…seitens der VBWB im Zusammenhang mit dem Privatdarlehen gutgeschriebenen Zinsen in Form von getätigten Privatabhebungen in Anspruch genommen hat, den tatsächlichen Zufluss der Zinseinkünfte (siehe auch Ausführungen unter 1.). Angesichts der vorliegenden Unterlagen steht für den Unabhängigen Finanzsenat somit die grundsätzliche Steuerpflicht der Zinseinkünfte außer…
…a. wurde. Ab Oktober 1994 konnte der EKC seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr vollständig nachkommen, sodass ab diesem Zeitpunkt bei einer Reinvestition in nunmehr wertlose Letter ein tatsächlicher Zufluss nicht mehr angenommen werden kann. Im gegenständlichen Berufungsfall bedeutet dies, dass die Bw. lediglich in den Monaten…
…vereinbarten Zinsen weit über den zivilrechtlich zulässigen Höchstzinsen (laut UGB bzw. laut Darlehens- und Kreditrechtsänderungsgesetz) gelegen seien, wären die Vereinbarungen sittenwidrig, zivilrechtlich unzulässig und nichtig, weshalb auch keine Steuerpflicht eintreten könne. c) Nach Ansicht des Bw. habe überdies kein tatsächlicher Zufluss der strittigen Zinsen an…
…Diese Abzugsverpflichtung knüpft nicht an das Tatbestandsmerkmal des tatsächlichen Zufließens der anteiligen Zinserträge iSd § 19 Einkommensteuergesetz 1988 anlässlich einer Veräußerung, sondern wird für diese Fälle für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs eine Veräußerung und damit verbunden ein (Stück-)Zinsenzufluss fingiert. Im vorliegenden Fall erfolgte eine Übertragung des…
…teilte der VwGH nicht. Den Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis der Letters) betrachtete er als steuerlich unbeachtlich. Lediglich in der Endphase, als der EKC seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte und anstelle von Barauszahlungen objektiv wertlose neue Letters ausgegeben wurden, wurde ein tatsächlicher Zufluss…
…Hinweise auf die behaupteten Buchungsfehler. Wenn also tatsächlich eine doppelte Gutschrift erfolgt sei, fehle weiterhin die Vorlage des betreffenden Sparbuchauszuges. 1993 seien, wie in den Vorjahren, eindeutig immer nur die entnommenen Beträge wieder eingelegt worden, sodass per Saldo der Zinsertrag dem Bw. verblieben sei (siehe…
…auswirke. Mit der Entscheidung über das Zufließen von Einnahmen werde zugleich festgestellt, in welchem Kalenderjahr die Einnahmen zu erfassen seien. Durch das Abstellen auf den Zufluss als tatsächlichen Vorgang, komme es nicht darauf an, für welchen Zeitraum Zahlungen oder Gutschriften erfolgten. In der Regel habe…
…hinsichtlich der Zinsermittlung nicht der geringste Hinweis dafür entnehmen, dass tatsächlich Kapitalrückzahlungen erfolgt wären. Es ist abzulehnen, losgelöst vom anzuwendenden Rechtssatz eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" anzuwenden, also einen Seinsvorgang vorweg nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten rechtlich aufbereiten zu wollen, wenn dieser keiner weiteren Interpretation bedarf. Die Wichtigkeit der…
…teilte der VwGH nicht. Den Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis der Letters) betrachtete er als steuerlich unbeachtlich. Lediglich in der Endphase, als der EKC seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte und anstelle von Barauszahlungen objektiv wertlose neue Letters ausgegeben wurden, wurde ein tatsächlicher Zufluss…
…teilte der VwGH nicht. Den Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis der Letters) betrachtete er als steuerlich unbeachtlich. Lediglich in der Endphase, als der EKC seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte und anstelle von Barauszahlungen objektiv wertlose neue Letters ausgegeben wurden, wurde ein tatsächlicher Zufluss…
…teilte der VwGH nicht. Den Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis der Letters) betrachtete er als steuerlich unbeachtlich. Lediglich in der Endphase, als der EKC seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte und anstelle von Barauszahlungen objektiv wertlose neue Letters ausgegeben wurden, wurde ein tatsächlicher Zufluss…
…S 844). Im Übrigen lässt sich aus der praktizierten Vorgangsweise hinsichtlich der Zinsermittlung an keiner Stelle ein Hinweis dafür entnehmen, dass tatsächlich Kapitalrückzahlungen erfolgt wären. Es ist abzulehnen, losgelöst vom anzuwendenden Rechtssatz eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" anzuwenden, also einen Seinsvorgang vorweg nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten rechtlich aufbereiten…
…2001, S 844). Im Übrigen lässt sich aus der praktizierten Vorgangsweise hinsichtlich der Zinsermittlung an keiner Stelle ein Hinweis dafür entnehmen, dass tatsächlich Kapitalrückzahlungen erfolgt wären. Es ist abzulehnen, losgelöst vom anzuwendenden Rechtssatz eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" anzuwenden, also einen Seinsvorgang vorweg nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten rechtlich…
…hinsichtlich der Zinsermittlung nicht der geringste Hinweis dafür entnehmen, dass tatsächlich Kapitalrückzahlungen erfolgt wären. Es ist abzulehnen, losgelöst vom anzuwendenden Rechtssatz eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" anzuwenden, also einen Seinsvorgang vorweg nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten rechtlich aufbereiten zu wollen, wenn dieser keiner weiteren Interpretation bedarf. Die Wichtigkeit der…
…hinsichtlich der Zinsermittlung nicht der geringste Hinweis dafür entnehmen, dass tatsächlich Kapitalrückzahlungen erfolgt wären. Es ist abzulehnen, losgelöst vom anzuwendenden Rechtssatz eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" anzuwenden, also einen Seinsvorgang vorweg nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten rechtlich aufbereiten zu wollen, wenn dieser keiner weiteren Interpretation bedarf. Die Wichtigkeit der…
…hinsichtlich der Zinsermittlung nicht der geringste Hinweis dafür entnehmen, dass tatsächlich Kapitalrückzahlungen erfolgt wären. Es ist abzulehnen, losgelöst vom anzuwendenden Rechtssatz eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" anzuwenden, also einen Seinsvorgang vorweg nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten rechtlich aufbereiten zu wollen, wenn dieser keiner weiteren Interpretation bedarf. Die Wichtigkeit der…
…hinsichtlich der Zinsermittlung nicht der geringste Hinweis dafür entnehmen, dass tatsächlich Kapitalrückzahlungen erfolgt wären. Es ist abzulehnen, losgelöst vom anzuwendenden Rechtssatz eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" anzuwenden, also einen Seinsvorgang vorweg nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten rechtlich aufbereiten zu wollen, wenn dieser keiner weiteren Interpretation bedarf. Die Wichtigkeit der…
…tatsächlicher Zufluss nicht mehr angenommen werden kann. Im gegenständlichen Berufungsfall bedeutet dies, dass aus den im Monat November 1993 erworbenen 15 Letter die über den Kapitaleinsatz hinausgehenden Erträge der Monate August und September 1994 S 42.000,- betragen und der Besteuerung unterliegen, wie der…
…Zinsansprüche zu wählen. Ab Oktober 1994 konnte der EKC seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr vollständig nachkommen, sodass ab diesem Zeitpunkt bei einer Reinvestition in nunmehr wertlose Letter ein tatsächlicher Zufluss nicht mehr angenommen werden kann. Nachdem das Finanzamt dementsprechend die bis einschließlich September 1994 zugeflossenen Zinsen…
…einer Reinvestition der erworbenen Zinsansprüche zu wählen. Ab Oktober 1994 konnte der EKC seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr vollständig nachkommen, sodass ab diesem Zeitpunkt bei einer Reinvestition in nunmehr wertlose Letter ein tatsächlicher Zufluss nicht mehr angenommen werden kann. Im gegenständlichen Berufungsfall bedeutet dies, dass der…