Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0154-I/03
Versäumung der Vorlageantragsfrist bei Übermittlung einer Telefax-Kopie der Berufungsvorentscheidung an den steuerlichen Vertreter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0154-I/03vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Anton Baldauf und die weiteren
Mitglieder Dr. Robert Mark, Dr. Reinhold Lexer, Wirtschaftskammer Tirol, und
Mag. Klaus Schönach, Arbeiterkammer Tirol, am 23. März 2006
über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom 17. Jänner
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom 7. Jänner 2003
betreffend Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung in der vorigen Stand
entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
1.1. Mit
Bescheid vom 11. Juli 2000 wies das Finanzamt Anträge der
Berufungswerberin (Bw.) auf Vergütung von Energieabgaben bezüglich der
Wirtschaftsjahre 1995/1996, 1996/1997, 1997/1998 und 1998/1999 ab. Die gegen
diesen Bescheid erhobene Berufung vom 13. Juli 2000 wurde mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Tirol vom
4. August 2000 als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsentscheidung
wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2001,
B 1395/00-6, aufgehoben.
1.2. In der
Folge erließ das Finanzamt mit Datum vom 24. Juni 2002 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der die obige Berufung abgewiesen wurde. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften habe mit Schreiben vom 23. Mai 2002 mitgeteilt, dass
§ 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes für den
Berufungszeitraum nunmehr von ihr notifiziert worden sei. Damit sei das
Durchführungsverbot des Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag für nicht
notifizierte Beihilfen, auf das sich der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis
vom 13. Dezember 2001 gestützt habe, im fortgesetzten Verfahren nicht
mehr anwendbar. Die Berufungsvorentscheidung ist im Adressfeld an die Bw. zu
Handen Herrn B. gerichtet, enthält aber im Vorspruch neben der nochmaligen
Anführung dieser Angaben auch den Hinweis auf die Vertretung der Bw. durch
die Dr. K. Wirtschaftstreuhand KEG.
1.3. Am
23. September 2002 langte beim Finanzamt ein mit 20. September 2002
datierter Antrag der durch die Dr. K. Wirtschaftstreuhand KEG vertretenen Bw.
ein, die Berufung vom 13. Juli 2000, über welche am 24. Juni 2002
eine abweisende Berufungsvorentscheidung ergangen sei, der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages
wurde auf den gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand verwiesen.
1.4. In diesem
Wiedereinsetzungsantrag vom 20. September 2002 führte die Bw. unter anderem
aus, dass nach einem Telefongespräch mit dem Rechtsanwalt, der die Bw. vor
dem Verfassungsgerichtshof vertreten hatte, und einem Schreiben dieses
Rechtsanwaltes vom 4. September 2002 seitens ihres steuerlichen Vertreters
beim Finanzamt angefragt worden sei, ob eine Berufungsvorentscheidung ergangen
sei, weil dies nicht bekannt gewesen sei. Durch das Finanzamt sei daraufhin eine
Zweitschrift der Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2002 zur
Verfügung gestellt worden, welche an die Bw. adressiert gewesen sei. Eine
Rückfrage des steuerlichen Vertreters der Bw. bei dieser habe ergeben, dass
diese die Berufungsvorentscheidung mit Rückscheinbrief vom 26. Juni
2002 erhalten habe. Die Bw. habe unmittelbar nach dem 26. Juni 2002 die
Berufungsvorentscheidung an die Wirtschaftstreuhand-Kanzlei gefaxt, worüber
die Bw. auch eine Faxbestätigung besitze. Es sei nicht erklärlich,
warum die Berufungsvorentscheidung nicht in der Kanzlei des steuerlichen
Vertreters der Bw. aufliege "und auch von niemandem gesehen" worden sei. Das
Protokoll über die eingehenden Faxnachrichten werde nur einen Monat lang
aufbewahrt. Nach Einholung entsprechender Auskünfte sei es nicht
völlig auszuschließen, dass das Fax in der Kanzlei nicht angekommen
sei. Ein möglicher Grund könnte in einem Stromausfall liegen, welcher
ab und zu vorkomme. Scheide eine technische Ursache aus, könne die
Faxnachricht nur in der Kanzlei durch eine Verkettung unglücklicher
Umstände in Verstoß geraten sein. Weiters legte der Vertreter der Bw.
die im Einzelnen getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung solcher Vorkommnisse
dar.
1.5. Das
Finanzamt bewilligte mit Bescheid vom 29. Oktober 2002 die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO.
1.6. Dieser
Bewilligungsbescheid wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol
vom 3. Dezember 2002 gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO aufgehoben.
Begründend wurde dazu nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des
Parteivorbringens im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, die Bw. habe als
Wiedereinsetzungswerberin in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nur
vorgebracht, sie habe unmittelbar nach dem Erhalt der Berufungsvorentscheidung
eine Telekopie dieses Schriftstückes an den steuerlichen Vertreter
übermittelt. Dass sie diesem auch den Auftrag zur Einbringung eines
Vorlageantrages erteilt habe, sei von ihr nicht behauptet worden. Da auch sonst
keine Anhaltspunkte hiefür bestanden hätten, sei davon auszugehen,
dass die Bw. ihrem steuerlichen Vertreter keine Anweisungen in Bezug auf die
Vornahme allfälliger Prozesshandlungen erteilt habe. Selbst wenn man
unterstelle, die Fristversäumnis sei darauf zurückzuführen, dass
die gegenständliche Telekopie aus den von der Bw. für möglich
gehaltenen Gründen in Verstoß geraten sei, wäre die
Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen gewesen, weil dann die Bw. auffallend
sorglos gehandelt hätte, indem sie ihrem steuerlichen Vertreter nur die
Telekopie der Berufungsvorentscheidung übersandt und eine rechtzeitige
Kontaktaufnahme zur Erteilung des Auftrages zur Einbringung des Vorlageantrages
unterlassen habe.
1.7. Der
Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom
22. Mai 2003, Zl. 2003/17/0021 als unbegründet ab. Dabei ging der
Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Bw. im Berufungsverfahren durch einen
berufsmäßigen Parteienvertreter (Dr. K. Wirtschaftstreuhand KEG)
vertreten gewesen sei. Die Berufungsvorentscheidung wäre daher an den
Vertreter der Bw., von dem im Hinblick auf die näher dargelegte Rechtslage
auch anzunehmen gewesen sei, dass ihm Zustellvollmacht erteilt worden sei,
zuzustellen gewesen.
Für den
Fall, dass in der Ausfolgung einer Zweitschrift der Berufungsvorentscheidung vom
24. Juni 2002 an die Kanzlei des steuerlichen Vertreters der Bw. eine
Zustellung an diese liegen sollte, habe die Bw. diese Zweitschrift nach ihrem
eigenen Vorbringen erst nach dem Schreiben des Rechtsanwaltes, der sie im
Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vertreten habe, vom 4. September
2002 erhalten. Der Antrag vom 20. September 2002 auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sei dann aber noch
innerhalb der Monatsfrist des § 276 BAO und somit rechtzeitig eingebracht
worden.
Sei aber davon
auszugehen, dass die Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2002 direkt an
den Vollmachtgeber (die Bw.) zugestellt worden sei, wäre die Zustellung
gemäß
§ 9 Abs. 1 Zustellgesetz erst dann bewirkt, wenn
das Schriftstück von diesem dem Zustellungsbevollmächtigten
übergeben worden oder dem Zustellungsbevollmächtigten sonst
tatsächlich zugekommen wäre. In der Übermittlung einer Fotokopie
per Fax sei aber kein "tatsächliches Zukommen des Schriftstückes"
gelegen. Diesfalls wäre die Berufungsvorentscheidung noch nicht zugestellt
und sohin nicht erlassen.
Primäre
Voraussetzung für den Erfolg eines Wiedereinsetzungsantrages sei
gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO die Versäumung einer
Frist. Habe der Wiedereinsetzungswerber eine Frist gar nicht versäumt, dann
komme die Anwendung des Rechtsbehelfes der Wiedereinsetzung gegen die
Versäumung einer Frist nicht in Betracht, sodass einem Antrag auf
Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist, aus welchem sich ergebe,
dass die Frist gar nicht versäumt worden sei, allein gestützt auf ein
solches Vorbringen jedenfalls keine Folge zu geben sei. Ausgehend vom Vorbringen
der Beschwerdeführerin als Wiedereinsetzungswerberin seien zwei
Geschehensabläufe möglich. In beiden Fällen sei jedoch eine Frist
nicht versäumt worden, weshalb die Behörde erster Instanz dem Antrag
auf Wiedereinsetzung nicht hätte Folge geben dürfen. Eine
Rechtswidrigkeit des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen
Behebungsbescheides gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO werde daher
im Ergebnis von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt.
1.8. Mit
Schriftsatz vom 2. September 2003 stellte die Bw. durch ihren Rechtsanwalt
einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß
§ 45 Abs. 1 Z 2 und 4 VwGG
des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 2003, Zl.
2003/17/0021, abgeschlossenen Verfahrens.
Dazu brachte
die Bw. vor, ihr steuerlicher Vertreter habe keine Zustellvollmacht besessen.
Die "Zustellklausel' sei - wie aus der beiliegenden Kopie der seit 1972
bestehenden Dauervollmacht ersichtlich - aus dem Vollmachtsformular
gestrichen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof habe die damals
beschwerdeführende, nunmehr antragstellende Partei zur Frage der
"Zustellvollmacht" kein rechtliches Gehör gehabt. Wäre ihr dieses
eingeräumt worden, hätte sie vorgebracht, dass ihre steuerliche
Vertretung über keine Zustellvollmacht verfügt habe und dass daher die
Zustellung an sie wirksam gewesen sei (den Fristenlauf in Gang gesetzt habe). Es
sei daher anzunehmen, dass das erwähnte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes in Kenntnis dieses Umstandes anders gelautet hätte
und der angefochtene Bescheid aufgehoben worden wäre. Der
Verwaltungsgerichtshof wäre diesfalls nicht vom "Nichtvorliegen einer
Fristversäumnis" ausgegangen.
Zum
Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG wurde ausgeführt, unter
analoger Anwendung dieser Bestimmung sei die Wiederaufnahme des Verfahrens auch
dann zu bewilligen, wenn das Erkenntnis auf der irrigen Annahme beruht habe,
dass die beschwerdeführende Partei eine Frist gar nicht versäumt habe.
Ein Verschulden der antragstellenden Partei an der Annahme des Nichtvorliegens
einer Fristversäumnis sei nicht gegeben, da sie die Negativaussage
hätte tätigen müssen, dass ihr steuerlicher Vertreter keine
Zustellvollmacht gehabt habe. Dies sei im Hinblick auf die Aktenlage jedoch
entbehrlich gewesen. Schon durch den Wiedereinsetzungsantrag habe die
antragstellende Partei unmissverständlich und zutreffend zum Ausdruck
gebracht, dass eine Frist versäumt worden sei. Die belangte Behörde
habe den erstinstanzlichen Bescheid auch nicht etwa deshalb behoben, weil sie
vom Nichtvorliegen einer Fristversäumnis ausgegangen wäre, sondern
weil sie das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes (zu Unrecht) verneint
habe.
1.9. Der
Verwaltungsgerichtshof gab diesem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit
Beschluss vom 7. Oktober 2005, Zl. 2003/17/0280, nicht statt. Dazu führte
der Gerichtshof nach Darlegung der Rechtslage Folgendes aus:
"...Zum
Wiederaufnahmegrund gemäß
§ 45 Abs. 1 Z 2 VwGG:
Dieser von der
antragstellenden Partei herangezogene Wiederaufnahmegrund läge nicht einmal
bei Zutreffen ihrer Rechtsbehauptung (wonach der Verwaltungsgerichtshof von der
irrigen Annahme ausgegangen sei, dass die im hg. Verfahren ZI. 2003/17/0021
beschwerdeführende Partei eine Frist gar nicht versäumt hätte)
vor. § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG setzt nämlich die irrige Annahme der
Versäumung einer in diesem Bundesgesetz, gemeint also im
Verwaltungsgerichtshofgesetz, vorgesehenen Frist voraus. Die nach der
Rechtsbehauptung der antragstellenden Partei vom Verwaltungsgerichtshof zu
Unrecht als nicht versäumt erachtete Frist für die Stellung eines
Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2002 findet
ihre Regelung jedoch in § 276 Abs. 2 erster Satz BAO und stellt daher keine
solche dar, die im Verwaltungsgerichtshofgesetz vorgesehen ist...
Zum
Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG:
Voraussetzung
für eine Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach dieser
Bestimmung ist - wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig
ergibt - dass das Erkenntnis oder der Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes anders gelautet hätte. Ausgehend von dem für
die diesbezügliche Beurteilung maßgeblichen Vorbringen der
antragstellenden Partei ist dies jedoch nicht der Fall. Der
Verwaltungsgerichtshof hat mit dem erwähnten Erkenntnis vom 22. Mai 2003
die Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung der Wiedereinsetzung als
unbegründet abgewiesen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
war somit die Frage, ob die in diesem Verfahren beschwerdeführende, hier
antragstellende Partei durch die Aufhebung der Bewilligung der Wiedereinsetzung
in ihren Rechten verletzt wurde. Dies ist jedoch - unter Zugrundelegung
des Vorbringens der beschwerdeführenden bzw. antragstellenden Partei
- aus folgenden Erwägungen zu verneinen:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der
Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Dabei ist
das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu
untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt
wurde (so etwa die auch hier heranzuziehende ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 AVG; vgl. etwa das hg.
Erkenntnis vom 23. April 1993, ZI. 92/17/0067, mwN, und Ritz,
Bundesabgabenordnung/2, Rz 20 zu § 308).
Wie der
Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 1998,
Zl. 96/17/0302, ausgesprochen hat, ist ein Grundgedanke der Regelung
über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass über die
Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung
unverzüglich soll entschieden werden können. Daher hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass der
Wiedereinsetzungswerber alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der
gesetzlichen Frist vorzubringen hat und eine Auswechslung des Grundes im
Berufungsverfahren unzulässig ist (vgl. zu § 308 BAO Stoll,
BAO-Kommentar, 2975, mwN). Daraus folgt aber auch, dass mündliche
Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie
innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu
berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen
Niederschlag gefunden haben. Die Berufungsbehörde war daher nicht gehalten,
das von der beschwerdeführenden Partei behauptete Gespräch mit dem
Leiter der Abgabenbehörde erster Instanz zu
berücksichtigen.
Legt man
demnach die allein maßgebenden Angaben der beschwerdeführenden Partei
in ihrem schriftlichen Wiedereinsetzungsantrag zu Grunde, erweist sich dieser
als nicht begründet: Die belangte Behörde ist in ihrem Bescheid vom 3.
Dezember 2002 zutreffend davon ausgegangen, dass die Übermittlung der
Berufungsvorentscheidung durch die Partei an ihren steuerlichen Vertreter allein
für dessen Tätigwerden nicht ausreicht (es könnte sich um eine
bloße Information vom Verfahrensausgang handeln); wegen der besonderen
Bedeutung eines Rechtsmittels hätte die antragstellende Partei
ausdrücklich behaupten müssen, dass ein Auftrag zur Einbringung eines
Rechtsmittels erteilt worden sei. Dazu kommt noch, dass für die Erhebung
eines Rechtsmittels - selbst wenn der steuerliche Vertreter mit der
Sachlage weitgehend vertraut sein sollte - verschiedene Angaben (etwa
über den Zeitpunkt der Zustellung) in aller Regel unbedingt erforderlich
sind. Die belangte Behörde, die - wie erwähnt - keine
Pflicht zu weiteren Ermittlungen traf, durfte den ihr von der
beschwerdeführenden Partei in deren Wiedereinsetzungsantrag bekannt
gegebenen Sachverhalt daher als für die Bewilligung der begehrten
Wiedereinsetzung nicht geeignet beurteilen.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich aber weiter, dass die Abgabenbehörde erster
Instanz zu Unrecht die Wiedereinsetzung bewilligt hatte. Durch die Aufhebung
dieser Bewilligung wurde die im hg. Verfahren ZI. 2003/17/0021
beschwerdeführende Partei daher nicht in ihren Rechten verletzt. Ein
Ermessensfehler bei der Handhabung der Bestimmung des § 299
Abs. 2 BAO durch die im hg. Verfahren Zl. 2003/17/0021 belangte
Behörde ist nicht ersichtlich.
Nach den oben
näher ausgeführten Erwägungen ist somit davon auszugehen, dass
der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2003, ZI.
2003/17/0021, zu keinem anderen Ergebnis gelangt wäre, wäre ihm das
Sachvorbringen im Wiederaufnahmeantrag bekannt gewesen. Aus diesen Gründen
war dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattzugeben...."
1.10. Das
Finanzamt hat nach der Aufhebung seines die Wiedereinsetzung bewilligenden
Bescheides mit Bescheid der FLD für Tirol vom 3. Dezember 2002 den
Bescheid vom 7. Jänner 2003 erlassen, mit dem es den
Wiedereinsetzungsantrag vom 20. September 2002 der Rechtsansicht des
Behebungsbescheides folgend abwies.
1.11. Gegen
diesen Bescheid erhob der steuerliche Vertreter der Bw. am 17. Jänner
2003 Berufung, die er wie folgt begründete:
"...Der
Sachverhalt darf unter Hinweis auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand vom 20. 9. 2002 und die zunächst stattgebende Erledigung des
Finanzamtes...als bekannt vorausgesetzt werden. Da sich der nun ablehnende
Bescheid des Finanzamtes...vom 7. 3. 2003 (richtig: 7. 1. 2003) auf
die im Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion vom 3. 12. 2002
genannten Gründe zu stützen hatte, beziehen sich die folgenden
Ausführungen auf die in beiden Bescheiden gleich lautend dargelegten
Entscheidungsgründe.
Das
Finanzamt...und die Finanzlandesdirektion für Tirol...begründen die
Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen damit, dass
die Berufungswerberin auffallend sorglos gehandelt habe, indem sie dem
steuerlichen Vertreter nur eine Telekopie der Berufungsvorentscheidung
übersandte, ohne mit dem Berater hinsichtlich weiterer prozessualer
Handlungen Kontakt aufzunehmen.
Die Bw. hatte
schon in derselben Rechtssache im ersten Rechtsgang unsere Gesellschaft
beauftragt, das Berufungsverfahren durch alle Verwaltungsinstanzen zu
führen und hat nach Vorliegen der Ablehnung durch die Finanzlandesdirektion
für Tirol eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde erhoben, welcher mit
Erkenntnis vom 13. 12. 2001, B 1395/00-6, stattgegeben wurde. Durch
die Führung dieses ersten Rechtsmittelverfahrens hatte die Bw. bereits
eindeutig auch nach außen bekundet, dass sie in der Frage der
Energieabgabevergütung die Ansicht der Finanzbehörde nicht teilt.
Als nun aus
anderen Gründen die Anträge auf Vergütung der Energieabgabe
abgewiesen wurden, wurden wir wieder beauftragt, erneut den Rechtsmittelweg zu
beschreiten und haben auch die Berufung vom 13. 7. 2000 für
unsere Klientin eingebracht. Dieser Auftrag zu einem zweiten Rechtsgang umfasste
wieder den Auftrag, alle jene Rechtsschritte zu setzen, um den Verwaltungsweg
auszuschöpfen und erneut an den Verfassungsgerichtshof herantreten zu
können.
Das zwischen
Wirtschaftstreuhänder und Klienten bestehende Auftrags- und
Vollmachtsverhältnis umfasst generell die Beauftragung und
Bevollmächtigung für alle jene Schritte, welche zur Durchsetzung von
Abgabenansprüchen erforderlich sind. Auch im vorliegenden Fall waren wir
beauftragt, das Rechtsmittelverfahren fortzusetzen, wenn dies auch nicht
schriftlich nachgewiesen werden kann. Es ist daher völlig
wirklichkeitsfremd und nicht nachvollziehbar, warum die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und ihr folgend auch das Finanzamt Kitzbühel davon ausgehen
kann, dass der Auftrag für den Vorlageantrag nicht bestanden hat.
Der
Begründung der Finanzbehörde könnte auch entnommen werden, dass
eine auffallende Sorglosigkeit der Bw. darin bestanden haben könnte, die
ablehnende Berufungsvorentscheidung per Fax zu senden und nicht etwa mit der
Post eingeschrieben oder persönlich zu überbringen mit dem nochmaligen
Auftrag, den Vorlageantrag zu stellen. Wenn dies in den genannten Bescheiden
gemeint gewesen sein sollte, ist dem entgegenzuhalten, dass die
Übermittlung per Fax heute die weitaus gängigste
Nachrichtenübermittlung darstellt und auch nicht weniger sicher ist als die
Übermittlung mit eingeschriebener Briefpost.
Es entspricht
der aus dem Auftrags- und Bevollmächtigungsverhältnis allgemein
resultierenden Praxis, dass jeder Wirtschaftstreuhänder, wenn er einen
Bescheid der Finanzbehörde für seinen Klienten erhält und dieser
Bescheid fehlerhaft ist oder von der Erklärung abweicht, Auftrag und
Vollmacht hat, diesen Bescheid zu bekämpfen. Rückfragen seitens des
Wirtschaftstreuhänders erfolgen allenfalls dann, wenn im Falle eines
Rechtsmittels eine Verböserung erfolgen könnte oder das Rechtsmittel
mit erheblichem Kostenaufwand verbunden ist.
Im vorliegenden
Fall hat die Bw. den Auftrag zum Beschreiten des Rechtsmittelweges gegeben
(siehe Berufung vom 13. 7. 2000) und den Auftrag für alle
weiteren erforderlichen Schritte erteilt. Es kann auch für einen
Außenstehenden nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass unter den gegebenen
Umständen dieser Auftrag erteilt worden ist. Insofern sind die
Begründungen in den angefochtenen Bescheiden nicht nachvollziehbar. Selbst
wenn der Auftrag, den Vorlageantrag zu stellen, nicht schriftlich erteilt wurde
und daher auch nicht schriftlich nachweisbar ist, ergibt sich aus dem gesamten
Ablauf der Geschehnisse und dem Zusammenhalt der Umstände, dass dieser
Auftrag gegeben wurde und auch tatsächlich bestand.
Wieweit Fehler
in der Übermittlung tatsächlich vorlagen, darf deshalb nicht zu einer
Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages führen, da es sich in diesem Falle
nur um ein Versehen minderen Grades handelt (§ 308 Abs 1 letzter Satz BAO).
Gerade die Einfügung dieses letzten Satzes in § 308 Abs 1 BAO durch
BGBI 1987/312 zeigt, dass der Gesetzgeber dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit
gegenüber dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit den Vorrang
einräumen wollte, wie er dies auch in vielen anderen Bestimmungen der
Abgabengesetze getan hat. Es soll nicht durch ein Versehen minderen Grades aus
formellen Gründen die Erlassung eines sachlich richtigen Abgabenbescheides
verhindert werden.
Die
Finanzbehörde erster Instanz ist im angefochtenen Bescheid der im Bescheid
vom 3. 12. 2002 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht der
Finanzlandesdirektion für Tirol gefolgt. Diesem Bescheid ist aber, wenn er
dem erstinstanzlichen Bescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorwirft, insoweit
nicht nur selbst inhaltliche Rechtswidrigkeit zum Vorwurf zu machen, sondern
auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der angefochtene Bescheid erging
ohne Einräumung des Parteiengehörs. Hätte die belangte
Behörde der Bw. und unserer Gesellschaft rechtliches Gehör
gewährt, hätten wir ein Vorbringen wie in dieser Berufungsschrift
erstatten können und uns auf das persönliche Vorbringen Herrn Dr. Z.
gegenüber berufen können. Bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels
hätte die Finanzlandesdirektion für Tirol zu einem anderen Ergebnis
kommen können, ja müssen, und hätte den Aufhebungsbescheid nicht
erlassen dürfen.
Da der
angefochtene Bescheid somit durch eine unrichtige Anwendung des § 308
Abs 1 BAO zustande kam, wird beantragt, den angefochtenen Bescheid
aufzuheben und durch eine der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgebende
Berufungsentscheidung zu ersetzen. Es wird gemäß
§ 323
Abs. 12 BAO die Entscheidung durch den gesamten Unabhängigen
Finanzsenat (gemeint wohl: Berufungssenat) beantragt..."
1.12. Das
Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
2.1. Im Hinblick auf den oben dargelegten Verfahrensgang
hat nunmehr der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz über die Berufung vom 17. Jänner 2003 gegen den die
Wiedereinsetzung nicht bewilligenden Bescheid des Finanzamtes vom
7. Jänner 2003 zu entscheiden.
2.2. Nach der für die Bewilligung der Wiedereinsetzung
maßgeblichen Bestimmung des § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei,
die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
2.3. Im
vorliegenden Fall steht aufgrund des ausdrückliches Parteivorbringens im
Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 22. Mai 2003
abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens außer Streit, dass die
primäre Tatbestandsvoraussetzung einer Fristversäumung vorliegt. Fest
steht nämlich, dass der steuerliche Vertreter der Bw. keine Vollmacht zur
Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde hatte. Die
Nichterteilung einer Zustellvollmacht wird durch die im Akt befindliche
Vollmachtsurkunde vom 31. August 1972 mit der durchgestrichenen
"Zustellklausel" bestätigt. Am Umfang dieser Vollmacht hat sich durch die
Übertragung des vormaligen Einzelunternehmens des steuerlichen Vertreters
auf die Dr. K. Wirtschafttreuhand KEG im Wege eines Zusammenschlusses
gemäß Art IV UmgrStG laut Vertrag vom 28. 9. 1999 nichts
geändert. Dies bedeutet, dass die am 26. Juni 2002 vorgenommene
(direkte) Zustellung der Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2002 an die
Bw. rechtswirksam war. Somit wurde der Antrag vom 20. September 2002 auf
Vorlage der Berufung vom 13. Juli 2000 an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz infolge Versäumung der Frist gemäß
§ 276
Abs. 2 erster Satz BAO verspätet eingebracht.
2.4. Zu
prüfen bleibt demnach, ob der von der Bw. im Wiedereinsetzungsantrag
bekannt gegebene Sachverhalt die Bewilligung der Wiedereinsetzung rechtfertigt
oder nicht. Der Unabhängige Finanzsenat sieht sich aus folgenden
Gründen nicht veranlasst, von der im Aufhebungsbescheid der
Finanzlandesdirektion für Tirol vom 3. Dezember 2002 vertretenen
Rechtsanschauung abzuweichen:
Der
Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem die Wiederaufnahme ablehnenden Beschluss
vom 7. Oktober 2005 auch eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob er
im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu einem anderen Ergebnis gelangt
wäre, wenn ihm das Sachvorbringen im Wiederaufnahmeantrag, der steuerliche
Vertreter habe keine Zustellvollmacht gehabt, bereits im abgeschlossenen
Verfahren bekannt gewesen wäre. Der Gerichtshof hat diese Frage verneint
und den im angefochtenen Aufhebungsbescheid vertretenen Rechtsstandpunkt
bestätigt. Danach konnte die belangte Behörde unter Zugrundelegung der
allein maßgeblichen schriftlichen Angaben im Wiedereinsetzungsantrag
zutreffend davon ausgehen, dass die Übermittlung der
Berufungsvorentscheidung durch die Bw. an ihren steuerlichen Vertreter für
sich allein für dessen Tätigwerden nicht ausreichte, weil es sich bei
dieser Übermittlung auch bloß um eine Information vom
Verfahrensausgang handeln hätte können. Nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes hätte die Bw. wegen der besonderen Bedeutung eines
Rechtsmittels im Wiedereinsetzungsantrag ausdrücklich die Behauptung
aufstellen müssen, dass sie ihrem steuerlichen Vertreter einen Auftrag zur
Einbringung eines Rechtsmittels erteilt habe. Schließlich seien - so
der Verwaltungsgerichtshof weiter - für die Erhebung eines
Rechtsmittels verschiedene Angaben etwa über den Zeitpunkt der Zustellung
in aller Regel unbedingt erforderlich, selbst wenn der steuerliche Vertreter mit
der Sachlage weitgehend vertraut sein sollte. Da der Wiedereinsetzungsantrag
keine derartige Behauptung bezüglich der Einbringung eines Vorlageantrages
enthielt, erachtete der Gerichtshof den Antrag als unbegründet.
2.5. Mit den
Ausführungen in der Berufung vom 17. Jänner 2003 will die Bw. im
Ergebnis aufzeigen, dass sie ihren steuerlichen Vertreter mit der Einbringung
eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung vom 13. Juli 2000 durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz beauftragt habe, auch wenn ein
derartiger Auftrag nicht ausdrücklich (schriftlich) erteilt worden sei.
Dass ein solcher Auftrag bestanden habe, ergebe sich daraus, dass der dem
steuerlichen Vertreter aufgrund des aufhebenden Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2001 erteilte Auftrag "zu einem
zweiten Rechtsgang" die neuerliche Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nach
Erschöpfung des Instanzenzuges - (und folglich auch die Einbringung
eines Vorlageantrages in Bezug auf die Berufung vom 13. Juli 2000) -
umfasst habe. Dass ein derartiger Auftrag zur Fortsetzung des
Berufungsverfahrens bestanden habe, erhelle auch daraus, dass das zwischen einem
Wirtschaftstreuhänder und seinem Klienten bestehende Auftrags- und
Vollmachtsverhältnis "generell die Beauftragung und Bevollmächtigung
für all jene Schritte" umfasse, die zur Durchsetzung von
"Abgabenansprüchen" erforderlich seien. In der Praxis habe daher jeder
Wirtschaftstreuhänder, der einen an seinen Mandanten gerichteten
fehlerhaften Bescheid der Abgabenbehörde erhalte, Auftrag und Vollmacht,
diesen zu bekämpfen. Zu Rückfragen bei Klienten käme es
allenfalls dann, wenn im Berufungsverfahren mit einer Verböserung oder
einem erheblichen Kostenaufwand zu rechnen sei. Der Auftrag der Bw., die
Nichtgewährung von Energieabgabenvergütungen mit Berufung (vom 13.
Juli 2000) zu bekämpfen, habe daher auch "alle weiteren erforderlichen
Schritte" umfasst.
Dieses
Vorbringen verhilft dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zum Erfolg, weil es die im
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2005 geforderte
ausdrückliche Behauptung im
Wiedereinsetzungsantrag, die Bw. habe ihrem steuerlichen Vertreter einen
Auftrag zur Erteilung eines Rechtsmittels (Vorlageantrag) erteilt, nicht
ersetzt. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine
Vorjudikatur feststellte, hat der Wiedereinsetzungswerber alle
Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und
ist eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren unzulässig. In
Anbetracht dieser Rechtslage, der zufolge allein der im Wiedereinsetzungsantrag
bekannt gegebene Sachverhalt maßgeblich ist, hat eine nähere
Auseinandersetzung mit dem erst in der Berufung vom 17. Jänner 2003
enthaltenen Vorbringen, der steuerliche Vertreter sei (zumindest schlüssig)
mit der Stellung eines Vorlageantrages beauftragt worden, zu unterbleiben.
Die Berufung
stützt sich weiters auf ein persönliches Gespräch des
steuerlichen Vertreters der Bw. mit dem Fachvorstand des Finanzamtes
HR Dr. Z.. Bei dieser Vorsprache habe der steuerliche Vertreter den
von der Bw. erhaltenen Auftrag erwähnt, die "Sache" unter Befassung
des im ersten Rechtsgang erfolgreichen anwaltlichen Vertreters neuerlich an den
Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Zu diesem bereits in der Beschwerdeschrift
vom 14. Jänner 2003 enthaltenen Vorbringen führte der
Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. Oktober 2005 aus, dass mündliche
Ergänzungen oder Erläuterungen des Wiedereinsetzungsantrages, selbst
wenn sie innerhalb der Frist des § 308 Abs. 1 BAO erfolgen, dann
außer Betracht bleiben, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen)
schriftlichen Niederschlag gefunden haben. Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz war (und ist) daher nicht gehalten, den diesbezüglichen
Gesprächsinhalt bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag
zu berücksichtigen.
2. 6. Die von
der Bw. behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt ebenfalls nicht vor,
weil die Behörde keine Pflicht zu weiteren Ermittlungen traf, sondern das
Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen
war, der durch die Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag vorgegeben
wurde.
2. 7. Der
weitere Berufungseinwand, die Übermittlung der Berufungsvorentscheidung an
den steuerlichen Vertreter per Telefax stelle keine auffallende Sorglosigkeit
seitens der Bw. dar, weil diese "weitaus gängigste" Art der
Nachrichtenübermittlung genauso sicher wie eine eingeschriebene
Briefsendung sei, geht ins Leere, weil sich die Nichtbewilligung der
Wiedereinsetzung nicht auf die Übersendung der Berufungsvorentscheidung
mittels Telefax, sondern auf die oben dargelegten Gründe
stützt.
2.8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der von der Bw. in deren
Wiedereinsetzungsantrag bekannt gegebene Sachverhalt als für die
Bewilligung der begehrten Wiedereinsetzung nicht geeignet zu beurteilen war,
weshalb wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.
Innsbruck,
am 23. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0154-I/03
- Stammnummer
- 21566
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF