Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4678-W/02
Vom Masseverwalter erhobene Berufungen und Vorlageanträge zu Bescheiden und BVEn, die an den Gemeinschuldner z.H. Masseverwalter ergangen sind
geltende FassungSonstiger BescheidRV/4678-W/02vom 14.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Rechtsmittel (Berufung, Vorlageantrag), das ein Rechtsanwalt als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners gegen einen Bescheid (bzw betr eine BVE) erhoben hat, die an den Gemeinschuldner z.H. des Masseverwalters ergangen ist, wird iSv VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087 gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO (hins Vorlageantrag iVm § 276 Abs 4 BAO) zurückgewiesen. Wenn der Konkurs vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides bereits aufgehoben worden ist, wird der Zurückweisungsbescheid an den ehemaligen Gemeinschuldner gerichtet, weil dieser und nicht der Masseverwalter das Steuersubjekt im Abgabenverfahren war und weil iSv (im Umkehrschluss aus) VwGH 18.12.1992, 89/17/0037 dem ehemaligen Gemeinschuldner nunmehr die Vertretung seines ehemals konkursverfangenen Vermögens, auf welches sich das Abgabenverfahren bezog, zukommt und er diesbezüglich wieder handlungsfähig ist.
Da nach VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087 ein Bescheid, der während des Konkursverfahrens an den Gemeinschuldner z.H. des Masseverwalters gerichtet worden ist, als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen ist, könnte (iSv Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, § 7 ZustG, Tz 4) fraglich sein, ob eine allfällige Ausfolgung der als Bescheide intendierten Schriftstücke durch den Masseverwalter an den (ehemaligen) Gemeinschuldner nach Aufhebung des Konkurses ein späteres Wirksamwerden durch tatsächliches Zukommen gemäß § 7 ZustG bewirken würde. Eine derartige Heilung des Mangels der Zustellungsverfügung ist aber nach der herrschenden Meinung (Ritz, aaO) nicht möglich, und § 7 ZustG heilt demgemäß nicht die Auswahl einer falschen Partei.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat
über
die Berufungen des RA als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen
des Gemeinschuldner vom 2. Juli 2002, betreffend die damals dem
Gemeinschuldner zugeordnete Steuernummer alteStNr, gegenden
Umsatzsteuerbescheid 1999 des Finanzamtes A vom 29. Mai 2002,den
Einkommensteuerbescheid 1999 des Finanzamtes A vom 29. Mai 2002,den
Umsatzsteuerbescheid 2000 des Finanzamtes A vom 29. Mai 2002 undden
Einkommensteuerbescheid 2000 des Finanzamtes A vom 29. Mai 2002,
sowie
über die diesbezüglichen Anträge des RA als Masseverwalter im
Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldner vom 30. Oktober
2002 auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz
entschieden:
Die Berufungen werden
gemäß
§ 273 Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung
(BAO) und die Vorlageanträge werden gemäß
§ 276
Abs 4 in Verbindung mit § 273 Abs 1 lit a BAO als
unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Aus den nachstehenden Gründen sind die angefochtenen,
als Bescheide intendierten Schriftstücke vom 29. Mai 2002 sowie die
Schriftstücke vom 27. September 2002, die als abweisende
Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes A intendiert waren und den
gegenständlichen Anträgen auf Entscheidung über die Berufungen
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorausgingen, nicht rechtswirksam
erlassen worden.
Rechtslage:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom
2. März 2006, Zl. 2006/15/0087, die Beschwerde (eines
Masseverwalters) gegen die Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 5. Dezember 2005, GZ. RV/0300-G/05, welche an den
Gemeinschuldner z.H. des Masseverwalters gerichtet worden war,
zurückgewiesen. Begründend führte der VwGH aus, dass durch
die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Steuerpflichtigen
das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner
zu dieser Zeit gehöre oder das er während des Konkurses erlange
(Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen werde. Der Masseverwalter
sei für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse -
soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt seien -
gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (mit Verweis
auf Erk 30.10.2001, 95/14/0099 und Erk 2.7.2002, 2002/14/0053). Auch in
einem Abgabenverfahren trete nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter
an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder
Passivbestandteile der Konkursmasse handle. Die Abgaben seien daher während
des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den
Gemeinschuldner repräsentiere, festzusetzen (mit Verweis auf
Beschlüsse 18.9.2003, 2003/15/0061 und 22.10.1997, 97/13/0023). Die
angefochtene Erledigung habe daher gegenüber dem Gemeinschuldner nicht
wirksam erlassen werden können. Die angefochtene Erledigung wäre
vielmehr an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und
dem Masseverwalter zuzustellen gewesen. Eine an Herrn (Gemeinschuldner) z.H.
Herrn (Masseverwalter)adressierte
Erledigung sei nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner
gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner
gerichteten Erledigung an den Masseverwalter sei sie dem Masseverwalter
gegenüber jedoch nicht wirksam geworden. Die als Bescheid intendierte
Erledigung der belangten Behörde habe sohin keine Rechtswirksamkeit zu
entfalten vermocht.
Dieser Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes entspricht
angesichts seiner in der Begründung zitierten früheren Beschlüsse
sowie seines Beschlusses 16.1.1991, 90/13/0298 (zumindest nunmehr) einer
ständigen Rechtsprechung und wird durch das Erk 18.12.1992, 89/17/0037
verständlicher, indem dort ausgeführt wird, dass der Gemeinschuldner
und das konkursverfangene Vermögen rechtlich nicht ident seien, sondern
zwei voneinander verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte seien und bei ihren
Rechtshandlungen in verschiedener Weise vertreten würden.
Anwendung auf den vorliegenden Fall:
Mit Beschluss vom 9. April 2002 hat das Gericht den
Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldner eröffnet und RA zum
Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 5. August 2003 hat das Gericht
den Konkurs mangels Vermögens gemäß
§ 166 KO
aufgehoben und den Masseverwalter seines Amtes enthoben.
Die angefochtenen und als Umsatzsteuerbescheide und
Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes A für die Jahre 1999 und 2000
intendierten Schriftstücke vom 29. Mai 2002 waren laut Aktenlage
(Zweitschriften) jeweils adressiert an: "GEMEINSCHULDNER Z.H. MV
Rechtsanwalt" Als materieller Bescheidadressat (als Partei) angegeben war
daher jeweils Gemeinschuldner, weshalb die gegenständlichen, als Bescheide
intendierten, mit 29. Mai 2002 datierten Schriftstücke im Sinne der
(nunmehr) ständigen Rechtsprechung des VwGH trotz ihrer Zustellung an den
Masseverwalter nicht als Bescheide wirksam geworden sind.
Die als Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes A
betreffend Umsatzsteuer 1999 und 2000 sowie betreffend Einkommensteuer 1999 und
2000 intendierten, mit 27. September 2002 datierten Schriftstücke
waren laut Aktenlage (Zweitschriften) jeweils adressiert
an: "GEMEINSCHULDNER Z.H. MV Rechtsanwalt" Als materieller
Bescheidadressat (als Partei) angegeben war daher jeweils Gemeinschuldner,
weshalb diese Schriftstücke im Sinne der (nunmehr) ständigen
Rechtsprechung des VwGH trotz ihrer Zustellung an den Masseverwalter nicht als
Berufungsvorentscheidungen wirksam geworden sind.
Gemäß
§ 243 BAO sind Berufungen nur
gegen Bescheide zulässig - nicht aber gegen Schriftstücke, die
trotz ihrer Bezeichnung als solche keine rechtswirksamen Bescheide sind. Die
gegenständlichen Berufungen werden daher mangels rechtlich existenter
Anfechtungsobjekte (Bescheide) gemäß
§ 273 Abs 1
lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Die gegenständlichen Vorlageanträge
(=Anträge auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz) beziehen sich auf unzulässige
Berufungen und es existieren rechtlich keine diesbezüglichen
Berufungsvorentscheidungen. Die Vorlageanträge werden daher
gemäß
§ 273 Abs 1 lit a iVm § 276
Abs 4 BAO zurückgewiesen.
Mit der Aufhebung des Konkurses über das Vermögen
des Gemeinschuldner am 5. August 2003 haben die Beschränkungen seiner
freien Verfügung über die Konkursmasse geendet. Im Sinne des bereits
zitierten VwGH-Erkenntnisses 18.12.1992, 89/17/0037 ist seither dem
ehemaligen Gemeinschuldner sein ehemals konkursverfangenes Vermögen
hinsichtlich dessen Vertretung wieder zuzurechnen, sodass der ehemalige
Gemeinschuldner auch im Abgabenverfahren, welches sich während eines
Konkursverfahrens auf die Konkursmasse (konkursverfangenes Vermögen)
bezieht, nunmehr wieder selbst handlungsfähig ist. (Auch ein
gemäß
§ 166 KO zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
nicht hinreichendes Vermögen ist konkursverfangen bis zur Aufhebung des
Konkurses.)
Daher wird der vorliegende Zurückweisungsbescheid, der
während des aufrechten Konkurses erhobene Rechtsmittel betrifft, die sich
auf Verfahren mit Gemeinschuldner (und nicht etwa dem Masseverwalter
persönlich) als Steuersubjekt beziehen, an Gemeinschuldner
gerichtet.
Der Vollständigkeit halber
ist anzumerken, dass auch eine allfällige Ausfolgung der angefochtenen
Schriftstücke durch den Masseverwalter an Gemeinschuldner nach der
Aufhebung des Konkurses kein Wirksamwerden als Bescheide
(Berufungsvorentscheidungen) gegenüber dem nunmehr wieder selbst im
Abgabenverfahren handlungsfähigen Steuersubjekt durch tatsächliches
Zukommen gemäß
§ 7 ZustG bewirkt hätte, denn
gemäß
§ 7 ZustG würden nach herrschender Meinung nur
allfällige Zustellmängel, nicht aber die Auswahl einer falschen Partei
(falscher Empfänger auf der Zustellverfügung) geheilt (vgl
Ritz,
BAO3,
§ 7 ZustG Tz 4).
Ergeht auch an Finanzamt X zu
(nunmehriger) St.Nr. Y
Wien, am 14.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 1 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/4678-W/02
- Stammnummer
- 23669
- Gültig
- 14.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF