Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0683-G/05
Zurückweisung einer Berufung mangels Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bescheides.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0683-G/05vom 15.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X, vertreten durch Auditor Treuhand
GmbH, 1013 Wien, Renngasse 1, Freyung, vom 15. Jänner 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 13. Dezember 2002 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Mit Notariatsakt vom 29. November 1991, dem Finanzamt
angezeigt am 3. Dezember 1991, trat Frau S. ihren Geschäftsanteil an der
G-GesmbH und ihren Geschäftsanteil an der G-KG incl. ihrer
Verrechnungskonten je zur Hälfte an ihre Söhne, Herrn X., den
Berufungswerber, im Folgenden kurz Bw. genannt, und Herrn Y., ab.
Als Gegenleistung für die Abtretung hatten sich ihre
Söhne zur ungeteilten Hand verpflichtet ihr auf Lebenszeit eine monatliche
Versorgungsrente in der Höhe von S 160.000,-- zu zahlen.
Aufgrund einer schließlich im Jahre 2002
durchgeführten Außenprüfung wurde ein Schenkungssteuerbescheid
über € 78.699,45 erlassen, der an den Steuerberater S. zugestellt
wurde. Dieser teilte ua. dem Finanzamt mit, dass er den Bescheid am 16. Dezember
2002 erhalten habe. Weiters habe er die Niederschrift der Schlussbesprechung vom
27. November 2002 an den Bw. weitergeleitet, der diese zur weiteren
Überprüfung an eine Wiener Wirtschaftsprüfungskanzlei, die
Auditor Treuhand GmbH, übersandt habe. In weiterer Folge wurde dem
Finanzamt eine Vollmacht vom 2. Jänner 2003 vorgelegt, nach der nunmehr die
Auditor Treuhand GmbH vertretungs- und zustellungsbefugt sei.
Mit 15. Jänner 2003 wurde von dieser Kanzlei die
Berufung eingebracht, worin grundsätzlich die Wirksamkeit des Bescheides
bestritten worden ist, weil er dem Bw. noch nicht zugestellt worden sei. Die
Zustellung sei an die Zustelladresse des laufenden steuerlichen Vertreters
erfolgt, der niemals - auch nicht für andere Abgabenverfahren - eine
Zustellvollmacht gegenüber der Finanzbehörde hatte und sei eine
Heilung dieses Zustellmangels bislang nicht eingetreten, weil der Bescheid nicht
übermittelt worden sei.
Vorgebracht wurde weiters, dass bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für den KG-Anteil die meisten Beteiligungen mit dem
handelsrechtlichen Buchwert angesetzt worden seien, wohingegen der Ansatz des
anteiligen Einheitswertes, der in den meisten Fällen negative Werte
aufweise, angebracht sei. Weitere Einwände betrafen die Höhe des
übergebenen variablen Kapitalkontos und die Höhe der
Gewerbesteuerrückstellung 1991.
Das Finanzamt stellte Ermittlungen dahingehend an, ob und
gegebenfalls wann dem Bw. oder seinem neuen Vertreter der
Schenkungssteuerbescheid zugekommen ist. Dieser beantwortete ein
diesbezügliches Anschreiben am 27. August 2004 damit, dass die dem S.
zugestellten Bescheide weder an den Bw. noch an die neue Kanzlei weitergeleitet
worden seien.
Der Nachfolger des S. bestätigte am 1. 7. 2005
schriftlich, dass sich in den Unterlagen des vorigen Kanzleiinhabers weder der
Schenkungssteuerbescheid noch der Hinweis auf eine Weiterleitung an den Bw. oder
den neuen Vertreter befinde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Juli 2005 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben und die Schenkungssteuer mit € 52.908,44
festgesetzt. Dem Einwand auf Unwirksamkeit des Bescheides wurde entgegnet, dass
sich der Steuerberater auf die Bevollmächtigung berufen könne und kein
Anlass zur Anzweiflung einer entsprechenden Bevollmächtigung
bestand.
Mit Vorlageantrag vom 1. August 2005 wurde das
Berufungsvorbringen mit den zwei Ergänzungsschriftsätzen
vollinhaltlich aufrecht erhalten und neuerlich ausgeführt, dass a-typisch
stille Beteiligungen für Zwecke der Schenkungssteuer nicht als
Kapitalforderungen gemäß
§ 14 BewG, sondern als
Mitunternehmerschaften mit dem Teilwert zu bewerten seien, weshalb es auf Grund
der negativen Beteiligungswerte zu keiner Schenkungssteuerbelastung kommen
würde.
Nach § 83 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung)
können sich Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr
persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert ist, durch
eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche
Vollmacht auszuweisen haben.
Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des
Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie
über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen (Abs. 2 leg.
cit.).
Die Vollmachtsurkunde ist im Original vorzulegen. Nach
§ 88 Abs. 9 WTBG (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I 58/1999) ersetzt
bei Wirtschaftstreuhändern die Berufung auf die Bevollmächtigung deren
urkundlichen Nachweis. Ähnliche Bestimmungen bestehen für
Rechtsanwälte und Notare.
Beruft sich einer dieser Parteienvertreter auf eine ihm
erteilte Bevollmächtigung, so ist für den Umfang der Vertretungsmacht
seine Behauptung maßgebend (VwGH 24.6.1999, 97/15/0131). Bestehen - etwa
aus der Aktenlage - konkrete Zweifel, ob bzw. in welchem Umfang der betreffende
Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt ist, so hat die
Abgabenbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen
vorzunehmen.
Zustellungen sind nach § 98 BAO nach dem Zustellgesetz
BGBl. 200/1982 vorzunehmen.
Nach § 8a Abs. 1 ZustellG in der zur Bescheiderlassung
im Jahre 2002 geltenden Fassung können die Parteien und Beteiligten
natürliche Personen oder juristische Personen, Personengesellschaften des
Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der
Behörde zur Empfangnahme von Schriftstücken bevollmächtigen
(Zustellungsvollmacht). Gemäß
§ 9 Abs. 1 leg. cit. hat die
Behörde in so einem Fall, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt, diesen
als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung
als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem
Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Im vorliegenden Fall wurde in der Berufung die
ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides bestritten. Die
Abgabenbehörde habe den Bescheid an den laufenden steuerlichen Vertreter
zugestellt, der niemals eine Zustellvollmacht besessen habe. Diese Aussage hat
sich als zutreffend erwiesen.
S. war zwar nach einer dem FA Graz-Stadt vorgelegten
Vollmacht vom 2. Juli 1974 berechtigt, den Bw. in allen steuerlichen und
wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen
Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und für ihn
Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen. Eine Ermächtigung
zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde wurde aber in dieser
Urkunde nicht erteilt. Die entsprechende Passage war durchgestrichen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der erste an die
Partei gerichtete Ermittlungsschritt der Abgabenbehörde aus der Zusendung
einer Abgabenerklärung 1993 bestand, die direkt an den Bw. zuging. Im
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung wird im Jahre 1994 als Steuerberater Herr
Gernot Schleich genannt mit den Zusatz "ohne Zustellverfügung".
Im Zuge der Schlussbesprechung im Jahre 2002 wurde die
Prüferin auf die Frage, an wen die Bescheide zu ergehen haben, vom
steuerlichen Vertreter S. ersucht ihm die Bescheide zuzustellen. Dies wurde in
der Niederschrift vom 27. November 2002 schriftlich festgehalten und durch
Unterfertigung des steuerlichen Vertreters bestätigt. Eine
Vollmachtsurkunde wurde dem Finanzamt nicht vorgelegt.
Anlässlich der Berufung wurde erstmals eine Vollmacht
vorgelegt. Sie stammte vom 2. Jänner 2003, wies nunmehr einen neuen
Vertreter aus und beinhaltete auch eine Zustellvollmacht.
Das Finanzamt befragte den ersten Steuerberater am 30. Juli
2004 schriftlich, ob die Steuerbescheide an die Abgabepflichtigen oder an den
neuen steuerlichen Vertreter weitergeleitet worden seien. Der neue Vertreter gab
bekannt, dass weder der Bw. noch die neue Kanzlei den Bescheid erhalten habe.
Der Kanzlei sei lediglich der Betriebsprüfungsbericht mit dem Ersuchen um
Überprüfung übermittelt worden, damit diese gegen die Bescheide
für den Fall einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit einen Berufungsschriftsatz
formulieren und einbringen kann. Die Übermittlung der Bescheide sei nicht
erforderlich und zweckmäßig gewesen, weil die Kanzlei der Ansicht
war, dass das Ausmaß der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, welches aus dem
Betriebsprüfungsbericht erkennbar gewesen sei, keine wirksame
erstinstanzliche Erledigung rechtfertigen dürfe.
Diese Aussage stimmt auch mit einem vom S. an die
Abgabenbehörde verfassten Schreiben vom 17. Dezember 2002 überein,
worin ausdrücklich davon gesprochen wird, dass die Niederschrift der
Schlussbesprechung an den Bw. übersandt und an den neuen Vertreter
weitergeleitet wurde. Von einer Weiterleitung der ihm am 16. Dezember 2002
zugestellten Bescheide ist keine Rede.
Aus einem Aktenvermerk der Prüferin über einen
telefonischen Kontakt mit dem Nachfolger der Kanzlei S vom 1. Juli 2005 ist zu
entnehmen, dass sich die Bescheide nicht mehr im Akt der Kanzlei befinden,
woraus geschlossen werden könnte, dass es zu einer Übermittlung
gekommen sei. Ein Hinweis an wen und wann finde sich jedoch nicht. Dies wurde
seitens des Nachfolgers der Kanzlei S nach Kontrolle des Postausgangsbuches
nochmals bestätigt.
Im Hinblick auf die beim Finanzamt Graz-Stadt aufliegende
Vollmacht ist die Aussage des Bw, dass der S. tatsächlich zu keiner Zeit
(auch nicht in anderen Verfahren) eine Zustellvollmacht besaß,
glaubwürdig.
Die Berufung des WTH auf eine Zustellvollmacht bedeutet
nicht, dass auch dann von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen
ist, wenn das Bestehen einer diesbezüglichen Bevollmächtigung
widerlegt wird. Die Berufung auf die Vollmacht ersetzt aus
verwaltungsvereinfachenden Gründen und im Hinblick auf die ohnedies
bestehende Sorgfaltspflicht gegenüber dem Klienten lediglich den
urkundlichen Nachweis. Ein Gegenbeweis über das Nichtbestehen oder den
eingeschränkten Umfang eines Vollmachtverhältnisses ist jedenfalls
zulässig.
Wenn nun die Zustellung des Bescheides an den Bw. zu Handen
des Steuerberaters verfügt wurde und der Letztere den Bescheid am 16.
Dezember 2002 in Empfang nahm, handelt es sich dabei um eine mangelhafte
Zustellung. Ein Zustellmangel kann nicht nur beim Zustellvorgang, sondern auch
durch eine rechtswidrige Zustellverfügung erfolgen. Wodurch diese
veranlasst wurde oder ob sogar der bescheidempfangende Vertreter selbst durch
sein Verhalten diesen Irrtum bei der Behörde herbeigeführt hat,
ändert nichts an der Rechtswidrigkeit des Vorganges.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so
gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument
dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 Abs. 1
Zustellgesetz). Eine Heilung des Zustellmangels ist nach § 7 leg. cit.
möglich, wenn die Zustellverfügung an X zu Handen Y lautet, dem Y
zugestellt wurde und der nicht zustellungsbevollmächtigte Y das
Schriftstück an X weiterleitet, weil es nach der Zustellverfügung auch
für X bestimmt ist (Ritz, Bundesabgabenordnung, § 7, Rz 4 mit den
darin zitierten VwGH-Erkenntnissen 15.3.2001, 2000/16/0115; 24.9.1999,
98/14/0134; 24.3.1998, 97/14/0151; 25.3.1996, 95/10/0052; 7.11.1989,
88/11/0243).
Im gegenständlichen Fall kommt es damit darauf an, ob
dem Bw. der Bescheid tatsächlich im Original zugekommen ist (vgl. VwGH
15.3.2001, 2000/16/0115). Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der
Empfänger in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Es
genügt nicht, wenn das Schriftstück bloß in die
Einflussspäre des Empfängers gelangt oder wenn er eine bloße
Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstückes erhält (Ritz, w.o., §
7, Rz 7). Es reicht auch nicht aus, wenn dem Bw. nur die Bescheidbegründung
(hier: in Form der Niederschrift der Schlussbesprechung) zugekommen ist (vgl.
VwGH 28.6.1988, 88/14/0116).
Vom Bw. wird ausdrücklich bestritten, dass ihm der
Bescheid durch Weiterleitung tatsächlich zugekommen sei. Dass die
Informationen über den Inhalt des Bescheides im Wege der Übermittlung
der Niederschrift über die Schlussbesprechung erfolgt ist, ist im Hinblick
auf das kurz nach der Bescheiderlassung erfolgte Schreiben des ersten Vertreters
(17. Dezember 2002) glaubwürdig.
Konkrete Vorgänge, aus denen geschlossen werden kann,
dass der Bw. die Gewahrsame über den Bescheid erhalten hat, sind nicht
feststellbar. Die Tatsache alleine, dass sich die Bescheide nicht mehr in den
Akten der Nachfolgekanzlei des S. befinden, legt zwar die Vermutung nahe, dass
diese ausgefolgt worden sind. Ein eindeutiger Schluss, dass das
Schriftstück dem Bw. zugegangen ist, kann daraus aber nicht gezogen
werden.
Im gegenständlichen Fall kann daher nicht von einer
Sanierung des Zustellmangels und einer rechtswirksamen Zustellung des
angefochtenen Bescheides ausgegangen werden. Da der angefochtene Bescheid nicht
rechtswirksam zugestellt und damit erlassen wurde, ist er rechtlich nicht
existent geworden. Eine Berufung gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht
existent gewordenen Bescheides ist gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a BAO
zurückzuweisen (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; 29.5.1995, 93/17/0318;
30.3.1995, 93/17/0076).
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde
im Sinne des § 284 Abs. 3 und Abs. 5 BAO abgesehen.
Graz,
am 15. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0683-G/05
- Stammnummer
- 37312
- Gültig
- 15.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF