicherweise der Post übergebene nicht
bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen; ebenso VwGH 1.3.2007,
2005/15/0137).
Festzuhalten ist daher, dass in jenen Fällen, in denen
das Schriftstück bei der Behörde nicht auffindbar ist vom
Antragsteller nachgewiesen werden muss, dass dieses der Behörde
tatsächlich zugekommen ist.
d. (1) Dass die Postaufgabe allein für diesen Nachweis
nicht ausreicht, ist für den Berufungssenat evident, insbesondere wenn die
Erklärung - wie im gegenständlichen Fall behauptet - den Unterlagen
eines anderen Steuerpflichtigen beigemengt wird. Würde nämlich ein
Steuerpflichtiger tatsächlich die Frist zur Abgabe der Erklärung
versäumen und im Nachhinein behaupten, er habe diese Erklärung anderen
Unterlagen beigefügt (obwohl er dies nicht getan hat), so hätte die
Abgabenbehörde keine Chance das Gegenteil zu beweisen und der
Steuerpflichtige könnte auf diese Weise - wenn es nur auf die Absendung
ankäme - der Behörde die Beweislast aufbürden. Zwischen dem
tatsächlichen Versäumen der Frist und dem dadurch bewirkten
Nichteintreffen bei der Behörde und einer allenfalls rechtzeitig
aufgegebenen, aber am Postweg (ohne Verschulden der Finanzverwaltung)
verlorengegangenen Sendung bestünde kein Unterschied. Auch bei
tatsächlicher Fristversäumnis des Bw. würde die Beweislast in
jedem Fall bei der Behörde hängen bleiben.
Eine derartige Gesetzesauslegung kann der ständigen
Rspr aber nicht entnommen werden. Vielmehr liegt in jenen Fällen, in denen
das Anbringen bei der Behörde nicht eintrifft, die Beweislast beim
Antragsteller (so auch VwGH 21.1.04, 99/13/0145). Dabei ist zu beachten, dass
selbst die Tatsache, dass sich ein Antrag vor der Absendung von Unterlagen in
den Kanzleiräumlichkeiten der steuerlichen Vertreterin (und im Stapel der
Abgabenerklärungen) befunden hat, nicht eindeutig erkennen lässt,
ob
- es zeitlich anschließend manipulative
Tätigkeiten im Bereich der steuerlichen Vertreterin gegeben hat oder
- es (nach der Einreichung des Antrages) Ungereimtheiten im
Einflussbereich des Finanzamtes gegeben hat, die zum Verlust des Schreibens
führten (VwGH 21.9.2006, 2006/15/0090 zum Formular E 108e).
Es stellen daher auch die von der Bw. angeführten
Beweismittel (Eintragung ins Postbuch und sonstige Aufschreibungen,
Anführung auf der Körperschaftsteuererklärung, Aussagen der
Kanzleiangestellten) für die Posteingabe der I-Prämienerklärung
2004 keinen Nachweis dar, dass diese Erklärung dem Finanzamt zugekommen
ist, sondern sind bestenfalls Indiz für deren vor(oder gleich-)zeitige
Erstellung.
(2) Insbesondere die Übersendung einer Erklärung
zusammen mit Unterlagen anderer Steuerpflichtiger belässt das
Beweislastrisiko bei der Bw. Schon im Fall der (angeblichen) Übermittlung
zusammen mit Steuererklärungen desselben Steuerpflichtigen konnte der VwGH
nicht überzeugt werden, dass deren gemeinsame Zusammenstellung am Vortag
das Einlangen bei der Behörde beweist (VwGH 21.9.2006, 2006/15/0090). Umso
weniger kann diese Überzeugung hervorgerufen werden, wenn - zur Einsparung
von Portokosten - nicht einmal eine eigene Postsendung für die
I-Prämienerklärung abgefertigt, sondern diese den Unterlagen anderer
Steuerpflichtiger beigefügt wird. Dem Einschreibenachweis kann nicht
entnommen werden, welche Unterlagen tatsächlich mitübersandt wurden,
auf dem Nachweis selbst sind sie nicht angeführt.
(3) Dabei gäbe es durchaus Mittel den Nachweis der
Übermittlung von Poststücken anzutreten: Nach der Auskunft des
Finanzamtes wird in jenen Fällen, in denen der Steuerpflichtige die
I-Prämienerklärung früher abgibt, zumeist ein Poststempel beim
Finanzamt besorgt. Dh der Steuerpflichtige lässt sich eine Kopie abstempeln
und gibt das Formular persönlich ab. Darauf verweist auch der VwGH in
seiner Entscheidung vom 21.9.2006, 2006/15/0090. Er verweist auch auf die
Möglichkeit der Nennung des Formulares auf dem Finanzamtsanschreiben. Auch
diese zweite Möglichkeit wurde aber nicht genutzt. Die
I-Prämienerklärung wurde nicht in einem gemeinsamen Schreiben
(für die Bw., KJ und KJ/F) erwähnt, sondern es wurde ein eigenes
Schreiben für die Bw. vorgelegt. Dieses gesonderte Schreiben ist aber
ebenfalls nicht beim Finanzamt eingelangt. Daher ist auch das Argument des
Steuerberaters unrichtig, die Finanzbehörde hätte ihrerseits
nachfragen müssen. Das wäre nur dann richtig, wenn es für die
gesamte Sendung (KJ, KJ/F und Bw.) ein Schreiben gäbe, das alle
Erklärungen anführt und das dem Finanzamt nachweislich auch zugekommen
ist. Nur in diesem Fall hätte dem Finanzamt auffallen können, dass
eine im Schreiben erwähnte Erklärung fehlt.
e. Auch folgende weitere Umstände sprechen dafür,
dass dem Finanzamt eine I-Prämienerklärung am 3. November 2005
nicht zugekommen ist:
(1) Dem Finanzamt wurden nach den Angaben des
Steuerbüros - erst im Berufungsverfahren genauer dargestellt - mehrere
unterschiedliche Unterlagen in einem übersandt:
- Ein Stundungsansuchen und ein Ansuchen betreffend
Säumniszuschläge KJ sen.
- Steuerklärungen für den Einzelunternehmer KJ
und für die GesbR KJ/F sowie
-die I-Prämienerklärung der Bw.
Diese Aufzählung macht deutlich, dass in dieser
Postsendung höchst unterschiedliche und an verschiedene Stellen des
Finanzamtes gehende Unterlagen übermittelt wurden. Das Stundungsansuchen
wird der Vollstreckungsstelle übermittelt, das Ansuchen zu den
Säumniszuschlägen der Finanzkasse, die Steuererklärungen dem
Referat usw. Diese Unterlagen mussten daher schon in der Einlaufstelle auf das
Sorgfältigste untersucht und getrennt werden. In diesem Fall hätte
aber eine - von den übrigen Erklärungen FJ und FJ/F - hinsichtlich des
Steuerpflichtigen völlig abweichende Erklärung schon dort unbedingt
auffallen müssen. Es ist daher nahezu auszuschließen, dass diese
Erklärung versehentlich mit einer anderen Steuererklärung in einem
"fremden Akt" abgelegt wurde, insbesondere deshalb nicht, weil der
I-Prämienteil aus zehn Blättern bestand, die nicht so leicht zu
übersehen waren.
(2) Festzuhalten ist auch, dass die gesamte geschilderte
Vorgangsweise als ungewöhnlich einzustufen ist. Hätte man
tatsächlich bereits am 3. November 2005 die
I-Prämienerklärung abgegeben, so wäre es unerklärlich, dass
bis zum Februar 2006 keine Nachfrage beim Finanzamt erfolgte.
I-Prämienerklärungen werden idR binnen maximal 14 Tagen vom Finanzamt
in die EDV eingegeben. Diese Praxis war dem Steuerbüro bekannt. Zudem hat
der Steuerberater in der Berufung vom 15. Februar 2006 erklärt, die
Übermittlung sei deshalb vorab erfolgt, weil "man die Meinung vertreten
habe, dass das Finanzamt die I-Prämie vorzeitig veranlagen werde und daher
die Mandantschaft vorzeitig in den Genuss des Geldbetrages kommen würde."
Herr CD bestätigt diese Angaben in seiner "eidesstättigen
Erklärung" vom 3. Oktober 2007, wonach aufgrund des "relativ hohen
Betrages" die Erklärung unverzüglich eingereicht werden sollte. Wenn
aber die Prämien ca. 14 Tage nach Abgabe der Erklärung idR eingegeben
werden und zusätzlich die Erwartung auf umgehende Auszahlung bei der Bw.
bestanden hätte, so wäre eine Anfrage beim Finanzamt wohl
spätestens nach dem Einlangen der Steuererklärungen (25. November
2005, also drei Wochen später), allerspätestens vor dem Ablauf der (in
§ 108e angeführten) Rechtsmittelfrist erfolgt, die mit Anfang
Januar 2006 - wie bereits ausgeführt - anzusetzen war. Es wäre
geradezu unerklärlich, dass nicht spätestens zu jenem Zeitpunkt
nachgefragt worden wäre, zu dem die Frist endgültig abläuft.
Insbesondere aber auch der hohe Betrag von rd. 50.000,00 € - bei dem
wohl jeder Steuerpflichtige innerhalb kürzester Frist nachgefragt
hätte - hat die Berufungsbehörde überzeigt, dass eine Abgabe
Anfang November nicht stattgefunden haben kann.
Warum das Steuerbüro (und zwar mit der Unterschrift
des Steuerberaters und nicht mit der des Herrn CD) ohne weitere mündliche
oder schriftliche Nachfrage (eine solche ist dem Finanzamt nicht bekannt) im
Februar eine "zweite" Erklärung abgeben sollte, ist für die
Berufungsbehörde ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die erste Reaktion
wäre wohl eine Anfrage beim Finanzamt, wo das am 3. November abgegebene
Schriftstück verblieben ist. Diese Reaktion hätte entsprechende
Nachforschungen beim Finanzamt ausgelöst. Der Schritt der Abgabe einer
I-Prämienerklärung ist nur damit erklärbar, dass man die
I-Prämienerklärung für 2004 zwar schon 2005 ausgestellt aber dem
Finanzamt nicht übermittelt hat und dies im Februar 2006 nachgeholt wurde
und zwar in der Hoffnung, dass das Finanzamt die nachträgliche Abgabe
akzeptieren würde.
Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen
abzuweisen.
Beilage:
1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 9.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0558-L/07
- Stammnummer
- 30910
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF