Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0217-Z1W/08
Altlastenbeitrag, Beschwerde gegen nicht existenten Bescheid
geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0217-Z1W/08vom 22.11.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GMBH, 1014 Wien, Tuchlauben 17, vom 16. Oktober 2008 gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 25. September 2008, Zl. XXXX, betreffend Altlastenbeitrag entschieden:
Die Beschwerde wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 setze das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt Altlastenbeiträge in der Höhe von € 37.716,52 und Säumniszuschäge in der Höhe von € 714,30 fest.
Über die durch den ausgewiesenen Vertreter der Berufungswerberin eingebrachte Berufung gegen den vorstehenden Abgabenbescheid entschied das Zollamt mittels Berufungsvorentscheidung, welche an die Berufungswerberin die S. gerichtet war, abweisend.
Die Berufungsvorentscheidung wurde der S. , welche auf der Zustellungsverfügung als Empfänger genannt war, am 1. Oktober 2008 zugestellt.
Nach der Aktenlage liegt eine aufrechte Vollmacht der Schönherr Rechtsanwälte GmbH, welche auch eine Zustellvollmacht umfasst vor.
Gemäß
§ 9 Abs. 3 ZustellG hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Über Vorhalt teilte die Schönherr Rechtsanwälte GmbH mit, dass die bekämpfte Berufungsvorentscheidung, welche als Empfängerin die S. aufweist, dem Rechtsvertreter nicht tatsächlich zugekommen ist. Übermittelt sei von der S. lediglich eine Kopie worden.
Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt (VwGH 18.4.1988, 87/12/0043).
Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung (VwGH 25.3.1998, 98/12/0031).
Die bekämpfte Berufungsvorentscheidung ist daher mangels Zustellung rechtlich nicht existent.
Gemäß
§ 273 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Zrückzuweisen ist demnach auch eine Berufung gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22. November 2012
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- ZRV/0217-Z1W/08
- Stammnummer
- 62646
- Gültig
- 22.11.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF